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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 2 K 2177/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG § 63 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Mit Bescheid der Familienkasse vom 26.09.2006 wurde die Kindergeldfestsetzung für das Kind X ab Oktober 2005 aufgehoben und überzahltes Kindergeld in Höhe von € 1694 zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ab dem Wintersemester 2005 keine Nachweise über das Fernstudium vorlägen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.10.2006 Einspruch ein.

Mit Bescheid der Familienkasse vom 20.10.2006 wurde für das Kind X Kindergeld in gesetzlicher Höhe ab Oktober 2006 festgesetzt, weil das Kind ab dem 01.10.2006 als Vollzeitstudentin der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft "Abschluss Bachelor" an der Fernuniversität A eingeschrieben sei.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.11.2006 übersandte der Kläger Studienbescheinigungen der Fernuniversität A für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006, wonach das Kind im Studiengang Bachelor Bildungswissenschaft als Vollzeitstudentin eingeschrieben gewesen sei. Darüber hinaus legte der Kläger eine Anwesenheitsbescheinigung des Studienzentrums der Universität B vom 23.10.2006 vor, wonach das Kind X als Vollzeitstudentin im Studienjahr 2005/2006 an 23 Tagen das Fernstudienzentrum C besucht habe, um an Kursen, Übungen Seminaren oder sonstigen Veranstaltungen der Fernuniversität A teilzunehmen. Auf Anforderung der Beklagten reichte der Kläger eine weitere Bescheinigung vom 13. Dezember 2006 des Fernstudienzentrums vor, in der die einzelnen Tage der Anwesenheit des Kindes benannt worden sind.

Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Fernuniversität A, dass das Kind X im WS 2006/07 als Vollzeitstudentin im Fach Bachelor Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben sei und bereits drei Einsendeaufgaben eingereicht und sich im März 2007 zu 3 Klausuren angemeldet habe. Im WS 2005/2006 und SS 2006 sei das Kind im Bachelor-Studiengang Bildungswissenschaft eingeschrieben gewesen und habe keine Klausuren abgelegt. Des Weiteren wurde telefonisch mitgeteilt, dass im Studiengang Bildungswissenschaften keine Pflichtarbeiten zu fertigen seien und der Lernerfolg nur durch die Teilnahme an den Abschlussarbeiten im Bereich der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Studiengänge erfolgen könne. Das Kind X habe sich im WS 2005/2006 zu Modulabschlussklausuren angemeldet, an diesen aber nicht teilgenommen. Darüber hinaus sei den Studenten nicht vorgegeben, in welchem Semester sie Klausuren schreiben müssten.

Mit Einspruchsentscheidung Familienkasse vom 04.07.2007 wurde der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, weil der Kläger für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.09.2006 für das Kind X die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Studiums an einer Fernuniversität als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG nicht nachgewiesen habe.

Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass das Kind X während des WS 2005/2006 und SS 2006 das Studium nicht ernsthaft betrieben habe. Auch sei die behauptete Erkrankung des Kindes nicht durch ein ärztliches Attest nachgewiesen worden.

Hiergegen erhob der Kläger mit am 03.08.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Nichtvorlage von Leistungsnachweisen nicht auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit des Studiums geschlossen werden könne. So habe sich das Kind des Klägers im Wintersemester 2005 für Klausuren angemeldet. Sie habe diese aber aufgrund einer Augenerkrankung nicht schreiben können. Aufgrund des Fachrichtungswechsels könnten die versäumten Klausuren auch nicht nachgeholt werden, wobei derartiges auch von Studenten anderer Hochschulen nicht verlangt werde. Im Rahmen des Klageverfahrens legte der Kläger ein ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. K. vor, wonach bei dem Kind im Zeitraum 2005 bis Beginn 2007 erhebliche Krankheitsbeschwerden (augenärztliche Behandlungen, asthmatische Beschwerden) vorgelegen hätten, welche die Konzentrationsfähigkeit des Kindes in erheblicher Weise beeinträchtigt habe und es ihr nicht möglich gemacht habe, das Studium mit voller Leistung zu betreiben und die notwendigen Klausuren zu schreiben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Familienkasse vom 26.09.2006 in Form des Teilabhilfebescheids vom 20.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2007 insoweit aufzuheben, als die Kindergeldfestsetzung für das Kind X für die Zeit von Oktober 2005 - September 2006 aufgehoben und überzahltes Kindergeld in Höhe von € 1694 zurückgefordert wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist weiterhin der Ansicht, dass ohne Leistungsnachweise keine Abgrenzung zur freien Selbstausbildung vorgenommen werden könne. Aufgrund der Besonderheit des Studienganges "Bildungswissenschaft" an der Fernuniversität A, der nur Modulabschlussarbeiten, hingegen keine Pflichtklausuren vorsähe, würde bei einem Verzicht auf Leistungsnachweise die Möglichkeit eröffnet, ohne ein tatsächlich nachprüfbares Studium Kindergeld zu erhalten. Die Situation sei vergleichbar mit der Berücksichtigung von Prüfzeiten, wenn ein Kind nicht mehr immatrikuliert sei, sich aber weiterhin auf die Prüfung vorbereite. Auch in diesem Fall sei das tatsächliche Ablegen der Prüfung Indiz dafür, dass das Kind sich auf die Prüfung vorbereitet habe.

