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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 13 K 3379/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 9 Abs. S. 3 Nr. 6
EStG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

Geschäftsnummer: 13 K 3379/07

In dem Rechtsstreit

wegen Einkommensteuer 2004

hat Richter am Hessischen Finanzgericht

als Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 8. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bezug der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ).

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der im Jahre 1970 geborene Kläger ist von Beruf Steuerberater. Er erzielte im Streitjahr aus der freiberuflich ausgeübten Steuerberatung einen Verlust in Höhe von 607,39 EURO. Ferner erzielte er als bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Steuerberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn: 79.421,-- EURO). Die Klägerin erzielte als Hausfrau keine Einkünfte.

Ausweislich der Einkommensteuererklärung für 2004 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für den Bezug der "FAZ gem. BGH-Urteil vom 15.07.2004" in Höhe von 395,75 EURO geltend. Der Beklagte lehnte dies ab, weil davon ausgegangen werden könne, dass das für die Erwerbstätigkeit erforderliche Informationsmaterial zur Betreuung des zugeordneten Mandantenstammes von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 16.05.2006 legte der Kläger, der im Streitjahr keine weiteren Tageszeitungen bezog, fristgemäß Einspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der BGH in seiner Urteilsbegründung vom 15.07.2004 ausgeführt habe, dass ein Steuerberater gehalten sei, sich über die Inhalte der in der Tages- und Fachpresse erscheinenden Berichte zu steuerlich relevanten Themen zu unterrichten. Eine Tageszeitung werde von seinem Arbeitgeber nicht gestellt. Es vergehe keine Woche, ohne dass Mandanten um Erläuterung und/oder Klärung von in der Tagepresse diskutierten steuerlichen Themen bitten würden. Die von ihm getragenen Aufwendungen seien nach der Rechtsprechung des BGH zu Steuerberaterhaftung als notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel anzusehen. Ein Steuerberater sei im Rahmen seiner Berufspflichten gehalten, sich aus allen Quellen, die sein Tätigkeitsfeld betreffen, zu informieren. Die neuesten Rechtsentwicklungen seien nur über die Tagespresse zu erhalten. Verstoße er gegen die berufsrechtlichen Vorgaben, laufe er Gefahr, für das Unterlassen und die daraus resultierenden Vermögensschäden in Haftung genommen zu werden. Dass eine Tageszeitung darüber hinaus andere Informationen liefere, sei somit unerheblich.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass die FAZ mit ihrer Berichterstattung in einem nicht unerheblichen Umfang auch private Interessen abdecke. So bezögen insbesondere auch zahlreiche Steuerbürger diese Zeitung ohne jeden beruflichen oder betrieblichen Bezug. Eine Tageszeitung enthalte nicht ausschließlich berufsbezogene Informationen. Zeitungen würden typischerweise sowohl nach privaten als auch nach beruflichen Aspekten durchgesehen. Das private Interesse an dem Zeitungsabonnement sei daher nicht von untergeordneter Bedeutung. Eine Aufteilung der Kosten in einen abziehbaren und in einen nichtabziehbaren Teil sei anhand eines leicht und einwandfrei ermittelbaren objektiven Maßstabes nicht möglich. Bei einer Tageszeitung könne nach objektiven Kriterien nicht bestimmt werden, in welchem Umfang die Berichterstattung zur Erlangung beruflicher oder außerberuflicher Informationen genutzt werde.

Hiergegen richtet sicht die Klage.

