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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: 1 K 4127/04
Rechtsgebiete: ErbStG


Vorschriften:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

Geschäftsnummer: 1 K 4127/04

In dem Rechtsstreit

wegen Schenkungsteuer

hat der 1. Senat des Hessischen Finanzgerichts

mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung

in der Sitzung vom 10. Juni 2008

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Hessischen Finanzgericht

des Richters am Hessischen Finanzgericht

des Richters am Hessischen Finanzgericht

des ehrenamtlichen Richters

der ehrenamtlichen Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom xx.10.2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Vater der Klägerin, Herr Z, der Klägerin durch Einräumung unangemessener Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen der Y und Z GmbH & Co KG in ... (nachstehend: YuZ) und der A ... GmbH in ... (nachstehend A) in den Jahren 1995-1998 etwas freigebig zugewandt hat und hierfür zu Recht Schenkungsteuer festgesetzt worden ist.

Gegenstand der YuZ war u.a. die Fertigung und der Vertrieb von ... für ... . An ihr waren der Vater der Klägerin und ... LY als Kommanditisten mit je 50 % beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war der Vater der Klägerin.

Die Klägerin war zuletzt einzige Gesellschafterin der A . Diese war ursprünglich in 1991 unter der Firma B GmbH als Vertriebsgesellschaft für die O GmbH (nachstehend: O) und für die YuZ durch Übernahme des Stammkapitals einer bereits bestehenden GmbH entstanden. Die Klägerin und die O hielten zunächst je 50 % der Geschäftsanteile. Zu einer Vertriebstätigkeit der A ist es aufgrund der Marktgegebenheiten nicht gekommen. Um die vorhandenen Einrichtungen zu nutzen, hat die YuZ Verarbeitungsaufträge an die A vergeben.

Die A ist in der Folge ausschließlich für die YuZ tätig gewesen, und zwar in der Weise, dass die YuZ der A bereits zugeschnittene ... Teile gegen Rechnung geliefert hat, die von der A nach Vorgaben der YuZ zu ... verarbeitet und von der YuZ gegen Rechnung zurückgeholt und vertrieben worden sind. Laut notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss der A vom xx.xx.1994 sollte - was bereits in 1992 in einer Gesellschafterversammlung bei Übersehen der Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung beschlossen worden sein soll - das alleinige Gewinnbezugsrecht der Klägerin zustehen. Mit Vertrag vom xx.xx.1996 hat die Klägerin alsdann die Anteile der O übernommen.

Bei einer von der Großbetriebsprüfungsstelle des Finanzamts ... bei der YuZ und bei der A als verbundenem Unternehmen durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) gelangte der Prüfer aufgrund einer Funktionsanalyse zu der Feststellung, dass die von der YuZ an die A, die aufgrund ihrer eingeschränkten Funktion und dem stark eingeschränkten wirtschaftlichen Risiko lediglich als "verlängerte Werkbank" der YuZ anzusehen sei, gezahlten Verrechnungspreise unangemessen hoch gewesen seien. Die A habe durch die Geschäftsbeziehung einen weit über 50 % liegenden Reingewinnsatz erzielt, die YuZ hingegen nur einen solchen zwischen 3 und 5 %. Der Prüfer reduzierte deshalb die gezahlten Preise unter Anwendung einer Kostenaufschlagsmethode. Die Differenz zwischen den tatsächlichen und den als angemessen angesehenen Verrechnungspreisen sah er unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 50 % mit xxx.xxx DM (1995), xxx.xxx DM (1996), xxx.xxx DM (1997) bzw. xxx.xxx DM (1998) - im Einvernehmen mit den Beteiligten - als verdeckte Entnahme des Vaters der Klägerin bei der YuZ und als verdeckte Einlage bei der A durch eine der Gesellschafterin (Klägerin) nahestehende Person an.

