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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 02.02.2009
Aktenzeichen: 13 K 1506/08
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 2
StBerG § 14 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 13 K 1506/08

In dem Rechtsstreit

wegen Verfahren bei der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen

hat der 13. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 2. Februar 2009 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Hessischen Finanzgericht des Richters am Hessischen Finanzgericht der Richterin am Hessischen Finanzgericht des ehrenamtlichen Richters des ehrenamtlichen Richters

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid über die Erhebung der Mitgliedsbeiträge vom 26.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2008 wird insoweit aufgehoben, als es dem Kläger grundsätzlich untersagt wird, Mitgliedsbeiträge in den örtlichen Beratungsstellen zu erheben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger (Kl.) mit dem von ihm praktizierten Verfahren der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen gegen die Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verstößt.

Der Kl. ist ein seit dem Jahr 1982 durch die gemäß § 27 StBerG zuständige Aufsichtsbehörde, den Beklagten (Bekl.), anerkannter Lohnsteuerhilfeverein mit verschiedenen örtlichen Beratungsstellen.

Nach seiner Satzung wird der Beitritt eines Mitgliedes erst wirksam mit Zahlung des ersten Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr (§ 4 Nr.1). Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag werden im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr wird einmalig bei Eintritt in den Verein fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und unabhängig vom Beitrittsdatum für das volle Kalenderjahr zu entrichten.

Er wird zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig, im Jahr der Aufnahme zusammen mit der einmaligen Aufnahmegebühr bei Eintritt in den Verein. Neben der einmaligen Aufnahmegebühr und dem jährlichen Mitgliedsbeitrag werden keine weiteren Beiträge von den Mitgliedern erhoben (§ 5 Nr. 1 bis 4 der Satzung). Nach der ab dem 01.01.2007 gültigen Beitragsordnung ist der Mitgliedsbeitrag - i.H.v. grundsätzlich XXX,- EUR - in bar, per ec-Karte oder per Bankeinzugsauftrag auszugleichen. Die Beratungsleistungen des Vereines sind für Mitglieder kostenlos. Steuerliche Beratungen dürfen - nach der Beitragsordnung - aus gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Gründen erst nach Aufnahme als Mitglied erfolgen.

Die steuerliche Hilfeleistung erfolgt in den örtlichen Beratungsstellen. Nach dem Muster eines zu den Akten gereichten Beratungsstellenvertrages hat das Inkasso und die Abrechnung der in der Beratungsstelle vereinnahmten Mitgliedsbeiträge durch den jeweiligen Leiter der Beratungsstelle - als Vertragspartner - zu erfolgen (§ 2g). Eine Beratungstätigkeit für Personen, die noch nicht Mitglied des Vereins sind und den ersten Beitrag noch nicht entrichtet haben, ist den Leitern der Beratungsstellen untersagt (§ 4d). Der Vertragspartner ist zum Inkasso von Mitgliedsbeiträgen berechtigt. Jede Beitragseinnahme ist sofort in das Abrechnungsformular des Vereins einzutragen, welches spätestens zum 10. Tag des Folgemonats an die Vereinszentrale zu senden ist.

Zum gleichen Tag sind auch die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge auf das Vereinskonto einzuzahlen. Unstreitige Vergütungsansprüche des Vertragspartners werden vom Verein im Folgemonat abgerechnet (§ 6).

Ausweislich des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 12.11.2005 sollen alle ausstehenden Mitgliedsbeiträge spätestens zum 30.09. eines jeden Jahres (erstmals) angemahnt werden. Die zweite Mahnung soll spätestens zum 31.10. des Jahres erfolgen. Beim Ausbleiben der Zahlung erfolgt gemäß § 4 Nr. 3 Satz 2 der neu gefassten Vereinssatzung mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlungsfrist der zweiten Mahnung endet, automatisch der Ausschluss aus dem Verein.

Zum 31.12. eines jeden Jahres sind die Mahnverfahren im Allgemeinen abgeschlossen und der Mitgliederbestand bereinigt.