Auch eine Unterbrechung der Ausbildung scheide aus, weil das vorgelegte ärztliche Attest wenig aussagekräftig sei.

Mit Beschluss des Senats vom 08.10.2007 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid der Familienkasse vom 26.09.2006 in Form des Teilabhilfebescheids vom 20.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2007 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Kindergeldfestsetzung für das Kind X für die Zeit von Oktober 2005 - September 2006 aufgehoben und überzahltes Kindergeld in Höhe von € 1694 zurückgefordert wird.

Ein Kind wird für Zwecke des Kindergeldes über das 18. Lebensjahr hinaus nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 32 Abs. 4 EStG nur dann berücksichtigt, wenn einer der in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten Tatbestände vorliegt. Danach wird ein Kind beim Kindergeld unter anderem dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Die objektive Beweislast dafür trägt der Kindergeldberechtigte. Der Begriff der Berufsausbildung umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf.

In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet (BFH-Urteile vom 24. Juni 2004 III R 3/03, BStBl. II 2006, 294, vom 15. Juli 2003 VIII R 75/00, BFH/NV 2004, 171). Zur Berufsausbildung zählen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BStBl. II 2003, 848). Die Vorbereitung auf den künftigen Beruf muss dabei die Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BStBl. II 1999, 701). Entscheidend ist jedoch, dass das Kind sich ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet (BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522). Auch ein Fernstudium ist nach dieser Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der Berufsausbildung zweifelsfrei als Berufsausbildung anzusehen, wenn es ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Eine überwiegende Inanspruchnahme der Zeit und der Arbeitskraft des Kindes durch die Ausbildungsmaßnahme kann hingegen nicht gefordert werden. Ein solches einschränkendes Erfordernis lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Für eine einschränkende Auslegung besteht auch deshalb kein Anlass, weil der Gesetzgeber den Umfang schädlicher berufsbegleitender Tätigkeiten typisierend über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) geregelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.1999, a. a. O.).

Im Streitfall ist nach der Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass das Kind des Klägers im streitbefangenen Zeitraum seine Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben hat. Zu dieser Annahme gelangt das Gericht durch die unstreitige Tatsache, dass das Kind ausweislich der vorgelegten Anwesenheitsbescheinigung des Fernstudienzentrums der Universität B vom 13. Dezember 2006 im Studienjahr 2005/06 an 23 Tagen das Studienzentrum besucht hat, um an Kursen, Übungen, Seminaren bzw. sonstigen Veranstaltungen der Fernuniversität A teilzunehmen. Derartiges Engagement verdeutlicht, dass das Kind sich ernsthaft auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet hat.