Der Kläger trägt auch im Klageverfahren vor, dass sich aufgrund des BGH-Urteils vom 15.07.2004 (IX ZR 472/00) und des BGH-Beschlusses vom 29.03.2007 (IX ZR 102/06) für einen Steuerberater die Pflicht ergebe, sich über die Tagespresse über alle das Steuerrecht betreffenden Belange zu informieren, da er andernfalls bei einem durch Unterlassen dieser Informationspflicht entstehenden Schaden zu Schadensersatz verpflichtet sei. Somit handele es sich bei den Aufwendungen für die Tageszeitung nicht um Mischaufwendungen, die den Beruf fördern und gleichzeitig der Lebensführung dienten, sondern um ein für die Berufsausübung notwendiges Arbeitsmittel, dessen Anschaffung aufgrund der Haftungsrisiken originär durch die Berufsausübung veranlasst sei. Durch das beschriebene Haftungsrisiko sei dem Steuerberater nicht die Entscheidung genommen, auf den Bezug einer Tageszeitung - wie der FAZ - zu verzichten. Die potenzielle Möglichkeit der Verfolgung privater Zwecke mit dem Erhalt einer überregionalen Tageszeitung trete aufgrund der Informationsverpflichtung des Steuerberaters soweit in den Hintergrund, dass sie von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Sein Tätigkeitsgebiet als angestellter Steuerberater umfasse die Betreuung von jährlich über 250 Personen, bei denen es sich überwiegend um Arbeitnehmer handele. Neben den Fragen zur Lohn- und Einkommensteuer umfasse seine Tätigkeit auch die Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Es sei ein typischer Geschehensablauf, dass er von seinen Mandanten immer wieder zu verschiedenen Pressemeldungen über steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Themen angesprochen und um Rat gefragt werde. Die Kenntnis über Berichte in der aktuellen Tagespresse rund um das Thema Steuern und Abgaben sei mithin ein Erfordernis für seine tägliche Arbeit. Allgemeine Informationen für private Interessen könnten kostenfrei aus dem Internet bezogen werden. Die Rhein-Main-Zeitung sei automatisch im Lieferumfang der FAZ für den Main-Taunus-Kreis enthalten.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 16.05.2006 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2007 mit der Maßgabe zu ändern, dass die notwendigen Aufwendungen für den Bezug der Tageszeitung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 395,75 EURO berücksichtigt werden,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur näheren Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat die Aufwendungen für den Bezug der FAZ im Abonnement im Streitjahr 2004 zutreffend nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG-). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.11.1978 GrG 8/77, Bundessteuerblatt II 1979, 213, 216; vom 28.11.1977 GrS 2-3/77, Bundessteuerblatt II 1978, 105; BFH-Urteil vom 01.10.1982 VI R 192/79, Bundessteuerblatt II 1983, 17). Das ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Fall, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (vgl. BFH-Urteile vom 05.08.2004 VI R 40/03, Bundessteuerblatt II 2004, 1074; vom 19.02.2004 VI R 135/01, Bundessteuerblatt II 2004, 958 und vom 28.11.1980 VI R 193/77, Bundessteuerblatt II 1981, 368).

Nicht abzugsfähig sind dagegen nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Aufwendungen für die Lebensführung, wie sie auch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Hieraus ergibt sich ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die einen sowohl privat als auch zur Einkunftserzielung verwendbaren Gegenstand betreffen, wenn eine Aufteilung nach privater und beruflicher Nutzung nicht möglich ist, weil objektive Merkmale für eine zutreffende und leicht nachprüfbare Abgrenzung fehlen, es sei denn, die private Nutzung ist nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 07.09.1989 IV R 128/88, Bundessteuerblatt II, 1990, 19; FG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2001, 9 K 5608/00 E, DStRE 2001, 903).

Nach der Auslegung, die § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG durch die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH erfahren hat, verbietet diese Vorschrift zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der privaten Lebensführung dienen als auch dem Beruf/Betrieb fördern. Es soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuertem Einkommen decken müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20.07.2006 VI R 94/01 Bundessteuerblatt II 2007, 121 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Zwar sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt - wie bereits dargestellt - nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden. Ein Wirtschaftsgut kann nur dann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 07.04.2005 VI B 168/04, BFH/NV 2005, 1300).

2. Nach der Rechtsprechung des BFH gehören Aufwendungen für den Bezug regionaler wie überregionaler Tageszeitungen zu den unter § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallenden Lebenshaltungskosten. Eine unschädliche private Mitbenutzung scheidet zumindest beim Bezug nur einer Tageszeitung grundsätzlich aus (vgl. BFH-Urteile vom 07.09.1989 IV R 128/88 a.a.O. und vom 30.06.1983 IV R 2/81, BStBl. II 1983, 715 sowie BFH-Beschluss vom 07.04.2005 VI B 168/04 a.a.O.). Im Streitfall hat der Kläger nur eine Tageszeitung, nämlich die FAZ/Rhein-Main-Zeitung bezogen. Tageszeitungen wie diese berichten in einem breit gefächerten Spektrum über Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und (lokalen) anderen Bereichen und befriedigen damit stets auch private Interessen. Dies trifft auch dann zu, wenn die Informationen für den Steuerpflichtigen zudem - wie hier - beruflich nützlich sind. Es handelt sich bei der FAZ zwar um eine überregionale Tageszeitung mit hohem journalistischem Anspruch und Niveau, nicht aber um eine auf Steuerberatungsthemen und sozialversicherungsrechtliche Themen beschränkte Fachzeitung (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2001, 9 K 5608/00 E a.a.O.).