Aus dem - einzigen in den Akten befindlichen - Geschäftsprüfungsbericht gemäß § 22 StBerG für das Jahr 2005 ergeben sich keine Beanstandungen bei der Behandlung des Mitgliedsbeitrages; insoweit wird auf Tz. 4 des durch den Steuerberater W. erstellten Berichtes vom 29.08.2006 verwiesen.

Für das Jahr 2006 waren zum 30.04.2006 50,13 % der Mitgliedsbeiträge vereinnahmt.

Mit Schreiben vom 08.12.2006 und 16.01.2007 beanstandete der Bekl. die praktizierte Art der Beitragserhebung, da die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben zur Trennung der Beitragspflicht und des Anspruchs auf steuerliche Beratung nicht gewährleistet seien. Der Mitgliedsbeitrag sei grundsätzlich (bereits) zum 01. Januar eines jeden Jahres zu entrichten bzw. durch den Verein rechtzeitig anzufordern. Sofern dem Kl. eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, sei der Beitrag zum 01. Januar einzuziehen. Zahlungsvorgänge in der Beratungsstelle in konkretem Zusammenhang mit der Beratungsleistung dürften lediglich in Ausnahmefällen vorkommen. Denn für das einzelne Mitglied entstehe durch die Bar- oder ec-Karten-Zahlung der Eindruck, dass es für die konkrete Tätigkeit des Erstellens der Steuererklärung ein entsprechendes Entgelt zu zahlen habe. Erstmals sei die Beitragserhebung für das Jahr 2008 nach diesen Grundsätzen vorzunehmen.

Nachdem der Verein eine Änderung der Beitragserhebung im Wesentlichen aus verwaltungsökonomischen Gründen abgelehnt hatte, forderte der Bekl. den Kl. mit Schreiben vom 26.09.2007, welches mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, "erneut auf, die Beitragserhebung umzustellen".

Den rechtzeitig erhobenen Einspruch wies der Bekl. mit Entscheidung vom 15.04.2008 als unbegründet zurück, obwohl der Kl. zuvor erklärt hatte, die erste Anmahnung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge - ab sofort - bereits im Juni vornehmen zu wollen. Die Satzung des Kl. sehe zwar vor, dass für die Hilfeleistung in Steuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden dürfe. Die tatsächliche Geschäftspraxis des Kl. weiche jedoch hiervon ab. Denn als besonderes Entgelt sei auch ein fester Jahresbeitrag anzusehen, wenn dieser nach dem tatsächlichen Ablauf der Geschäfte als Gegenleistung für die Beratungsleistungen erscheine. Dies sei der Fall, wenn der Beitrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beratungsleistung erhoben werde, wie sich aus Tz. 2 des Erlasses betreffend die Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine vom 30.05.1990 (BStBl. I 1990, 244) ergebe. Der Beitrag sei vielmehr - nach dieser Tz. - grundsätzlich zu der von dem Verein bestimmten Fälligkeit zu erheben. Die derzeitige Praxis des Kl., die Mitgliedsbeiträge nicht konsequent zum Jahresbeginn, sondern erst nach und nach im Laufe des Kalenderjahres zu erheben, eröffne nur allzu leicht die Möglichkeit, dass Beiträge im Zusammenhang mit Beratungsleistungen erbracht würden. Hinzu komme, dass durch die augenscheinlich in großem Umfang praktizierte Form der Beitragsentrichtung in bar oder per ec-Karte in der Beratungsstelle in besonderem Maße der Eindruck erweckt werde, diese stehe mit der Beratung in untrennbarem Zusammenhang.

Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kl. vor, die Mitgliedsbeiträge würden von den Beratungsstellenleitern schriftlich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres - und zwar unabhängig von einer Beratungsleistung - angefordert.

Hierzu stelle der Kl. den Beratungsstellen ein Musteranschreiben zur Verfügung. Er meint, der Bescheid des Beklagten sei bereits zu unbestimmt, um (überhaupt) Rechtswirkungen entfalten zu können. Zum anderen fehle es ihm auch an einer gesetzlichen Grundlage. Insbesondere verstoße die Satzung nicht gegen § 14 Abs.1 Nr. 5 StBerG. Auch die tatsächliche Geschäftspraxis weiche hiervon nicht ab, da der Kl. lediglich einen Mitgliedsbeitrag erhebe.

