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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: IV 46/04
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2913/92, ZK


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 29
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art 32
ZK Art. 29
ZK Art. 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Die Geschäftstätigkeit der Klägerin stellte sich im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt dar: Amerikanische Filmproduktionsfirmen (Filmstudios) wollten von ihnen produzierte Filme, an denen sie das Urheberrecht haben, in Form von DVDs zum Verkauf und Verleih auf den Gemeinschaftsmarkt bringen. Die Filmstudios stellten der Firma ... (A), USA, die Inhaberin eines Patents zur Herstellung der DVDs war, Filmkopien unentgeltlich zur Verfügung. Die Firma A produzierte die DVDs nicht selbst, sondern beauftragte mit der Herstellung der DVDs die Firma B Taiwan, der sie sog. Spritzformen ("Stamper") lieferte. Die Firma B Taiwan nutzte das Patent der Firma A und zahlte dafür Lizenzgebühren. Die in Taiwan produzierten DVDs waren aber noch nicht handelsfertig. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der B Taiwan, erwarb diese noch nicht handelsfertigen DVDs, um sie zu konfektionieren - also zu prüfen, fertig zu bearbeiten, zu verpacken, zu etikettieren - und schließlich Distributionszentren europäischer Tochterunternehmen amerikanischer Filmstudios in der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen, die ihrerseits Lizenzgebühren für die Nutzung der DVDs an die Filmstudios zu zahlen haben. Als Käufer trat ausweislich der Handelsrechnungen gegenüber der Firma B Taiwan die Firma A auf. Urheber-, Verwertungs- oder Vertriebsrechte an den Filmen erwarb die Klägerin nicht.

Am 14.2.2000, 28.2.2000 und 29.2.2000 beantragte die Firma D GmbH & Co. die Überführung von DVDs in den freien Verkehr. In dem Zollanmeldeformular war die Klägerin als Empfänger und Anmelder angegeben, während die Firma D als Vertreterin bezeichnet war und die Anmeldungen, wie dort formuliert ist, "im Auftrag und Vollmacht des oben angeführten Anmelders" abgegeben hat. In der Anmeldung gab die Firma D unter anderem an, die Klägerin habe weder unmittelbar noch mittelbar Lizenzgebühren für die eingeführten Waren zu zahlen. Ferner reichte sie eine Rechnung der B Taiwan ein, die diese der A gestellt hatte. Dort war der Preis der DVDs jeweils mit 1,35 US-Dollar bzw. 1,45 US-Dollar angegeben. Auf dieser Grundlage berechnete der Beklagte den Zollwert und erließ Einfuhrabgabenbescheide vom 15.2.2000, 29.2.2000 und 1.3.2000. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.

Für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.12.2001 führte das Hauptzollamt H bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, über die ein Bericht vom 3.12.2002 gefertigt wurde. Daraus ergibt sich, dass zwischen den beteiligten Firmen keine schriftlichen Verträge geschlossen worden waren, dass jedenfalls solche nicht vorgefunden wurden. Die von den Tochtergesellschaften der amerikanischen Filmstudios für die Verwertung zu zahlenden Lizenzgebühren nahm das Hauptzollamt H, sofern sie nicht genau bekannt waren, mit durchschnittlich 16,96 DM (Tz. 8.5.3.2 des Prüfberichts) an und stützte sich dabei auf Angaben des Filmstudios C zu den durchschnittlich erhobenen Lizenzgebühren. Zum Zollwert wurde ausgeführt, dass - entsprechend den von der Klägerin mit den Zollanmeldungen eingereichten Unterlagen - das Geschäft zwischen der Firma B Taiwan und der Firma A maßgeblich sei. Dabei handele es sich zollwertrechtlich um ein Kaufgeschäft. Nach § 29 ZK sei der für den Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu zahlende Preis, der sich aus den Rechnungen ergebe, zugrunde zu legen. Hinzuzurechnen sei gem. Art. 32 Abs. 1 ZK jedoch der Wert der von der Firma A unentgeltlich zur Verfügung gestellten "Stamper" (Masteringkosten) sowie der Wert der in den "Stampern" dargestellten geistigen Leistung, der sich in den Lizenzgebühren ausdrücke, die für die Nutzung der Spielfilme an die amerikanischen Filmstudios gezahlt werden müssten (Tz 12.2.3.6.5 des Prüfberichts).

Mit Abgabenbescheid vom 12.2.2003 forderte der Beklagte Einfuhrabgaben in Höhe von 52.246,24 EUR nach. Dabei wurden die Lizenzgebühren, die von den Tochtergesellschaften der amerikanischen Filmstudios für die Verwertung zu zahlen waren, sowie - in auf der Grundlage bekannter Herstellungskosten für DVDs geschätzter - Höhe von 0,0076 DM je DVD die Masteringkosten (Wert der "Stamper") in Ansatz gebracht.

