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Gericht: Finanzgericht Hessen
Beschluss verkündet am 16.01.2009
Aktenzeichen: 1 V 2468/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
EStG § 11 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich in der Hauptsache gegen die Nichtberücksichtigung von Verzugszinsen aus einem bei der X-Bank aufgenommenen Kredit zum Zwecke der Refinanzierung eines von ihm gewährten Gesellschafterdarlehens.

Der verheiratete Antragsteller wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer von ihm beherrschten ...GmbH (künftig: Gesellschaft) und erzielte hieraus in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Seine Ehefrau war im Streitzeitraum bis einschließlich 2002 bei der Gesellschaft beschäftigt und erzielte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In 1997 gründeten der Antragsteller und seine Ehefrau eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie je zur Hälfte beteiligt waren. Zweck der GbR war die Verwaltung und Vermietung zweier von ihnen je zur ideellen Hälfte gehörenden Grundstücke, die sie in 197... und 198... angeschafft hatten.

Ab 1998 wurden für die GbR Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abgegeben und Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht.

In den Einkommensteuererklärungen für 1998 bis 2000 erklärten der Antragsteller und seine Ehefrau neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünften des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung die in den Feststellungserklärungen für die GbR ermittelten Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von jeweils ./. 24.035,-- DM in 1998, ./. 24.947,-- DM in 1999 und ./. 41.729,-- DM in 2000. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wurden Einnahmen in Höhe von 30.888, -- DM in 1998, 34.048, -- DM in 1999 und 38.632, -- DM in 2000 erklärt. Darüber hinaus wurden Schuldzinsen in Höhe von 9.060,-- DM in 1998, wovon 4.687,50 DM auf einen im Oktober 1996 bei der X-Bank aufgenommenen Kredit über 75.000,-- DM entfielen, in Höhe von 4.688,-- DM in 1999 und in Höhe von 4.598,-- DM in 2000, jeweils ebenfalls das Darlehen bei der X-Bank betreffend, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht. Des Weiteren wurden für 1998 und 2000 Abzugsbeträge für die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung nach § 10 h Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 19.800,-- DM und 16.500,-- DM sowie für 1999 Abzugsbeträge für eine eigengenutzte Wohnung nach § 10 e EStG in Höhe von 6.700,-- DM bei den Sonderausgaben geltend gemacht.

Das Finanzamt ... (künftig: Finanzamt) setzte mit Einkommensteuerbescheiden vom 22.12.1999 und 02.05.2001 die Einkommensteuer für 1998 in Höhe von 2.676, -- DM und für 1999 in Höhe von 76, -- DM fest. Dabei erfolgte die Veranlagung in vollem Umfang wie erklärt. Mit Bescheid zuletzt vom 26.03.2003 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2000 in Höhe von 0,00 DM fest. Dabei wich es von den erklärten Einkünften insoweit ab, als es bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nur den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 200,-- DM, bei den Einkünften des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung nur einen Verlust in Höhe von 25.508,-- DM und einen Abzugsbetrag für eine unentgeltlich überlassene Wohnung in Höhe von 2.461,-- DM berücksichtigte. Diese Einkommensteuerbescheide erwuchsen sämtlich in Bestandskraft.

In der Einkommensteuererklärung für 2001 wurden bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen des Antragstellers in Höhe von 20.455,-- DM, seiner Ehefrau in Höhe von 19.697,-- DM sowie Schuldzinsen aus dem Kredit der X-Bank in Höhe von 19.572, -- DM als Werbungskosten erklärt. Diese Aufwendungen wurden als Refinanzierungskosten bezeichnet und als Beleg eine Forderungsaufstellung der X-Bank, Stand 01.09.2001, der Erklärung beigefügt. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurden neben Verlusten des Antragstellers die in der Feststellungserklärung für 2001 betreffend die GbR ermittelten Verluste des Antragstellers und seiner Ehefrau in Höhe von 19.166,-- DM und 19.165,-- DM geltend gemacht. Darüber hinaus wurden für 1997 und 2000 sowie für 2001 Abzugsbeträge für die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung gemäß § 10 h EStG in Höhe von insgesamt 35.124, -- DM bei den Sonderausgaben geltend gemacht.

Das Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 08.03.2004 die Einkommensteuer für 2001 auf 11.902, -- DM fest. Dabei berücksichtigte es die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen sowie die geltend gemachten Abzugsbeträge nach § 10 h EStG wie erklärt. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte es den erklärten Verlust des Antragstellers und seiner Ehefrau aus der GbR nicht, da eine entsprechende Mitteilung des für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständigen Bezirks noch nicht vorliege. Bei den Sonderausgaben nahm es eine vollständige Kürzung des Vorwegabzugs von 12.000, -- DM vor.

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid am 10.03.2004 Einspruch ein, der sich gegen die Nichtberücksichtigung der erklärten Verluste aus der GbR und die vollständige Kürzung des Vorwegabzugs bei den Sonderausgaben richtete. Darüber hinaus wurde unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Feststellungsverfahrens betreffend der GbR eine anderweitige Berücksichtigung der Abzugsbeträge nach § 10 e und § 10 h EStG beantragt.