Der von der beklagten Oberfinanzdirektion zitierte Erlass - dort Tz. 2 - entfalte keine Gesetzeskraft und sei nicht geeignet, eine Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in die Satzungsautonomie des Vereins darzustellen. Darüber hinaus verstoße der Kl. auch nicht gegen die dort formulierte Forderung, da der Mitgliedsbeitrag gerade nicht erstmals beim Erscheinen des Mitglieds in der Beratungsstelle, sondern regelmäßig zu Jahresbeginn schriftlich angefordert werde. Hierdurch könne überhaupt nicht der Eindruck entstehen, der Mitgliedsbeitrag werde als direktes Entgelt für die Inanspruchnahme der Beratung geleistet. Der Bekl. könne dem Kl. keine Vorschriften darüber machen, wie dieser mit denjenigen Mitgliedern zu verfahren habe, die ihren Beitrag nicht sofort auf die erste Anforderung des Vereins hin zahlten. Darüber hinaus könne der Bekl. auch nicht beanstanden, dass der Kl. seinen Beratungsstellenleitern die Möglichkeit eröffne, den Beitrag vor Ort in bar oder per ec-Karte einzuziehen.

Der Kl. sei nicht verpflichtet, mit der Beratung in Vorleistung zu treten. Soweit überhaupt der Eindruck entstehe, die Zahlung des Beitrages stehe mit der Beratung in sehr engem Zusammenhang, sei dies hinzunehmen, da die Satzungsautonomie des Kl. Vorrang genieße.

Der Kläger beantragt,

die Verfügung des Beklagten vom 26.09.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 16.04.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf sein außergerichtliches Vorbringen. Die gestellten Anforderungen, insbes. das grundsätzliche Verbot der Erhebung der Beiträge per Barzahlung in der Beratungsstelle, stellten keinen Eingriff in die Satzungsautonomie dar. Denn schon durch eine Beitragszahlung vor Ort werde der - schädliche - Anschein einer Koppelung von Beitrag und Beratungsleistung erweckt.

Dem Gericht lagen die Akten des Streitfalles (1 Ordner) vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.

1. Das Schreiben des Bekl. vom 26.09.2007, welches schon alleine aufgrund seiner Rechtsbehelfsbelehrung als Verwaltungsakt im Sinne von § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu qualifizieren ist, ist nicht nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 119 Abs. 1 AO nichtig.

Gemäß § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bei einer Unbestimmtheit in sachlicher Hinsicht ist der Verwaltungsakt - im Gegensatz zu einem Adressierungsmangel - nicht schlechthin nichtig. Vielmehr ist eine Nichtigkeit nur bei völliger Unbestimmtheit gegeben, d.h. wenn dem Verwaltungsakt nicht hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 22.11.1988 VII R 173/85, BStBl. II 1989, 220; Pahlke/König, AO, § 119 Rn. 21). Etwaige Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, durch Auslegung behoben werden. Entscheidend ist, wie der Betroffene selbst - und nicht ein außenstehender Dritter - nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteil vom 25.09.1990 IX R 84/88, BStBl. II 1991, 120; BFH-Beschluss vom 08.02.2001 VII B 82/00, BFH/NV 2001, 103 m.w.N.) Zur Auslegung des Ausspruchs und der dazu gegebenen Begründung können zeitlich vorhergehende Bescheide (siehe BFH-Beschluss vom 29.06.1988 IV B 70/88; BFH/NV 1989, 613) und Schreiben herangezogen werden.

