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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 11 V 3247/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 3
EStG § 5
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Halbs. 2 Buchst. b
EStG § 10 d
FGO § 69
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 11 V 3247/06

In dem Rechtsstreit

gegen Finanzamt

wegen Aussetzung der Vollziehung

hat der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts am 15. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der nach Betriebsprüfung erlassenen Bescheide zum 31.12.2000 und 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu Einkommensteuer vom 07.09.2006. Streitig ist insbesondere, ob beim Übergang von der Einnahmeüberschussrechnung zum Bestandsvergleich eine Teilwertabschreibung auf einen GmbH-Anteil zulässig war.

Die Antragstellerin wurde in den Streitjahren mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie ist die einzige Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der A GmbH (GmbH), deren Unternehmenszweck hauptsächlich das Verlegen von Estrichen ist.

Mit Mietvertrag vom 12.05.1992 vermietete die Antragstellerin als Einzelunternehmerin ein auf ihrem Grundstück errichtetes Büro- und Hallengebäude (Besitzunternehmen) an die GmbH (Betriebsunternehmen). Die hierdurch begründete Betriebsaufspaltung bestand vom 01.07.1992 bis einschließlich 31.12.2001.

In dem die Jahre 1991 und 1992 betreffenden Betriebsprüfungsbericht vom 07.03.1994 war die Bp in Tz. 15 und 18 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anteile an der Betriebsgesellschaft (GmbH-Anteile) zum notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft gehören und dass zum 01.07.1992 und zum 31.12.1992 jeweils von einem Wert der GmbH-Anteile in Höhe von 400.000,-- DM auszugehen sei. Weiter heißt es: "Der Teilwert zum 01.07.1992 lt. Bp wurde unter analoger Anwendung des Stuttgarter Verfahrens - in Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater - ermittelt."

Zum 01.01.2000 ging die Antragstellerin bei ihrem Einzelunternehmen (Besitzunternehmen) von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Bestandsvergleich nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG über (vgl. hierzu die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2000). Im Zuge dessen nahm sie Zu- und Abrechnungen vor und erklärte einen Übergangsverlust für 2000 in Höhe von 263.571 DM, der sich wie folgt errechnete:

 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 109.429,66 DM
abzgl. Teilwertabschreibung GmbH-Anteile 350.000,00 DM
abzgl. Rückstellungen 23.000,00 DM
Korrekturverlust 263.570,34 DM

In der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2000 sind die Anteile der Antragstellerin an der GmbH mit den Anschaffungskosten von 50.000,00 DM ausgewiesen. Den Erläuterungen zufolge habe der seinerzeitige Einlagewert von 400.000,00 DM im Wesentlichen auf der damaligen nachhaltigen Ertragskraft der Gesellschaft beruht. Seit längerer Zeit sei dieser Wert nachhaltig nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen, so dass eine erhebliche Teilwertabschreibung zwingend vorzunehmen gewesen sei. Die Abwertung um 350.000,00 DM sei als negativer Korrekturposten für das Wirtschaftsjahr 2000 zu berücksichtigen und von dem Jahresergebnis 2000 außerhalb der Bilanz abzusetzen.

Mit Schreiben vom 09.07.2001 hatte die Antragstellerin beim Antragsgegner angefragt, "... ob wir die Eröffnungsbilanz dem Grunde nach für den Jahresabschluss heranziehen können, insbesondere, ob Sie mit uns übereinstimmen, dass die aus der Bilanz ersichtlichen Zu- und Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2000 berücksichtigt werden müssen oder ob diese - einige Hinweise in der Literatur scheinen darauf hinzudeuten - für das Jahr 1999 herangezogen werden müssen." Mit Schreiben vom 13.09. 2001 teilte der Antragsgegner mit, "... dass die Zu- und Abrechnungen beim ersten Betriebsvermögensvergleich anzusetzen sind, somit im Jahre 2000."

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2000 erklärte die Antragstellerin wie folgt:

 Vermietung lt. Bilanz 31.12.2000 - 342.138 DM
Zu- und Abrechnungen Eröffnungsbilanz 01.01.2000 - 263.571 DM
Summe - 605.709 DM

Nach Verlustausgleich verblieben für 2000 448.846 DM negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Antragsgemäß wurden hiervon 122.500 DM nach 1999 zurückgetragen, so dass der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2000 mit Bescheid vom 26.02.2002 auf 326.346 DM festgestellt wurde. Der Verlustvortrag wurde in vollem Umfang in 2001 berücksichtigt. Auch über den danach zum 31.12.2001 verbleibenden Verlustvortrag von null DM erteilte das Finanzamt am 25.11.2002 einen Verlustfeststellungsbescheid