Der für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR zuständige Bezirk des Finanzamts erließ am 20.08.2004 für die Jahre 1998 bis 2001 Feststellungsbescheide für die GbR, in denen er abweichend von den Feststellungserklärungen für 1998 positive Einkünfte in Höhe von jeweils 12.686,-- DM, für 1999 positive Einkünfte in Höhe von jeweils 11.774,-- DM, für 2000 negative Einkünfte in Höhe von jeweils 14.096,-- DM und für 2001 positive Einkünfte in Höhe von jeweils 9.699,50 DM feststellte. Sowohl der Einspruch als auch die Klage gegen diese Feststellungsbescheide blieben erfolglos. Der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat wies die unter dem Az.: 1 K 1660/06 anhängig gewesene Klage durch Urteil vom 27.04.2007 als unbegründet ab. Das Urteil erwuchs in Bestandskraft, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Verfahren IX B 171/07 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 04.04.2008 zurückgewiesen hatte.

Das Finanzamt erließ am 08.09.2004 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000, in denen es die Feststellungsbescheide betreffend die GbR vom 20.08.2004 auswertete und die festgestellten Einkünfte übernahm. Dies führte jeweils zur Festsetzung einer höheren Einkommensteuer von 24.836, -- DM für 1998, 21.774, -- DM für 1999 und 10.689,-- DM für 2000.

Der Antragsteller legte gegen sämtliche Bescheide am 29.09.2004 Einspruch ein, mit denen er Korrekturen der Veranlagung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie die Berücksichtigung bzw. Nachholung von Abzugsbeträgen nach § 10 e und h EStG geltend machte. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen resultierten die erklärten Zinserträge zum größten Teil aus einem eigenkapitalersetzenden Darlehen an die von ihm beherrschte Gesellschaft. Diese sei seit langem überschuldet, so dass ihr gesellschaftsrechtlich hinsichtlich der Zinserträge ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Dies führe nach der Rechtsprechung des BFH zur Verneinung eines Zuflusses der Erträge. Die Zinsbeträge beliefen sich auf 28.442,-- DM in 1998, 31.726,34 DM in 1999 und 34.508,44 DM in 2000. Um diese Beträge seien die Einnahmen aus Kapitalvermögen jeweils zu kürzen. Die Abzugsbeträge nach § 10 e EStG für die eigengenutzte Wohnung seien in 1997 und 1998 bislang gar nicht, in 1999 in Höhe von 6.700,-- DM in Anspruch genommen worden. Die Abzugsbeträge seien jeweils mit dem Höchstbetrag von 19.800,-- DM für 1997 in 1998 und für 1998 in 1999 nachzuholen und in 1999 ebenfalls der Höchstbetrag abzuziehen. Die Abzugsbeträge nach § 10 h EStG für die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum seien in 1997 nur in Höhe von 1.582,-- DM und in 2000 nur in Höhe von 16.500,-- DM in Anspruch genommen worden. Für 1997 sei der überschießende Betrag bis zur Höhe des Höchstbetrages in 1998 nachzuholen, für 2000 sei ebenfalls der Höchstbetrag von 19.800,-- DM abzuziehen.

Gleichzeitig beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Bescheide hinsichtlich der sich aus seinem Vorbringen ergebenden Unterschiedsbeträge, woraufhin das Finanzamt die Vollziehung der Bescheide mit Verfügung vom 25.01.2005 dem Antrag entsprechend aussetzte.

Mit einem Schreiben vom 13.07.2006 wies das Finanzamt den Antragsteller darauf hin, dass es beabsichtige, bei der Einkommensteuer für 1998 bis 2001 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Einnahmen um die Zinserträge aus den Gesellschafterdarlehen mangels Zufluss zu reduzieren. Allerdings seien gleichzeitig die den Kredit bei der X-Bank zur Refinanzierung des Gesellschafterdarlehens betreffenden erklärten Zinsen bis zum 24.09.1998 nur anteilig, für den Zeitraum ab dem 25.09.1998 gar nicht mehr als Werbungskosten zu berücksichtigen und daher Aufwendungen für Zinsen insgesamt nur noch für 1998 in Höhe von 7.810,--DM anzuerkennen. Ausweislich einer zwischenzeitlich im Einspruchsverfahren betreffend Einkommensteuer 2001 eingeholten Auskunft der X-Bank sei dieses Darlehen von ihr am 24.09.1998 gekündigt und der nicht getilgte Darlehensbetrag von 73.568,26 DM fällig gestellt worden, weil der Antragsteller mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug gewesen sei. Bei den Zinsen in der mit der Einkommensteuererklärung für 2001 vorgelegten Forderungsaufstellung handele es sich daher ausschließlich um Verzugszinsen. Die in der Aufstellung ausgewiesenen Vorjahreszinsen verteilten sich auf den Zeitraum vom 25.09.1998 - 31.12.2000. Die Verzugszinsen würden zwar berechnet, aber nicht dem Darlehen zugeschlagen. Ihre Einforderung erfolge erst nach vollständiger Zahlung der Hauptforderung. Mithin seien die für die Streitjahre erklärten Zinsen nicht aus dem Vermögen des Antragstellers abgeflossen und daher nicht berücksichtigungsfähig. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien die Einkünfte aus der GbR wie festgestellt zu berücksichtigen. Des Weiteren sei beabsichtigt, die Abzugsbeträge nach § 10 e und h EStG wie in den jeweiligen Einsprüchen gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1998 - 2000 beantragt zu berücksichtigen. Dem Schreiben war eine Aufstellung über die sich hieraus ergebenden Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer 1998 - 2001 beigefügt und dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme und für abweichende Anträge hinsichtlich der Verteilung der Abzugsbeträge gegeben worden.