Am 14.2.2003 hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Darin rügt sie zunächst die fehlende Begründung des Bescheides, da dieser auf den Prüfbericht Bezug nehme, der ihr nicht bekannt gegeben worden sei. Weiter trägt sie vor, die Lizenzgebühren dürften bei der Zollwertbemessung nicht berücksichtigt werden. In dem von ihr zu zahlenden Preis seien sie nicht enthalten. Die Lizenzgebühren würden von den Töchtern der amerikanischen Filmstudios für Verwertungsrechte gezahlt, die erst nach dem Zeitpunkt der zollrechtlichen Bewertung, also der Abfertigung zum freien Verkehr, vergeben würden. Die Abgeltung von Verwertungsrechten sei auch keine Bedingung des Kaufgeschäfts zwischen der Firma B Taiwan und der Klägerin, vielmehr seien sie von den Studio-Töchtern zu zahlen. Zum Zeitpunkt der Bewertung fehlten den DVDs noch die Filmverwertungsrechte.

Am 27.4.2004 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie wiederholt die Begründung ihres Einspruchs. Weiter trägt sie vor, auch die Masteringkosten von 0,0076 DM pro DVD könnten nicht aufgeschlagen werden, da sie nichts kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Die Feststellungen des Beklagten seien auch zu unbestimmt. Weder stehe fest, ob die "Stamper" tatsächlich kostenlos zur Verfügung gestellt worden seien, noch wer Inhaber des Patentrechts sei und in welcher Höhe diese Kosten tatsächlich anfielen. Die Lizenzgebühren, deren Höhe nicht konkret ermittelt worden sei, dürften lediglich nach Art. 32 Abs. 1 lit. c ZK geprüft werden und nicht - unter Umgehung dieser Bestimmung - nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Ziffer II ZK.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 12.2.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf den Prüfbericht und trägt ergänzend vor, die Klägerin könne sich nicht mehr darauf berufen, der Firma D keine Vertretungsmacht erteilt zu haben, da bereits vor Erteilung der angefochtenen Bescheide entschieden gewesen sei, dass sie die Abgaben schulde. Dass sie Vollmacht erteilt habe, ergebe sich aus dem Schreiben der Firma D vom 30.7.2004. Die Nachforderungen beruhten nicht auf der Einbeziehung der Lizenzgebühren, vielmehr sei dem Transaktionswert gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Ziffer II ZK der anteilige Wert einer unentgeltlichen Produktionsmittelbeistellung hinzugerechnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Firma A der Firma B Taiwan Kosten für die "Stamper" in Rechnung gestellt hätte, gebe es nicht. Der tatsächliche Wert dieser "Stamper" könne nur dadurch zutreffend bestimmt werden, dass auch der in ihnen in digitalisierter Form enthaltene Spielfilm wertmäßig berücksichtigt würde. Ohne ihn wären die "Stamper" wertlos. Bei dem Wert der Masteringkosten habe man sich an den Ermittlungen bei einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen DVD-Hersteller orientiert. Der Wert der enthaltenen geistigen Leistung könne an Hand der Entgelte für die Nutzungsrechte bemessen werden.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte die Spedition D um Stellungnahme zur Frage des Vorliegens von Vertretungsmacht gebeten. Mit Schreiben vom 30.7.2004 teilte die Firma D u.a. mit, in den Fällen, in denen die Einfuhr über Luxemburg erfolge, sei grundsätzlich vor Abfertigung ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Klägerin erforderlich, um für jeden Einzelfall einen Verzollungsauftrag einzuholen und zusätzlich die Zustellmodalitäten abzusprechen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die als sog. Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 FGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

I. Die Nachforderung der Einfuhrabgaben mit Bescheid vom 12.2.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Einfuhrzolls ist Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (ZK), wonach die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasste Zollschuld nachträglich erfasst werden kann. Vorliegend hatte der Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Einfuhren die angefallenen Einfuhrabgaben bereits in den Abgabenbescheiden vom 15.2.2000, 29.2.2000 und 1.3.2000 vollständig erfasst, so dass kein Raum für eine Nacherhebung ist.

Der Zollwert eingeführter Waren bemisst sich nach Art. 29 ff. ZK. Maßgeblich ist nach § 29 Abs. 1 ZK zunächst der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Übereinstimmend und zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Transaktionswertmethode - in direkter oder gem. Art. 32 ZK flexibler Anwendung - zu Grunde zu legen ist. Dabei ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gem. § 29 Abs. 3 lit. a ZK die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer entrichtet werden oder zu entrichten sind. Dabei kommt es nicht auf den ausgewiesenen Rechnungspreis an, auch abgespaltene Kaufpreisbestandteile, die in der Rechnung nicht aufgeführt sind, gehören zum tatsächlich zu zahlenden Preis, entscheidend ist jedoch, dass der konkrete Bezug zur eingeführten Ware besteht (Reiche in Witte, Zollkodex, Art. 29 Tz 95, 96, 98). Art. 32 ZK und Art. 33 ZK regeln im Einzelnen, welche vom Käufer an den Verkäufer zu leistenden Zahlungen (Aufwendungen, Kosten) beim Zollwert berücksichtigt werden bzw. unberücksichtigt bleiben.

