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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: 11 K 1844/05
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977
Vorschriften:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 | |
EStG § 8 Abs. 2 Satz 3 | |
EStG § 8 Abs. 2 Satz 4 | |
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 | |
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
HESSISCHES FINANZGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 11 K 1844/05
In dem Rechtsstreit
wegen Einkommensteuer 2001, 2002 und 2003
hat der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 26. März 2007 unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Hessischen Finanzgerichts
des Richters am Hessischen Finanzgericht
des Richters am Hessischen Finanzgericht
sowie des und
des als ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte im Zusammenhang mit der Nutzung eines betrieblichen PKW von zusätzlichen Einnahmen gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgehen und eine Bescheidänderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) vornehmen konnte.
Der Kläger ist von Beruf Bankkaufmann und wurde in den Streitjahren 2001 bis 2003 mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seine regelmäßige Arbeitsstätte befand sich in den Streitjahren bei der Firma A in B, sein Wohnort in C.
Im Zuge einer im Oktober 2004 bei der A durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Beklagte fest, dass die A dem Kläger einen betrieblichen Pkw zur Verfügung gestellt hatte, wobei die Versteuerung des daraus entstehenden geldwerten Vorteils für die private Nutzung nach der 1%-Regelung erfolgte. Auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde seitens des Arbeitgebers bzw. Klägers verzichtet, weil der Kläger das Fahrzeug für derartige Fahrten nicht nutze; statt dessen würden öffentliche Verkehrsmittel genutzt.
Aufgrund der Außenprüfung gelangte der Beklagte zum Ergebnis, dass ein steuerlich anzuerkennendes Nutzungsverbot bzgl. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der A weder ausgesprochen noch in geeigneter Weise überwacht worden sei, so dass der Bruttoarbeitslohn im Jahr 2001 um DM, im Jahr 2002 um Euro und im Jahr 2003 um Euro zu erhöhen sei.
Gegen die gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2003 haben die Kläger erfolglos Einspruch eingelegt. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.4.2005 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor, dass die Lohnbesteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG entfalle, da dem Kläger nach der zur Lohnbuchhaltung genommenen Mitteilung des Arbeitgebers an den Kläger vom 04.09.2001 die Nutzung des Fahrzeuges für solche Fahrten schriftlich untersagt und dies auch überwacht worden sei. Die Mitteilung enthalte entsprechend einer schon zuvor mündlich getroffenen Vereinbarung die imperative Feststellung, dass der Kläger für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel benutze. Es handele sich um eine Nutzungsregelung mit arbeitsrechtlichen Folgen für das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber könne im Falle einer Zuwiderhandlung Schadenersatzansprüche wegen einer etwaigen Haftung für Lohnsteuerbeträge oder wegen Schäden auf untersagten Fahrten geltend machen. Da der ursprüngliche Anstellungsvertrag die Überlassung eines Dienstwagens nicht vorgesehen habe, sei auch der Ausspruch eines Nutzungsverbots im aktuellen Anstellungsvertrag nicht erforderlich gewesen. Der Kläger und sein Arbeitgeber seien nach dem Memorandum vom 15.09.1999 verfahren, welchem eine Anfrage beim Finanzamt B zu Grunde liege und aus dem sich ergebe, dass der Arbeitgeber beabsichtigt, gegenüber den Arbeitnehmern ein Nutzungsverbot für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszusprechen und dieses durch Vorlage von nicht übertragbaren Fahrkarten zu überwachen. Der Firmenwagen sei ausschließlich für dienstliche oder für private Fahrten, nicht aber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt worden. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe der Kläger ausschließlich mit der Bundesbahn aufgrund einer auf ihn persönlich lautenden, für die Strecke zwischen Wohnung und B gelösten und nicht übertragbaren Jahreskarte durchgeführt. Die Kosten für die Jahreskarte in Höhe von habe der Kläger selbst getragen und auch kein Interesse daran gehabt, durch die Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeuges seine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verdoppeln. Die Bahnkarte habe der Arbeitgeber im Rahmen der - angemessenen und ausreichenden - Überwachung des Nutzungsverbots zu den Lohnunterlagen genommen. Zudem habe dem Kläger an seinem Arbeitsplatz in der Innenstadt B kein Pkw-Stellplatz zur Verfügung gestanden. Zudem sei eine Änderung der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zulässig gewesen. Insoweit berufe sich das Finanzamt fehlerhaft und ohne nähere Begründung auf einen Beweis des ersten Anscheins, nämlich darauf, dass bei einer durchschnittlichen Kilometerleistung von 18.000 km im Jahr nicht nur dienstliche und rein private Fahrten zurück gelegt worden sein können, sondern dass sich aus dieser Kilometerleistung bereits eine allgemeine Lebenserfahrung ergebe, dass das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden sei. Ein Anscheinsbeweis greife im vorliegenden Fall nicht, da es an einem formelhaften, typischen Geschehensablauf fehle. Dass es auf die tatsächliche Nutzung ankomme, ergebe sich auch aus der Anlage N des amtlichen Steuererklärungsformulars.