Im Streitfall sind keine Gründe erkennbar, die es rechtfertigen würden, von den vorstehenden Grundsätzen abzuweichen. Dabei erkennt das Gericht durchaus das Bestreben des Klägers an, sich wegen seiner beruflichen Stellung als bei einer renommierten Steuerberatungsgesellschaft angestellter Steuerberater durch die Lektüre der FAZ in aktuellen steuerlichen und sozialversicherungsrechtliche Fragen auf dem Laufenden zu halten. Dem Kläger ist ferner zuzugeben, dass es seinen berufsrechtlichen Pflichten entspricht, sein Fachwissen permanent auf aktuellem Stand zu halten. So ist der Steuerberater im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten.

Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen. Wird in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von den Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten. Dabei stellt der BGH die Verpflichtung des Steuerberaters, Entwicklungen des Steuerrechts auch in der Tagespresse zu verfolgen, unter den ausdrücklichen Vorbehalt, dass Fachzeitschriften nicht die notwendige Aktualität verfügen (vgl. im Einzelnen BGH-Urteil vom 15.07.2004 IX ZR 472/00, BFH/NV Beilage 2005, 51 sowie BGH-Beschluss vom 29.03.2007 IX ZR 102/06, DB 2007, 1400, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Aus Vorstehendem mag sich ergeben, dass die Lektüre der FAZ im Streitjahr auch der Erledigung beruflicher Aufgaben gedient hat. In diesem Zusammenhang kann ferner offen bleiben, ob der Arbeitgeber des Klägers als Vertragspartner der einzelnen Mandanten zur Vermeidung seiner eigenen Haftung den angestellten Steuerberatern angesichts der Haftungsrechtsprechung des BGH und im Sinne einer qualitätsorientierten Mandantenbetreuung nicht bereits von sich aus sämtliche notwendigen, aktuellen Informationsquellen zur Verfügung gestellt hat (z.B. durch das Vorhalten einer Bibliothek sowie durch die zur Verfügungstellung fachspezifischer EDV sowie von Tageszeitungen). Es bedarf auch keiner Beantwortung der Frage, warum der Kläger im Streitjahr die Zeitung für zwei Wochen abbestellt hat, obwohl er sich der permanenten Gefahr der Haftungsinanspruchnahme ausgesetzt sah.

Denn es ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die für die konkrete Tätigkeit des Klägers als Steuerberater relevanten Artikel angesichts des gerichtsbekannt umfassenden und weit gestreuten anderweitigen Inhaltes der FAZ dort nur einen eher untergeordneten Anteil haben. Insbesondere kann die Lektüre der FAZ, deren Artikel sich nicht explizit an ein Fachpublikum wenden, nicht die Lektüre von Fachzeitschriften und anderen elektronischen Verlagsprodukten, welche ebenfalls zeitnah und mit einer gegenüber einer Tageszeitung erhöhten Informationsdichte in fachlich noch fundierterer Art und Weise über Tendenzen mit Bedeutung für die steuerberatenden Berufe berichten, ersetzen.

