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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 12.11.2004
Aktenzeichen: IV 313/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 91 Abs. 1
FGO § 91 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hamburg

IV 313/02

Tatbestand:

Die Klägerin - eine GmbH - wendet sich gegen einen Zinsbescheid.

Mit Zinsbescheid vom 06.02.2001 setzte das Hauptzollamt Hamburg-... gegenüber der Klägerin im Hinblick auf gestundete Zollbeträge Zinsen in Höhe von DM 1.605,- fest; auf die Begründung des Zinsbescheides wird Bezug genommen.

Die Klägerin erhob gegen den Zinsbescheid, der am 06.02.2001 zur Post gegeben wurde, am 07.03.2001 Einspruch, den sie in der Folgezeit indes nicht begründete.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29.05.2002 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin mit der Maßgabe zurück, dass der Zinsbetrag um DM 962,- heraufgesetzt wurde; auf die Begründung der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Die Klägerin hat am 27.06.2002 Klage erhoben und beantragt sinngemäß,

den Zinsbescheid vom 06.02.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.05.2002 aufzuheben.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich auf die Begründung der Einspruchsentscheidung.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.09.2004 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 20.09.2004 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie das Mandat niedergelegt hätten und die Klägerin nicht mehr vertreten würden; eine Zustellung könne deshalb nicht mehr an sie erfolgen.

Daraufhin hat das Gericht die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 22.09.2004 darauf hingewiesen, dass die dem Gericht angezeigte Niederlegung des Mandats nicht das Erlöschen der Prozessvollmacht bewirke; dem Gericht gegenüber erlange die Mandatsniederlegung erst rechtliche Wirksamkeit, wenn dem Gericht nachgewiesen werde, dass der angezeigten Niederlegung des Mandats ein wirksamer Widerruf bzw. eine wirksame Kündigung des Vollmachtsvertrages zugrunde liege.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2004 haben die Prozessbevollmächtigten das Gericht sodann davon unterrichtet, dass die Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.03.2003 aufgelöst sei und dass der Liquidator die ihnen erteilte Prozessvollmacht mit Verfügung vom 02.11.2004 widerrufen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung kann ergehen, obgleich die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn ihre Prozessbevollmächtigten sind unter Einhaltung der Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 FGO) zur mündlichen Verhandlung geladen und dabei darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.09.2004 mitgeteilt haben, dass sie das Mandat niedergelegt hätten und die Klägerin nicht mehr vertreten würden. Denn die dem Gericht angezeigte Niederlegung des Mandats bewirkt nicht das Erlöschen der Prozessvollmacht. Dem Gericht gegenüber erlangt die Mandatsniederlegung erst rechtliche Wirksamkeit, wenn dem Gericht nachgewiesen wird, dass der angezeigten Niederlegung des Mandats ein wirksamer Widerruf bzw. eine wirksame Kündigung des Vollmachtsvertrages zugrunde liegt (vgl. FG Köln, Urteil vom 12.03.1998 - 2 K 7526/96 -, juris; FG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.1992 - 6 K 7/91 -, juris). Das ist indes nicht geschehen.

Einer Entscheidung steht ferner nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin, eine GmbH, zwischenzeitlich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.03.2003 aufgelöst worden ist. Der Bundesfinanzhofhat mit Urteil vom 07.09.2000 (III R 41/97, juris) erkannt, dass eine GmbH, die sich in Liquidation befinde, weiterhin beteiligtenfähig sei; dies gelte auch dann auch, wenn die GmbH nach Abschluss des Liquidationsverfahrens im Handelsregister gelöscht worden sei. Eine Entscheidung in der Sache sei weiterhin möglich, wenn die GmbH im Klageverfahren durch einen vor der Löschung bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten vertreten werde (vgl. BFH, Urteil vom 27.04.2000 - I R 65/98 -, juris). So liegt der Fall letztlich auch hier. Die Klägerin ist zwar zwischenzeitlich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.03.2003 aufgelöst worden. Da sie indes in diesem Klageverfahren durch einen vor der Auflösung bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kann das Gericht in der Sache entscheiden. Dass der Liquidator der Klägerin die den Rechtsanwälten A und Partner erteilte Prozessvollmacht nunmehr mit Verfügung vom 02.11.2004 widerrufen hat, ist insoweit unerheblich. Denn eine - wie hier - ordnungsgemäß durchgeführte Ladung wird durch den späteren Widerruf der Prozessvollmacht nicht berührt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.1975 - V 157/69 E -, EFG 1976, S. 192).

Die erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Klägerin steht insoweit ein rechtlich anzuerkennendes Interesse nicht zur Seite. Obgleich wiederholt angekündigt, hat die Klägerin weder ihren Einspruch noch ihre Klage begründet. Sie hat damit ihr Desinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung offensichtlich zum Ausdruck gebracht.

Dass der Klägerin vorliegend jedes schutzwürdige Interesse hinsichtlich der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abzusprechen ist, macht auch ein weiterer Umstand deutlich: Das Gericht hatte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 06.09.2004 zur mündlichen Verhandlung geladen. Nachdem die Klägerin die am 27.06.2002 erhobene Klage über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht begründet hatte, wussten sich nunmehr die Prozessbevollmächtigten zu beeilen und dem Gericht mit Schriftsatz vom 20.09.2004 mitzuteilen, dass sie das Mandat niedergelegt hätten und die Klägerin nicht mehr vertreten würden. Auf den umgehenden Hinweis des Gerichts, dass die dem Gericht angezeigte Niederlegung des Mandats nicht das Erlöschen der Prozessvollmacht bewirke, reagierten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Folgezeit nicht. Erst mit Schriftsatz vom 08.11.2004 - mithin wenige Tage vor dem für den 12.11.2004 anberaumten Verhandlungstermin - rührten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wieder und wussten dem Gericht zu berichten, dass die Klägerin - eine GmbH - bereits durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.03.2003 - also vor 1 1/2 Jahren - aufgelöst worden sei. Dieses prozessuale Gebaren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zeigt anschaulich, dass das vorliegende Klageverfahren rechtsmissbräuchlich unter Verschwendung begrenzter gerichtlicher Ressourcen betrieben wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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