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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Gerichtsbescheid verkündet am 29.08.2002
Aktenzeichen: IV 41/99
Rechtsgebiete: egv 800/99, egv 3665/87, egv 192/75, egv 1041/67, egv 2110/74
Vorschriften:
egv 3665/87 Art. 3 | |
egv 3665/87 Art. 11 | |
egv 3665/87 Art. 47 Abs. 1 | |
egv 1041/67 Art. 1 | |
egv 1041/67 Art. 10 | |
egv 2110/74 Art. 8 | |
egv 192/75 Art. 13 Abs. 1 | |
egv 800/99 Art. 49 Abs. 1 |
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid des beklagten Hauptzollamtes.
Die Klägerin ließ am 3. und 4.7.1997 beim Hauptzollamt Hamburg-... insgesamt 172.000,18 kg Fleisch von Rindern der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400 zur Ausfuhr nach Russland abfertigen. Die Klägerin hatte das Rindfleisch von der französischen Firma A., ..., gekauft, die das Fleisch ihrerseits von der belgischen Firma B bezogen hatte. Eine Ausfuhr des Fleisches nach Russland erfolgte indes in der Folgezeit nicht, weil das Zollfahndungsamt Z diese Warensendung am 8.7.1997 beim Zollamt C wegen des Verdachts des Bannbruchs gemäß § 372 AO - Verbot der Ausfuhr britischen Rindfleisches - beschlagnahmt hatte. Von der Beschlagnahme ihrer Warensendung erhielt die Klägerin noch am selben Tage Kenntnis.
Am 21.7.1997 teilte das Zollfahndungsamt Z dem beklagten Hauptzollamt telefonisch mit, dass es Ermittlungen wegen des Verdachts des Subventionsbetruges gegen die Klägerin führe (Bl. 5 der Rechtsbehelfsakte, Heft I). Mit Telefax vom 25.7.1997 unterrichte das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sodann die Klägerin darüber, dass sich in der beschlagnahmten Warensendung ein nicht zu quantifizierender Anteil von Fleisch befinde, der aus dem Vereinigten Königreich stamme.
Daraufhin teilte die Klägerin dem beklagten Hauptzollamt mit Schreiben vom 29.7.1997 mit, es habe sich herausgestellt, dass das Fleisch, welches sie als Ware mit belgischem Ursprungszeugnis gekauft habe, ganz oder teilweise auf illegalem Wege aus England gekommen sei und unter das Exportverbot falle. Sie - die Klägerin - bitte darum, die dem beklagten Hauptzollamt automatisch zugegangenen Ausfuhranmeldungen als erledigt zu betrachten. Anträge auf EG-Ausfuhrerstattung seien von ihr nicht gestellt worden (Bl. 19 f der Rechtsbehelfsakte, Heft I).
Mit Sanktionsbescheid vom 31.10.1997 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 3665/87 eine Sanktion in Höhe von insgesamt DM 173.554,11 mit der Begründung fest, die Klägerin habe entgegen dem Verbringungsverbot des Art. 1 der Kommissionsentscheidung vom Nr. 96/362/EG vom 27.3.1996 i.V.m. der Kommissionsentscheidung Nr. 96/362/EG vom 11.6.1996 zum Schutz vor der bovinen spongiformen Enzephalopathie Waren aus dem Vereinigten Königsreich versandt. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25.1.1998 zurück; auf die Begründung der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
Mit ihrer am 25.2.1999 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie wendet insbesondere ein: Die Festsetzung einer Sanktion entfalle im Streitfall gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 3 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 3665/87, da sie von sich aus den Beklagten unverzüglich über den Sachverhalt informiert habe. Ungeachtet des Vorliegens einer strafbefreienden Selbstanzeige dürfe eine Sanktion ohnehin erst festgesetzt werden, wenn der Ausführer die Ausfuhrerstattung auf dem nationalen Formblatt im Sinne des Art. 47 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3665/87 beantragt habe. Die Ausfuhranmeldung allein gelte nicht als Erstattungsantrag im Sinne des Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3665/87. Sie - die Klägerin - habe hinsichtlich der in Rede stehenden Ausfuhrsendung keinen Antrag auf Ausfuhrerstattung unter Verwendung des nationalen Formblattes gestellt.