Nachdem eine Äußerung des Antragstellers nicht erfolgte, erließ das Finanzamt am 25.06.2007 für die Jahre 1998 - 2000 geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die mit Schreiben vom 13.07.2006 angekündigten Änderungen vornahm und unter gleichzeitiger Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung die Einkommensteuer für 1998 auf 8.280,-- DM, für 1999 auf 6.296,-- DM und für 2000 auf 1.234,-- DM herabsetzte.

Der Antragsteller legte gegen diese Bescheide am 05.07.2007 Einspruch ein und stellte am 06.11.2007 einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Umfang der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Zinsen aus dem Kredit bei der X-Bank bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Das Finanzamt lehnte mit Verfügung vom 13.03.2008 die Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.06.2008 wies es die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für 1998 - 2000 vom 08.09.2004 als unbegründet zurück.

In dem Einspruchsverfahren betreffend Einkommensteuer 2001 erließ das Finanzamt am 27.07.2005 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es den Feststellungsbescheid vom 20.08.2004 betreffend die Einkünfte der GbR aus Vermietung und Verpachtung auswertete und die festgestellten Einkünfte des Antragstellers und seiner Ehefrau übernahm sowie die vollständige Minderung des Vorwegabzuges bei den Sonderausgaben im Bescheid vom 08.03.2004 korrigierte. Die Einkommensteuer für 2001 wurde auf 14.914,-- DM heraufgesetzt.

Aufgrund der Hinweise zur beabsichtigten Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1998 - 2001 im Schreiben an den Antragsteller vom 13.07.2006 widerrief das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2001 mit Verfügung vom 14.06.2007. Auf den neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2003 vom 06.11.2007 setzte das Finanzamt mit Verfügung vom 29.11.2007 die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2001 hinsichtlich der sich aus der Reduzierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Berücksichtigung der geltend gemachten und noch berücksichtigungsfähigen Abzugsbeträge nach § 10 e und h EStG ergebenden Beträge aus. Den gegen diese Verfügung eingelegten Einspruch des Antragstellers vom 05.12.2007 wies es mit Verfügung vom 13.03.2008 zurück.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12.06.2008 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2001 auf 9.928,-- DM herab und wies den Einspruch des Antragstellers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 08.03.2004 im Übrigen als unbegründet zurück. Dabei blieben die Zinseinkünfte des Antragstellers aus dem Gesellschafterdarlehen ebenso unberücksichtigt, wie die von ihm erklärten Zinsen aus dem Darlehen der X-Bank. Die Abzugsbeträge nach § 10 e und h EStG wurden berücksichtigt, wie im Schreiben des Finanzamts vom 13.07.2006 angekündigt.

In den Einkommensteuererklärungen für 2002 vom 11.01.2005 und für 2003 vom 01.02.2005 erklärten der Antragsteller und seine Ehefrau neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.914,-- EUR in 2002 und 1.999,-- EUR in 2003, wobei jeweils Zinserträge aus Gesellschafterdarlehen nicht enthalten waren. Des Weiteren wurden aus dem Kredit bei der X-Bank Zinsen in Höhe von 2.613,-- EUR in 2002 und 1.875,-- EUR in 2003 als Werbungskosten erklärt. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurden nur die Einkünfte des Antragstellers erklärt. Die Abzugsbeträge nach § 10 e und h EStG wurden jeweils in Höhe der Höchstbeträge geltend gemacht.

Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom 03.01.2006 und 05.01.2006 die Einkommensteuer für 2002 in Höhe von 7.902, -- EUR und für 2003 in Höhe von 8.364, -- EUR fest. Dabei berücksichtigte es die erklärten Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus setzte es bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die jeweils für 2001 festgestellten Einkünfte des Antragstellers und seiner Ehefrau aus der GbR an, da bislang noch keine Mitteilung des Feststellungsbezirks vorliege. Bei den Sonderausgaben nahm es eine vollständige Minderung des Vorwegabzugs vor. Die Abzugsbeträge nach § 10 e und h EStG wurden wie erklärt berücksichtigt.

Der Antragsteller legte gegen diese Bescheide jeweils am 11.06.2006 Einspruch ein, mit denen er sich gegen die Berücksichtigung der Einkünfte aus der GbR und die vollständige Kürzung des Vorwegabzuges wendete.