Zu derselben Beurteilung gelangte der Prüfer hinsichtlich der von der YuZ in den Jahren 1995-1998 an die A gezahlten Lizenzgebühren "E" (xx.xxx DM, xx.xxx DM, xx.xxx DM bzw. xx.xxx DM) und aufgrund von Kooperationsverträgen gezahlten Marketinggebühren (xxx.xxx, xxx.xxx DM, xxx.xxx DM bzw. xxx.xxx DM):

Zwischen der A und E war 1992 ein Zusammenarbeits- und Lizenzvertrag betreffend ein Verfahren zur Herstellung von ... geschlossen worden. Die A hatte mit Zustimmung von E die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag der YuZ u.a. gegen Zahlung einer halbjährlichen Lizenzgebühr von 3 %, wie sie laut Vertrag von der A vom Umsatz zu zahlen gewesen wäre, übertragen. Eine laufende Lizenzgebühr ist aber tatsächlich nie an E gezahlt worden, laut E, weil eine solche nicht vereinbart gewesen sei, laut A mit Zustimmung von E, weil dieser das Verfahren auch noch anderweit vergeben gehabt habe. Nach Auffassung des Prüfers hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer unter diesen Umständen keine Zahlungen an die A geleistet, vorliegend umso mehr, als der Vater der Klägerin als Verhandlungspartner des E über den Sachverhalt voll informiert gewesen sei.

Zahlungen für Marketingleistungen erkannte der Prüfer nicht an, weil solche Leistungen von der A mangels eigenen kaufmännischen Personals nicht hätten erbracht werden können und nicht erbracht worden seien.

Hinsichtlich der schenkungsteuerrechtlichen Auswirkungen seiner Feststellungen ging der Prüfer davon aus, dass die steuerbare Zuwendung in der Erhöhung der Anteilswerte an der A zu sehen sei. Auf dieser Grundlage ermittelte der Prüfer entsprechend H 18 Nr. 1 Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2003 eine Bereicherung der Klägerin als Differenz des Wertes der GmbH-Anteile vor und nach Einlage jeweils zum 31.12. in Höhe von xxx.xxx DM (1995), xxx.xxx DM (1996), xxx.xxx DM (1997) und xxx.xxx DM (1998).

Nachdem der Beklagte die A zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert und die Klägerin eine solche eingereicht hatte, hat der Beklagte auf der Grundlage der Feststellungen des Prüfers gegen die Klägerin mit Bescheid vom xx.10.2003 für Schenkungen zum 31.12.1995-31.12.1998 - jeweils unter Berücksichtigung von Vorschenkungen - Schenkungsteuer in Höhe von xxx.xxx € (xxx.xxx DM) festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit dem Einspruch hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass bei ihr durch die streitigen Vorgänge schon objektiv keine steuerlich quantifizierbare Bereicherung eingetreten sei. So seien die Verrechnungspreise keineswegs unangemessen hoch, sondern vielmehr marktgerecht gewesen. Der Kürzung der Verrechnungspreise sei im Rahmen der Bp in der Schlussbesprechung lediglich im Interesse einer Gesamtverständigung und weil sich dadurch ohnehin keine negativen steuerlichen Auswirkungen ergeben hätten, zugestimmt worden. Schenkungsteuerliche Aspekte seien nicht Gegenstand der Erörterung gewesen. Da der Beklagte insoweit die objektive Beweislast trage, möge er die Unangemessenheit nachweisen.

Darüber hinaus führe eine verdeckte Einlage als Folge der Kürzung der Verrechnungspreise auch nicht zu einem einlagefähigen Wirtschaftsgut i.S.v. § 4 Einkommensteuergesetz und nicht zu einer Erhöhung des Vermögenswerts (R 18 Abs. 6 Satz 3 Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 -ErbStR-). Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes im Rahmen der Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren sei zudem die Veränderung der Ertragsaussichten zu berücksichtigen (R 18 Abs. 6 Satz 4 ErbStR). Durch die Kürzung der Verrechnungspreise seien die Ertragsaussichten der A wesentlich gesunken und würden dadurch auch zukünftig nachhaltig sinken. Bei der Bewertung der Anteile unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten ergebe sich folglich insgesamt ein gesunkener Wert der Anteile.