Nachdem der Antraggegner für 1999 bis 2001 mithin zunächst den Angaben der Antragsteller gefolgt war und entsprechende, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheide erlassen hatte, gelangte der Prüfer im Zuge einer in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Betriebsprüfung bzgl. Prüfungszeitraums 1999 bis 2001 u. a. zu der Auffassung, dass die Teilwertabschreibung auf die GmbHAnteile in Höhe von 350.000,00 DM nicht zulässig sei (vgl. Tz. 22 des Betriebsprüfungsberichts vom 13.05.2004). Im Rahmen der Vor-Betriebsprüfung habe der Prüfer bei Begründung der Betriebsaufspaltung die GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen im Besitzunternehmen entgegen der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht mit den Anschaffungskosten (50.000,00 DM), sondern mit dem Teilwert in Höhe von 400.000,00 DM gewinnneutral in das Anlageverzeichnis aufgenommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH könne eine Korrektur auf die Anschaffungskosten entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG (wie bei Übergang der Gewinnermittlungsart durch entsprechende Teilwertabschreibung erfolgt) dann auch nur gewinnneutral und nicht gewinnwirksam erfolgen. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung habe das Finanzamt die Pflicht, eine falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzugeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte. Der frühestmögliche Zeitpunkt sei hier die erstmalige Bilanzierung in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2000. Da dieser Ansatz mit 50.000,00 DM (Anschaffungskosten) korrekt sei, bestehe kein Grund einer außerbilanziellen Korrektur - hier bei Ermittlung des Übergangsgewinnes - in Form einer Teilwertabschreibung. Ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben liege nicht vor, wenn - wie hier - ein offenkundiger Gesetzesverstoß durch den damals falschen Ansatz im Anlageverzeichnis vorliege und dieser durch die Betriebsprüfung berichtigt werde. Es liege mithin kein Korrekturverlust sondern ein Korrekturgewinn in Höhe von 86.429,66 Euro vor.

Schließlich erhöhte die Betriebsprüfung die Einkünfte der Antragstellerin aus nicht-selbstständiger Arbeit als GmbH-Geschäftsführerin um 11.040,00 DM (1999), 9.930,00 DM (2000) und 6.520 DM (2001), wobei sie die 1%-Regelung für die im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgte Gestellung eines Pkw anwandte.

Der Antragsgegner erließ am 01.07.2004 auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2001 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Nach Verlustausgleich verblieben 88.916,00 DM negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die vollständig nach 1999 zurückgetragen wurden; zuvor hatte der Verlustrücktrag nach 1999 122.500,00 DM betragen. Für das Jahr 2000 wurde die Einkommensteuer auf Null DM festgesetzt.

Mit Schreiben vom 29.07.2004 legten die Antragsteller Einspruch gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide ein und begehrten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (venire contra factum pro-prium) und der Verwirkung verstoße, mit der Rechtsfolge, dass das Finanzamt in entsprechender Anwendung des § 163 Abs. 1 AO bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 die Teilwertabschreibung als wesentliche Besteuerungsgrundlage berücksichtigen müsse. Sie - die Antragsteller - hätten sich an Maßnahmen bzw. einer Festlegung der Finanzbehörde orientiert. Die Vor-Bp habe bzgl. des Teilwertes von 400.000,00 DM die seinerzeitige Vermögens- und Ertragslage herangezogen und genehmigt, dass die Ermittlung des Einzelunternehmens gem. § 4 Abs. 3 EStG vorgenommen wurde. Ab Mitte der neunziger Jahre habe sich die Ertrags- und Vermögenslage der GmbH nachhaltig verschlechtert, wobei der Entschluss gefasst worden sei, zu bilanzieren, um eine aussagefähige Basis für Sanierungsmaßnahmen zu erhalten. Der ursprünglich von der Vor-Bp festgesetzte Einlagewert von 400.000,00 DM sei aufgrund der nachhaltig verschlechterten Ertrags- und Vermögenslage der Gesellschaft zwingend nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen. Der Abwertungsverlust von 350.000,00 DM sei als Korrekturposten außerhalb der Bilanz erfasst, der Saldo der Zu- und Abrechnungen in Höhe von insgesamt ./. 263.570,34 DM sei als Anlage zu der Eröffnungsbilanz genommen und als berücksichtigungsfähiger Korrekturverlust außerhalb der Bilanz für die Steuererklärung 2000 ausgewiesen worden. In dem Schreiben vom 09.07.2001 sei das Finanzamt um Auskunft gebeten worden, ob für den später anzufertigenden Jahresabschluss auf den 31.12.2000 des Einzelunternehmens die in der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2000 ausgewiesenen Bilanzpositionen fortgeschrieben werden könnten und ob insbesondere die einzeln aufgelisteten Korrekturposten als Zu- und Abrechnungen außerhalb der Bilanz steuerlich wirksam für das Jahr 2000 akzeptiert würden. Das Finanzamt habe sich auf dieses Schreiben und die darin genannten Anfragen mit Schriftsatz vom 13.09.2001 gemeldet und mitgeteilt, die Zu- und Abrechnungen seien beim ersten Vermögensvergleich, also für das Jahr 2000, anzusetzen.