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide für 2001, 2002 und 2003, jeweils vom 13.12.2004, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.4.2005 aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO rechtmäßig gewesen sei. Ihm sei nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung lediglich bekannt gewesen, dass der Kläger die öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutze, nicht jedoch, dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden sei. Dies sei ihm erst durch entsprechende Kontrollmitteilungen des Lohnsteueraußenprüfers bekannt geworden. Die den Bescheidänderungen jeweils zu Grunde liegende Tatsache sei mithin die private Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, welche über den Anscheinsbeweis als bewiesen gelte. Damit sei gerade nicht der Anscheinsbeweis Grundlage der Änderung, sondern allein der Sachverhalt, dass ein Firmenwagen zu privaten Fahrten genutzt werde. Der Kläger habe den Gegenbeweis nicht erbracht. Das gekaufte Bahnticket und die durchschnittliche Kilometerlaufleistung von 18.000 km pro Jahr ließen auch den Schluss zu, dass der Kläger den Pkw zumindest ab und zu für Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte genutzt habe. Dies reiche für eine Besteuerung des geldwerten Vorteils aus, weil diese bereits dann ausgelöst werde, wenn die bloße Nutzungsmöglichkeit - wie hier - gegeben sei. Im Streitfall bestehe kein steuerlich anzuerkennendes Nutzungsverbot durch den Arbeitgeber. Im übrigen sei dem Kläger selbst bei Anmietung eines Parkplatzes am Arbeitsort ein ganz erheblicher wirtschaftlicher Vorteil bei der Nutzung des Pkw verblieben. Zu einer Verdoppelung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe es nicht kommen können, weil der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Fahrzeugs getragen habe.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger sind durch die Besteuerung der Pkw-Nutzung nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 S. 3 EStG in Höhe von 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Bescheidänderungen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in ihren Rechten verletzt (§§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 1 FGO).
1. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Darunter fallen auch geldwerte Vorteile, die mit der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken verbunden sind.
Die unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten führt mithin zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu Lohnzufluss. Die Berechnung des geldwerten Vorteils ist in § 8 Abs. 2 EStG geregelt (vgl. hierzu auch Schmidt-Drenseck, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 25. Auflage 2006, § 19 Anm. 50 Stichwort "Fahrzeuggestellung").
a) Im Streitfall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Kläger in den Streitjahren durch dessen Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und von diesem und seiner Ehefrau auch tatsächlich an deren Wohnsitz privat genutzt wurde. Nach den außergerichtlichen Angaben des Klägers stand das KFZ nach der Arbeitszeit, am Wochenende und soweit es nicht für Dienstreisen zu Kunden genutzt wurde, in C. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Reiseberichte und Dienstreisennachweise existieren nach den klägerischen Angaben ebenfalls nicht. Die Betankung erfolgte bundesweit mit Flottenkarte. Von Juni 2001 bis April 2004 kam es zu einer Gesamtlaufleistung des Pkw von ca. 50.800 km (ca. 17.000 km pro Jahr).
b) Streit besteht zwischen den Beteiligten dahingehend, ob bei der Berechnung des daraus erwachsenden geldwerten Vorteils neben dem - bereits berücksichtigten - Ansatz des Wertes nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG in Höhe von 1% des inländischen Listenpreises die Werterhöhung nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG in Höhe von 0,03% des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinzutritt.
Nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG gilt für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG (Ansatz der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeuges für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer) entsprechend. Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert gem. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03% des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG (inländischer Listenpreis) für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG).
Nach Aktenlage und nach dem Vortrag der Beteiligten sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG erfüllt. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob ein Steuerpflichtiger das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich "nutzt", sondern darauf, ob er es hierfür nutzen "kann". Aus der Formulierung des Gesetzgebers "genutzt werden kann" wird mithin deutlich, dass es für die Besteuerungspflicht nicht entscheidend ist, ob bzw. dass der Kläger das Fahrzeug für diese Fahrten tatsächlich genutzt hat (so auch FG Münster, Urteil vom 28.04.2004, 1 K 3214/01 E, EFG 2005, 775 sowie H 31 Lohnsteuerrichtlinien - LStR - 2001, 2002, 2003, Stichwort: "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung" und Merkblatt für den Arbeitgeber vom 01.11.1995, BStBl. I 1995, 719, Tz. 28).