Der eigentliche Verwaltungsakt vom 26.09.2007 fordert den Kl. - neben anderen, das konkrete Begehren des Bekl. nicht tragenden, Ausführungen - lediglich "erneut auf, die Beitragserhebung umzustellen". Die gebotene und zulässige Auslegung dieses Tenors ergibt aus der Sicht des Kl. vor dem Hintergrund der in dieser Sache vorangegangenen und über die Formulierung "erneut" in Bezug genommenen Schreiben des Bekl. vom 08.12.2006 und 16.01.2007, dass von ihm erwartet wird, seine Beitragserhebung ab dem Jahr 2008 wie folgt umzustellen. Zum einen ist der Mitgliedsbeitrag vom Kl. grundsätzlich zum 01. Januar eines jeden Jahres anzufordern. Sofern dem Verein von seinem Mitglied eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, ist diese dementsprechend zum 01. Januar auszuüben. Zum anderen wird dem Kl. grundsätzlich untersagt, Zahlungsvorgänge in der Beratungsstelle in konkretem Zusammenhang mit einer Beratungsleistung vorzunehmen. Denn nach der in diesen Schreiben insoweit deutlich gewordenen Auffassung des Bekl. entsteht durch eine Bar- oder ec-Karten-Zahlung in der Beratungsstelle der unzulässige Eindruck einer konkreten Koppelung von Beitrags- und Beratungsleistung. Die übrigen Ausführungen des Bekl. in den genannten Schreiben, wie z.B. die genannte Vereinnahmungsquote zum 30.04.2006, haben nach Auffassung des Senats nur einen die vorstehenden Forderungen begründenden und erläuternden Charakter. Auch misst der Senat der im Verwaltungsakt selbst enthaltenen These, dass alle Mitglieder ihren Beitrag in gleicher Art und Weise erbringen müssen, keine selbständige Bedeutung zu.

2. Der vom Senat anhand des Empfängerhorizontes des Kl. dergestalt ausgelegte Verwaltungsakt in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2008 ist nur zum Teil rechtswidrig.

a. Der Verwaltungsakt ist nicht etwa schon deswegen rechtswidrig, weil das StBerG eine Auflagenverfügung der Aufsichtsbehörde nicht ausdrücklich vorsieht.

Nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG hat der Bekl. die Anerkennung des Lohnsteuerhilfevereins zu widerrufen, wenn dessen tatsächliche Geschäftsführung nicht mit den in § 14 des StBerG bezeichneten Anforderungen an die Satzung übereinstimmt. Wenn der Bekl. demnach bei einem Verstoß gegen § 14 StBerG schon zum Widerruf der Anerkennung befugt ist, ermächtigt ihn diese Norm zur Erfüllung seiner Aufsichtsbefugnisse erst recht dazu, dem Kl. - als milderes Mittel gegenüber dem sofortigen Widerruf der Anerkennung - konkrete Auflagen, wie im Streitfall zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge, zu machen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23.03.1999 VII R 19/98, BStBl. II 1999, 370 unter 1.).

b. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG darf durch den Lohnsteuerhilfeverein für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG kein besonderes Entgelt erhoben werden.

aa. Diese Norm ist verfassungsgemäß; der Senat verweist insofern auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 09.09.1997 VII R 108/96, BStBl. II 1997, 778 (780) sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.07.1998 1 BvR 2334/97, StEd 912/1998.

bb. Nach § 13 Abs. 1 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen. Sie sind nach der Konzeption des Gesetzes nicht dazu bestimmt, ihren Gründern oder den geschäftsführenden Personen eine Grundlage zur Ausübung der Lohnsteuerberatung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu ermöglichen (Gehre/von Borstel, StBerG; 5. Aufl. 2005, § 14 Rn. 10). Diesem Ziel dient auch das in § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG enthaltene Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts neben dem Mitgliedsbeitrag. Die Lohnsteuerhilfevereine dürfen demnach ihre an die Mitglieder zu erbringenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 4 Nr. 11 StBerG nicht leistungsbezogen nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen. Zur Finanzierung der Beratungsleistungen dienen vielmehr allein die Mitgliedsbeiträge, die wirtschaftlich und auch steuerrechtlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen sind (Bundesgerichtshof- BGH-Urteil vom 15.06.1989 I ZR 158/87, BB 1989, 2067 und DStR 1989, 787; Gehre/von Borstel, StBerG; 5. Aufl. 2005, § 14 Rn. 6; Goez in Kuhls/Meurers/ Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, StBerG, 2. Aufl. 2004, § 14 Rn. 40). Durch das in § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG zum Ausdruck kommende Gebot der Unentgeltlichkeit der eigentlichen Beratungsleistung soll sichergestellt werden, dass der Lohnsteuerhilfeverein als Selbsthilfeeinrichtung nach dem Kostendeckungsprinzip arbeitet, d.h. dass er lediglich Beiträge zur Abdeckung der mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten erheben darf. Aus der vom Gesetz geforderten Unentgeltlichkeit der Beratungsleistung als solcher folgt, dass sowohl die Beitragspflicht als auch die Beitragshöhe nicht an die vom Verein zu erbringenden Leistungen gekoppelt werden darf. Die Mitgliedsbeiträge dürfen also kein verdecktes Leistungsentgelt darstellen (BFH-Urteil vom 09.09.1997 VII R 108/96, BStBl. II 1997, 778; Goez in Kuhls/Meurers/ Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, StBerG, 2. Aufl. 2004, § 14 Rn. 39; Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, Stand 104. Aktualisierung Dezember 2008, StBerG, § 14 Rn. B 21, 24).