1. Die Lizenzgebühren, die von den in der Gemeinschaft ansässigen Töchtern der amerikanischen Filmproduktionsfirmen an diese für die Verwertungsrechte gezahlt werden müssen, können dem zu zahlenden Kaufpreis nicht zugerechnet werden. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte die Lizenzgebühren auch nicht als solche nach Art. 32 Abs. 1 lit. c ZK berücksichtigt hat, wie er - im Gegensatz zum Verständnis der Klägerin - auch ausdrücklich dargelegt hat. Eine Berücksichtigung von Lizenzgebühren kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin unstreitig keinerlei Lizenzgebühren zahlt. Nach den Feststellungen im Prüfbericht werden die Lizenzgebühren erst fällig, wenn die Klägerin die DVDs bereits weitergeleitet hat; sie sind dann von den Tochtergesellschaften der Studios an diese zu zahlen. Insofern scheidet eine Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. c ZK, der ausdrücklich von Lizenzgebühren spricht, die der Käufer zu zahlen hat, schon begrifflich aus.

2. Eine Erhöhung des in den Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreises kommt auch nicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. b ZK in Betracht. Nach dieser Bestimmung wird, wenn der Käufer dem Verkäufer bestimmte Gegenstände und Leistungen (Beistellungen) im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der Einfuhrware unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verfügung stellt, der anteilige Wert dieser Beistellungen dem Kaufpreis hinzugerechnet, wenn dieser Wert nicht bereits im Preis enthalten ist, denn der Wert dieser Beistellungen schlägt sich regelmäßig in einem entsprechend niedrigeren Kaufpreis für die Einfuhrware nieder (vgl. Reiche in Witte, Zollkodex, Art. 32 Tz. 22). Die Berücksichtigung von Beistellungen rechtfertigt sich grundsätzlich vor dem Hintergrund, dass der Käufer selbst etwas geleistet hat, dass ihm also Kosten entstanden sind, die zwar zu einem niedrigeren Kaufpreis führen, die ihn aber gleichwohl wirtschaftlich belasten und die - um einen realistischen Kaufpreis zu ermitteln - hinzugerechnet werden müssen, da diese Kosten andernfalls dem Verkäufer entstanden wären und sich im Kaufpreis niedergeschlagen hätten (vgl. Reiche in Witte, Zollkodex, Art. 32 Tz. 27). Als Beistellungen kommen nicht nur Produktionsmittel oder verbrauchte Materialien, sondern auch geistige Leistungen in Betracht, so dass grundsätzlich auch das zur Verfügung gestellte Filmmaterial in diesem Sinne berücksichtigt werden kann. Den an der Höhe der Lizenzgebühren orientierten Wert des Filmmaterials (a.) und die sog. Masteringkosten (b.) als Beistellungen anzusehen und entsprechend zollwertmäßig zu berücksichtigen, hält der Senat jedoch aus mehreren Gründen nicht für sachgerecht.

a. Vorliegend hat die Klägerin selbst zunächst hinsichtlich des Filmmaterials keinerlei Beistellungen erbracht. Sie hat die Filme nicht produziert und es sind auch keine Feststellungen dahin getroffen worden, dass sie mit den amerikanischen Filmstudios wirtschaftlich in einer Weise verbunden wäre, die Anlass böte, ihr diese Beistellungen zuzurechnen. Gegen die Einbeziehung der an der geschätzten Höhe der Lizenzgebühren orientierten geistigen Beistellungen spricht auch, dass die Lizenzgebühren zum Zeitpunkt der Zollanmeldung noch nicht angefallen waren. Zu diesem Zeitpunkt durften die DVDs noch gar nicht verwertet werden und waren daher auch nicht entsprechend "wertvoll". Die Klägerin selbst war nie Inhaberin der Verwertungsrechte, vielmehr wurden die - bezogen auf die Nutzungsmöglichkeiten - geringwertigen DVDs an die Töchter der amerikanischen Filmstudios weiterveräußert, denen dann - nach Zahlung der Lizenzgebühren - die Verwertungsrechte gewährt wurden. Es muss darauf ankommen, welchen Wert eine Ware bei der Zollanmeldung hat und nicht darauf, welchen Wert sie einmal haben wird. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der künftige Wert insofern spekulativ ist, als nicht jede von der Firma B Taiwan verkaufte DVD tatsächlich verwertbar ist. Wie sich schon aus dem Prüfbericht ergibt, werden bei der von der Klägerin durchgeführten Qualitätskontrolle auch DVDs wegen qualitativer Mängel aussortiert, für die dann nahe liegend auch keine Lizenzgebühren gezahlt werden müssen. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Lizenzgebühren an die Filmstudios zu zahlen sind, entzieht sich im konkreten Einzelfall - wie auch der Prüfbericht nahe legt - der Kenntnis und insbesondere dem Einfluss der Klägerin. Sie hat auch weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Interesse an dieser Frage, da ihr Lizenzzahlungen nicht zu Gute kämen und diese für ihre vertraglichen Beziehungen zu den Firmen B Taiwan und A ohne Bedeutung sind.