Die Abzugsbeträge seien nur insoweit wie erklärt zu berücksichtigen, als bei den Einkünften aus der GbR keine Änderung erfolge. Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide.

Das Finanzamt setzte mit Verfügung vom 23.03.2006 die Einkommensteuerbescheide in Höhe von 7.029,-- EUR für 2002 und 8.268,-- EUR für 2003 aus. Jeweils am 20.04.2006 erließ es geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Kürzung des Vorwegabzuges bei den Sonderausgaben korrigierte und die Einkommensteuer für 2002 auf 6.534, -- EUR und für 2003 auf 6.892,-- EUR herabsetzte. Mit Verfügung vom 03.05.2006 reduzierte es die Aussetzungsbeträge betreffend Einkommensteuer 2002 auf 2.752, -- EUR und Einkommensteuer 2003 auf 2.766, -- EUR.

Der für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR zuständige Bezirk stellte mit Verfügungen jeweils vom 17.05.2006 für 2002 positive Einkünfte des Antragstellers und seiner Ehefrau in Höhe von jeweils 4.826, -- EUR fest. Für 2003 verfügte er, dass keine gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen sei.

Das Finanzamt erließ daraufhin am 25.06.2007 für 2003 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte des Antragstellers und seiner Ehefrau aus der GbR nicht mehr berücksichtigte. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wurden die als Werbungskosten geltend gemachten Zinsen aus dem Kredit bei der X-Bank nicht mehr berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 4.300,-- EUR herabgesetzt. Gleichzeitig wurde die gewährte Aussetzung der Vollziehung aufgehoben.

Der Antragsteller machte in seinem erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2003 vom 06.11.2007 die Nachholung des Abzugsbetrages nach § 10 e EStG für 2001 in Höhe des Höchstbetrages von 16.500, -- DM (8.437,-- EUR) in 2002 geltend. Mit seiner Verfügung vom 29.11.2007 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2002 in Höhe von 2.040,-- EUR aus. Dabei berücksichtigte es weitere Abzugsbeträge nach § 10 e EStG aus 2001 in Höhe von 7.674,-- EUR. Gleichzeitig ließ es bei seiner Berechnung die vom Antragsteller erklärten Zinsen aus dem Kredit bei der X-Bank zur Finanzierung seines Gesellschafterdarlehens unberücksichtigt. Den Einspruch des Antragstellers vom 05.12.2007 gegen die Aussetzungsverfügung wies es mit Einspruchsentscheidung vom 13.03.2008 zurück.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12.06.2008 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2002 auf 4.494,-- DM herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Dabei ließ es bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die erklärten Zinsen aus dem Kredit bei der X-Bank nicht mehr zum Abzug als Werbungskosten zu. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte es die im Feststellungsbescheid vom 17.05.2006 festgestellten - positiven - Einkünfte des Antragstellers und seiner Ehefrau in Höhe von jeweils 4.826, -- EUR.

Mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 12.06.2008 wies das Finanzamt den Einspruch des Antragstellers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 als unbegründet zurück.

Der Antragsteller hat am 14.07.2008 die vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 K 2105/08 anhängige Klage erhoben, mit der er die Berücksichtigung der von ihm erklärten Zinsen aus dem Kredit bei der X-Bank als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuer für die Streitjahre begehrt, und am 20.08.2008 den vorliegenden vorläufigen Rechtschutzantrag gestellt. Die streitigen Schuldzinsen beträfen ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen, das zur Refinanzierung des von ihm gewährten Gesellschafterdarlehens aufgenommen worden sei. Entgegen der Auffassung des Finanzamts seien die erklärten Schuldzinsen abgeflossen.

Nach der BFH-Rechtsprechung sei ein Abfluss i.S.d. § 11 Abs. 2 EStG gegeben, wenn der Schuldner die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Ausgaben verliere.