(1.) Unter Anwendung dieser Grundsätze durfte der Bekl. dem Kl. nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG die Auflage machen, die Mitgliedsbeiträge von allen Mitgliedern grundsätzlich zum 01. Januar eines jeden Jahres - als dem von dem Kl. selbst satzungsmäßig festgelegten Fälligkeitszeitpunkt - anzufordern. Er durfte diese Auflage ferner auch dahingehend konkretisieren, dass von einer erteilten Einzugsermächtigung zum 01. Januar Gebrauch zu machen ist. Denn dem aus der Struktur des Vereins als Selbsthilfeeinrichtung folgenden Kostendeckungsprinzip entspricht es, dass das einzelne Mitglied seinen Beitrag zu dem in der Satzung oder Beitragsordnung bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten hat, als Folge der Nichtzahlung ein Mahnverfahren durchzuführen ist und dass das Mitglied bei anhaltender Säumnis aus dem Verein ausgeschlossen wird (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.10.1997 2 K 2633/96, EFG 1998, 598; Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, Stand 104. Aktualisierung Dezember 2008, StBerG, § 14 Rn. B 23). Insofern spielt es - entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten - keine Rolle, dass dieser Zeitpunkt nicht gesetzlich fixiert ist. Der Kl. muss sich hier vielmehr alleine an dem von ihm im Rahmen seiner Satzungsautonomie selbst festgelegten Zeitpunkt festhalten lassen.

Da der Bekl. zur Durchführung des Mahnverfahrens keine konkrete Anforderungen gestellt hat, braucht der Senat hierzu keine Entscheidung zu treffen.

Eine - wie bisher praktizierte - erstmalige Mahnung zum 30.09. des Jahres erscheint dem Senat jedoch verspätet, da hierdurch der Zusammenhang zur Beitragspflicht zu sehr gelockert wird und Bedenken gegen eine konkludente Stundung in einer Vielzahl von Fällen bestehen. Im Hinblick auf die starke Belastung der Mitarbeiter des Kl. durch das Veranlagungsgeschäft in den ersten Monaten des Jahres erscheint es jedoch ausreichend, wenn die erste Mahnung säumiger Mitglieder - wie in der mündlichen Verhandlung bereits erläutert - zum 30.06. des Jahres und die 2. Mahnung in zeitlicher Nähe hierzu erfolgt. Ob der Beitragsanspruch letztlich im Klagewege durchgesetzt wird, obliegt hingegen dem Kl. im Rahmen der ihm eingeräumten Satzungsautonomie.

Es bleibt dem Verein nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - wie etwa der Einkommens- und Vermögenssituation des Mitglieds - die Entscheidung überlassen, ob sich eine mit Kosten verbundene Durchsetzung des Beitragsanspruches in jedem Falle lohnt, sofern das Mitglied jedenfalls - wie in § 4 Nr. 3 Satz 2 der insoweit im Jahr 2005 neu gefassten Vereinssatzung vorgesehen - nach dem Ablauf der in der 2. Mahnung gesetzten Nachfrist aus dem Verein ausgeschlossen wird.

(2.) Demgegenüber ist das grundsätzliche Verbot der Beitragserhebung in der Beratungsstelle im Zusammenhang mit einer Beratungsleistung per ec-Kartenoder Barzahlung des Mitgliedes rechtswidrig.

