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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 11 K 938/03
Rechtsgebiete: AO, InsO


Vorschriften:

AO § 226
InsO § 294 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob das Finanzamt (FA) gegenüber einem Erstattungsanspruch der Klägerin zur Aufrechnung befugt war.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen die Klägerin beim AG , Geschäftsnummer ..., wurde mit Beschluss vom 09.04.2001 aufgehoben. Das Insolvenzgericht kündigte die Restschuldbefreiung für die Klägerin an und legte die Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre fest und bestimmte zugleich einen Treuhänder.

Das FA veranlagte die Klägerin zur Einkommensteuer 2001. Aus der Veranlagung (Bescheid vom 22.03.2002) resultierte ein Guthaben von 1.566,42 EUR aus überzahlter Lohnsteuer. Dagegen rechnete das FA am 28.08.2002 mit Einkommensteuerrückständen des Klägers aus der ESt 1996 in Höhe von 608 EUR auf. Auf entsprechende Einwände der Klägerin erließ das FA am 27.12.2002 einen Abrechnungsbescheid, wonach jedenfalls der Erstattungsanspruch um 608 EUR gemindert wurde. Mit ihrem Einspruch vom 06.01.2003 gegen den Abrechnungsbescheid wandte sich die Klägerin gegen die Aufrechnung: Das FA sei Insolvenzgläubiger, da die Einkommensteuerforderung aus 1996, mit der aufgerechnet worden sei, im Insolvenzverfahren angemeldet worden sei. Für Insolvenzgläubiger gelte aber während der Wohlverhaltensperiode des Insolvenzschuldners gemäß § 294 Insolvenzordnung (InsO) ein allgemeines Vollstreckungsverbot, das auch zu einem Aufrechnungsverbot führe. Der Bescheid sei daher insoweit aufzuheben und der Erstattungsbetrag entsprechend an die Klägerin auszuzahlen. Den Einspruch wies das FA unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Koblenz als unbegründet zurück. Das FA sei nicht an der Aufrechnung gegen den Erstattungsanspruch gehindert gewesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin unter Hinweis auf verschiedene Normen der InsO und hält daraus ableitend eine Aufrechnung während der Wohlverhaltensphase für generell unzulässig. So ergebe sich zum einen ein Aufrechnungsverbot bereits aus §§ 95, 96 InsO. Insbesondere sei aber § 294 InsO im Restschuldbefreiungsverfahren zu beachten. Dessen Abs. 1 enthalte für Insolvenzgläubiger ein Vollstreckungsverbot, das zugleich als allgemeines Aufrechnungsverbot i.S.v. § 384 BGB zu werten sei. Das Restschuldbefreiungsverfahren solle nämlich dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Zu diesem Zweck werde der Schuldner während der Treuhandperiode durch das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 vor Zugriffen seiner Gläubiger geschützt. Dem liefe es zuwider, wenn Gläubiger während der Treuhandperiode gegen Forderungen des Schuldners aufrechnen könnten. Die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen sei daher während der Treuhandperiode ausgeschlossen. Im Übrigen stehe der Erstattungsanspruch auch ihr zu und nicht etwa dem Treuhänder. Der Anspruch habe nicht zur Insolvenzmasse gehört; auch habe sie mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 10.04.2001 ihre Verfügungsgewalt wieder erlangt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 09.03.2003 und 12.04.2003 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Abrechnungsbescheid vom 27.12.2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2003 dahingehend zu ändern, dass in Höhe von 608 EUR (ESt 1996) eine Verrechnung ihres Erstattungsanspruchs aus der Einkommensteuerveranlagung für 2001 nicht zulässig ist.

Das FA beantragt,

die Klage abweisen.

Das FA erachtet die Aufrechnung für zulässig und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung und den Beschluss des LG Koblenz vom 13.06.2000 2 T 162/00.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.03.2005 wurde auch ausführlich die Verrechnung der ESt 1999 und ESt 2000 mit dem Erstattungsanspruch besprochen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Klägerin schränkte danach ihren Antrag auf die Aufrechnung mit der ESt 1996 ein.

Dem Gericht lag ein Hefter Verwaltungsakten betreffend Abrechnung vor.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist durch die wirksame Aufrechnung des Fa auch in Höhe von 608 EUR nach § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 226 AO erloschen. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen besteht während der Treuhandperiode kein Aufrechnungsverbot. Der Gesetzgeber hat nämlich in § 294 Abs. 3 InsO selbst die Grenzen der Aufrechnung im Restschuldbefreiungsverfahren bestimmt. Er verweist dort auf § 114 Abs. 2 Satz 2 InsO, der wiederum auf die §§ 96 Nr. 2 bis 4 InsO Bezug nimmt. Aus dieser Regelung wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Aufrechnung im Restschuldbefreiungsverfahren grundsätzlich für zulässig erachtet und nur in den eng begrenzten Fällen des § 294 Abs. 3 InsO die Aufrechnung ausschließen wollte. Aus diesem Grund verbietet es sich während des Restschuldbefreiungsverfahrens, ein allgemeines Aufrechnungsverbot anzunehmen.

Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen:

1. Der Aufrechnung stehen insbesondere nicht die Regelungen der Insolvenzordnung zur Restschuldbefreiung, §§ 286 ff. InsO entgegen. So ist eine Aufrechnung nicht bereits nach §§ 226 Abs. 1 AO, 387 BGB mangels Gegenseitigkeit ausgeschlossen. Der Steuererstattungsanspruch in der sog. Wohlverhaltensphase bei der Restschuldbefreiung steht dem Steuerpflichtigen und nicht dem Treuhänder zu, da er nicht von § 287 Abs. 2 S. 1 InsO erfasst wird. Eine (Minder-)Meinung vertritt zwar einen weit gefassten Begriff der Bezüge i.S. des § 287 Abs. 2 InsO: Danach genüge bereits, dass es sich um eine einmalige Zahlung im Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit des Insolvenzschuldners handele; dies sei auch bei einem Steuererstattungsanspruch der Fall. Weiterhin stelle die Abtretung auch keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 2 und 3 dar. § 46 AO finde nach Sinn und Zweck im Restschuldbefreiungsverfahren auf die Abtretung an den gerichtlich bestellten Treuhänder keine Anwendung (AG Gifhorn, Urteil vom 12.06.2001 2 C 1055/00 (VI), ZInsO 2001, 630f.; Vallender, in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 2003, § 287 Rz. 31; Maus, Steuern im Insolvenzverfahren, 2004, Rz. 483f.; Farr, BB 2003, 2324, 2326f.).

Das Gericht hält demgegenüber die gegenteilige (überwiegende) Auffassung für zutreffend. Der Erstattungsanspruch wegen überzahlter Lohnsteuer gehört nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen i.S. der §§ 850 ff. ZPO und nicht zu den Bezügen i.S. des § 287 Abs. 2 InsO. Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Lohnsteuer hat zwar seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis, denn auch die Lohnsteuer zählt zum (Brutto-)Lohn. Doch bereits im Zeitpunkt der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber verändert sich die Rechtsnatur des vom Arbeitgeber einbehaltenen und an das Finanzamt abzuführenden Teils des Arbeitslohns. Es entsteht ein Lohnsteueranspruch des Staates, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch aus dem Steuerverhältnis, § 37 Abs. 1 AO. An dem öffentlich-rechtlichen Rechtscharakter ändert sich auch nichts, wenn sich der Steueranspruch des Staates in einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen nach § 37 Abs. 2 AO umkehrt. Laufende Bezüge i.S. des § 287 Abs. 2 InsO haben demgegenüber ihren Rechtsgrund in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis. Weiterhin beschränkt § 46 AO die Abtretbarkeit von Steuererstattungsansprüchen. Es ist nicht davon auszugehen, dass § 287 Abs. 2 InsO Abtretungen vorsieht, die im Zeitpunkt der nach § 287 Abs. 2 InsO im Restschuldbefreiungsverfahren abzugebenden Abtretungserklärung nach § 46 AO ausgeschlossen sind. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 12/2443, S. 189 zu § 236 RegE i.V.m. S. 135 f. zu § 92 RegE) erwähnen Steuererstattungsansprüche in diesem Zusammenhang nicht, was angesichts der bekannten Problematik im Rahmen der §§ 850 ff. ZPO nahe gelegen hätte. § 287 Abs. 2 InsO ist insoweit abschließend und nicht erweiternd auszulegen (ebenso zu § 287 InsO: LG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2000 2 T 162/00, ZInsO 2000, 507 ff.; LG Kiel, Beschluss vom 06.04.2004 13 T 150/03, ZInsO 2004, 558f.; AG Göttingen, Beschluss vom 19.03.2004 74 IK 74/02, ZInsO 2004, 456f.; Schmittmann, NWB Fach 19, 2845 f.; Gerigk, ZInsO 2001, 931, 935, alle m.w.N.; zu §§ 850 ff. ZPO: BFH, Beschluss vom 27.10.1998 VII B 101/98, BFH/NV 1999, 738, 739; Beschluss vom 13.07.1995 VII S 1/95, BFH/NV 1996, 10, 12; Beschluss vom 26.09.1995 VII B 117/95, BFH/NV 1996, 281, 282f.).