Vorliegend sei durch die Lastschrift der Schuldzinsen auf dem Darlehenskonto der Verlust seiner, des Antragstellers, wirtschaftlichen Verfügungsmacht über diese Ausgaben manifestiert worden. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für die vom Finanzamt vorgenommene Fehlersaldierung nach § 177 Abgabenordnung (AO) nicht gegeben. Es sei unstreitig, dass die geltend gemachten Zinsen in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Einkünften aus Kapitalvermögen stehen und daher nicht erkennbar, dass ihre Berücksichtigung materiell fehlerhaft sei, zumal es ausschließlich um den Zeitpunkt des Abflusses gehe, nicht um den grundsätzlichen Charakter dieser Aufwendungen als Werbungskosten. Im Übrigen sei der Änderungs- und Saldierungsrahmen auf den Betrag beschränkt, der der festgesetzten Steuer der vor der Änderung der Bescheide nach § 175 Abs. 1 Ziffer 1 AO gültigen bestandskräftigen Steuerbescheide und der derzeit aktuellen Steuerbescheide entspreche. Eine Änderungsmöglichkeit zugunsten des Antragsgegners bestehe daher nur insoweit, als er, der Antragsteller, steuerbegünstigende Tatbestände nach der Änderung nach § 175 Abs. 1 Ziffer 1 AO beantragt habe. Zudem sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Materielle Fehler seien im Rahmen einer Saldierung jedoch nur insoweit zu berücksichtigten, als der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht durch Verjährung erloschen sei. Der Nichtberücksichtigung der Schuldzinsen stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die Zinsen seien bereits Gegenstand der jeweiligen Erstveranlagung der Streitjahre und mehrfacher Berichtigungsverfahren gewesen. Das Finanzamt habe bei der Veranlagung eine Amtsermittlungspflicht. Wenn es einen Sachverhalt bei mehreren Berichtigungsveranlagungen unberücksichtigt lasse, handele es treuwidrig, wenn es in späteren Berichtigungsveranlagungen nunmehr den Sachverhalt einer völlig anderen Beurteilung unterziehe. Das Finanzamt habe der Nichtberücksichtigung der Zinsen offenbar eine Auskunft des kreditgebenden Geldinstituts zugrunde gelegt. Dies verstoße gegen § 30 a Abs. 2 AO und führe zu einem Verwertungsverbot. Das Finanzamt hätte erst ihn um Auskunft und Vorlage von Urkunden bitten müssen. Erst wenn dieser Weg nicht zum Ziel führe, sei eine direkte Anfrage an das Geldinstitut von Gesetzes wegen statthaft.

Der Antragsteller beantragt,

die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 12.06.2008 insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als bei den Einkünften aus Kapitalvermögen weitere Werbungskosten in Höhe von 639,11 EUR in 1998, 2.294,67 EUR in 1999, 2.094,67 EUR in 2000, 9.941,04 EUR in 2001, 2.511,-- EUR in 2002 und 1.773,-- EUR in 2003 zu berücksichtigen seien.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Bei den streitigen Zinsen handele es sich um Schuldzinsen, die nach Auskunft der kreditgebenden Bank in den Streitjahren nicht beim Antragsteller abgeflossen und daher als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Insoweit bestehe entgegen der Auffassung des Antragstellers auch kein Verwertungsverbot. Der Antragsteller sei im Einspruchsverfahren betreffend Einkommensteuer 2001 aufgefordert worden, die sich aus der vorgelegten Forderungsaufstellung ergebenden Zinsen für das Vorjahr aufzuschlüsseln und Kontoauszüge einzureichen. Erst auf seinen Vortrag hin, der vorgelegte Zinsnachweis für den Zeitraum 01.09.2001 - 31.12.2001 sei der einzige Nachweis, den ihm die Bank zur Verfügung gestellt habe, und er könne auch nicht genau nachvollziehen, welchen Zeitraum der am 01.09.2001 belastete Betrag beinhalte, sei gemäß § 93 AO eine Auskunft bei der kreditgebenden Bank eingeholt worden, weil vom Antragsteller weitere Aufklärung nicht zu erwarten gewesen sei. Die Frage einer zulässigen Fehlersaldierung nach § 177 AO stelle sich nur für die Streitjahre 1998 - 2000, weil für die übrigen Streitjahre Erstbescheide ergangen und im Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide die streitigen Zinsen nicht mehr berücksichtigt worden seien. Für die Jahre 1998 - 2000 seien die Voraussetzungen für die vorgenommene Fehlersaldierung gegeben gewesen. Die ursprüngliche Berücksichtigung der streitigen Zinsen sei ein materieller Fehler. Fehler in diesem Sinne sei nämlich nicht nur die unrichtige Anwendung geltenden Rechts sondern auch die Zugrundelegung eines Sachverhalts, der sich im Nachhinein als unrichtig erweise. Soweit materielle Fehler - hier zugunsten des Antragstellers - zu korrigieren seien, habe eine Saldierung mit gegenläufigen Fehlern zu erfolgen. Der von § 177 AO vorgegebene Änderungsrahmen sei eingehalten worden. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Die vorgenommenen Änderungen verstießen auch nicht gegen Treu und Glauben. Hinsichtlich der Streitjahre 2001 - 2003 habe aufgrund des Einspruches des Antragstellers ohnehin eine umfassende Prüfung nach Maßgabe des § 367 Abs. 2 AO erfolgen müssen. Für die übrigen Streitjahre sei die Fehlerkorrektur durch die Vorschrift des § 177 AO vorgegeben.

Die die Streitjahre betreffenden Einkommensteuerakten des Finanzamtes (6 Hefte) sowie ein Sonderband AdV-Verfahren waren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 2 Nr. 29, 30 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Hessischen Finanzämter (ZuStVOFÄ) vom 16.12.2008 (Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Hessen - GVBl - I 2008, 1050 ff.) ist mit Wirkung vom 01.01.2009 - also während des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - die Zuständigkeit des ursprünglich beteiligten Finanzamtes auf das Finanzamt ... dadurch übergegangen, dass die sachliche Kompetenz sowohl räumlich als auch durch Abgrenzung nach Buchstaben anders abgegrenzt worden ist. Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz u.a. in ..., deren Name mit den Buchstaben ... bis ... beginnt, ist nunmehr das Finanzamt ... zuständig. Aufgrund dieses Organisationsaktes ist - ohne Unterbrechung des Verfahrens - ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten. Das Finanzamt ... ist in die Beteiligtenrolle des Finanzamtes ... eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.1987 VII R 23/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1987, 283).

