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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 1 K 1671/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
EStG § 8 Abs. 2 S. 2
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 1 K 1671/06

In dem Rechtsstreit

wegen Einkommensteuer 2001-2005

hat Richter am Hessischen Finanzgericht als Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 30. August 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2003 in der Fassung vom 15. Februar 2006 wird die Einkommensteuer 2003 von xx.xxx,-- € auf xx.xxx,-- € herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz einer privaten Kfz-Nutzung als geldwerter Vorteil streitig. Hilfsweise machen die Kläger geltend, dass der geldwerte Vorteil der privaten Kfz - Nutzung nicht vom Kläger, sondern von seinem Arbeitgeber, ........ , zu versteuern sei.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war von .... bis ... Bürgermeister ........... . Für die Streitjahre 2001 bis 2004 wurde er zunächst erklärungsgemäß mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen veranlagt. Die Steuerbescheide wurden bestandskräftig.

Entsprechend den Ausführungen der Lohnsteueraußenprüfung bei der Gemeinde ... , dass dem Kläger für die Jahre 2001 bis 2005 ein geldwerter Vorteil aus der Möglichkeit einer privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges zuzurechnen sei, erließ der Beklagte am 15. Februar 2006 geänderte Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 und am 13. März 2006 einen Erstbescheid für das Jahr 2005, in denen dem Kläger entsprechend der 1% - Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgrund der Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges folgende geldwerte Vorteile - die Höhe der geldwerten Vorteile ist unstreitig - zugerechnet wurden:

2001: 7.944,-- DM,

2002: 4.056,-- EUR,

2003: 4.056,-- EUR,

2004: 4.056,-- EUR und

2005: 1.014,-- EUR für die Monate Januar bis März 2005.

Die Nutzung des Dienstwagens stellte sich in der Amtszeit des Klägers als Bürgermeister der Gemeinde... wie folgt dar:

Zu Beginn seiner Amtszeit wurde dem Kläger im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Dienstwagen auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellt und der Nutzungswert nach der 1% - Regelung der Steuer unterworfen.

Laut Magistratsbeschlüssen von ... 2000 wurde dann jedoch eine private Nutzung des Dienstwagens (.........) ausgeschlossen. Für die private Nutzung wurde von den Klägern Anfang 2000 ein eigenes Fahrzeug (.......) angeschafft.

Ein Fahrtenbuch für den Dienstwagen bzw. sonstige Nachweise über die mit dem Dienstwagen getätigten Fahrten wurden nicht geführt.

Der Dienstwagen wurde vom Kläger unweit seiner Privatwohnung geparkt, so dass er jederzeit auf das Fahrzeug zugreifen konnte. Ab ... stellte er das Fahrzeug in einer gemeindeeigenen Tiefgarage, etwa xxx m sowohl vom Rathaus als auch von der Privatwohnung der Kläger entfernt, ab.

Der Kläger verfügte ständig über die Schlüssel des Wagens um als Feuerwehrdezernent, Chef des Katastrophenschutzes und wegen seiner Zuständigkeit für das ... Wasserwerk und die ... Kläranlage jederzeit einsatzbereit zu sein. Lediglich bei Krankheit oder Urlaub wurden die Wagenschlüssel bei der Sekretärin im Rathaus abgegeben.

Die gegen die Änderungsbescheide 2001 - 2004 bzw. gegen den Erstbescheid 2005 erhobenen Einsprüche wurden durch Einspruchsentscheidung vom 12.

Mai 2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger haben daraufhin Klage erhoben.

Über den bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der 1. Senat des Hessischen Finanzgerichts durch Beschluss vom 14. Dezember 2006 ablehnend entschieden. Auf den Beschluss wird verwiesen.

Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe zu Unrecht einen geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz - Nutzung der Besteuerung zu Grunde gelegt.

Nach den Magistratsbeschlüssen von ... 2000 und der Anschaffung eines eigenen Wagens habe eine private Nutzung des Dienstwagens nicht mehr stattgefunden.