2. Die Aufrechnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil das FA als Insolvenzgläubiger im Restschuldbefreiungsverfahren während der sog. Wohlverhaltensphase gegen den Erstattungsanspruch der Klägerin aufgerechnet hat.

Die Aufrechnung verstieß nicht gegen ein bestehendes Aufrechnungsverbot. Ausdrücklich geregelte Aufrechnungsverbote greifen nicht ein: § 294 Abs. 3 InsO ist nicht einschlägig, da der Beklagte gegen einen Steuererstattungsanspruch und gerade nicht gegen Bezüge i.S. des § 287 Abs. 2 InsO aufgerechnet hat.

Die für das Insolvenzverfahren nach dem 2. Teil der InsO geltenden Vorschriften der §§ 94 ff. InsO gelten nicht für das Restschuldbefreiungsverfahren; die §§ 94 ff. InsO zählen nicht zu den allgemeinen Vorschriften der InsO (LG Koblenz, a.a.O.; LG Kiel, a.a.O.).

Auch aus dem allgemeinen Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO lässt sich kein allgemeines Aufrechnungsverbot i.S. des § 394 BGB herleiten. Allerdings sind Rechtsprechung und Literatur teilweise der Auffassung, der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger schließe eine Aufrechnung durch das Finanzamt aus; andernfalls sei eine unzulässige Sonderbefriedigung eines einzelnen Gläubigers gegeben (AG Neuwied, Beschluss vom 14.02.2000 22 IK 28/99, NZI 2000, 334f.; AG Göttingen, Beschluss vom 27.02.2001 74 IK 136/00, NZI 2001, 270f.; AG Wittlich, Beschluss vom 04.05.2003 7b IK 70/02, ZInsO 2003, 577ff.; Grote, ZInsO 2001, 452, 453ff.; Schmidt, ZInsO 2003, 547f.; Vallender, in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 294 Rz. 34). Gegen diese Auffassung spricht allerdings entscheidend, dass die InsO die Aufrechnungsverbote enumerativ regelt und § 294 Abs. 3 InsO für den zu entscheidenden Sachverhalt gerade kein Aufrechnungsverbot vorsieht (LG Koblenz, a.a.O.; LG Ellwangen, Beschluss vom 22.12.2003 1 T 208/03, nv; Hilbertz/Busch, ZInsO 2000, 491; Nerlich/Römermann, InsO, 2004, § 294 Rz. 16; Ehricke, in Münchener Kommentar zur InsO, 2003, § 294 Rz. 55). Auch der BGH ist in einer aktuellen Entscheidung - wenn auch in anderem Zusammenhang - davon ausgegangen, dass die InsO zum Aufrechnungsausschluss abschließende Regelungen enthält, die nicht über eine entsprechende Anwendung des § 394 BGB erweitert werden können; seine Rechtsprechung zum Gesamtvollstreckungsverfahren erklärt der BFH für nicht auf die InsO übertragbar (BGH, Urteil vom 29.06.2004 IX ZR 195/03, NJW 2004, 3118ff.). Soweit von den Befürwortern eines Aufrechnungsverbotes ergänzend angeführt wird, ohne generelles Aufrechnungsverbot sei das gesetzliche Ziel einer Restschuldbefreiung gefährdet und insbesondere selbständig tätige Schuldner bedürften eines weitergehenden Schutzes gegen den Handel mit aufrechenbaren Forderungen (vgl. AG Wittlich, a.a.O.; Schmidt, a.a.O.), handelt es sich hier um Argumente, die für die Novellierung der InsO angeführt werden können; die Herleitung eines generellen Aufrechnungsverbotes in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens aus der zur Zeit gültigen Fassung der Insolvenzordnung rechtfertigen sie nicht. Eine gegen den Wortlaut und die Systematik gerichtete Auslegung allein vom Zweck der Norm ist vorliegend nicht möglich. Insoweit bleibt der Gesetzgeber gefragt (im Ergebnis ebenso FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.04.2004 3 K 50332/03, EFG 2005, 333; Hess FG, rkr. Urteil vom 29.11.2004 10 K 2356/04; EFG 2005, 330; FG Münster, rkr. Urteil vom 12.11.2004 11 K 1959/04 AO, EFG 2005, 251; FG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2004 18 K 321/04AO (PKH) in StE 2005, 137f.). Nur noch klarstellend, da aus Gründen der Reduzierung der Prozesskosten nicht mehr im Antrag enthalten, sei erwähnt, dass entsprechendes auch für die ESt 1999 und ESt 2000 gilt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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