Im Übrigen habe auch der subjektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nicht vorgelegen. Die von der Bp vorgenommenen Korrekturen lägen letztlich unter 20 %, so dass ein offenbares und erhebliches Missverhältnis, welches nach der Rechtsprechung und Literatur die Annahme des Bewusstseins der Unentgeltlichkeit rechtfertigen könne, nicht vorgelegen habe. Jedenfalls seitens des Gesellschafters LY habe keinerlei Schenkungsabsicht gegenüber der Klägerin bestanden. Dieser mache vielmehr wegen der Prüfungsfeststellungen Ersatzansprüche gegen den Vater der Klägerin geltend.

Der Beklagte hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und hierzu in der Einspruchsentscheidung vom xx.11.2004, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, u.a. ausgeführt, dass als Empfänger der Zuwendung vorliegend nicht die A als juristische Person, deren Vermögen direkt vermehrt worden sei, sondern die Klägerin als Alleingesellschafterin anzusehen sei, welche von ihrem Vater eine Leistung erhalten habe, welche gleichsam zur Abkürzung des Zahlungsweges unmittelbar an die A erbracht worden sei. Da sowohl die A als auch die Klägerin durch die Erhöhung des Werts der Anteile bereichert worden sei, entscheide die anhand objektiver Kriterien zu ermittelnde Willensrichtung des Zuwendenden darüber, wer als Bedachter anzusehen sei. Da zwischen dem zuwendenden Vater und der Klägerin persönliche Beziehungen bestünden, liege es nach der Lebenserfahrung näher, die Klägerin als natürliche Person als Zuwendungsempfängerin anzusehen (R 18 Abs. 4 ErbStR). Hiervon sei auch die Klägerin in ihrer Schenkungsteuererklärung ausgegangen.

Die Klägerin habe für die Zuwendung auch keinerlei Gegenleistung erbracht. Insoweit sei allein auf das Verhältnis zwischen dem Vater und der Klägerin abzustellen. In diesem Verhältnis gehe es um die Schenkung einer Bareinlage und nicht um die Bewertung der vertraglichen Beziehungen zwischen YuZ und A. Unentgeltlich zugewendet worden sei die Erhöhung des Werts der Anteile an der A durch die Bareinlage mit Mitteln des Vaters. Hierbei habe man sich an die Feststellungen des Prüfers gehalten, die mit allen Beteiligten abgestimmt und anerkannt sowie den Einkommensteuerveranlagungen der Klägerin und des Vaters zugrunde gelegt worden seien. Die Klägerin könne sich deshalb nicht mehr darauf berufen, der Finanzbehörde obliege nochmals der Nachweis der fehlenden Angemessenheit der Verrechnungspreise für Zwecke der Schenkungsteuer. Auch der Wille des zuwendenden Vaters zur Unentgeltlichkeit habe vorgelegen.

Der Vater habe primär die Klägerin begünstigen wollen, die als alleinige Gesellschafterin der A von der Erhöhung der Vermögens- und Ertragslage profitiert habe. Auch der Einwand, es könne keine Schenkung vorliegen, da der Mitgesellschafter LY keinerlei Schenkungsabsicht gegenüber der Klägerin gehabt habe, sei unbeachtlich, da der im Rahmen der Bp einvernehmlich als unangemessen bewertete Teil der Verrechnungspreise allein dem Vater der Klägerin als Entnahme und Vorweggewinn bei der YuZ zugerechnet worden sei.

Auch die Erhöhung der Anteilswerte als Schenkungsgegenstand sei zutreffend bewertet worden. Die Bewertung des gemeinen Werts der Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren mit dem um die verdeckten Einlagen geminderten Einkommen entspreche dem, wie die A bei von Anfang an zutreffender Behandlung der Verrechnungspreise zu bewerten gewesen wäre. Tatsächlich zugeflossen seien jedoch die überhöhten Erlöse, welche zu einer Erhöhung des Unternehmenswerts geführt hätten. In der Differenz beider Werte liege die mittels der unangemessenen Verrechnungspreise bewirkte Bereicherung. Diese sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch quantifizierbar. Denn die überhöhten Preise seien bei der A als Forderungen gegen die YuZ bilanziert und auch tatsächlich gezahlt worden. Allein die Tatsache, dass die Zahlungen nachträglich als verdeckte Einlage gewertet worden seien, nehme ihnen nicht ihren Charakter als Vermögensgegenstand.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids gerichtetes Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

den Schenkungsteuerbescheid vom xx.10.2003 aufzuheben,

hilfsweise für den Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Klageverfahren wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Klägerin vom 07.12.2004 und vom 14.06.2005 sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 11.01.2005 verwiesen.