Zu den Korrekturposten im Einzelnen habe das Finanzamt keine Stellung genommen. Da sich das Finanzamt zu den einzelnen Korrekturposten weder kritisch oder ablehnend geäußert und auch keine Nachfragen vorgebracht bzw. keine weiteren Erläuterungen oder Erklärungen angefordert habe, sei man davon ausgegangen, dass es nicht nur bzgl. des procedere als solches sondern auch bezüglich des Ansatzes der einzelnen Zu- und Abrechnungen keine Bedenken habe. Ausschlaggebendes Moment für die konkreten unternehmerischen Entscheidungen sei der vom Finanzamt letztendlich auch akzeptierte und festgestellte Verlustvortrag zum 31.12.2000 in Höhe von 326.346,00 DM gewesen. Hätte es diesen Verlustvortrag nicht gegeben, hätte die Antragstellerin entweder schon Ende 1999 oder aber spätestens zum einen 31.12. 2001 eine völlig andere Entscheidung getroffen. Dann wäre die Immobilie mit Sicherheit in die GmbH eingebracht worden und zwar zum Buchwert oder einem nur gering darüber liegenden Ansatz. Die tatsächlich vorgenommene Wahl, nämlich die Entnahme der Immobilie zum Verkehrswert in das Privatvermögen, wäre nicht erfolgt, wenn es nicht den Verlustvortrag zum 31.12.2000 in der oben genannten Höhe gegeben hätte. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wertbestimmung durch die erste Betriebsprüfung keine steuerliche Auswirkung gehabt habe. Die Feststellung durch eine Betriebsprüfung, die für die Besteuerung der Zukunft bindend sei, schaffe sehr wohl einen Vertrauenstatbestand. Die Berater der Antragsteller hätten den ursprünglichen Bewertungsansatz nicht dem Grunde nach für fehlerhaft erachtet. Es habe viele Zweifel gegeben, ob die Bewertung der Anteile im Hinblick auf die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens mit einer Größenordnung von 400.000,00 DM gerechtfertigt sei. An die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG hätten die damaligen Berater nicht gedacht. Die Argumentation des Betriebsprüfers im Hinblick auf die Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren sei so überzeugend und auch so beeindruckend gewesen, dass man sich nur noch über die Zusammensetzung des Gesamtwertes von 400.000,00 DM strittig unterhalten habe.

Für die Jahre 1999 bis 2001 komme eine Erhöhung der KFZ-Nutzungsbeträge nicht in Betracht, da die Antragstellerin während der genannten Jahre stets einen auf sie zugelassenen privaten PKW unterhalten habe, der von ihr, ihrem bei der GmbH beschäftigten Ehemann und auch gelegentlich von dem Sohn privat genutzt worden sei.

Auf der anderen Seite seien auf die GmbH Betriebsfahrzeuge zugelassen gewesen, die ausschließlich zu betrieblichen Zwecken gehalten worden seien.

Unter dem Datum des 25.10.2004 setzte der Antragsgegner unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs u. a. die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2001 - befristet bis einen Monat nach Bekanntgabe der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung - aus.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31.07.2006 wies er die Einsprüche wegen Einkommensteuer 1999 bis 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass eine Eröffnungsbilanz bereits seit dem Bestehen der Betriebsaufspaltung in 1992 unter Beachtung der Bewertungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG hätte aufgestellt werden müssen. Da die Antragstellerin alle Anteile an der GmbH gehalten habe, hätte die Bewertung mit den Anschaffungskosten i.H.v. 50.000,-- DM erfolgen müssen. Es sei auf den Beginn des ersten noch offenen Jahres eine Anfangsbilanz aufzustellen, in der die zu erfassenden Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen seien, die sich bei ordnungsgemäßer Fortführung einer gedachten Eröffnungsbilanz ergeben hätten. Die fehlerhafte Wertangabe im Prüfungsbericht vom 07.03.1994 sei kein Vertrauenstatbestand. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf die näheren Umstände bei Einreichung der Eröffnungsbilanz stützen. Die maßgebliche rechtliche Würdigung sei erst im Zusammenhang mit der im Jahre 2004 abgeschlossenen Betriebsprüfung vorgenommen worden.

Mit Schreiben vom 01.08.2006 teilte der Antragsgegner den Antragstellern mit, dass die Aussetzung der Vollziehung vom 25.10.2004 entsprechend der vorgegebenen Befristung einen Monat nach Bekanntgabe der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung ende.

Mit Bescheid vom 31.08.2006, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gewährte der Antraggegner bzgl. der streitigen Besteuerung der KFZ-Nutzung durch die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung.

