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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: IV 327/03
Rechtsgebiete: MinStV


Vorschriften:

MinStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand in Geschäftsbeziehungen mit der Firma F GmbH & Co. KG, X-Straße, ... in Hessen (im Folgenden: Firma F). Nachdem die Firma F die Forderungen aus den Lieferungen vom 30.11. bis 22.12.2001 mit einem Mineralölsteueranteil in Höhe von DM 276.497,06 nicht mehr beglichen hatte, beantragte die Klägerin unter dem 21.1.2002 beim Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Mahnbescheids sowohl gegen die Firma F als auch gegen die Komplementär-GmbH; allerdings versäumte sie, in der Spalte 2 des Antragsformulars anzukreuzen, dass die von ihr bezeichneten Antragsgegner Gesamtschuldner sind.

Am 28.1.2002 erließ das Amtsgericht Hamburg gegenüber der Firma F den beantragten Mahnbescheid, gegen den die Firma F in der Folgezeit Widerspruch einlegte. Unter dem 21.3.2002 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Hamburg die Durchführung des streitigen Verfahrens beim Landgericht Hamburg und erweiterte zugleich die Klage auch gegenüber der Komplementär-GmbH.

Mit Beschluss vom 13.5.2002 eröffnete das Amtsgericht Wiesbaden über das Vermögen der Firma F das vorläufige Insolvenzverfahren.

Nach Rücknahme des Widerspruchs der Firma F gegen den Mahnbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 28.1.2002 beantragte die Klägerin unter dem 21.5.2002 gegenüber der Firma F den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, der am 28.5.2002 antragsgemäß erlassen wurde.

Unter dem 3.6.2002 beantragte die Klägerin sodann beim Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Mahnbescheids gegenüber der Komplementär-GmbH.

Mit Beschluss vom 22.8.2002 eröffnete das Amtsgericht Wiesbaden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma F.

Mit Schreiben vom 7.10.2002 beantragte die Klägerin die Vergütung des in den ausgefallenen Forderungen gegen die Firma F enthaltenen Mineralölsteueranteils von EUR 136.370,71. Diesen Antrag lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 24.3.2003 unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin die ausgefallenen Forderungen entgegen ihrer Verpflichtung aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht rechtzeitig gerichtlich verfolgt habe. Da die Warenempfängerin eine GmbH & Co. KG gewesen sei, hätte die Klägerin ihre Forderungen auch gegenüber der Komplementärin innerhalb der vom Bundesfinanzhof festgesetzten Frist von zwei Monaten gerichtlich geltend machen müssen.

In ihrem gegen den Bescheid vom 24.3.2003 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin u.a. ein, dass sich die vom Bundesfinanzhof entwickelte 2-Monats-Frist lediglich auf die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem originären Schuldner beziehe. Der Bundesfinanzhof habe nicht entschieden, dass auch Ansprüche gegenüber Neben- oder Haftungsschuldnern innerhalb einer Frist von zwei Monaten gerichtlich anzubringen seien.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.3.2004 mit Einspruchsentscheidung vom 17.11.2003 zurück. Es führte zur Begründung u.a. aus: Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV stelle eine Ausnahmevorschrift im Verbrauchsteuerrecht dar. Ein Mineralölhändler verdiene die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nur, wenn er alles unternommen habe, um den Forderungsausfall zu vermeiden. Dieser Zielrichtung entspreche es, eine gerichtliche Verfolgung des Anspruchs nicht auf den Warenempfänger zu beschränken, sondern auch auf Gesamtschuldner der Kaufpreisforderung zu erstrecken. Die Klägerin hätte deshalb auch gegenüber der Komplementär-GmbH innerhalb von zwei Monaten nach der Warenlieferung ihre insoweit bestehenden Ansprüche gerichtlich verfolgen müssen. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer am 27.11.2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie meint zum einen, dass die vom beklagten Hauptzollamt geforderte rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung der ausgefallenen Forderung auch gegenüber dem Haftungsschuldner nicht Tatbestandsvoraussetzung des Vergütungsanspruchs nach § 53 Abs. 1 MinöStV sei. Zum anderen ist sie der Auffassung, dass sie auch in Bezug auf die Komplementär-GmbH ihre Forderung rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht habe. Denn sie habe am 21.2.2002 den Erlass eines Mahnbescheids auch gegenüber der Komplementär-GmbH beantragt. Dass der Mahnbescheid in der Folgezeit nur gegenüber der Firma F, nicht aber auch gegenüber der Komplementär-GmbH ergangen sei, liege allein im Bereich der Mahnabteilung des Amtsgerichts Hamburg und könne ihr nicht angelastet werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 4.4.2005 hat der Senat die Klage abgewiesen. In ihrem gegen den Gerichtsbescheid vom 4.4.2005 gerichteten Antrag auf mündliche Verhandlung wendet die Klägerin ein, dass es nach Ziffer 12 der Verwaltungsvorschrift N 34 2005 ausreichend sei, wenn mit der Einleitung der gerichtlichen Verfolgung des Zahlungsanspruchs gegenüber dem Haftungsschuldner erst nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers begonnen werde. Diese Regelung sei nach Ziffer 30 der Verwaltungsvorschrift auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.

Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 24.3.2003 und der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2003 zu verpflichten, Mineralölsteuer in Höhe von 136.370,71 EUR zu erstatten.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verteidigt die angegriffenen Bescheide mit den Gründen der Einspruchsentscheidung und merkt im Hinblick auf die Änderungen der Verwaltungsvorschriften an, dass das Bundesministerium der Finanzen die untergeordneten Dienststellen angewiesen habe, Ziffer 12 der Verwaltungsvorschrift N 34 2005 nicht anzuwenden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

Gründe:

Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer (§ 101 Satz 1 FGO).

Nach § 53 Abs. 1 MinöStV wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 MinöStG versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn 1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 EUR übersteigt, 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

Von diesen in § 53 Abs. 1 MinöStV aufgeführten, mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 31 Abs. 3 Nr. 4 MinöStG übereinstimmenden Voraussetzungen ist im Streitfall allein problematisch, ob - wie es § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV formuliert - der Zahlungsausfall trotz rechtzeitiger gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war. Im Hinblick auf diese zwischen den Beteiligten streitige Fragestellung merkt der erkennende Senat im Einzelnen Folgendes an:

Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 MinöStV bezweckt, die wirtschaftliche Belastung des Mineralölhandels bei Forderungsausfällen jedenfalls teilweise zu beseitigen (vgl. BFH, Urteil vom 17.12.1998 - VII R 148/97 -, juris). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber den Erstattungs- bzw. Vergütungsanspruch von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass der Verkäufer das ihm Zumutbare in die Wege leitet, um den Forderungsausfall zu verhindern oder in Grenzen zu halten (vgl. BFH, Urteil vom 1.12.1998 - VII R 21/97 -, juris). Der Mineralölhändler hat sich deshalb nachdrücklich um die Realisierung seiner Forderungen zu bemühen und alle gebotenen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels einzusetzen; wer solche Bemühungen und gebotenen Maßnahmen unterlässt, verliert seinen möglichen Vergütungsanspruch (vgl. BFH, Beschluss vom 15.11.2001 - VII B 40/01 -, juris; BFH, Beschluss vom 1.6.2001 - VII B 232/00 -, juris). Unter Berücksichtigung der beschriebenen gesetzgeberischen Zielsetzung hält der erkennende Senat dafür, dass die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV normierte gerichtliche Verfolgung des Anspruchs nicht auf den Warenempfänger beschränkt ist. Vielmehr ist der Verkäufer und Lieferant versteuerter Mineralöle gehalten, will er den Vergütungsanspruch nicht verlieren, die gerichtliche Verfolgung der Forderung auch gegen den Gesamtschuldner zu betreiben (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2001 - 4 K 1744/00 VM -, juris).