Dem Senat hat ein Band Schenkungsteuerakte des Beklagten vorgelegen und war Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Denn die Klägerin ist nicht Bedachte i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und damit nicht Erwerberin und Steuerschuldnerin der Schenkungsteuer i.S.v. § 20 Abs. 1 ErbStG in Bezug auf die Vorteile, die der A im Rahmen der Leistungsbeziehungen zwischen der YuZ und der A durch die nicht berechtigte Zahlung von Lizenzgebühren, Marketingprovisionen und (möglicherweise) überhöhte Verrechnungspreise gewährt worden sind.

Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Sie setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer substanziellen Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Dafür, ob dies der Fall ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28.06.2007 II R 21/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2007, 669). Nach der Rechtsprechung des für das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht zuständigen II. Senats des BFH ist bei Zuwendungen eines Gesellschafters oder eines Dritten an eine Kapitalgesellschaft - z.B. eine GmbH - als Empfänger der Zuwendung ausschließlich die Kapitalgesellschaft anzusehen. Begründet wird diese Auffassung mit einer rein zivilrechtlichen (gesellschaftsrechtlichen) Betrachtungsweise. Zwar werde der Wert der Geschäftsanteile der Gesellschafter wesentlich durch den Bestand des Gesellschaftsvermögens bestimmt, so dass eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens regelmäßig zugleich den Wert der Geschäftsanteile erhöhe. Hieraus dürfe jedoch entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht geschlossen werden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an eine GmbH insoweit bei den Gesellschaftern zu erfassen sei, als sie sich zugleich in einer Erhöhung des Wertes ihrer Geschäftsanteile niederschlage. Denn anders als bei einer Personengesellschaft, bei der das (Gesamthands-)Vermögen den Gesamthändern und nicht der Gesellschaft zusteht (§ 718 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und sich Zuführungen in das Gesellschaftsvermögen somit im gesamthänderischen Vermögen der Gesellschafter auswirken (Urteil des BFH vom 14.09.1994 II R 95/92, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 81), ist bei einer GmbH als Kapitalgesellschaft das Gesellschaftsvermögen Vermögen der GmbH selbst (§ 13 Abs. 1, 2. Halbsatz, und Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Sie sei deshalb selbst Bedachte einer Zuwendung in das Gesellschaftsvermögen und werde durch die Zuwendung als Inhaberin des Gesellschaftsvermögens i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereichert. Eine (mögliche) Werterhöhung der Geschäftsanteile der Gesellschafter spiegele zwar die auf der unentgeltlichen Zuwendung beruhende Werterhöhung des Gesellschaftsvermögens wider. Die Gesellschafter seien insoweit jedoch nicht auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Die Werterhöhung der Geschäftsanteile sei lediglich Folge der Gesellschafterstellung und beruhe auf ihr. Rechtsgrund der "Bereicherung" der Gesellschafter sei allein die im Geschäftsanteil verkörperte Mitgliedschaft der Gesellschafter, welche die Teilhabe am Gesellschaftsvermögen vermittele (vgl. grundlegend das Urteil des BFH vom 25.10.1995 II R 67/93, BStBl II 1996, 160, sowie die Urteile vom 17.04.1996 II R 16/93, BStBl II 1996, 454, und vom 19.06.1996 II R 83/92, BStBl II 1996, 616). Demgegenüber kann nach Auffassung der Verwaltung auch die reine Werterhöhung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft Gegenstand einer freigebigen Zuwendung sein. Nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.03.1997, BStBl I 1997, 350, und hierauf zurückgehend R 18 Abs. 4 ErbStR ist - in nicht kenntlich gemachter Abweichung von der Rechtsprechung des BFH - bei unentgeltlichen Leistungen eines nicht an der Gesellschaft beteiligten Dritten an die Gesellschaft hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob eine Zuwendung an die Gesellschaft selbst oder aber eine Zuwendung an einen, mehrere oder alle Gesellschafter vorliegt, die zur Abkürzung des Leistungsweges unmittelbar an die Gesellschaft erbracht worden ist, nicht der Umstand maßgeblich, dass die Kapitalgesellschaft als juristische Person selbst Empfänger einer steuerbaren Zuwendung sein kann. Maßgebend ist danach vielmehr die anhand objektiver Kriterien zu ermittelnde Willensrichtung des Zuwendenden, wobei in der Regel und insbesondere dann, wenn zwischen dem Zuwendenden und den Gesellschaftern persönliche Beziehungen bestehen, davon auszugehen ist, dass der Wille des Zuwendenden darauf gerichtet ist, natürliche Personen zu bereichern.