Im Streitfall wurde das Kraftfahrzeug dem Kläger zur uneingeschränkten Nutzung Verfügung gestellt. Eine arbeitsvertragliche oder sonstige Nutzungsbeschränkung bzw. ein Nutzungsverbot bezüglich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Folge, dass der Kläger das Kraftfahrzeug für solche Fahrten nicht nutzen konnte, ist nach der Überzeugung des erkennenden Senates gemäß § 96 Abs. 1 FGO im Streitfall nicht ersichtlich.
Soweit die Kläger unter Vorlage von Unterlagen des Arbeitgebers die Auffassung vertreten, dass bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Nutzungsverbot bestanden habe und dass dieses auch überwacht worden sei, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Aus den von den Klägern vorgelegten Dokumenten und deren Vortrag ergibt sich weder, dass die Nutzung des auch zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeuges (ausgerechnet) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsvertraglich oder in sonstiger Weise untersagt war, noch dass ein solches Verbot vom Arbeitgeber überwacht wurde.
Die Mitteilung vom 04.09.2001, die erst nach dem Beginn der tatsächlichen Nutzung (Juni 2001) erstellt wurde, betrifft keine inhaltliche Ausgestaltung der Nutzungsbefugnis sondern lediglich die - zum Teil fehlerhafte - Berechnung des aus der Kraftfahrzeuggestellung resultierenden geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Soweit hiernach die Versteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Hinweis unterbleibt, dass der Kläger ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zwischen dem Wohnort und Arbeitsstätte "benutzt", betrifft dies kein konstitutives oder deklaratorisches, rechtsverbindliches Verbot (im Sinne von "benutzen darf"), sondern ausschließlich die Frage des praktizierten Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber aufgrund eines nicht näher überwachten, d.h. vom Arbeitgeber unterstellten und prognostizierten Verhaltens des Klägers. Diese Handhabung basiert mithin gerade nicht auf einer arbeitsrechtlich wirksamen Vereinbarung sondern auf der Annahme eines konkreten, tatsächlichen Verhaltens. Ferner stehen nach der Mitteilung vom 04.09.2001 die Berechnung des versteuernden Betrages bzw. die "Angaben" ausdrücklich unter dem Vorbehalt der steuerlichen Anerkennung durch die Finanzbehörden bei einer Betriebsprüfung. Eine vorbehaltlose Vereinbarung zwischen dem Kläger als Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, wonach dieser das überlassene Kraftfahrzeug zwar für private Zwecke, nicht jedoch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf, enthält die Mitteilung vom 04.09.2001 nicht.
Auch das arbeitgeberinterne Memorandum vom 15.09.1999 enthält nach seinem konkreten Inhalt ebenfalls kein Nutzungsverbot gegenüber dem Kläger sondern vielmehr die bloße Wiedergabe einer mündlichen Auskunft eines Bediensteten des Finanzamts zur Frage der Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Dienstwagenüberlassung verbunden mit der arbeitgeberinternen Anfrage, ob in dieser Vorgehensweise ein Problem gesehen werde. Am Ende des Memorandums wird zudem ausdrücklich auf den Entwurf eines Schreibens hingewiesen, welches arbeitgeberintern mit der Bitte um Prüfung vorgelegt wird und welches das - eigentliche - Nutzungsverbot durch den Arbeitgeber betreffen soll. Danach hat der Arbeitgeber des Klägers offenbar bereits im Jahre 1999 ein ausdrückliches, schriftlich niedergelegtes Nutzungsverbot für notwendig erachtet. Der Kläger hat indessen ein solches, an ihn gerichtetes und ein Nutzungsverbot betreffendes Schreiben nicht vorgelegt. Ein solches Schreiben existiert auch unstreitig nicht. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass zwar ein anderer Arbeitnehmer ein solches Schreiben unterzeichnet hat, nicht jedoch der Kläger. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob dieses Schreiben an den anderen Arbeitnehmer vom 01.10.1999 ein im Zuge der Berechnung nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG zu berücksichtigendes Nutzungsverbot enthält.
