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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: IV 31/02
Rechtsgebiete: VO (EG) 800/1999


Vorschriften:

VO (EG) 800/1999 Art. 2 Abs. 1 lit. i Satz 2
VO (EG) 800/1999 Art. 2 Abs. 1 lit. i Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, wer Ausführer einer Sendung Weißzucker ist.

Am 30.5.2001 reichte die Firma ... GmbH & Co. KG - im Folgenden: Firma A - beim Hauptzollamt H - Zollamt Z - eine Ausfuhranmeldung betreffend Weißzucker der Marktordnungs-Warenlistennummer 1701 9910 9950 mit einem Gesamteigengewicht von 1.000.000 kg zur Ausfuhr nach Estland ein, in der im Feld 2 "Versender/Ausführer" die Firma ... GmbH & Co. KG - im Folgenden: Firma B -, im Feld 14 "Anmelder/Vertreter" die Firma A und im Feld 44 die "Lizenz-Nr. ...1/01" eingetragen waren; Inhaber dieser Lizenz war die Klägerin. Das Zollamt Z schrieb die angemeldete Ausfuhrmenge auf der angegebenen Ausfuhrlizenz ab.

Auf Antrag der Firma A berichtigte das Hauptzollamt H am 16.7.2001 die Ausfuhranmeldung hinsichtlich des Feldes 2 dahin gehend, dass dieses Feld auf die Klägerin lauten müsse.

Den in der Folgezeit von der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 29.8.2001 unter Hinweis darauf ab, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 allein der im Feld 2 der Ausfuhranmeldung genannte Ausführer berechtigt sei, einen Erstattungsantrag zu stellen; eine nachträgliche Änderung der Angaben in Feld 2 der Ausfuhranmeldung sei nach Art. 65 Zollkodex nicht zulässig. Da der Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung entscheidende Bedeutung zukomme, könne ein Irrtum hinsichtlich der Person des Ausführers auch niemals eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 VwVfG darstellen.

Den von der Klägerin gegen den Bescheid vom 29.8.2001 erhobenen Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.2001 zurück. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Jeder Ausführer von Erzeugnissen, für die er eine Erstattung beantrage, sei gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 verpflichtet, die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes, an dem die Verladung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Waren für die Ausfuhr erfolgen solle, abzugeben. Im Streitfall sei die Ausfuhranmeldung dagegen von der Firma A im Auftrag und in Vollmacht der Klägerin als Anmelder/Vertreter für die Firma B abgegeben worden. Folglich könne der Erstattungsantrag nach § 15 Erstattungsverordnung nicht von der Klägerin gestellt werden. Ein offensichtlicher Schreib- oder Übertragungsfehler liege nicht vor. Bei der von der Klägerin mit der Erstellung der Ausfuhranmeldung beauftragten Firma A handele es sich um eine gewerbliche Wirtschaftsteilnehmerin, der die erstattungsrechtlichen Vorschriften hätten bekannt sein müssen. Unzutreffende Angaben von Personen, deren Mitwirkung er sich im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens bediene, seien dem Erstattungsbeteiligten zuzurechnen. - Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die am 19.12.2001 an die Klägerin abgesandt worden ist, Bezug genommen.

Auf ihre am 21.1.2002 erhobene Klage hat der Senat das beklagte Hauptzollamt mit Gerichtsbescheid vom 26.3.2004 - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide - verpflichtet, der Klägerin auf ihren Erstattungsantrag vom 5.6.2001 Ausfuhrerstattung zu gewähren. Der Gerichtsbescheid ist dem beklagten Hauptzollamt am 6.4.2004 zugestellt worden.

Das beklagte Hauptzollamt hat am 28.4.2004 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Es führt im Wesentlichen aus: Maßgeblich für die Gewährung der Erstattung seien die Angaben in der Ausfuhranmeldung zum Zeitpunkt der Ausfuhr. Bei der Zollanmeldung handele es sich um einen amtlichen Vordruck, der gemäß Art. 212 ZK-DVO unter Beachtung des Merkblattes zum Einheitspapier auszufüllen sei. Im Merkblatt werde zum Feld 2 näher erläutert, dass als Versender/Ausführer die Person anzugeben sei, für deren Rechnung die Versendungsanmeldung/Ausfuhranmeldung abgegeben werde und die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Ware sei oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitze (Art. 788 ZK-DVO). Mit der Unterzeichnung im Feld 54 übernehme der Anmelder oder sein Vertreter die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben, die Echtheit der beigefügten Unterlagen und auch die Einhaltung aller Verpflichtungen für das betreffende Zollverfahren (Art 199 Abs. 1 ZK-DVO). Der Bundesfinanzhof habe mit Beschluss vom 15.06. 1993 - VII B 14/93 - für den Einfuhrbereich entschieden, dass zwischen dem Zollschuldner und dem Lizenzinhaber Personengleichheit bestehen müsse. Nichts anderes könne im Ausfuhrbereich gelten.

Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 29.8.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2001 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Erstattungsantrag vom 5.6.2001 Ausfuhrerstattung zu gewähren.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage führt zum Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung der beantragten Ausfuhrerstattung (§ 101 Satz 1 FGO).

Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 26.3.2004 Folgendes ausgeführt:

"In Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) 800/1999 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 15.4.1999 - ABl. Nr. L 102/11, im Folgenden: VO Nr.800/1999 - ist bestimmt, dass die Erstattung nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt wird, für den die Mitgliedstaaten ein besonderes Formular vorsehen können (Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a VO Nr. 800/1999). Für die Bundesrepublik Deutschland ist insoweit geregelt, dass für Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattung seit dem 1.10.1995 der Vordruck "Antrag AE" (genehmigt durch Verfügung des beklagten Hauptzollamtes vom 28.8.1995, O 1930 B - 0231, vgl. Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung, M 3569, 165. Lieferung vom 20.10.1995) zu verwenden ist. Als Ausführer im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. i VO Nr. 800/1999 die natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf die Erstattung hat (Satz 1), wobei der Anspruch auf die Erstattung, muss oder kann eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verwendet werden, dem Inhaber der Lizenz zusteht (Satz 2). Die Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 lit. i VO Nr. 800/1999 zeigt deutlich, dass der gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsverordnung Nr. 800/1999 ein materiell-rechtlicher Ausführerbegriff zugrunde liegt. Denn nicht derjenige, der die Ausfuhrerstattung beansprucht, ist Ausführer im Sinne des Marktordnungsrechts, sondern die Person, der der Anspruch auf Erstattung (tatsächlich) zusteht ("... Anspruch auf die Erstattung hat ..."). Hinsichtlich des Streitfalles gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch gemäß Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig ist. Es steht zwischen den Beteiligten ferner außer Streit, dass die Klägerin in Bezug auf die in Rede stehende Ausfuhr Inhaberin einer gültigen Ausfuhrlizenz war, die im Rahmen der Ausfuhrabfertigung auch vorgelegt wurde. Das beklagte Hauptzollamt vertritt allerdings unter Hinweis auf § 15 Ziffer 1 der nationalen Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24.5.1996 - BGBl. I S. 766, im Folgenden: AEVO - den Standpunkt, dass nur die im Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragene (natürliche oder juristische) Person berechtigt sei, die Erstattung für die ausgeführte Warensendung zu beantragen (vgl. Bescheid vom 29.8.2001). In § 15 Ziffer 1 AEVO ist bestimmt, dass den Antrag auf Erstattung nur stellen kann, wer in den Fällen der §§ 3 und 5 AEVO im Feld 2 der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke genannt ist. In § 3 Abs. 1 AEVO wiederum ist geregelt, dass als Dokument im Sinne des Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27.11.1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 351/1, im Folgenden: VO Nr. 3665/87) in der jeweils geltenden Fassung das vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen - (VSF) als "Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen" bekannt gemachte Einheitspapier (Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke) zu verwenden ist. Bei der Anwendung und Auslegung des § 15 Ziffer 1 AEVO ist freilich zu berücksichtigen, dass die Ausfuhranmeldung eine Willenserklärung des Ausführers darstellt, das angemeldete Erzeugnis unter Inanspruchnahme einer Erstattung auszuführen (vgl. insoweit nur die 4. Begründungserwägung der VO Nr. 800/1999 sowie Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 800/1999). Als Willenserklärung kann aber auch die Ausfuhranmeldung auslegungsbedürftig sein, wenn etwa die in ihr enthaltenen Angaben betreffend die Art oder Menge des angemeldeten Erzeugnisses und/oder - wie hier - die Person des Ausführers widersprüchlich sind und bei einer Gesamtwürdigung aller eingereichten Unterlagen kein Zweifel am tatsächlich Gewollten besteht. Vor diesem Hintergrund hält der erkennende Senat dafür, dass die Formulierung in § 15 Ziffer 1 AEVO " wer ... im Feld 2 der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke genannt ist ..." nicht die dort namentlich eingetragene, sondern die tatsächlich als Ausführer erklärte Person meint, die gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Vorliegend ergibt eine Auslegung der streitgegenständlichen Ausfuhranmeldung, dass entgegen der Eintragung im Feld 2 der Ausfuhranmeldung nicht die Firma B, sondern die Klägerin Ausführer des angemeldeten Weißzuckers war. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist nach den auch im öffentlichen Recht anwendbaren §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; die Willenserklärung ist nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Danach kommt als erklärter Wille allein das in Betracht, was bei objektiver Würdigung für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt ist (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage, § 133, Rdnr. 7). Dabei ist nicht nur die Erklärung selbst, sondern die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen (Palandt, a.a.O., § 133, Rdnr. 15). Die Berücksichtigung aller mit der Ausfuhranmeldung eingereichten Unterlagen ergibt nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB, dass nicht die Firma B, sondern die Klägerin den angemeldete Weißzucker der Marktordnungs-Warenlistennummer 1701 9910 9950 unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung ausführen wollte. Dies zeigt sich insbesondere anhand der der Ausfuhranmeldung beigefügten Ausfuhrlizenz, die auf die Klägerin ausgestellt war. Da nach Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 Ausfuhrerstattung nur auf Antrag des Ausführers gezahlt wird und als Ausführer der Inhaber der Ausfuhrlizenz gilt (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. i VO Nr. 800/1999), kann die Ausfuhranmeldung bei objektiver Würdigung der zu berücksichtigenden Gegebenheiten nur dahin verstanden werden, dass Ausführer der angemeldeten Warensendung die Klägerin sein sollte. Dass die Ausfuhrzollstelle als bestimmungsgemäße Empfängerin der Erklärung die Ausfuhranmeldung auch in diesem Sinne verstanden hat, zeigt im Übrigen der Umstand, dass der zuständige Zollbeamte die angemeldete Ausfuhrsendung auf der angegebenen Ausfuhrlizenz, deren Inhaber bekanntlich die Klägerin war, abschrieb. Nach alledem wird deutlich, dass die Angabe im Feld 2 der Ausfuhranmeldung auf einem Übertragungsfehler beim Ausfüllen des Einheitspapiers beruht. Worauf diese fehlerhafte Eintragung letztlich zurückzuführen ist, ist für die Auslegung der Ausfuhranmeldung allerdings ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass bei Gesamtwürdigung der mit der Ausfuhranmeldung eingereichten Unterlagen kein Zweifel daran besteht, dass in Wahrheit die Klägerin das angemeldete Erzeugnis unter Inanspruchnahme von Erstattung ausführen wollte. Die Angabe der Firma B im Feld 2 der Ausfuhranmeldung erweist sich damit als unschädliche Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet"). Der Einwand des beklagten Hauptzollamtes in der Einspruchsentscheidung schließlich, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 7 lit. a VO Nr. 800/1999 nicht nachgekommen, deshalb könne der Erstattungsantrag gemäß § 15 AEVO nicht von ihr gestellt werden, geht fehl. In Art. 5 Abs. 7 lit. a VO Nr. 800/1999 ist geregelt, dass jede Person, die Erzeugnisse ausführt, für die sie eine Erstattung beantragt, verpflichtet ist, die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes abzugeben, an dem die Erzeugnisse für die Ausfuhr verladen werden sollen. Dieser Verpflichtung ist im Streitfall indes entsprochen worden. Denn die in Rede stehende Ausfuhranmeldung vom 29.5.2001 lag dem Zollamt Z ordnungsgemäß und rechtzeitig vor. Das zuständige Zollamt war damit in die Lage versetzt, eine Warenkontrolle durchzuführen. Wer die Ausfuhranmeldung bei der zuständige Zollstelle abgegeben hat, ist insoweit nicht relevant, wie sich aus der Regelung des Art. 5 Abs. 7 Unterabsatz 4 VO Nr. 800/1999 unschwer entnehmen lässt. Dort heißt es, die zuständige Zollstelle muss in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport bis zur Ausgangsstelle vorzunehmen."