Zwar sei kein formelles Fahrtenbuch geführt worden und eine irgendwie geartete Kontrolle der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten sei nicht erfolgt; wegen der enormen beruflichen Belastung (Termine auch am Abend und am Wochenende) habe jedoch keinerlei private Nutzung des Dienstwagens stattgefunden. Für Privatfahrten sei ausschließlich der eigene Wagen benutzt worden. Dies ergebe sich letztlich auch daraus, dass die Kilometerleistung des Dienstwagens bis einschließlich 1999, also mit der Privatnutzung, in etwa der Kilometerleistung ab 2000 entspreche, die der Dienstwagen und der Privatwagen zusammen gehabt hätten. Werde ein Fahrtenbuch aus praktischen Überlegungen heraus im Einvernehmen mit dem Magistrat nicht geführt, so dürfe das nicht automatisch zur Annahme einer privaten Nutzung des Dienstwagens führen. Gegen eine private Nutzung spreche auch der Umstand, dass er als Bürgermeister bei einer privaten Nutzung des Dienstwagens, entgegen den eindeutigen Beschlüssen des Magistrates, von der Bevölkerung sofort erkannt worden wäre. Politische Gegner hätten dies sicherlich gegen ihn verwendet.

Unter diesen Umständen spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass eine Privatnutzung in den Streitjahren nahezu ausgeschlossen sei. Jedenfalls habe weder die Lohnsteueraußenprüfung noch der Beklagte Tatsachen vorgebracht oder ermittelt, die für eine private Nutzung des Dienstwagens sprechen würden.

Hilfsweise machen die Kläger geltend, der Beklagte habe es ermessensfehlerhaft unterlassen, die Gemeinde... als Arbeitgeber gemäß § 42 d EStG für die nicht einbehaltene Lohnsteuer für die Nutzung des Dienstwagens in Haftung zu nehmen. Die Besteuerung eines geldwerten Vorteils in den Einkommensteuerbescheiden 2001 bis 2005 sei daher jedenfalls aus diesem Grunde rückgängig zu machen.

Ergänzend wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. Juni 2007 verwiesen Die Kläger beantragen, die geänderten Einkommensteuerbescheide 2001 - 2004 vom 15. Februar 2006 sowie die Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2006 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13. März 2006 dahingehend zu ändern, dass kein geldwerter Vorteil für die private Kfz-Nutzung angesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht des Beklagten ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils nach der 1 % - Regelung zu Recht erfolgt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden (sog. Anscheinsbeweis), dass ein Dienstwagen auch privat genutzt werde. Zwar habe der Magistrat eine private Nutzung durch den Beschluss von ... 2000 untersagt. Dieses Verbot sei jedoch weder durch das Führen eines Fahrtenbuches noch sonst wie kontrolliert worden. Durch das Vorbringen des Klägers sei keinesfalls belegt, dass eine private Nutzung des Dienstwagens nicht erfolgt sei. Die für das Jahr 2004 vorgelegten Fahrtaufzeichnungen des Klägers enthielten lediglich eine Kilometerleistung von x.xxx km und somit nur etwa die Hälfte der im Jahr tatsächlich gefahrenen Kilometer. Es sei daher nach wie vor von einer privaten Nutzung des Dienstwagens auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Schriftsatz vom 11. Juni 2007 vorgebrachten weiteren Dienstfahrten ändere sich nichts an der rechtlichen Beurteilung.

Dass die Besteuerung des geldwerten Vorteiles bei dem Kläger erfolge und nicht ein Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber nach § 42d EStG erlassen worden sei, erweise sich als ermessensgerecht, da der Kläger letztlich der Steuerschuldner und Nutznießer der Pkw-Nutzung gewesen sei. Für den Monat ... und ... 2003, wo der Kläger krank beziehungsweise im Urlaub gewesen sei, könne jedoch kein geldwerter Vorteil angesetzt werden. Insoweit sei durch die Aussetzungsverfügung vom 19. Juli 2006 bereits Aussetzung der Vollziehung gewährt worden. Ergänzend wird auf die Klageerwiderung des Beklagten vom 26. Juli 2006 und auf das Schreiben vom 10. Juli 2007 Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 20. Dezember 2006 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Dem Gericht lagen die die Kläger betreffenden Einkommenssteuerakten 2001 bis 2005, ein Band Rechtsbehelfsverfahren 2001 bis 2005 sowie ein Band "Aussetzung der Vollziehung" sowie die Gerichtsakte 1 V 2181/06 vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.