Soweit die Kläger sich auf ein mündliches Nutzungsverbot stützen, vermögen sie hiermit nicht in streiterheblicher Weise durchzudringen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass diese mündliche Vereinbarung nach dem Vortrag der Kläger der o.g. Mitteilung des Arbeitgebers vom 04.09.2001, aus welcher sich das Nutzungsverbot ergebe, "entspricht" und dass "dieses" Nutzungsverbot durch die Mitteilung vom 04.09.2001 schriftlich niedergelegt wird (vgl. Schriftsätze vom 24.06.2005, Seite 8; vom 16.10.2006, Seite 5 und vom 23.03.2007, Seite 1). Der erkennende Senat zieht hieraus den Schluss, dass sich die Kläger auf ein der Mitteilung vom 04.09.2001 entsprechendes, d.h. inhaltlich identisches mündliches Nutzungsverbot berufen. Die vorgelegten schriftlichen Unterlagen enthalten jedoch gerade kein Nutzungsverbot, so dass auch - dem inhaltlich entsprechende -mündliche Abreden kein Nutzungsverbot enthalten können. Die Kläger tragen gerade nicht vor, dass mündlich ein über den Inhalt der Mitteilung vom 04.09.2001 hinausgehendes, ausdrückliches Nutzungsverbot vereinbart wurde. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts insoweit mitgeteilt, dass sich die mündlichen Abreden vor allem auf die Vorlage der persönlichen Jahres-Bahnfahrkarte bezogen habe. Der erkennende Senat kann diesen Vortrag der Kläger zum mündlichen Nutzungsverbot als wahr unterstellen, so dass es insoweit keiner Beweiserhebung bedarf. Im Übrigen haben die anwaltlich vertretenen Kläger trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung vom 15.02.2007 bzgl. der Problematik einer mündlichen Vereinbarung noch nicht einmal die Namen von Zeugen, mit denen der Kläger ein Nutzungsverbot vereinbart haben will und auch nicht das konkrete Beweisthema angegeben.
Im Streitfall bestand mithin bereits kein steuerlich berücksichtigungsfähiges Nutzungsverbot bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Lasten des Klägers. Deshalb kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass in der Vorlage der auf den Kläger ausgestellten Jahres-Bahnkarten auch keine hinreichende Überwachung im vorgenannten Sinne zu sehen ist, weil die Vorlage der Jahres-Bahnkarten alleine nicht hinreichend die Einhaltung eines - hier nicht gegebenen - Nutzungsverbots belegt und weil der Arbeitgeber im Rahmen der bloßen Vorlage auch nicht zeitnah einen Verstoß gegen ein etwaiges Nutzungsverbot feststellen und auf die tatsächliche Einhaltung hinwirken kann. Dies gilt umso mehr, als die Laufleistung des überlassenen Fahrzeugs im Jahr ca. 17.000 km betrug und der PKW unkontrolliert der Nutzungsmöglichkeit des Klägers unterlag.
Die Kläger können sich mithin angesichts der dargestellten Verhältnisse insbesondere auch nicht auf die Verwaltungsauffassung berufen, wonach in dem Fall, in dem einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt wird, es für Privatfahrten und/oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu nutzen, von dem Ansatz des jeweiligen in Betracht kommenden pauschalen Wertes abgesehen werden kann, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbots überwacht oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel abgibt (vgl. BMF-Schreiben vom 28.05.1996, BStBl. I 1996, 654, Tz. I. 5.).
Der Kläger kann sich gegen den Ansatz des geldwerten Vorteils in der vom Beklagten vorgenommenen Höhe schließlich auch nicht mit der Begründung wenden, dass er aus Kosten-, Zeit- und Praktikabilitätsgründen immer nur mit der Bahn von der Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren sei. Abgesehen davon, dass zum Nachweis dieser Behauptung allein die Vorlage der auf den Kläger ausgestellten Jahreskarten und die im Verlaufe des außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Erläuterungen nach der Überzeugung des erkennenden Senates nicht ausreichend sind, ist insoweit entscheidend zu berücksichtigen, dass die 1%-Methode einschließlich des 0,03%-Zuschlags wegen der Möglichkeit der Durchführung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG eine typisierende - d.h. die Verhältnisse des Einzelfalles weitestgehend außer Betracht lassende - gesetzlich normierte Art der Wertermittlung beinhaltet. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie die individuellen Nutzungsverhältnisse, insbesondere den Umfang der privaten Nutzung (Fahrleistung) und den Umfang der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (nur die festen oder auch die laufenden Kosten), vernachlässigt. Soweit sie an die Anschaffungskosten des Pkw anknüpft, geht sie nicht von tatsächlich angefallenen Kosten aus, sondern vom abgerundeten Listenpreis, und zwar - auch bei einem gebraucht erworbenen Pkw - dem historischen Listenpreis bis zum Zeitpunkt der Erstzulassung (so auch FG Münster, Urteil vom 28.04.2004, 1 K 3214/01 E, a.a.O., unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23.10.1992, VI R 1/92, BStBl. II 1993, 195).
