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Gericht: Finanzgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: V 71/02
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2
AO § 110
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für die Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 wegen Versäumens der Antragsfrist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die ledige Klägerin war im Jahre 1998 als beamtete Referendarin für das Lehramt tätig. Sie erzielte hieraus einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 27.132,23 DM. Im März 1999 gebar sie eine Tochter. Am 21.8.2000 begab sie sich bei der Ärztin für Allgemeinmedizin, Frau Dr. A, in Behandlung. Diese diagnostizierte nach Untersuchung und Erstellung eines großen Blutbildes sowie ergänzender Blutparameter der verschiedenen Organsysteme bei der Klägerin: "V.a. (Verdacht auf) Schwermetallbelastung bei Z.n. (Zustand nach) Amalgamsanierung V.a. allergische Reaktion auf Zahnmaterialien; Erschöpfungssyndrom Lumbalgie; Beckenbodenschwäche nach Geburt Mineralmangelsyndrom; Selenmangel Quecksilberbelastung"

Bis zum Ende des Jahres 2000 nahm Frau Dr. A bei der Klägerin 11 Beratungen (auch telefonisch) - davon zwei umfangreichere mit einer Länge von mindestens 20 Minuten - vor. Auf die Rechnungen der Ärztin vom 31.8. bis 20.12.2000 (Einkommensteuerakten Blatt 64 bis 69) wird Bezug genommen. Im Oktober 2000 stellte Frau Dr. A der Klägerin ein Attest über die Notwendigkeit einer Mutter-Kind-Kur gem. § 41 SGB V aus. Auf dieses Attest (Einkommensteuerakten Blatt 62 und 63) wird ebenfalls Bezug genommen. In der Zeit vom 3. bis 31.1.2001 befand sich die Klägerin in einer Kur.

Am 5.4.2001 reichte die Klägerin bei dem Beklagten die Einkommensteuererklärung für 1998 ein. Erläuternd führte sie im beigefügten Schreiben aus, dass sie die Einkommensteuererklärung 1998 leider jetzt erst habe fertig stellen können, da sie im Zeitraum zwischen dem 31.12.2000 und dem 5.4.2001 krank gewesen sei und eine Kur gemacht habe.

Am 30.4.2001 attestierte Frau Dr. A: "Frau ...(B) war von November 2000 bis Anfang April 2001 aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage, ihre notwendigen organisatorischen Dinge (Steuererklärung etc.) durchzuführen."

Der Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin vom 5.4.2001 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lehnte mit Bescheid vom 1.11.2001 die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1998 sowie den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2001, eingegangen am selben Tage, Einspruch ein. Sie trug vor, dass sie ohne subjektives Verschulden die Frist versäumt habe, da sie durch ihre Krankheit in ihrer Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung zur Wahrung der Frist gehindert gewesen sei. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.3.2002 als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 12.4.2002, eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor: Sie habe nachgewiesen, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die gesetzliche Frist zum 31.12.2000 für die Beantragung der Veranlagung zur Einkommensteuer 1998 einzuhalten. Sie habe anhand von Attesten sowie des Überweisungsbeleges zur Kur detailliert ihre Krankheit - allergische Reaktionen auf Zahnmaterialien sowie Erschöpfungssyndrome und Mineralmangel - nachgewiesen. Dieses sei als Wiedereinsetzungsgrund anzusehen. Durch die Atteste und Rechnungen sei die Art, Schwere und Dauer ihrer Krankheit dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Das Attest der behandelnden Ärztin betreffe den gesamten Zeitraum von November 2000 bis April 2001. Durch die Krankheit sei es ihr nicht zumutbar gewesen, die Einkommensteuererklärung rechtzeitig einzureichen. Die Erschöpfungszustände seien auf die im März 1999 erfolgte Geburt ihres Kindes sowie eine im August 2000 eingetretene Amalgambelastung und eines Mineralmangels zurückzuführen gewesen. Aufgrund dieses plötzlichen Krankheitszustandes habe die Klägerin nicht mehr fristgerecht die Einkommensteuererklärung 1998 abgeben können. In den Monaten vor dem Jahreswechsel 2000/2001 sei sie in einer sehr angespannten Situation gewesen. Sie habe ihre kleine Tochter zu versorgen gehabt, die sie teilweise noch gestillt habe. Weiterhin habe sie ihr zweites Staatsexamen am Ende ihres zweijährigen Erziehungsurlaubs absolvieren wollen. Sie habe versucht, die Materialien, die sie für den Unterrichtsversuch gesammelt hätte, auszuwerten und zu bearbeiten; das sei ihr jedoch nicht gelungen. Zudem habe sie sich mit dem Gedanken beschäftigt, sich stattdessen zunächst zu promovieren. Dies alles sei für sie dermaßen belastend gewesen, dass sie sich nicht in der Lage gesehen habe, sich auch noch um andere Dinge zu kümmern. Sie habe zwar damals überlegt, eine Tagesmutter hinzuzuziehen; das sei ihr jedoch wegen ihrer Tochter, die sie teilweise noch gestillt habe, nicht möglich gewesen. Ihr sei zwar bekannt gewesen, dass sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren die Einkommensteuererklärung abzugeben hatte. Wegen ihrer psychischen Situation sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, die Dinge zu erledigen, die sich in ihrem Poststapel angesammelt hätten; dort habe sich auch der Vordruck für ihre Einkommensteuererklärung befunden. Auf Grund ihrer Krankheit sei sie überraschend gehindert gewesen, die Einkommensteuererklärung 1998 rechtzeitig einzureichen. Zum Beweise hierfür beziehe sie sich auf Frau Dr. A, die sie von ihrer Schweigepflicht entbinde. Hilfsweise beantrage sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Verhinderung zur Abgabe der Steuererklärung 1998 aus gesundheitlichen Gründen.

Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1.11.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 13.03. 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zur Einkommensteuer 1998 zu veranlagen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Der Antrag der Klägerin auf Veranlagung sei verfristet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen, weil die Frist nicht schuldlos versäumt worden sei. Trotz des von der behandelnden Ärztin bescheinigten "ausgeprägten psychisch-physischen Erschöpfungszustandes sei es ihr zuzumuten gewesen, innerhalb der ihr für die Erstellung der Steuererklärung (zum Zwecke der Lohnsteuererstattung) zur Verfügung stehenden Zeit die hierbei gestellten minimalen Anforderungen zu erfüllen bzw. jemanden hiermit zu beauftragen. Denn für die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung sei es nur erforderlich, dass der Antrag auf Veranlagung eindeutig zum Ausdruck gebracht würde. Dazu genüge es, dass sie der Form des § 150 AO (amtlich vorgeschriebener Vordruck) entspreche und eigenhändig unterschrieben sei. Für die Wahrung der Abgabefrist hätte es ausgereicht, wenn die Klägerin nach nur überschlägiger Prüfung der voraussichtlichen Gesamthöhe der steuerlich beachtlichen Kosten den unterschriebenen und mit den persönlichen Angaben versehenen Mantelbogen sowie die Anlage N samt Lohnsteuerkarte eingereicht hätte. Die nähere und aufwändigere Darlegung der einzelnen Werbungskosten und Sonderausgaben hätte auch noch nach Ergehen des Steuerbescheides - auch nach Ablauf der Abgabefrist - nachgeholt werden können.

Mit Beschluss vom 07.04.2005 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen worden.

Am 1.4.2005 hat ein Erörterungstermin und am 4.5.2005 eine mündliche Verhandlung stattgefunden; auf die Niederschriften über diese Termine wird Bezug genommen.

Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten zur Steuernummer ... vorgelegen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin ist durch die Ablehnung ihres Antrags auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1998 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist nicht gewährt.

1. Ein wirksamer Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für 1998 hat nicht vorgelegen.

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen ist, so wird, sofern - wie im Streitfall - die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG nicht vorliegen, eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur durchgeführt, wenn sie beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Bei der Zwei-Jahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht nach behördlichem Ermessen verlängerbar ist.

Diese Frist endete für den Veranlagungszeitraum 1998 mit Ablauf des 31.12.2000. Mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung für 1998 am 5.4.2001 hat die Klägerin die Frist versäumt.

2. Die Weigerung des Beklagten, die Veranlagung zur Einkommensteuer für 1998 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durchzuführen, wäre gleichwohl rechtswidrig, wenn der Klägerin wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 der Abgabenordnung - AO - zu gewähren wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach § 110 AO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO).

Krankheit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie so schwer und unvermutet eintritt, dass der Betroffene dadurch verhindert ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch einen Dritten wahrnehmen zu lassen (BFH-Beschlüsse vom 10.3.1971, I B 50/70, BFHE 101, 466, BStBl II 1971, 401; vom 6.5.1986, IX R 114/85, BFH/NV 1986, 620; vom 24. 6.1992, IX B 162/91, nicht veröffentlicht; vom 18.12.1996, XI B 150-152/96, BFH/NV 1997, 425; Urteil vom 17.9.1987, III R 235/84, BFHE 151, 384, BStBl II 1988, 249). Danach ist die Fristversäumnis nur dann zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der Krankheit nicht in der Lage ist, zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten einen Vertreter zu bestellen. Im Allgemeinen kann dies nur bei einer - kurz vor Ablauf der Frist - plötzlich und unvorhersehbar auftretenden Erkrankung in Betracht kommen.