Für die Monate ... und ... 2003 war zu Lasten des Klägers kein geldwerter Vorteil für Kfz-Nutzung anzusetzen, da der Kläger in diesen Monaten krank bzw. in Urlaub war, sodass für diese Monate eine private Kfz-Nutzung ausgeschlossen war.

Der geldwerte Vorteil war daher für 2003 von 4.056 € auf 3.380 € herabzusetzen.

Die festzusetzende Einkommensteuer 2003 verringert sich daher auf die im Tenor ausgesprochene Höhe (xx.xxx €).

Dementsprechend hatte der Beklagte im gerichtlichen Aussetzungsverfahren auch bereits Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Weitere Ausführungen erübrigen sich daher.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht bei dem Kläger einen geldwerten Vorteil für die Kfz-Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung (§§ 8 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) erfasst.

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch geldwerte Vorteile, die mit der Nutzung eines betrieblichen/dienstlichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken verbunden sind.

Auf der Grundlage des § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung war der AG zur Änderung der bestandskräftigen Bescheide berechtigt.

Da die Höhe des geldwerten Vorteils zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

Zur Beurteilung, ob ein betrieblich genutzter Pkw durch einen Arbeitnehmer auch privat mitbenutzt wird, ist es aus Sicht des erkennenden Gerichtes geboten, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 90 Abs. 1 S. 1 FGO) die Grundsätze über den Anscheinsbeweis (Beweis des ersten Anscheins oder prima - facie - Beweis; vgl. dazu auch Beschlüsse des BFH vom 14. Mai 1999 VI B 258/98 in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 1330 und vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 jeweils mit weiteren Nachweisen) heranzuziehen.

Ist die private Mitbenutzung möglich, so besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine private Mitbenutzung auch tatsächlich erfolgt (vgl. Beschluss des Finanzgerichtes -FG- Düsseldorf vom 4. April 2006 18 V 273/06 A (E) in Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 888 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH).

Nach Ansicht des Gerichtes gilt dies auch dann, wenn zwar formal zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Nutzungsverbot vereinbart wurde, dieses Nutzungsverbot aber in keiner Weise kontrolliert oder überwacht wird und nicht auszuschließen ist, dass keinerlei private Nutzung stattgefunden hat. Allenfalls dann, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalles die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, weil etwa der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Dienstzeit und am Wochenende im Betrieb des Arbeitgebers abstellt und die Schlüssel abgibt, kann sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Im vorliegenden Fall wurde zwar durch die Magistratsbeschlüsse vom ... und ... 2000 dem Kläger die private Nutzung untersagt. Eine irgendwie geartete Kontrolle dieses Nutzungsverbotes wurde jedoch nicht durchgeführt, insbesondere wurde kein Fahrtenbuch geführt, aus dem sich ohne Probleme die dienstliche Veranlassung der durchgeführten Fahrten hätte kontrollieren lassen. Da der Kläger ständig über die Fahrzeugschlüssel - außer bei Krankheit oder im Urlaub - verfügte, konnte er auch ständig auf das Fahrzeug auch für private Zwecke zugreifen. Gerade die Tätigkeit des Klägers als Bürgermeister, bei der oft eine Trennung zwischen dienstlich veranlassten Fahrten und Privatfahrten nur schwer erkennbar und fließend ist, erfordert es, dass hinsichtlich des ausgesprochenen Nutzungsverbotes Kontrollmechanismen geschaffen werden. In seiner Funktion als Bürgermeister ist der Kläger durchaus mit einem Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar. Ein Verzicht auf eine private Nutzung kann daher nur dann steuerlich erheblich sein, wenn die Vereinbarung des Nutzungsverbots und ihre tatsächliche Durchführung nachweisbar sind (vgl. Kirchhof, Kommentar zum EStG, 6. Auflage, § 8 Anm. 51; in diesem Sinne auch Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 26. Oktober 2005 2 K 1763/02, EFG 2006, 115 m.w.H.).