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise gemäß § 69 Abs. 2 Sätze 2 - 6 FGO aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 20.12.1994 VIII B 143/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 262; seit BFH-Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182, ständige Rechtsprechung).

Bei Anwendung dieser Kriterien unterliegt die Nichtberücksichtigung der vom Antragsteller als Werbungskosten geltend gemachten Zinsen ab dem 25.09.1998 in den angefochtenen Bescheiden keinen ernstlichen Zweifeln.

Die streitigen Zinsen sind nach der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren als Werbungskosten des Antragstellers aus Kapitalvermögen anzusehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 EStG). Der zugrundeliegende, im Oktober 1996 bei der X-Bank aufgenommene Kredit über 75.000,-- DM diente der Refinanzierung eines vom Antragsteller der von ihm beherrschten GmbH gewährten Gesellschafterdarlehens und damit der Finanzierung der Anschaffung bzw. des Haltens einer Kapitalanlage (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825). Zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen gehören grundsätzlich auch Verzugszinsen.

Nach den vorliegenden Unterlagen ist allerdings zweifelhaft, ob in 1998 überhaupt (Schuld-)Zinsen für den Kredit bei der X-Bank geleistet wurden. Soweit das Finanzamt bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens durch die X-Bank anteilige Schuldzinsen berücksichtigt hat, bleibt dies jedoch aufgrund des Verböserungsverbots im finanzgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt.

Jedenfalls für den Zeitpunkt ab Fälligkeit der gesamten Darlehensforderung aufgrund der Kündigung am 25.09.1998 ist auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und des Vorbringens des Antragstellers für den Zeitraum bis einschließlich 2000 ein tatsächlicher Abfluss von Geld oder eine Belastung des Girokontos oder sonstiger Konten des Antragstellers i.S.d. § 11 Abs. 2 EStG für Zinsen für den Kredit im Streitzeitraum nicht feststellbar. Ebenso wenig wurden für den Zeitraum ab 2001 Zahlungen auf Zinsen für den Kredit nachgewiesen.

Ausgaben sind gemäß § 11 Abs. 2 EStG in dem Kalenderjahr als Werbungskosten anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Der Begriff der Leistung ist dabei wirtschaftlich zu verstehen. Daher sind Werbungskosten in dem Kalenderjahr geleistet und damit abziehbar, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der geschuldeten Erfüllungsleistung verloren hat. Für den Zeitpunkt der Leistung i.S.d. § 11 Abs. 2 EStG ist die Leistungshandlung entscheidend, die abgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige von sich aus alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen.

Geldbeträge fließen beim Steuerpflichtigen in der Regel dadurch ab, dass dieser sie entweder bar entrichtet oder sie von seinem Konto überweist. Im Fall der Überweisung kommt es dabei nicht darauf an, ob das Konto ein Guthaben ausweist, sondern es genügt ein entsprechend hoher Kreditrahmen; durch die Lastschrift auf dem Konto manifestiert sich der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Der Überweisung steht es gleich, wenn die Zinsen zu Lasten eines im laufenden Geschäftsverkehr eingesetzten Kontokorrentkontos gebucht werden, der Kreditrahmen nicht ausgeschöpft ist und die Bank die weitere Kreditierung nicht verweigert (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1999 VIII R 8/98 a.a.O.).

Ausweislich der mit den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2003 vorgelegten Forderungsaufstellungen der X-Bank wurden bis einschließlich 2000 vom Antragsteller keinerlei Zahlungen bzw. Leistungen auf Zinsen aus dem Kredit geleistet. Bestätigt wird dies durch die vom Finanzamt eingeholten Auskünfte der X-Bank vom 30.03.2006 und 02.05.2006 (Blatt 89, 90 der Einkommensteuerakte 2001). Danach wurde das Darlehen am 24.09.1998 wegen Zahlungsverzugs gekündigt und die Darlehensforderung insgesamt fällig gestellt. Der Kredit belief sich zu der Zeit auf 73.568,26 DM; zzgl. eines Betrages von 185,-- DM für Gerichtskosten valutierte das Darlehen zum 01.09.2001 in Höhe von 73.753,26 DM. Die seit dem 25.09.1998 angefallenen und in den Forderungsaufstellungen ausgewiesenen Verzugszinsen wurden lediglich berechnet. Eine Abbuchung von Konten des Antragstellers oder Überweisungen hiervon erfolgten nicht. Eine Erhöhung des streitigen Kredits oder anderweitige weitere Kreditierungen durch die X-Bank im Zusammenhang mit den Verzugszinsen erfolgten ebenfalls nicht.