An dieser Auffassung hält der erkennende Senat fest. Im Hinblick auf das Vorbringen des beklagten Hauptzollamtes merkt der Senat ergänzend lediglich Folgendes an:

Nach Art. 2 Abs. 1 lit. i Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) 800/1999 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 15.4.1999 - ABl. Nr. L 102/11, im Folgenden: VO Nr.800/1999 - gilt als Ausführer die natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf die Erstattung hat (Satz 1), wobei der Anspruch auf die Erstattung, muss oder kann eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung verwendet werden, dem Inhaber der Lizenz zusteht (Satz 2). In Art. 2 Abs. 1 lit. i Satz 3 VO Nr.800/1999 hat der Gemeinschaftsverordnungsgeber ausdrücklich klargestellt, dass sich der Ausführer im zollrechtlichen Sinne des Wortes vom Ausführer im Sinne dieser Verordnung - der Verordnung Nr. 800/1999 - unterscheiden kann. Angesichts dieser klaren Aussage des Gemeinschaftsverordnungsgebers hält der erkennende Senat dafür, dass die Ausführungen des beklagten Hauptzollamtes zum Begriff und zur Stellung des Ausführers nach Maßgabe des Zollkodex die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht berühren können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Nach § 34 Abs. 1 Satz 4 MGO findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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