Eine andere rechtliche Beurteilung kann sich hier weder aus der vom Kläger für das Streitjahr 2004 vorgelegten Zusammenstellung von Dienstfahrten noch aus dem vorgelegten Terminkalender und den Ergänzungen im Schreiben vom 11. Juni 2007 ergeben. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die nachträglich erstellte Fahrtenaufzeichnung des Klägers lediglich Dienstfahrten von etwa x.xxx km aufweist. Tatsächlich wurden mit dem Dienstwagen, der so gut wie ausschließlich dem Kläger zur Verfügung stand, aber laut den eigenen Angaben des Klägers jährlich im Durchschnitt etwa xx.xxx km ( etwa das Doppelte ) gefahren. Auch unter Berücksichtigung einer Dienstfahrt in die Partnerstadt ... von x.xxx bis x.xxx km bleibt für Privatfahrten noch Raum. Dass der Kläger einen dichten Terminplan hatte, schließt das Durchführen von Privatfahrten nicht aus.

Gerade der dichte Terminplan spricht dafür, dass der Kläger für private Fahrten nicht erst auf die Verfügbarkeit des eigenen Wagens warten konnte, der u.U. gerade zu dieser Zeit von der Ehefrau genutzt wurde. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Klägerin den Dienstwagen privat genutzt hat, sondern die private Nutzung ausschließlich durch den Kläger erfolgt ist, der den ihm jederzeit zur Verfügung stehenden Dienstwagen auch für kurzfristige private Anlässe mitbenutzt hat. Selbst wenn nicht alle dienstlich veranlassten Fahrten in der Zusammenstellung aufgeführt sein sollten, schließt dies eine private Nutzung nicht zwingend aus. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass in den Jahren vor 2000 mit dem Dienstwagen etwa annähernd so viele Kilometer gefahren wurden wie in den Streitjahren mit dem Dienstwagen und dem Privatwagen der Kläger zusammen.

Ob es sich bei der von den Beteiligten angesprochenen Fahrt des Klägers zu einem Fest ... , bei der der Kläger ... mitgenommen hat, um eine dienstliche Fahrt gehandelt hat oder nicht, kann daher letztlich dahingestellt bleiben. Hier zeigt sich aber gerade die Schwierigkeit der Trennung von Dienst- und Privatfahrten bei einer Tätigkeit als Bürgermeister. Auch die Tatsache dass die Kläger ihren Jahresurlaub in aller Regel in Übersee ( ... , ... u. a.) verbracht haben, führt aus den oben genannten Gründen nicht dazu, eine private Nutzung des Dienstwagens auszuschließen.

Im Rahmen der Überprüfung nach § 102 Finanzgerichtsordnung erweist es sich auch ermessensfehlerfrei, dass der Beklagte gegenüber den Klägern geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen und nicht die Gemeinde... als Arbeitgeber gemäß § 42 d EStG in Haftung genommen hat.

§ 42 d Abs. 3 EStG bestimmt, dass soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner sind. Für die Ausübung des Auswahlermessens der Finanzbehörde gibt es zwar keinen Grundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist aber nur nachrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die Lohnsteuer ebenso schnell wie einfach vom Arbeitnehmer nach erhoben werden kann, z. B. weil der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird und insbesondere auch dann, wenn der Arbeitnehmer inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden ist. (vgl. Eisgruber in Kirchhof, a.a.O., § 42d Anm. 50 m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Beides ist vorliegend der Fall.

Für die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers spricht letztlich auch die Tatsache, dass dieser und nicht der Arbeitgeber der eigentliche Steuerschuldner ist.

Auf der Grundlage des § 136 Abs. 1 S. 3 Finanzgerichtsordnung waren den Klägern die Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil (unter 5 %) unterlegen ist (vgl. dazu Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage § 136 Anm. 6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH.

Ende der Entscheidung

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