Den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung am 26.02.2002 gegenüber der Antragstellerin ergangenen Bescheid zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 08.05.2006 von 326.346,00 DM auf null DM geändert; den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31.12.2001 hatte der Antragsgegner aufgehoben. Nachdem die Antragsteller den Zugang dieser beiden Bescheide (vom 08.05.2006) bestritten hatten, gab der Antragsgegner diese beiden, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide unter dem Datum des 07.09.2006 (nochmals) bekannt.

Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 13.09.2006 Einspruch ein und begehrten gleichzeitig außergerichtlich die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte mit Schreiben vom 16.10.2006 diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und wies mit Einspruchsentscheidung vom 27.10.2006 den Einspruch als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben und die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2006, welcher am 07.11.2006 bei Gericht einging, erhoben die Antragsteller gegen die beiden Bescheide vom 07.09.2006 Klage und stellten einen Aussetzungsantrag gem. § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO), über welchen hier zu entscheiden ist.

Sie tragen in diesem gerichtlichen AdV-Verfahren vor, dass der Feststellungsbescheid zum 31.12.2000 Folgebescheid zu dem Einkommensteuerbescheid 2000 und gleichzeitig bindender Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid 2001 und den Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2001 sei. Hiergegen sei der vorläufige Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO gegeben. Ihr Antrag betreffe die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Frage, ob die vorgenommene Teilwertabschreibung in Höhe von 350.000,00 DM anzuerkennen sei. Das Finanzamt müsse nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes an der vor längerer Zeit durch die eigene Betriebsprüfung möglicherweise fehlerhaft erheblich zu hoch angesetzten Bewertung eines in das Anlagevermögen eingelegten Wirtschaftsguts festhalten und dürfe die fehlerhafte Bewertung in späterer Zeit nicht korrigieren. Ende 1999 seien wegen wirtschaftlicher Erfordernisse Überlegungen angestellt worden, die Unternehmenskonzeption der GmbH und des Einzelunternehmens zu ändern. Im Zuge der Unternehmensstrategie sei die Eröffnungsbilanz zum 1.1.2000 erstellt und mit den ermittelten Korrekturposten wegen des Überganges von § 4 Abs. 3 auf §§ 4, 5 EStG dem Antragsgegner zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Der Antragsgegner habe auch bezüglich der Teilwertabschreibung zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß veranlagt. Angesichts dessen sei Ende 2000 beschlossen worden, die Betriebsaufspaltung zum 31.12. 2001 zu beenden und die betriebliche Immobilie in das Privatvermögen der Antragstellerin zu überführen. Zu diesem Entschluss sei es aufgrund der Überlegung gekommen, dass der erhebliche vortragsfähige gewerbliche Verlust aus dem Jahre 2000 den Entnahmegewinn bezüglich der Immobilie in 2001 im Wege des Verlustvortrages mehr oder weniger kompensiere, so dass sich der Vorgang der Beendigung der Betriebsaufspaltung für sie steuerlich unschädlich darstelle. Demgemäß sei auch der Jahresabschluss zum 31.12.2001 erstellt worden. Auch insoweit habe das Finanzamt erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Aufgrund des festgesetzten Verlustvortrages sei der Veräußerungsgewinn bezüglich der Immobilie nicht nachteilig zum Tragen gekommen. Es sei wegen des vom Antragsgegner selbst angesetzten Bilanzansatzes und nach 10 Jahren Verwirkung eingetreten. Zudem könne der Bilanzansatz nicht mehr nach dem Prinzip des venire contra factum proprium geändert werden. Das Sicherungsbedürfnis des Finanzamtes könne durch eine Sicherungsgrundschuld bezüglich der gewerblichen Immobilie in der Antragstellerin gewährleistet werden. Die Vollziehung der angefochtenen Bescheide stelle wegen der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eine unbillige Härte dar.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung des Bescheides zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer mit der Maßgabe auszusetzen, dass vorläufig bis einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache von einem verbleibenden Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 309.493,00 DM auszugehen ist.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2006 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass nicht sicher sei, ob auch der Aussetzungsantrag bzgl. des Verlustfeststellungsbescheides zum 31.12.2001 aufrecht erhalten bleiben solle.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

Er nimmt zur näheren Begründung Bezug auf die Einspruchsentscheidung vom 27.10.2006. Die steuerliche Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung sei zu Recht erfolgt. Weder aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergebe sich ein Anspruch auf eine anderweitige Verlustfeststellung. Darüber hinaus sei auch keine Verwirkung eingetreten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Es sei zudem zu beachten, dass die Antragstellerin auch Miteigentümerin des Wohnhauses in sei.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Finanzgericht einen Steuerbescheid von der Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. z.B. Bundesfinanzhof - BFH-, Beschluss vom 16.10.1991 I B 227/90,, I B 228/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1992, 341).