Die Klägerin beantragt, den Sanktionsbescheid vom 31.10.1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.1.1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint zum einen, die Anwendung der Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 3665/87 erfolge unabhängig von der Einreichung eines nationalen Zahlungsantrags. Nach Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 3665/87 gelte nämlich der Betrag als beantragte Erstattung, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 VO (EG) Nr. 3665/87 berechnet werde. Zum anderen ist der Beklagte der Ansicht, dass eine unverzügliche Selbstanzeige der Klägerin im Streitfall deshalb nicht gegeben sei, weil dem Exportleiter der Klägerin bereits am 8.7.1997 die Beschlagnahme der Ausfuhrsendung sowie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Bannbruchs mitgeteilt worden sei. Die Kenntnis ihres Exportleiters müsse sich die Klägerin entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 166, 278 BGB zurechnen lassen. Ihr Schreiben vom 29.7.1997 könne deshalb nicht mehr als unverzüglich im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 3 lit. b) VO (EG) Nr. 3665/87 angesehen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 90 a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.
Die zulässige Anfechtungsklage führt zum Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin angefochtenen Sanktionsbescheid des Beklagten kommt allein die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a) der Verordnung (EWG) Nr.3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (ABl. Nr. L 351/1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2.12.1994 (ABl. Nr. L 310/57), diese in der Fassung der Berichtigung gemäß Amtsblatt vom 16.6.1995 Nr. L 132/22 (im Folgenden: VO Nr. 3665/87), in Betracht. Danach entspricht die geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn festgestellt wird, dass der Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat; ergibt diese Verminderung einen Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu zahlen. Im Streitfall sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sanktion gestützt auf die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr.3665/87 nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat für die in Rede stehende Ausfuhrsendung keine Erstattung beantragt:
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 12.6.1998 - IV 116/98 - ausgeführt, dass die Ausfuhranmeldung allein nicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 als Zahlungsantrag gelte, der bei falschen Angaben eine Sanktion auslösen könne. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest. In Art. 47 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 ist bestimmt, dass die Ausfuhrerstattung nur auf einen schriftlichen Antrag des Ausführers gezahlt wird, für den die Mitgliedsstaaten ein besonderes Formular vorsehen können (Art. 47 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO Nr. 3665/87). Für die Bundesrepublik Deutschland ist insoweit geregelt, dass für Anträge auf Zahlung von Ausfuhrerstattung seit dem 1.10.1995 der Vordruck "Antrag AE" (genehmigt durch Verfügung des beklagten Hauptzollamtes vom 28.8.1995, O 1930 B - 0231, vgl. Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung, M 3569, 165. Lieferung vom 20.10.1995) zu verwenden ist. In diesem Vordruck, der ausdrücklich als "Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen (Antrag AE)" bezeichnet ist, wird der Antragsteller in einem weiß markierten Feld ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Zahlung von Ausfuhrerstattung für alle in diesem Antrag aufgeführten Waren beantragt. Einen solchen Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung hat die Klägerin indes im Streitfall - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht gestellt. In diesem Zusammenhang vertritt das beklagte Hauptzollamt allerdings den Standpunkt, dass ein Antrag auf Ausfuhrerstattung bereits dann als gestellt anzusehen sei, wenn der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung eingereicht habe. Es verweist insoweit auf die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO Nr. 3665/87, wonach als beantragte Erstattung der Betrag gilt, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 VO Nr. 3665/87 berechnet wird. Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat auch nach erneuter Prüfung nicht anzuschließen.