Die Rechtsprechung des BFH ist zwar auch in der Literatur bis heute nicht unumstritten (vgl. statt vieler der Auffassung der Verwaltung zustimmend z.B. Hübner in Deutsches Steuerrecht -DStR- 1997, 897, und Groh in DStR 1999, 1050; dagegen der Rechtsprechung zustimmend z.B. Viskorf in DStR 1998, 150, und Gebel in Betriebs-Berater 1998, 510). Die Rechtsprechung hat jedoch trotz abweichender Verwaltungsauffassung und Literaturstimmen an ihrer Auffassung festgehalten (vgl. die Urteile des BFH vom 30.05.2001 II R 6/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 26, und vom 06.03.2002 II R 85/99, BFH/NV 2002, 1030; ebenso Urteile des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 26.11.2003 4 K 1210/02 Erb, Juris, und des FG Münster vom 18.10.2007 3 K 3325/05 Erb, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 313). In Bestätigung seiner Rechtsprechung hat der BFH gerade jüngst für den "umgekehrten" Fall entschieden, dass bei Zahlung überhöhter Vergütungen durch eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters an eine diesem nahestehende Person (Ehefrau) regelmäßig keine Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person, sondern allenfalls eine (gemischt) freigebige Zuwendung der GmbH vorliege (Urteil vom 07.11.2007 II R 28/06, BStBl II 2008, 258).

Der erkennende Senat schließt sich der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung der Rechtsprechung an. Denn die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist als (Rechts-) Verkehrsteuer eine Steuerart, welche an bürgerlich-rechtliche Vorgänge anknüpft und welche einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht oder zumindest nur nach Sachlage des Einzelfalls zugänglich ist (Urteil des BFH vom 22.09.1982 II R 61/80, BStBl II 1983, 179, m.w.N.). Für eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kommt es deshalb ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist (Urteil des BFH vom 29.11.2006 II R 42/05, BStBl II 2007, 319). Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, bei unentgeltlich an eine GmbH erbrachten Leistungen die rechtliche Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH als juristische Person durch die Annahme einer (mittelbar) freigebigen Zuwendung an die Gesellschafter zu überspielen. Folglich kann in diesem Zusammenhang auch die Frage, wer auf Kosten des Zuwendenden objektiv bereichert ist, nicht vom Willen des Zuwendenden abhängen (vgl. Viskorf, a.a.O.).

Da im Streitfall Rechts- und Leistungsbeziehungen nur im Verhältnis der YuZ zur A bestanden haben und Leistungen nur an die A erbracht worden sind, kann nach allem eine objektive Bereicherung nur bei der A, nicht aber bei der Klägerin eingetreten sein, wobei dahinstehen kann, ob die YuZ oder der Vater der Klägerin als Zuwendender anzusehen wäre. Der gegen die Klägerin zu Unrecht ergangene Schenkungsteuerbescheid ist deshalb aufzuheben.

Da der Beklagte im Rechtsstreit unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO nicht vorliegen. Denn die Frage, ob eine Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft schenkungssteuerlich bei den Gesellschaftern in Gestalt der Erhöhung des Wertes ihrer Geschäftsanteile erfasst werden kann, ist als durch die oben angeführte und in Kenntnis der abweichenden Auffassung der Verwaltung und eines Teils der Literatur ergangene Rechtsprechung hinlänglich geklärt anzusehen. Eine neuerliche Befassung des BFH mit dieser Frage erscheint deshalb nicht geboten (vgl. a. das Urteil des FG Düsseldorf vom 26.11.2003 4 K 1210/02 Erb, a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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