Für die Ernsthaftigkeit der Ausbildung spricht zudem der Umstand, dass es sich für die Modulabschlussklausuren 1 A und 1 B am 06.03. und 07.03.2006 angemeldet hatte. Soweit das Kind daran nicht teilgenommen hat, vermag dies an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern, da es ausweislich der Bescheinigung des Dr. med. K. in dem Studienjahr 2005/2006 gesundheitlich erheblich beeinträchtigt gewesen war, so dass die Nichtteilnahme an den - im Übrigen nicht zwingend für das Studienjahr 2005/2006 vorgeschriebenen - Modulabschlussklausuren nachvollziehbar und entschuldbar erscheint. Ohne die zu fordernde Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit hätte das Kind hingegen weder an den Veranstaltungen des Fernstudienzentrums teilgenommen, noch hätte es sich zu den Modulabschlussklausuren gemeldet. Die von dem Kläger belegte Erkrankung des Kindes führte hingegen nicht zur Unterbrechung seiner Berufsausbildung. Krankheitszeiten sind nicht als Unterbrechung einer Berufsausbildung zu werten, wenn die Krankheit nicht so schwerwiegend ist, dass sie ein Erreichen des Ausbildungsziels voraussichtlich verhindert (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2007, 10 K 4278/06, EFG 2007, 1529). Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich. Vielmehr lagen bei dem Kind des Klägers im streitbefangenen Zeitraum ausweislich der Bescheinigung des Dr. K. Erkrankungen vor, welche die Konzentrationsfähigkeit des Kindes und damit einhergehend dessen Leistungsfähigkeit beeinträchtigten. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus die Erkrankung das Erreichen des Ausbildungsziels verhindern würde, sind nicht ersichtlich und im Hinblick darauf, dass das Kind unstreitig ab Oktober 2006 erfolgreich an der Fernuniversität A Wirtschaftswissenschaften studiert, auch nicht zu erwarten. Der Umstand, dass das Kind seine Ausbildung ab dem WS 2006, wenn auch in einem anderen Studienfach, fortgeführt hat, spricht nach der Überzeugung des Gerichts auch für die Ernsthaftigkeit des Studiums der Bildungswissenschaften im Streitjahr. Das Gericht gewinnt insoweit die Überzeugung, dass das Kind insgesamt ernsthaft seine gesamte Ausbildung im Rahmen des Studiums an der Fernuniversität A betrieben hat und es im Streitjahr krankheitsbedingt zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Kindes gekommen ist, welche hingegen nicht die Feststellung der notwendigen Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Ausbildung des Kindes in Abrede zu stellen vermögen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend keine Hinweise für den Kindergeldbezug ausschließende sonstige Tätigkeiten des Kindes gibt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den sogenannten Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten haben, was insoweit ein Indiz dafür wäre. Soweit der Beklagte für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Ausbildung die Nachholung der versäumten Modulabschlussarbeiten verlangt, verkennt er, dass diese einerseits von der Prüfungsordnung in den entsprechenden Studiensemestern nicht zwingend vorgeschrieben waren, andererseits das Kind das Studienfach gewechselt hat. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass Studenten einer Präsenzuniversität nach der Dienstanweisung des Beklagten regelmäßig den Nachweis der Berufsausbildung allein durch die Vorlage einer Semesterbescheinigung erbringen können (DA 63.3.2 Abs. 5), keinen übergebührlich hohen Anspruch an den entsprechenden Nachweis eines Studenten an Fernuniversitäten. Nach den Erfahrungen des Gerichts vermögen entsprechende Semesterbescheinigungen der Präsenzuniversitäten keinerlei Auskunft darüber zu vermitteln, ob die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben worden ist. Insbesondere wird die Ausstellung einer Semesterbescheinigung nicht davon abhängig gemacht, dass zuvor notwendige Leistungsnachweise erfolgreich erbracht worden sind. Schließlich spricht nach der Auffassung des Gerichts auch nicht der Umstand, dass das Kind das Studienfach gewechselt hat, gegen eine ernsthafte Ausbildung in den streitigen Monaten. Vielmehr vermittelt erst die umfassende Befassung mit der Studienmaterie die Entscheidung, ob diese auch weiterhin Gegenstand der angestrebten Ausbildung sein soll. Aus diesem Grunde ist ein Studienplatzwechsel in der Praxis - zumindest in den Anfangssemestern - häufiger zu beobachten, ohne dass deswegen die Ernsthaftigkeit der Ausbildung des Kindes und damit einhergehend der Kindergeldbezug des Berechtigten in Frage gestellt werden würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestehenden Schwierigkeit der Streitsache erforderlich (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der der Beklagten auferlegten Kosten ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708, Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Ende der Entscheidung

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