Denn dieses Verbot wird durch die vorstehend erläuterten Grundsätze, insbes. das Kostendeckungsprinzip, nicht gefordert. Durch diese Form der Beitragserhebung stellt der Mitgliedsbeitrag jedenfalls solange kein verdecktes Leistungsentgelt dar, wie alle Mitglieder - entsprechend der ersten Forderung des Bekl. - ausdrücklich zum Fälligkeitszeitpunkt zur Zahlung ihres Beitrages aufgefordert worden sind. Denn gerade hierdurch wird ihnen verdeutlicht, dass sie nur einen Vereinsbeitrag als pauschaliertes Leistungsentgelt und eben keine konkrete wirtschaftliche Gegenleistung für die Beratung zu erbringen haben.

Wenn der Kl. von seinem spontan in der Beratungsstelle erscheinenden, aber (noch) säumigen Mitglied den Beitrag erhebt, verhindert er damit lediglich, dass ihm mit der Inanspruchnahme seiner Leistungen durch den Mitgliedsbeitrag nicht gedeckte Kosten entstehen oder dass er zu Lasten der übrigen Mitglieder Kosten vorzustrecken bzw. endgültig aufzuwenden gezwungen wird, um das säumige Mitglied zur Zahlung zu veranlassen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht weder dem Wesen einer als Verein verfassten Selbsthilfeeinrichtung noch irgendwelchen sonstigen Bestimmungen des StBerG. Wenn der Verein die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zur Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereins erklärt, wird daran nur deutlich, dass die Beiträge in erster Linie ein pauschaliertes Leistungsentgelt darstellen; dieses zu verlangen, ist indes auch bei einem Lohnsteuerhilfeverein zulässig und zur Finanzierung der Beratungsleistungen des Vereins in der Regel notwendig. Es macht für sich genommen aus dem Mitgliedsbeitrag kein Beratungshonorar (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23.03.1999 VII R 19/98, BStBl. II 1999, 370).

Darüber hinaus gehend gibt es keinen Grund, den Kl. von bestimmten Erhebungsweisen auszuschließen. Im Gegenteil besteht - wie die Mitarbeiterin C. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - für die Eröffnung der Barzahlungsmöglichkeit ein praktisches Bedürfnis, wenn ein Vereinsmitglied über kein Konto (mehr) verfügt. Es erscheint dem Senat - bei vorangegangener Zahlungsaufforderung zum Fälligkeitszeitpunkt - als unnötiger Formalismus, das spontan in der Beratungsstelle erschienene, aber noch säumige Mitglied wieder nach Hause zu schicken und auf den Weg der Überweisung bzw. Bareinzahlung auf das Vereinskonto zu verweisen, obwohl das Mitglied in der Beratungsstelle zahlungswillig ist. Ohne dass es darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass der hierdurch bei dem Mitglied entstehende Eindruck sich kaum von dem bei sofortiger (Bar-) Zahlung unterscheiden dürfte.

Es gibt - entgegen der in dem Bescheid vom 26.09.2007 geäußerten Auffassung des Bekl -auch keine rechtliche Grundlage im Vereinsrecht, dass jedes Mitglied seinen Beitrag in gleicher Zahlungsart zu erbringen hat. Dieses dem Kl. vorzuschreiben, bewirkte einen unzulässigen Eingriff in dessen Satzungsautonomie.

Letztlich kann an dieser Beurteilung auch der von dem Bekl. zitierte Erlass zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine (BStBl. I 1990, 244, dort Tz.2) schon deshalb nichts ändern, weil er das Gericht nicht bindet.

Im Übrigen ist die für maßgeblich gehaltene Textziffer 2 auch systematisch bzw. inhaltlich verfehlt, weil sie den tatsächlichen Geschehensablauf in unzulässiger Weise umkehrt. Denn sie regelt die zeitlich nachgelagerte Behandlung des säumigen Mitglieds vor dem zum Fälligkeitszeitpunkt gebotenen Verhalten des Vereins. Ob nach Satz 1 der Tz. 2 die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der Beratungsstelle als verdecktes Leistungsentgelt anzusehen ist, hängt aber - wie erläutert - gerade davon ab, wie sich der Verein - nach Satz 2 der Tz. - zuvor zum Fälligkeitszeitpunkt verhalten hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung.

4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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