Dem beklagten Hauptzollamt ist zwar zuzugeben, dass das Erstattungsverfahren mit der Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke beginnt. Denn die Ausfuhranmeldung ist als Willenserklärung des Ausführers zu verstehen, die betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung auszuführen (vgl. insoweit nur Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 sowie die 2. Begründungserwägung der VO Nr. 3665/87). Allerdings wird schon in der Dienstvorschrift zum Ausfuhrerstattungsrecht - Erstattungsdienstvorschrift, im Folgenden: ErstDV - klargestellt, dass der Ausführer darüber hinaus - also zusätzlich zur Ausfuhranmeldung - beim Hauptzollamt Hamburg-... einen Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung zu stellen hat (vgl. Ziffer 5 ErstDV, Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung, M 3565). Fernerhin übersieht das beklagte Hauptzollamt im vorliegenden Kontext, dass dem Verweis in Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO Nr. 3665/87 auf Art. 3 VO Nr. 3665/87 Bedeutung allein im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der beantragten Erstattung zukommt; in Art. 3 Abs. 2 bzw. 4 VO Nr. 3665/87 ist nämlich geregelt, dass der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung maßgebend ist für den anzuwendenden Erstattungssatz sowie für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses. Die Berechnung der Höhe der beantragten Erstattung setzt aber einen schon gestellten Antrag voraus.
Die Auffassung des beklagten Hauptzollamtes, dass bereits die Ausfuhranmeldung als Erstattungsantrag anzusehen ist, findet nicht nur - wie vorstehend ausgeführt - im Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO Nr. 3665/87 keine Stütze, sie macht vielmehr auch die Vorschrift des Art. 47 Abs. 1 VO Nr.3665/87 überflüssig. Sollte nämlich der Gemeinschaftsverordnungsgeber davon ausgegangen sein, dass bereits die Ausfuhranmeldung als Erstattungsantrag gilt, wäre die Vorschrift des Art. 47 Abs. 1 VO Nr. 3665/87, die besagt, dass die Ausfuhrerstattung nur auf einen schriftlichen Antrag des Ausführers gestellt wird, bedeutungslos und damit unnötig. In diesem Kontext ist sich der erkennende Senat bewusst, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.1.1975 (Rs. 55/74, ZfZ 1975, S. 174) entschieden hat, die Einreichung des Kontrollexemplars im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1041/67 vom 21.12.1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. Nr. L 314/9, im Folgenden: VO Nr. 1041/67), bei der für die Erstattungsgewährung zuständigen innerstaatlichen Stelle gelte als Erstattungsantrag, wenn das Kontrollexemplar Angaben enthalte, die erkennen ließen, dass es erstattungsfähige Waren betreffe. Abgesehen davon, dass im Streitfall die Klägerin das Kontrollexemplar nicht bei der für die Erstattungsgewährung zuständigen innerstaatlichen Stelle eingereicht hat, kann diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes schon deshalb nicht für die Auslegung und das Verständnis der VO Nr. 3665/87 herangezogen werden, weil die im Streitfall in Rede stehenden Vorschriften in der Verordnung (EWG) Nr. 1041/67 keine Entsprechung finden. Vielmehr heißt es in Art. 10 VO Nr. 1041/67 lediglich, die Erstattung werde von dem Mitgliedstaat gewährt, auf dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhr-Zollmöglichkeiten erfüllt worden seien (Absatz 1); die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung seien innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhr-Zollmöglichkeiten einzureichen (Absatz 2). Eine Art. 47 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 vergleichbare Vorschrift, wonach die Ausfuhrerstattung nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers gezahlt wird, findet sich in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1041/67, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zugrunde lag, nicht. Erst durch die Verordnung (EWG) Nr. 2110/74 der Kommission vom 