Das Gericht kann ferner nicht den Umstand außer Acht lassen, dass der Kläger durch den Bezug der FAZ als Rhein-Main-Zeitung im Abonnement grundsätzlich und ungehindert sowie unüberprüfbar stets auch die Möglichkeit hatte, seine privaten Informationsbedürfnisse zu befriedigen. Diese Zeitung enthält neben den typischen Inhalten einer überregionalen Tageszeitung insbesondere auch lokale Nachrichten. Da die Kläger in Eschborn wohnhaft sind, ist typisierend davon auszugehen, dass der Informationsgehalt der FAZ insbesondere auch das private Lebensumfeld des Klägers und der Klägerin betrifft. Gleiches gilt für die Möglichkeit des Klägers, die FAZ (mit Rhein-Main-Zeitung), welche er im Streitjahr durchgängig bis auf eine urlaubsbedingte Lieferunterbrechung vom 24.04. bis 08.05.2004 bezog, an seine im Streitjahr nicht berufstätige Ehefrau, die Klägerin, für deren private Zeitungslektüre quasi als "Familienzeitung" weiterzureichen. Ob er all diese Möglichkeiten tatsächlich nutzte, ist unerheblich. Denn die Behauptung des Klägers, er nutze die FAZ nur für seine beruflichen Aufgabenfelder, ist - abgesehen davon, dass es sich hierbei um einen vollkommen atypischen Lebenssachverhalt handelt - grundsätzlich einer einwandfreien Überprüfung nicht zugänglich (so auch Hessisches FG, Urteil vom 06.06.2002, 3 K 2440/98, EFG 2002, 1289, rkr.).

Schließlich kann der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, zur Befriedigung seiner privaten Informationsbedürfnisse könne er kostenlos das Internet nutzen. Denn dieser Umstand vermag, wie aus den oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen ersichtlich, die private Mitveranlassung für den Bezug einer Tageszeitung (hier: der FAZ) nicht auszuschließen. Zudem ist es gerichtsbekannt, dass das kostenlose Internetangebot der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage gerade nicht den umfassenden Informationsinhalt aufweist wie die käuflich zu erwerbenden Printausgaben dieser Zeitungen und Zeitschriften. Schließlich besteht für den Kläger mit dessen Bildungsstand grundsätzlich auch ein privates Allgemeinbildungsinteresse; insoweit ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum der Kläger die bereits erworbene allgemeinbildende Zeitung weglegen und statt dessen ausschließlich sein Informationsbedürfnis aus dem Internet befriedigen sollte.

Anhaltspunkte dafür, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Verwendung der FAZ nach den besonderen Umständen des Einzelfalles als sicher erscheint, sind im Streitfall nicht zu erkennen. Einen solchen Ausnahmefall hat der BFH angenommen, wenn ein Steuerpflichtiger eine Zeitung oder Zeitschrift ausschließlich zu dem Zweck bezogen hat, um sie in seinem betrieblichen oder beruflichen Bereich seinen Kunden oder seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber trägt der Kläger lediglich vor, er habe die FAZ ausschließlich als seine berufliche Pflichtlektüre angesehen (vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 06.06.2002, 3 K 2440/98 a.a.O., rkr.).

Für den Kläger mag die Lektüre der FAZ im Streitjahr 2004 nützlich im vorgenannten Sinne und zudem angesichts der zitierten BGH-Rechtsprechung auch geboten gewesen sein. Dies ändert aus den dargestellten Erwägungen jedoch nichts daran, dass bei der Lektüre der FAZ auch im Falle des Klägers von einer teils beruflichen aber auch teils privaten Nutzung ausgegangen werden muss. Eine Aufteilung in Werbungskosten und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung kann jedoch nach der BFH-Rechtsprechung nur vorgenommen werden, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Im Streitfall fehlt es an einem solchen Aufteilungsmaßstab.

Nach der Rechtsprechung des BFH kann bei einer Tageszeitung nach objektiven Kriterien nicht bestimmt werden, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher (hier gegebenenfalls haftungsrelevanter) und außerberuflicher Informationen genutzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 07.04.2005 VI B 168/04 a.a.O.). Da nicht bestimmt werden kann, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird, können die Kläger auch grundsätzlich nicht von einer gegebenenfalls zu erwartenden Rechtsprechungsentwicklung im Zusammenhang mit dem Vorlagebeschluss des 6. Senats des BFH vom 20.07.2006 im Verfahren VI R 94/01, (a.a.O.) profitieren. Denn auch nach diesem Vorlagebeschluss kommt der Abzug von Aufwendungen nur dann in Betracht, wenn der beruflich (betrieblich) veranlasste Anteil feststeht und nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist jedoch im vorliegenden Verfahren - wie oben dargestellt - gerade nicht der Fall.

Aus den vorstehenden Gründen kommt auch ein Abzug als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus der freiberuflichen Steuerberatungstätigkeit gemäß § 4 Abs. 4 EStG nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind.

Ende der Entscheidung

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