Der Klägerin ist freilich zuzugeben, dass schon die gesetzliche Ermächtigungsvorschrift des § 31 Abs. 3 Nr. 4 MinöStG nach ihrem Wortlaut auf einen Forderungsausfall an Mineralölsteuer beim Verkäufer abstellt, der deswegen eingetreten ist, weil die Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers nicht auf diesen abgewälzt werden konnte. Der erkennende Senat teilt auch die rechtliche Einschätzung der Klägerin, dass entscheidend allein auf das Schuldverhältnis zwischen dem Verkäufer und seinem Abnehmer, dem Warenempfänger mit der Folge abzustellen ist, dass ein Forderungsausfall beim Verkäufer vorliegt, wenn sein Zahlungsanspruch - eingeschränkt auf den Mineralölsteueranteil der Forderung - gegen den Warenempfänger letztlich unbefriedigt geblieben ist, weil dieser die Forderung nicht oder nur teilweise erfüllt hat. Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1.12.1998 (VII R 21/97, juris) allerdings klargestellt, dass es nach schuldrechtlichen Grundsätzen allein auf die Leistungen ankommt, die der Schuldner oder gegebenenfalls Dritte zugunsten des Schuldners an den Gläubiger erbringen (§§ 267 Abs. 1, 362 Abs. 1 BGB). Leistungen des Schuldners bzw. eines Dritten zugunsten des Schuldners an den Gläubiger im vorstehend beschriebenen Sinne sind indes auch Leistungen eines Gesamtschuldners, ist doch gemäß § 421 Satz 1 BGB für die Gesamtschuldnerschaft konstituierend, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist, wobei es seinem Belieben obliegt, von welchem Schuldner er die Leistung ganz oder zu einem Teil fordert. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet (§ 421 Satz 2 BGB).

Der erkennende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1.12.1998 (VII R 21/97, juris) erkannt hat, dass sich der erstattungsberechtigte Verkäufer versteuerter Mineralöle Leistungen aus einer von ihm abgeschlossenen Warenkreditversicherung nicht auf seinen Erstattungs- bzw. Vergütungsanspruch anrechnen lassen muss. Die Leistung eines Versicherers stellt indes die Leistung eines Dritten zugunsten des Gläubigers dar, die die Leistung des Gläubigers gegen den Schuldner unberührt lässt. Hierdurch unterscheidet sich die Leistung eines Gesamtschuldners, die nämlich nicht zugunsten des Gläubigers, sondern zugunsten der (Gesamt-)Schuldner erbracht wird. Dies zeigt die Vorschrift des § 422 Abs. 1 Satz BGB anschaulich, die bestimmt, dass die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet das Erfordernis einer (rechtzeitigen) gerichtliche Geltendmachung der Forderung auch gegenüber dem Gesamtschuldner keine Normierung einer weiteren, im Gesetz nicht vorgesehenen Erstattungsvoraussetzung. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 MinöStV regelt zwar die Erstattung bzw. Vergütung der Steuer, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallen ist. Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV trifft jedoch keine Aussage darüber, gegen wen sich die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs zu richten hat. Aus diesem Schweigen des Gesetzes folgt zum einen, dass jedenfalls dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht entnommen werden kann, dass sich die gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs auf den Warenempfänger zu beschränken hat (ähnlich FG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2001 - 4 K 1744/00 VM -, juris). Das Schweigen des Gesetzes hat zum anderen zur Folge, dass für die Auslegung der Vorschrift des § 53 Abs. 1 MinöStV letztlich maßgeblich auf den Sinn und Zweck dieser Regelung abzustellen ist, der - wie bereits erwähnt - darin liegt, den Mineralölhandel bei Forderungsausfällen jedenfalls teilweise zu entlasten. Für eine Entlastung des Mineralölhandels besteht aber erst und nur dann Anlass, wenn der Verkäufer von versteuertem Mineralöl mit seiner Forderung auch tatsächlich ausgefallen ist, was die zusätzliche Feststellung erfordert, dass diese auch gegenüber den neben dem Warenempfänger haftenden Schuldnern gerichtlich verfolgt worden ist. Im Übrigen entspricht es auch nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, dass sich der Gläubiger auf die Durchsetzung und Beitreibung seiner Forderung gegenüber seinem unmittelbaren Vertragspartner beschränkt und es unterlässt, diese zugleich auch gegenüber den im Einzelfall in Betracht kommenden Gesamtschuldner gerichtlich geltend zu machen.

