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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 11.04.2008
Aktenzeichen: 13 K 2035/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 33a Abs. 1 S. 1 | |
EStG § 33a Abs. 1 S. 4 |
HESSISCHES FINANZGERICHT
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Geschäftsnummer: 13 K 2035/07
In dem Rechtsstreit
wegen Einkommensteuer 2005
hat der 13. Senat des Hessischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 11. April 2008
unter Mitwirkung
des Richters am Hessischen Finanzgericht als Vorsitzenden
des Richters am Hessischen Finanzgericht
des Richters am Hessischen Finanzgericht
sowie
und
als ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für den Aufenthalt seiner Mutter in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die 94-jährige Mutter des Klägers wohnte im Streitjahr in einem Pflegeheim. Zur Deckung der ungedeckten Kosten für die Heimunterbringung leistete der Kläger (wie auch seine Schwester) einen monatlichen Betrag in Höhe von 195,71 €, jährlich somit 2.348,52 €.
Diesen Betrag brachten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen mit Einkommensteuerbescheid vom 20.09.2006 nicht an. Aufgrund der anzurechnenden Renteneinkünfte der Klägerin, so das Finanzamt, wären die Aufwendungen zwar grundsätzlich nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Wegen der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG hätten sie jedoch keine steuerliche Auswirkung.
Hiergegen haben die Kläger Einspruch eingelegt. Sie begehren einen Abzug der Aufwendungen nach § 33a EStG. Die eigenen Mittel der Mutter des Klägers in Höhe von 11.538,48 € reichten nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Deshalb sei der Kläger von der zuständige Behörde verpflichtet worden, die nicht durch eigene Einkünfte der Mutter gedeckten Kosten zu übernehmen. Die Voraussetzungen des § 33a EStG lägen somit vor. Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes seien die eigenen Einkünfte der Mutter vorliegend unbeachtlich; denn das Sozialamt habe von den Einkünften alles einbehalten und zur Heimunterbringung verwandt. Weitere Beträge stünden der Mutter nicht zur Verfügung. Der Kläger habe sich der Zahlung des nicht gedeckten Betrages der Heimkosten nicht entziehen können.
Mit (Teil-) Einspruchsentscheidung vom 28.06.2007 wurde der Einspruch - soweit vorliegend von Interesse - als unbegründet zurückgewiesen. Die Pflege- und Unterbringungskosten, so das Finanzamt, seien grundsätzlich nach § 33 EStG zu berücksichtigen, soweit sie die Haushaltsersparnis überstiegen. Die Haushaltsersparnis betrage 7.680,-- € pro Jahr. Nur in dieser Höhe lägen dann Unterhaltskosten nach § 33a Abs. 1 EStG vor. Alle darüber hinausgehenden Aufwendungen seien nach § 33 EStG - unter Anrechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - zu berücksichtigen. Die Unterhaltskosten nach § 33a Abs. 1 EStG seien bis zu dem Höchstbetrag von 7.680,-- € abziehbar, vermindert um die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Personen, soweit sie 624,-- € überstiegen. Vorliegend überstiegen die anrechenbaren eigenen Einkünfte und Bezüge in Höhe von 11.138,48 € der Mutter die Summe aus Höchstbetrag und anrechnungsfreien Betrag (7.680,- € + 624,- € = 8.304,-- €). Demzufolge scheide ein Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG aus. Die Aufwendungen des Klägers seien somit als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, sofern sie die zumutbare Belastung überstiegen. Da die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen unter der zumutbaren Belastung lägen, wirkten sie sich im Streitfall steuerlich nicht aus.
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgen.
Auch im gerichtlichen Verfahren vertreten sie die Auffassung, dass § 33a EStG einschlägig sei und die Aufwendungen in Abzug zu bringen seien. Der Sozialhilfeträger habe sämtliche Mittel der Mutter abgeschöpft. Diese hätten keine eigenen Mittel mehr zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden. Es sei ein Widerspruch darin zu erblicken, dass einerseits der Träger der Sozialhilfe die Kinder mit der Begründung in Anspruch nehme, dass die Mutter mittellos sei, andererseits das Finanzamt die begehrte steuerliche Berücksichtigung dieser Beträge mit der Begründung ablehne, dass die Mutter über ausreichende eigene Einkünfte verfüge. Einkünfte im Rahmen des § 33a EStG seien nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich zur Bestreitung von Unterhaltungskosten zur Verfügung stünden. Zunächst müssten die Kosten für das Pflegeheim abgezogen werden. Nur das, was dann übrig bleibe, könne im Rahmen des § 33a EStG gegengerechnet werden.
Die Kläger beantragen,
1. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 20.09.2006 in der Fassung der (Teil) Einspruchsentscheidung vom 28.06.2007 dergestalt zu ändern, dass insgesamt € 2.348,- als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden;
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären;
3. hilfsweise für den Fall der Klageabweisung Revision beim Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch das Finanzamt hält im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlichen Rechtsauffassung fest und bezieht sich zudem auf das BMF-Schreiben vom 02.12.2002 (BStBl I 2002,1389).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Das Finanzamt hat zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Das Gericht geht übereinstimmend mit den Beteiligten davon aus, dass ein Abzug der Aufwendungen nach § 33 EStG - unabhängig davon, ob die Unterbringung "lediglich" altersbedingt oder auch krankheitsbedingt erfolgte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18.04.2002, III R 15/00, BStBl. II 2003, 70) - wegen der zumutbaren Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG, die hier unstreitig gegeben ist, nicht erfolgen kann.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Kläger kommt auch ein Abzug nach § 33a EStG nicht in Betracht.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtigen Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680,-- € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 S.1 EStG). Grundsätzlich sind Kosten der Unterbringung eines Familienangehörigen typische Unterhaltsaufwendungen in diesem Sinne. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 und 4 EStG, so vermindert sich der Betrag von 7.680,-- € um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624,- € im Kalenderjahr übersteigen (§ 33a Abs.1 S. 4 EStG). Der Begriff der "Einkünfte" entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG (Pust in Littmann/Bitz/Pust, EStG 33a Tz. 191). Bei den Einkünften wird typisierend unterstellt, dass sie demjenigen, der sie erzielt hat, für seinen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehen, ohne Rücksicht auf eine private Verwendungsgebundenheit (Hufeld in Kirchhof/Söhn, EStG § 33a Tz. B 63). Der Verweis des § 33a Abs. 1 S. 4 EStG auf § 32 Abs. 4 S. 2 und 4 EStG bedeutet somit, dass lediglich zweckgebundene Einkünfte und Bezüge nicht berücksichtigt werden, die über den typischen Unterhalt hinausgehen und für einen besonderen Bedarf zufließen. Bei der der Mutter des Klägers zugeflossenen Altersrente und Pension ist dies jedoch nicht der Fall. Diese Mittel stehen ihr grundsätzlich für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung. Die Tatsache, dass der Träger der Sozialhilfe von den Einkünften der Mutter sogleich die Kosten für die Heimunterbringung abzog, ist daher rechtlich unbeachtlich und kann nicht anders als der Fall beurteilt werden, dass das Geld zunächst der Mutter zufloss und von dieser sodann die Heimkosten beglichen wurden.
Vorliegend übersteigen die Einkünfte und Bezüge der Mutter in Höhe von 11.538,48 € die Summe aus Höchstbetrag und anrechnungsfreien Betrag in Höhe von insgesamt 8.304,-- € (7.680,-- € + 624,-- €), so dass das Finanzamt zutreffend einen Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG abgelehnt hat.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.
Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zu.
Ende der Entscheidung
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