Darüber hinaus hat der Senat erhebliche Bedenken hinsichtlich der Höhe, in der der Beklagte die Lizenzgebühren wertmäßig in Ansatz gebracht hat. Die tatsächliche Höhe dieser Gebühren konnte nicht ermittelt werden. Auch ist unklar, wie derartige Kosten kalkuliert werden und ob sie geeignet sind, einen Anhaltspunkt für den Wert des Filmmaterials darzustellen. Der Ansatz von 16,96 DM je DVD ist auch fragwürdig, da dieser Betrag sehr ungenau ist. Ausweislich Tz. 8.5.3.2 des Prüfberichts hat die Firma C die durchschnittlichen Lizenzgebühren für alle von ihr vertriebenen eingeführten DVDs mitgeteilt. Dabei bleibt unklar, ob die Firma C die Höhe der Lizenzgebühren möglicherweise z.B. nach Einfuhrländern, nach dem Kinoerfolg eines Films oder nach sonstigen Kriterien differenziert, so dass für die streitgegenständlichen DVDs ganz andere als durchschnittliche Lizenzgebühren erhoben wurden. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die für die von der Firma F produzierten Filme angenommenen Lizenzgebühren nur etwa 50% der für die von der Firma C produzierten Filme in Ansatz gebrachten Lizenzgebühren betragen. Dies zeigt, dass es offenbar insoweit eine erhebliche Spanne gibt, die den vom Beklagten angenommenen Wert wenig tragfähig erscheinen lässt.

b. Anders mag es sich mit den Kosten für die "Stamper" verhalten können. Diese wurden zwar auch nicht von der Klägerin bereitgestellt, allerdings wird man die Beistellung durch die Firma A berücksichtigen müssen, da diese als Käuferin aufgetreten ist. Aus den Feststellungen im Prüfbericht ergibt sich jedoch nicht, dass die Masteringkosten, also der Wert der gelieferten "Stamper" tatsächlich den Kaufpreis beeinflusst hat. Bei einem Kaufpreis von 1,35 US-Dollar bzw. 1,45 US-Dollar ist der angesetzte Preis für die "Stamper" je DVD mit 0,0076 DM derart gering, dass man nicht so ohne weiteres davon ausgehen kann, das der Preis der DVDs insoweit beeinflusst worden ist. Jedenfalls fehlen entsprechende Feststellungen des Beklagten. Es steht auch nicht fest, dass die "Stamper" tatsächlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind. Vielmehr findet sich im Prüfbericht unter Tz. 9.5 der Hinweis, dass der Rechnungspreis die bei der Firma A im Zusammenhang mit der Herstellung des "Stampers" entstandenen Kosten sowie einen Gewinn abdecken dürfte.

c. Bei den Lizenzgebühren handelt es sich auch nicht um Bedingungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b ZK. Bedingung in diesem Sinne können nur solche Umstände sein, die Auswirkungen auf den für die Transaktionswertbestimmung maßgeblichen Kaufpreis haben (Reiche in Witte, Zollkodex, Art. 29 Tz. 50). Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Zwar sind die Lizenzgebühren Teil des wirtschaftlichen Gesamtkontextes, da die Verwertung der DVDs das Endziel der Einfuhr ist, die nach der Einfuhr von Dritten zu zahlenden Gebühren beeinflussen den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zu zahlenden Kaufpreis jedoch nicht. Für den mit der Firma B Taiwan geschlossenen Vertrag sind die Lizenzgebühren unerheblich.

Dass von der Klägerin oder der Firma A nach Art. 32 Abs. 1 lit. d ZK berücksichtigungsfähige Weiterverkaufserlöse erzielt worden sind, haben die Ermittlungen nicht gegeben.

3. Nach alledem bedarf keiner Entscheidung mehr, ob die Klägerin Abgabenschuldnerin geworden ist, oder ob die Firma D als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und daher gem. Art. 5 Abs. 4 ZK selbst Abgabenschuldnerin geworden ist.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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