Der erkennende Senat hat schließlich erwogen, ob es als ausreichend angesehen werden kann, dass der Gläubiger die gerichtliche Verfolgung seines Zahlungsanspruchs gegenüber dem Gesamtschuldner erst dann einleitet, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers feststeht, weil etwa das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Warenempfängers eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (in diesem Sinne Ziffer 12 der Verwaltungsvorschrift N 34 2005, deren Anwendung aber zurzeit ausgesetzt worden ist). Ein solche Betrachtungsweise setzt freilich voraus, dass entweder dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV oder dem Sinn und Zweck dieser Regelung entnommen werden könnte, dass sich die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs zunächst auf den Warenempfänger beschränken dürfte, was indes nicht der Fall ist. Im Übrigen erscheint dem Senat auch die von der Bundesfinanzverwaltung in der Verwaltungsvorschrift N 34 2005 für maßgeblich erachtete Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers als der Zeitpunkt, zu dem der Mineralölhändler und Gläubiger seine Forderung auch gegenüber den neben dem Warenempfänger haftenden Schuldnern gerichtlich geltend zu machen hat, wenig begreiflich. Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers ist zwar jedenfalls anzunehmen, wenn der Warenempfänger nach nationalem Recht einem Verfahren zur Liquidation seines Vermögens unterliegt. Mit Blick auf die Begrifflichkeiten der Insolvenzordnung - nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (Satz 1), wobei Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (Satz 2) - kann Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers aber auch zu einem viel früheren Zeitpunkt eingetreten sein mit der Folge, dass der Gläubiger entsprechend eher gehalten wäre, die gerichtliche Verfolgung seines Anspruch gegenüber den Mithaftenden in die Wege zu leiten, wobei letztlich nicht fixierbar wäre, wann die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers tatsächlich eingetreten ist. Auch bliebe weiter zu klären, innerhalb welchen zeitlichen Rahmens der Gläubiger nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers verpflichtet wäre, die gerichtliche Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs gegenüber den Mithaftenden zu betreiben.

Hinsichtlich des Streitfalles hat die Klägerin es versäumt, ihre Kaufpreisforderung auch gegenüber der Komplementär-GmbH rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen. Zwar hat sie am 21.1.2002 und damit innerhalb der vom Bundesfinanzhof entwickelten Frist - scil. innerhalb von zwei Monaten nach Belieferung (vgl. BFH, Urteil vom 8.1.2003 - VII R 7/02 -, juris; Beschluss vom 21.5.2001 - VII B 53/00 -, juris; Beschluss vom 2.2.2000 - VII B 269/99 -, juris) - beim Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Mahnbescheids sowohl gegenüber der Firma F als auch gegenüber der Komplementär-GmbH beantragt. Nachdem das Amtsgericht Hamburg einen Mahnbescheid allein gegenüber der Firma F erlassen hatte, wobei unerheblich ist, aus welchem Grunde der auch gegenüber der Komplementär-GmbH beantragte Mahnbescheid nicht erteilt wurde, hätte die Klägerin indes nicht untätig bleiben dürfen. In diesem Zusammenhang ist sich das erkennende Gericht sehr wohl bewusst, dass die Klägerin in der Folgezeit - scil. unter dem 21.3.2002 - beim Amtsgericht Hamburg die Durchführung des streitigen Verfahrens beim Landgericht Hamburg beantragt und zugleich auch die Klage gegenüber der Komplementär-GmbH erweitert hat. Angesichts dessen, dass die Klägerin jedenfalls Ende Januar 2002 gegenwärtigen musste, dass der auch in Bezug auf die Komplementär-GmbH beantragte Mahnbescheid vom Amtsgericht nicht bzw. noch nicht erlassen worden war, hätte sie spätestens in der ersten Hälfte des Monats Februar 2002 nachfassen und auf den Erlass eines Mahnbescheids auch gegenüber der Komplementär-GmbH drängen oder ihren Anspruch insoweit anderweitig gerichtlich geltend machen müssen. Da das unterblieben ist, hat sie ihren möglichen Vergütungsanspruch verloren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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