Ob dies der Fall ist, ist unter summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage, welche der Feststellung und Beurteilung des Streitstoffes im Hauptverfahren nicht vorgreift, zu entscheiden. Demgemäß sind im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nur präsente Beweismittel zugelassen (§ 294 Zivilprozessordnung -ZPO- i.V.m. § 155 FGO, vgl. z.B. Urteil des BFH vom 14. Juli 1976 I R 138/74, BStBl II 1976,682). Der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt ist, rechtfertigt es allein nicht, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu hegen (nicht veröffentlichtes Urteil des BFH vom 25. August 1982 I R 60/82).

Das Gericht entscheidet über den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO im Regelfall und wie hier ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO sowie Gräber-Koch, Kommentar zur FGO, 6. Auflage 2006, § 69 Anm. 136 und § 90 Anm. 5).

2. Bei der gebotenen nur summarischen Prüfung des Inhalts der vorliegenden Akten und des Vorbringens der Beteiligten konnte der Antrag keinen Erfolg haben.

a) Im Streitfall bedarf es keiner näheren Ausführungen zu der Frage, ob bzw. inwieweit für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der o.g. Bescheide vom 07.09.2006 ein Rechtsschutzinteresse besteht.

b) Denn es begegnet bei summarischer Prüfung insgesamt, d.h. insbesondere auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Verwirkung, keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die geltend gemachte Teilwertabschreibung i.H.v. 350.000,-- DM steuerlich nicht berücksichtigt und die angegriffenen Bescheide mit ihrem konkreten Inhalt erlassen hat. Insbesondere die Einspruchsentscheidung vom 27.10.2006 ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

aa) Gemäß § 10 d Abs. 1 EStG sind negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG im Veranlagungsjahr nicht ausgeglichen werden, im Wege des Verlustrücktrages vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungsjahres abzuziehen. Gemäß § 10 d Abs. 2 EStG sind nach Durchführung des Verlustrücktrages bzw. auf Grund eines Verzichts des Steuerpflichtigen hierauf nicht ausgeglichene negative Einkünfte in den dem Veranlagungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen im Wege des Verlustvortrags nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Das Verfahren der Verlustverrechnung im Wege des Verlustvortrags ist in § 10 d Abs. 4 EStG geregelt.

Gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind nach Maßgabe des § 10 d Abs. 4 Satz 2 EStG die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte - des Verlustentstehungsjahres - nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen (Verlustrücktrag) und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge (Verlustvortrag) und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.

Nach § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG ist ein Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge - das sind der nicht ausgeglichene Verlust eines Veranlagungszeitraums, der Verlustrücktrag auf das Vorjahr, der Verlustvortrag auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume, der am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte verbleibende Verlustabzug - ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist.

Nach den vorstehenden Regelungen hat es der Antragsgegner in - bei summarischer Prüfung nicht zu beanstandender Weise - als zulässig betrachtet, den Bescheid zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs wie geschehen zu ändern und den Bescheid zum 31.12.2001 aufzuheben. Die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Veranlagungszeitraum 2000 nicht ausgeglichen werden konnten, betrugen 88.916 DM und wurden vom Antragsgegner in Anlehnung an die bisher von den Antragstellern gewünschte Verfahrensweise vollständig in den Veranlagungszeitraum 1999 zurückgetragen. Dadurch verblieb zum 31.12.2000 ein Verlustvortrag von null DM. Da eine Verlustverrechnung im Veranlagungszeitraum 2001 durch Verlustvortrag bei summarischer Prüfung nicht mehr in Betracht kam, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der bisher erteilte Bescheid zum 31.12.2001 gemäß § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG aufgehoben wurde.

Im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der begehrten Teilwertabschreibung sind die angegriffenen Bescheide vom 07.09.2006 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden.

bb) Im Streitfall vertritt der Antragsgegner bei summarischer Prüfung zutreffend die Auffassung, dass der Wertansatz der Einlage der GmbH-Anteile nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG - von Anfang an - höchstens mit den Anschaffungskosten von 50.000,-- DM und nicht mit einem Teilwert von 400.000,-- DM anzusetzen war.

Nach § 6 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Nr. 5 b EStG gilt für die Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen sind, dass Einlagen für den Zeitpunkt ihrer Zuführung mit dem Teilwert, höchstens mit den - geringeren - Anschaffungskosten anzusetzen sind, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 6 EStG ist Nr. 5 der Vorschrift bei Eröffnung des Betriebes entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG gelten bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entsprechend (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2000 IV R 45/99, BStBl. II 2001, 190).

Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind hier nach Aktenlage erfüllt. Die Antragstellerin war zum und seit dem 01.07.1992 i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG an der GmbH, d.h. wesentlich (zu 100 %) beteiligt (vgl. Tz. 9 des Bp-Berichtes vom 07.03.1994). Der Antragsgegner ist bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die ab 1992 bestehende Betriebsaufspaltung zu diesem Zeitpunkt auch zutreffend von einer Einlage i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG ausgegangen. Soweit die Antragsteller hierzu im Verlaufe des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens eine anderweitige Auffassung vertreten haben (vgl. hierzu im Einzelnen insbesondere den Schriftsatz vom 23.08.2006 - dort: S. 3 und 4 -), vermag der beschließende Senat den diesbezüglichen Erwägungen der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht zu folgen. So geht auch der BFH von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung aus (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94, BStBl. II 1996, 684).

cc) Der Antragsgegner hat bei summarischer Prüfung ferner in nicht zu beanstandender Weise die geltend gemachte Teilwertabschreibung i.H.v. 350.000,-- DM steuerlich nicht berücksichtigt (vgl. hierzu die Einspruchsentscheidung vom 31.07.2006 und die Schriftsätze vom 28.9.2006 und vom 10.11.2006 betreffend das Verfahren bzgl. der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 27.10.2006).

Dabei ist er zutreffend davon ausgegangen, dass die GmbH-Anteile entgegen der o.g. gesetzlichen Regelung zunächst mit dem Teilwert von 400.000,00 DM gewinnneutral in das Anlageverzeichnis aufgenommen wurden. Die Schlussfolgerung, dass eine Korrektur auf die Anschaffungskosten entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Nr. 5 b EStG dann auch nur gewinnneutral erfolgen könne, ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Tz. 22 des Betriebsprüfungsberichtes vom 13.05.2004).

Ferner entspricht es dem von der Rechtsprechung (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 12. Juli 2006 IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028) entwickelten Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Entscheidungen des BFH vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217 ; vom 23. August 2000 X R 106/97 , BFH/NV 2001, 160 ; vom 6. Februar 2003 X B 153/01 , BFH/NV 2003, 621 , jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des BFH), wenn die - fehlerhafte - Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl. III 1964, 634, und vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698, sowie BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte ( BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl. II 1971, 749). Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegten Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516 , BStBl. II 1989, 879 ; vom 15. April 2004 IV R 51/02 , BFH/NV 2004, 1393 ; vom 2. August 2004 IX B 41/04 , BFH/NV 2005, 68, m.w.N.). Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 1 EStG ) bewirkt die steuerliche Beurteilung in einem Veranlagungszeitraum mithin keine Bindung des Finanzamtes für künftige Steuerabschnitte. Insbesondere rechtfertigt die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger in einem der Vorjahre in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Betriebsprüfers veranlagt worden ist, nicht, dass das Finanzamt bei künftigen Veranlagungen ebenso verfahren müsste (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Mai 1977 I R 93/75, BStBl. II 1977, 660 und vom 15. Dezember 1966 V 181/63, BFHE 87, 469, BStBl. III 1967, 212 , mit weiteren Nachweisen). Dies muss bei summarischer Prüfung erst recht gelten, wenn - wie hier - ein Wirtschaftsgut gewinnneutral in das Anlageverzeichnis aufgenommen und der Gewinn zunächst nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.

Vertrauensschutz kommt nach der Rechtsprechung nur in Betracht, soweit der Vorsteher oder der zuständige (Veranlagungs-) Sachgebietsleiter dem Steuerpflichtigen eine bestimmte rechtliche Behandlung zugesagt oder das Finanzamt - anders als im Streitfall - durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat ( BFH-Urteil vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl. II 1993, 289, unter 5.b). Für die Annahme eines solchen Vertrauenstatbestandes genügt es bei summarischer Prüfung z.B. nicht, dass das Finanzamt in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen einen streitigen Werbungskostenüberschuss berücksichtigt (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl. II 1998, 771) oder - wie hier - im Rahmen einer Vorbehaltsveranlagung nach § 164 AO einen fehlerhaften Wertansatz nicht korrigiert hat, der zudem in den Vorjahren keine steuerliche Auswirkung nach sich zog.

Insoweit ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen der Einspruchsentscheidung davon ausgegangen ist, dass die an der Vor-Bp auf der Finanzamtseite und der Seite der Steuerpflichtigen beteiligten Personen der damaligen Anteilsbewertung keine entscheidende Bedeutung beigemessen haben, zumal sich unstreitig keinerlei steuerliche Auswirkung ergab. Vertrauensschutz in Bezug auf die Vor-Bp kommt im Streitfall auch insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil an Abschlussbesprechung lediglich der Prüfer sowie der Sachgebietsleiter der Amtsbetriebsprüfungsstelle zugegen waren und im Streitfall nichts dafür ersichtlich ist, dass der Vorsteher des Finanzamtes oder der für die Veranlagung zuständige Sachgebietsleiter den Antragstellern eine bestimmte (auch zukünftige) rechtliche Behandlung im Hinblick auf den Wert der GmbH-Anteile zugesagt oder das Finanzamt durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

Hinzu kommt bei summarischer Prüfung, dass die gesetzlichen Regelungen zur Bewertung der Einlage von GmbH-Anteilen für den vorliegenden Fall hinreichend eindeutig sein dürften, wobei Rechtsunkenntnis- und Rechtsirrtum einer späteren Berichtigung nicht entgegen stehen (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1990 I R 78/85, BFH/NV 1990, 630).

Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich auch nicht, warum sie erst so spät auf den - behaupteten, nicht näher glaubhaft gemachten - niedrigeren Teilwert hingewiesen haben. Insoweit kommt bei summarischer Prüfung in Betracht, dass sie sich von der ursprünglichen Behandlung im Zuge einer Beendigung der Betriebsaufspaltung durch das Finanzamt per Saldo einen Vorteil erhofften. Derartige Fälle werden bei der Abwägung zwischen dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung und dem Vertrauensschutz regelmäßig nicht anders zu behandeln seien, als die, in denen das Finanzamt eine unzutreffende, für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsauffassung nicht beanstandet hat (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 12. Juli 2006 IV B 9/05 a.a.O.).

Der Antrag hat auch unter dem Aspekt der Verwirkung keinen Erfolg.

Denn die Verwirkung eines Steueranspruchs setzt u.a. ein bestimmtes Verhalten des Finanzamtes voraus, aufgrund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver Beurteilung annehmen darf, das Finanzamt werde den Anspruch nicht oder nicht mehr geltend machen (sog. Vertrauenstatbestand). Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit, es geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen ( BFH-Urteile vom 08. Oktober 1986 II R 167/84, BFHE 147/409, BStBl. II 1987, 12 und vom 4.Juli 1979 II R 74/77, BFHE 129, 201, 202, BStBl. II 1980, 126). Zeitablauf allein führt also noch nicht zur Verwirkung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1972 2 BvR 255/67, BVerfGE 32, 305, 308, BStBl. II 1972, 306 ; BFH-Urteil vom 14.September 1977 II R 74/76, BFHE 123, 299, 304, BStBl. II 1978, 168). Hinzukommen muss ein Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge ( BFH-Urteile vom 14.September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130 , 139, BStBl. II 1979, 121 , und vom 7.Juni 1984 IV R 180/81 , BFHE 141, 451 , 453, BStBl. II 1984, 780).

Mit Urteil vom 16. März 1999 (IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188) hat der BFH insbesondere die Ansicht vertreten, dass Gegenstand der Verwirkung nur Rechte und Rechtspositionen sein können und dass eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Finanzamtes für sich genommen keinen Vertrauenstatbestand in der Weise begründen könne, dass das Finanzamt auch in späteren Veranlagungszeiträumen an die falsche Auffassung gebunden wäre, ohne dass es auf die Länge der Zeit, während derer das Finanzamt die falsche Auffassung vertreten hätte, ankäme.

Gemessen an diesen - auch heute noch uneingeschränkt gültigen - Grundsätzen sind die angegriffenen Bescheide bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Zwar ist eine fehlerhafte, maßgeblich auf der Ansicht des Vorprüfers basierende Rechtsauffassung im Bericht der Vor-Bp niedergelegt worden, wobei das Finanzamt dem entsprechend über eine längere Zeitspanne hinweg eine rechtsirrige Auffassung vertreten haben mag. Hierbei ist jedoch gleichzeitig zu berücksichtigen, dass diese Rechtsauffassung zunächst ohne steuerliche Auswirkung geblieben war und demgemäß auch keiner zeitnahen Überprüfung bedurfte. Ferner sind die hier streitigen Einkommensteuerbescheide nach Abgabe der Bilanzen ab dem Jahre 2001 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen und - nach näherer Prüfung durch die in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Anschluss-Bp - am 01.07.2004 korrigiert worden. Insoweit hat der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt der Nachprüfung die Festsetzung insgesamt erfasse, dass eine Beschränkung auf Einzelpunkte oder Besteuerungsgrundlagen nicht zulässig und dass der gesamte Steuerfall "offen" bleibe, solange der Vorbehalt - wie hier - wirksam sei (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. April 1990 I R 78/85 a.a.O.). Eine Verwirkung wegen Zeitablaufs, d.h. wegen übermäßig langer Untätigkeit der Behörde, kommt nach den Verhältnissen des Streitfalles damit nicht in Betracht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97 a.a.O.).