Diese Voraussetzungen sind nach den eigenen Darlegungen der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin litt nach ihrem Vortrag zwar unter einem Erschöpfungszustand. Dass sie aufgrund ihrer starken Erschöpfung nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zu beauftragen, insbesondere die Einkommensteuererklärung 1998 fertigen und bei dem Beklagten einreichen zu lassen, lässt sich indes weder einem substantiierten Vorbringen der Klägerin noch den von ihr eingereichten Unterlagen entnehmen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt einer Amalgambelastung und ein Mineralmangel nicht zu einem Krankheitszustand, der es gerechtfertigt hätte anzunehmen, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, eine fachkundige Person mit der Erstellung ihrer Steuererklärung zu beauftragen. Insofern kommt es darauf, ob die Klägerin sich in der Lage befand, die Steuererklärung selbst zu fertigen, nicht an. Nach ihrem eigenen Vortrag war die Klägerin in den Monaten vor dem Jahreswechsel 2000/2001 in der Lage, für sich und ihre kleine Tochter zu sorgen. Sie machte sich Gedanken darüber, eine Tagesmutter zu suchen, verwarf diesen Plan jedoch, da ihre Tochter noch teilweise von ihr gestillt wurde. Sie beschäftigte sich darüber hinaus mit der Möglichkeit, ihr zweites Staatsexamen zu absolvieren und sich zu promovieren. Sie begann, Materialien, die sie für einen Unterrichtsversuch gesammelt hatte, auszuwerten und zu bearbeiten. Auch wenn ihr das nicht gelungen ist, so ist erkennbar, dass sich die Klägerin in der Zeit vor dem Jahreswechsel 2000/2001 um diverse Angelegenheiten kümmerte und - jedenfalls teilweise - ihren Alltag planvoll bewältigte. Die Erschöpfung der Klägerin zog sich nach ihren Darlegungen über eine Reihe von Monaten (mindestens seit ihrer im August 2000 eingetretenen Amalgambelastung) hin, ohne dass sie darin gehindert gewesen wäre, ihren Alltag - wenngleich auch mit möglicherweise herabgesetzter Leistungsfähigkeit - zu bewältigen. Die Klägerin hat nicht etwa substantiiert vorgetragen, dass sich ihr Beschwerdebild zum Jahreswechsel 2000/2001 verschlechtert habe und sie unvermutet in einen so schweren Krankheitszustand geraten sei, der es ihr unmöglich gemacht hätte, selbst einen Vertreter mit ihren steuerlichen Angelegenheiten zu betrauen.

Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der sie behandelnden Ärztin für den Zeitraum August bis Dezember 2000. Auch diese Unterlagen weisen als Diagnose der Ärztin bereits im August 2000 - neben anderen Beschwerden ein Erschöpfungssyndrom aus. Dafür, dass dieses so heftig und nachhaltig gewesen sein sollte, dass sie bis zum Jahresende handlungsunfähig auch in dem Sinne gewesen wäre, einen Steuerberater zu beauftragen, ergeben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte.

Auch aus dem ärztlichen Attest vom 19.10.2000 ergibt sich lediglich, dass die Klägerin an einer ausgeprägten Erschöpfung durch eine lange Stillzeit, an Allergien, niedrigem Blutdruck, Nervosität, Reizbarkeit, Haarausfall, Rückenbeschwerden durch Fehlbelastung, Mineralmangel und rezidivierenden Darmproblemen litt. Dem Attest ist hingegen nicht zu entnehmen, dass die Leistungsminderung der Klägerin so schwer war und so unerwartet eingetreten ist, dass sie ihre steuerlichen Angelegenheiten nicht mehr hätte regeln bzw. einen Steuerberater beauftragen können.

Schließlich lässt auch das Attest der behandelnden Ärztin vom 30.4.2001 nicht erkennen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert gewesen wäre, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Die Schlussfolgerung der Ärztin, dass die Klägerin "aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage gewesen (sei), ihre notwendigen organisatorischen Dinge (Steuererklärung etc.) durchzuführen", ist unbegründet geblieben.

Auf die beantragte Beweiserhebung durch Vernehmung der die Klägerin ehemals behandelnden Ärztin, Frau Dr. A, als Zeugin bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte das Gericht verzichten, weil es auf die Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin - wozu sie Beweis angeboten hat - in dem Zeitraum vor Ablauf der Antragsfrist aufgrund einer Erkrankung daran gehindert war, die Einkommensteuererklärung 1998 zu erstellen und bei dem Beklagten einzureichen. Denn es ist weder vorgetragen worden noch ergibt sich dies aus den von der Klägerin eingereichten ärztlichen Unterlagen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, eine fachkundige Person mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Angelegenheiten zu beauftragen. Hierauf aber kommt es im Streitfall entscheidend an. Denn die Versäumung der Antragsfrist ist dann nicht entschuldbar, wenn der Steuerpflichtige trotz der Krankheit in der Lage ist, einen Vertreter zu bestellen.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1 und § 115 Abs. 2 FGO.

Anmerkung

Revision eingelegt (BFH VI R 70/05)

Ende der Entscheidung

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