Die Forderungsaufstellungen weisen erst ab November 2001 Zahlungen des Antragstellers auf den Kredit bei der X-Bank aus. Tilgungsbestimmungen des Antragstellers über die Zahlungen existieren offenbar nicht; tatsächlich wurden die Zahlungen durch die X-Bank auf die Hauptforderung angerechnet, die berechneten Verzugszinsen jedoch nicht dem Darlehen zugeschlagen. Mithin sind nach derzeitiger Erkenntnis auch für die Jahre 2001 - 2003 Zahlungen auf Zinsen für das Darlehen bei der X-Bank nicht nachgewiesen und fehlt es damit an der Abziehbarkeit der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen insgesamt.

Diesen Feststellungen steht entgegen der Auffassung des Antragstellers ein Verwertungsverbot nicht entgegen. Insoweit ist das Auskunftsersuchen des Finanzamtes an die X-Bank vom 23.03.2006 rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 93 Abs. 1 Satz 1 und 3 AO. Danach haben die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sollen andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Vorliegend hat das Finanzamt den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 13.09.2005 im Hinblick auf den eklatanten Anstieg der Schuldzinsen für 2001 gegenüber den Vorjahren um ca. 15.000,-- DM aufgefordert, den Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Kapitaleinkünften nachvollziehbar anhand geeigneter Unterlagen zu erläutern. In seiner Antwort hierauf vom 25.11.2005 verwies der Antragsteller lediglich auf die mit der Steuererklärung für 2001 vorgelegte Forderungsaufstellung der X-Bank. Mit Schreiben vom 10.02.2006 wurde der Antragsteller nochmals aufgefordert, für das Darlehenskonto die vollständigen Kontoauszüge des Jahres 2001 und des Vorjahres einzureichen, da aus der vorgelegten Forderungsaufstellung lediglich Beträge ab 01.09.2001 ersichtlich waren. In seinem Antwortschreiben vom 09.03.2006 verwies der Antragsteller darauf, dass die vorgelegte Forderungsaufstellung für den Zeitraum 01.09.2001-31.12.2001 der einzige von der X-Bank zur Verfügung gestellte Nachweis sei und er auch nicht nachvollziehen könne, welchen Zeitraum der am 01.09.2001 belastete Betrag beinhalte. Mithin hat der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen die Fragen des Finanzamtes im Zusammenhang mit der Refinanzierung des Gesellschafterdarlehens und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schuldzinsen nicht beantwortet. Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die erforderliche Sachverhaltsaufklärung durch den Antragsteller nicht möglich ist und weitere Anfragen bei ihm keinen Erfolg versprechen.

Das Finanzamt durfte die Nichtabziehbarkeit der erklärten Zinsen als Werbungskosten in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigen und die Einkommensteuer für die Streitjahre entsprechend anderweitig festsetzen.

Dies gilt für die Einkommensteuerbescheide für 2001 - 2003 ohne Weiteres.

Mit diesen Bescheiden wurde die Einkommensteuer für diese Jahre aufgrund der eingereichten Steuererklärungen des Antragstellers erstmals festgesetzt. Der Antragsteller hat gegen sämtliche Bescheide wirksam Einspruch eingelegt. Im Einspruchsverfahren hat jedoch die Finanzbehörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Das Finanzamt war daher gehalten, die im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffenen Feststellungen seinen Einspruchsentscheidungen zugrunde zu legen. Die Frage der Fehlerberichtigung nach § 177 AO stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Auf Festsetzungsverjährung kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht berufen. Die Einkommensteuererklärung für 2001 wurde im September 2003, die Einkommensteuererklärungen für 2002 und 2003 wurden im Januar 2005 eingereicht. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer für 2001 - 2003 endete somit gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit Ablauf des 31.12.2007 bzw. des 31.12.2009.

Auf Treu und Glauben kann sich der Antragsteller aufgrund des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung ebenfalls nicht berufen.

Hinsichtlich der Streitjahre 1998 und 1999 ist Rechtsgrundlage für die Korrektur der Steuerfestsetzung in den ursprünglichen bestandskräftigen Bescheiden hinsichtlich der streitigen, als Werbungskosten geltend gemachten Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den angefochtenen geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 08.09.2004 in der Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 12.06.2008 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 177 Abs. 1, 3 AO.

Gemäß § 177 Abs. 1 AO sind, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vorliegen, soweit die Änderung reicht, zu Gunsten und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berücksichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind. Vorliegend waren die Voraussetzungen für die Änderung der ursprünglichen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1998 und 1999 zu Ungunsten des Antragstellers gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gegeben. Danach ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Im vorliegenden Fall hat das für die aus dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestehenden GbR zuständige Finanzamt am 20.08.2004 für die Streitjahre 1998 und 1999 Feststellungsbescheide erlassen, in denen die Einkünfte des Antragstellers und seiner Ehefrau aus der Beteiligung abweichend von den Erklärungen festgestellt wurden. Diese Feststellungsbescheide waren vom Finanzamt auszuwerten und für die Jahre 1998 und 1999 geänderte Einkommensteuerbescheide zu erlassen, da die festgestellten Einkünfte des Antragstellers und seiner Ehefrau aus der GbR zu einem Steuermehrbetrag führten. Die Auswertung der Feststellungsbescheide und die Anpassung der Einkommensteuerbescheide erfolgte auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO.