Dem Einwand, das Finanzamt habe bei Einreichung der Eröffnungsbilanz und den dort gegebenen Erläuterungen sowie der Anfrage zur zeitlichen Berücksichtigung des Korrekturverlustes eine materiellrechtliche Prüfung des höheren Wertansatz vornehmen müssen, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Finanzamt war nicht schon bei Einreichung der Bilanzen verpflichtet, eine umgehende, abschließende Prüfung vorzunehmen. Insoweit hat der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung bei summarischer Prüfung zutreffend ausgeführt, dass wegen des Wortlauts der Anfrage zum einen die zutreffende Auskunft zur zeitlichen Berücksichtigung gegeben worden sei und dass das Finanzamt zum anderen nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen habe. Diese rechtliche Würdigung ist - auch hierauf hat der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung zutreffend hingewiesen - durch den Betriebsprüfer mit Bericht vom 13.05.2004 vorgenommen worden, denn der Einkommensteuerbescheid 2000 stand nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Zudem gibt auch der konkrete Wortlaut des Antwortschreibens des Antragsgegners vom 13.09.2001 zugunsten der Rechtsauffassung der Kläger im Hinblick auf den Aspekt des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes von Treu und Glauben bei summarischer Prüfung nichts her. Die Antragsteller vertreten insoweit bereits selbst und zutreffend die Auffassung, dass das Finanzamt in diesem Schreiben zu den einzelnen Korrekturposten keine Stellung genommen und dass es sich zu den einzelnen Korrekturposten weder kritisch noch ablehnend geäußert hat. Hieraus konnten die Antraggegner nach den Verhältnissen des Streitfalles gerade nicht den Schluss ziehen, dass das Finanzamt auch bezüglich des konkreten Ansatzes der einzelnen Zu- und Abrechnungen keine Bedenken habe.

Nach den geschilderten Verhältnissen des Streitfalles und den vorstehenden Erwägungen und Rechtsgrundsätzen kommt eine Aussetzung der Vollziehung mithin auch nicht unter dem Aspekt der Verwirkung und des sog. venire contra factum proprium in Betracht. Die Antragsteller konnten bei objektiver Beurteilung nicht annehmen, dass das Finanzamt den zutreffenden Wertansatz, der bis zum Zeitpunkt der Erstellung der ersten Bilanz für das Jahr 2000 keine steuererhebliche Auswirkung hatte, nicht mehr geltend machen würde.

Weder war seit der Möglichkeit, dies geltend zu machen, längere Zeit verstrichen, noch sind besondere Umstände hinzugetreten, welche die (verspätete) Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Insoweit hat der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der - zu hohe - Wert der GmbH-Anteile erstmals in den Erläuterungen zur Eröffnungsbilanz zum 01.01.2000 mit der von den Antragstellern eingeplanten Rechtsfolge einer hohen Teilwertabschreibung erwähnt wurde. Der Wert gemäß der Vor-Bp war zunächst ohne steuerrechtliche Bedeutung. Zudem lagen zwischen dem Zeitpunkt der Anfrage zur Eröffnungsbilanz und dem Prüfungsbericht bzw. der Entscheidung durch den Antragsgegner weniger als drei Jahre. Eine Vertrauensfolge gemäß der zitierten Rechtsprechung zur Verwirkung konnte damit bei summarischer Prüfung nicht entstehen.

Im Streitfall fehlt es insgesamt an dem für die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben erforderlichen Vertrauenstatbestand, so dass es auf die Frage möglicher Dispositionen nicht mehr ankommt (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. April 1990 I R 78/85 a.a.O.). Dispositionen, die sich aus der - zu hohen - Anteilsbewertung ergaben, sind abgesehen von der Abwicklung der Betriebsaufspaltung auch nicht erkennbar.

3. Im Streitfall scheidet auch die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte aus. Denn nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1999 III B 16/99, BFH/NV 2000, 885 m.w.N.) kommt diese Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Derartige Zweifel bestehen nach Auffassung des beschließenden Senates bei summarischer Prüfung nach den obigen Ausführungen gerade nicht. Da an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte keine ernstlichen Zweifel bestehen, kann mithin in der Vollziehung der Zahlungsverpflichtung auch im Übrigen keine unbillige Härte liegen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 9. Juni 1991 IX B 13/90, BFH/NV 1991, 645, 646).

Zudem läge eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz FGO) nach der Rechtsprechung des BFH nur vor, wenn wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinaus gingen und die nicht oder nur schwer gut zu machen wären oder wenn eine wirtschaftliche Existenzgefährdung vorläge (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174, 175 und vom 1. August 1986 V B 79/84, BFH/NV 1988, 335, 338). Da im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nur eine summarische Prüfung nach Aktenlage erfolgt, können auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind.

Im Streitfall wurden insbesondere nicht die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller durch Vorlage schriftlicher Unterlagen umfassend glaubhaft gemacht. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den vorgetragenen Aspekt der "monatlichen Liquiditäten". Zum anderen ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass sonstiges Vermögen in erheblichem Umfange nicht besteht. Denn insoweit fehlt es an der Vorlage jedweder Unterlagen (z.B. Kontoauszüge betreffend inländisches und ausländisches Kapitalvermögen, Vermögensverzeichnis betreffend inländische und ausländische Vermögenswerte). Zudem ist die Antragstellerin nach den unwidersprochenen Angaben des Antraggegners im Schriftsatz vom 10.11.2006 Miteigentümerin des Wohnhauses in .

Eine Glaubhaftmachung bzgl. Wert und Belastung dieser Immobilie erfolgte bisher nicht.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war mithin abzulehnen.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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