Angesichts der aufgezeigten, vergleichsweise groben Typisierung kann der im Streitfall gefundene Wert im Rahmen der Besteuerung nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nicht zu Gunsten der Kläger durch Abschläge gemindert werden. Die dargestellte Typisierung hält der erkennende Senat jedenfalls so lange für sachgerecht, als der Arbeitnehmer (hier: der Kläger) nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG die Möglichkeit hat, durch Führung eines zeitnahen Fahrtenbuches und Ansatz der tatsächlichen Kfz-Kosten etwaigen Nachteilen der pauschalen Einnahmeermittlung, die im Regelfall begünstigend angelegt sind, zu entgehen (so auch FG Münster, Urteil vom 28.04.2004, 1 K 3214/01 E, a.a.O.). Für eine derartige Ermittlung des geldwerten Vorteils insgesamt hat sich der Kläger jedoch gerade nicht entschieden, obwohl diese Möglichkeit (Fahrtenbuch) im Rahmen des ihm vorliegenden Memorandums vom 15.9.1999 ausdrücklich angesprochen worden war (vgl. auch Merkblatt für den Arbeitgeber vom 01.11.1995, BStBl. I 1995, 719, Tz. 32 und BMF-Schreiben vom 28.05.1996, a.a.O. Tz. II. 1., 2.).
c) Der Beklagte war schließlich auch berechtigt, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahr 2001 bis 2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Denn ihm ist erst im Zuge der Übersendung der Prüfungsmitteilung vom 11.10.2004 aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung nach Bestandskraft der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide und damit nachträglich die Tatsache bekannt geworden, dass dem Kläger uneingeschränkt ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand, wobei bzgl. eines etwaigen Nutzungsverbotes für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich die beiden o.g. Schriftstücke (Beweismittel) existieren und dass der daraus resultierende geldwerte Vorteile nur teilweise versteuert worden war.
Auf die Problematik des Anscheinsbeweises kommt es im Streitfall nicht an, weil dem Kläger das vom Arbeitgeber überlassene Kraftfahrzeug unstreitig eben gerade auch für private Fahrten zur Verfügung stand und weil auch bzgl. der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesichts der obigen Ausführungen keine Nutzungsbeschränkung bestand.
Der Beklagte hat schließlich in den angeführten Änderungsbescheiden die Einnahmen des Klägers aus der Gestellung eines Firmenwagens auch für private Zwecke auch der Höhe nach zutreffend ermittelt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Da die Klage bereits aus den vorstehenden Gründen abzuweisen ist, muss der Senat nicht der Frage nachgehen, warum der Kläger - abgesehen vom Gesichtspunkt des höheren Werbungskostenabzuges - bis zum Zeitpunkt der Überlassung des betrieblichen KFZ (Mitte Juni 2001) nach seinen Angaben in der Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2001 die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 115 Tagen doch mit dem PKW und erst dann mit der Bahn zurückgelegt hat, obwohl er vorträgt, dass er aus Praktikabilitätsgründen (Zeitungslektüre, Zeitersparnis insbesondere im Winter, Parkplatzprobleme in B) immer mit der Bahn von C nach B gefahren sei und in der Anlage zu seinem Einspruchsschreiben gleichzeitig u.a. die Kopie von monatlich gültigen Bahnfahrkarten betreffend die Monate Januar, Februar und März 2001 und der persönlichen Jahreskarte (gültig bis März 2002) vorgelegt hat, mithin ununterbrochen ganzjährig im Besitz von gültigen Bahnfahrkarten war. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob es sich bei den Bahnfahrkarten um sog. Jobtickets gehandelt hat und ob der Kläger in den Streitjahren 2001 bis 2003 insoweit eigene Aufwendungen getragen hat (vgl. hierzu die Notiz des Lohnsteueraußenprüfers vom 19.10.2004, wonach der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine Vergünstigung zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dergestalt gewährt, dass er ihnen ein Jobticket anbietet, wobei insoweit die Versteuerung im Prüfungszeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2003 gem. § 3 Nr. 34 EStG zutreffend nicht vorgenommen wurde). Schließlich muss der erkennende Senat auch nicht mehr der Frage nachgehen, ob die behördeninterne schriftliche Stellungnahme des Lohnsteueraußenprüfers an den Beklagten vom 28.02.2005, wonach nach Auskunft einer Frau X aus der Personalabteilung des Arbeitgebers ein Nutzungsverbot für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht ausgesprochen wurde, den tatsächlichen Gegebenheiten in den Streitjahren entspricht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Revisionsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO ersichtlich sind.
Ende der Entscheidung
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