Das Finanzamt war mithin gehalten, innerhalb des durch die Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorgegebenen Änderungsrahmens vom Antragsteller geltend gemachte sowie von ihm selbst entdeckte materielle Fehler zu Gunsten und zu Ungunsten des Antragstellers außerhalb der eigentlichen Änderung zu berichtigen. Der Begriff des materiellen Fehlers in diesem Sinne ist in § 177 Abs. 3 AO legal definiert als alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht. Danach ist materieller Fehler jede objektive Unrichtigkeit eines Steuerbescheides. Materiell fehlerhaft ist ein Bescheid daher nicht nur, wenn bei Erlass des Steuerbescheides geltendes Recht unrichtig angewendet wurde, sondern auch dann, wenn der Steuerfestsetzung ein Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist, der sich nachträglich als unrichtig erweist. Bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigte Tatsachen sind deshalb, sofern sie zu keiner Änderung nach § 173 AO führen, nach § 177 AO zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 05.08.1986 IX R 13/81, BStBl II 1987, 297). Dabei kommt es darauf, ob die Fehlerhaftigkeit des Bescheides schuldhaft verursacht, leicht erkennbar war oder bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlag, ebenso wenig an, wie darauf, dass der Fehler wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einer Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides nach den § 172 ff. AO führen könnte (BFH-Urteil vom 05.08.1986 IX R 13/81 a.a.O.; BFH-Urteil vom 18.12.1991 X R 38/90, BStBl II 1992, 504).

In diesem Sinne waren die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 zu Ungunsten des Antragstellers fehlerhaft, als zum einen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die auf das Gesellschafterdarlehen entfallenden Zinserträge als Einnahmen berücksichtigt wurden, obwohl diese nicht beim Antragsteller zugeflossen waren, und zum anderen die Abzugsbeträge nach § 10 e und h EStG nicht bzw. nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wurden, da diese nach Maßgabe des § 10 e Abs. 3, § 10 h Satz 3 EStG während des gesamten Abzugszeitraumes von 8 Jahren geltend gemacht und in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzte Beträge bis zum Ende des Abzugszeitraums nachgeholt werden konnten mit der Folge, dass die vom Antragsteller innerhalb des Abzugszeitraumes gestellten Anträge auf vollständige Berücksichtigung bzw. Nachholung der Abzugsbeträge im Rahmen des Einspruchsverfahrens über die Änderung der Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen waren, weil sich hierdurch die materielle Rechtslage nachträglich verändert.

Allerdings sind nach der Vorschrift des § 177 Abs. 1 gegenläufige materielle Fehler, vorliegend also materielle Fehler der bestandskräftigen ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 zu Gunsten des Antragstellers zu saldieren mit der Folge, dass das Finanzamt zu Recht die im Einspruchsverfahren festgestellte Nichtabziehbarkeit der vom Antragsteller als Werbungskosten geltend gemachten streitigen Zinsen aus dem Kredit bei der X-Bank berücksichtigt und nicht mehr zum Abzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zugelassen hat. Auch die Berücksichtigung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähiger Schuldzinsen führt zu einer von der kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweichenden Steuer, wenn und soweit der Steuerpflichtige mangels Abfluss der geltend gemachten Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 EStG wirtschaftlich tatsächlich nicht belastet ist.

Die vom Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Fehlerberichtigung erfolgte zweifelsfrei innerhalb des durch die Änderung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorgegebenen Änderungsrahmens.

Die vom Antragsteller gerügte Festsetzungsverjährung ist irrelevant, da, wie bereits oben ausgeführt, materielle Fehler im Rahmen des § 177 AO auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr zu einer Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides nach den § 172 ff. AO führen könnten. Im Übrigen sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen geänderten Einkommensteuerbescheide vom 08.09.2004 die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1999 ohnehin nicht abgelaufen war. Die Einkommensteuererklärung für 1999 ging im Februar 2001 beim Finanzamt ein. Damit endete die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2005. Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen der vorgenommenen Fehlerberichtigung durch das Finanzamt ebenfalls nicht entgegen. Zwar kann eine Berichtigung nach § 177 AO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sein (BFH-Urteil vom 18.12.1991 X R 38/90, a.a.O.). Dies setzt indes das Vorliegen besonderer, eine schützenswerte Vertrauensposition des Steuerpflichtigen schaffender Umstände voraus. Derartige Umstände sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Die bloße fehlerhafte Berücksichtigung der vom Antragsteller als Werbungskosten geltend gemachten streitigen Zinsen aus dem Kredit bei der X-Bank in den ursprünglichen, bestandskräftig gewordenen Bescheiden ist kein eine besondere Vertrauensposition des Antragstellers schaffender Umstand.

Für das Streitjahr 2000 kommt es darauf, ob das Finanzamt die erklärten Zinsen im Wege einer Fehlersaldierung nach § 177 AO als Werbungskosten unberücksichtigt lassen durfte, nicht an, da diese bereits in dem bestandskräftigen Bescheid über Einkommensteuer vom 26.03.2003 nicht enthalten waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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