26.7.1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1041/67 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. Nr. L 220/1, im Folgenden: VO Nr. 2110/74), hat der Gemeinschaftsverordnungsgeber normiert, dass die Erstattung nur aus schriftlichen Antrag des Beteiligten gewährt wird und dass die Mitgliedsstaaten hierfür ein besonderes Formular vorsehen können (vgl. Art. 8 VO Nr. 2110/94). In den Erwägungsgründen der Verordnung (EWG) Nr.192/75 der Kommission vom 17.1.1975 über die Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 25/1, im Folgenden: VO Nr. 192/75), die der Verordnung (EWG) Nr. 1041/67 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2110/74 nachfolgt und die ebenfalls in ihrem Art. 13 Abs. 1 bestimmt, dass die Ausfuhrerstattung nur auf schriftlichen Antrag des Beteiligten gezahlt wird, heißt es, aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung seien der Antrag und alle zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes einzureichen (17. Erwägungsgrund zu der VO Nr. 192/75). Da der Gemeinschaftsverordnungsgeber den (Erstattungs-)Antrag neben den zur Zahlung der Erstattung erforderlichen Unterlagen erwähnt, die Ausfuhranmeldung aber bereits zu den Erstattungsunterlagen zählt, kann die Ausfuhranmeldung nicht zugleich auch den Erstattungsantrag beinhalten. Entsprechend verhält es sich hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29.11.1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 317/1, im Folgenden: VO Nr. 2730/79), die Nachfolge-Verordnung zur VO Nr. 192/75 und zugleich Vorgänger-Verordnung zur VO Nr. 3665/87 ist.
Dass die Ausfuhranmeldung nicht schon als Erstattungsantrag anzusehen ist, zeigt im Übrigen auch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 201/11, im folgenden: VO Nr. 800/1999), durch die die VO Nr. 3665/87 "aus Gründen der Klarheit" (1. Begründungserwägung der VO Nr. 800/1999) neu gefasst worden ist. In Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO 800/1999 ist insoweit bestimmt, dass die Erstattung "nur auf spezifischen Antrag des Ausführers" gezahlt wird. Im Unterabsatz 2 des Art. 49 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 wird sodann näher erläutert, dass der Erstattungsantrag entweder schriftlich auf einem besonderen Formular (lit. a) oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten (lit. b) zu erfolgen hat. Diese Vorschrift zeigt zur Überzeugung des Senats anschaulich, dass nach dem Willen des Gemeinschaftsverordnungsgebers nicht bereits die Ausfuhranmeldung als Erstattungsantrag gelten soll.
Auch der Sinn und Zweck der Sanktionsfestsetzung streitet schließlich nicht für die vom beklagten Hauptzollamt präferierte Auslegung. Art. 11 VO Nr. 3665/87 in der hinsichtlich des Streitfalles maßgeblichen Fassung wurde eingeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 2954/94 der Kommission vom 2.12.1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (ABl. Nr. 310/57, im Folgenden: VO Nr. 2945/94). Im 3. Erwägungsgrund zu der Verordnung Nr. 2945/94 heißt es, die Angaben eines Ausführers könnten, sofern der wahre Sachverhalt nicht erkannt werde, unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben; werde der wahre Sachverhalt festgestellt, so erscheine es angemessen, den Ausführer nach Maßgabe des Betrags zu bestrafen, den er sonst zu Unrecht erhalten hätte. Stellt aber der Ausführer - wie im Streitfall - keinen Antrag auf Ausfuhrerstattung unter Verwendung des hierfür vorgeschriebenen Formblattes, so wird das beklagte Hauptzollamt allein aufgrund der vorliegenden Ausfuhranmeldung keine Ausfuhrerstattung gewähren. Die Gefahr, dass falsche Angaben in der Ausfuhranmeldung unrechtmäßige Zahlungen zur Folge haben, besteht in diesen Fällen mithin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Frage, ob die Einreichung der Ausfuhranmeldung bereits als Erstattungsantrag zu werten ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
Ende der Entscheidung
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