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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 3 K 1639/08
Rechtsgebiete: GKG, BewG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
BewG § 138 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT

BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 3 K 1639/08

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung des Grundbesitzwertes auf den xx.xx.2001

hat der Berichterstatter des 3. Senats des Hessischen Finanzgerichts gemäß § 79 a Abs. 1, 4 der Finanzgerichtsordnung am 10. November 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 97 % und der Beklagte zu 3 % zu tragen.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

3. Der Streitwert wird auf 31.188,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung).

Gründe:

Zu 1.:

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es war daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens waren entsprechend der Quote des Obsiegens beziehungsweise des Unterliegens verhältnismäßig zu teilen.

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; dabei hat es den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts entspricht es billigem Ermessen, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO die Grundsätze des § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechend anzuwenden.

Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO grundsätzlich verhältnismäßig zu teilen. Im Streitfall hat die Klägerin nur zu einem Anteil von 3% im Verhältnis zum Gesamtstreitwert obsiegt. Sie hat daher die Verfahrenskosten entsprechend einem Anteil von 97% zu tragen. Die Ermittlung des Streitwerts sowie der vorgenannten Kostenquoten ergibt sich aus der Anlage zu diesem Beschluss.

Die Kosten des Verfahrens waren nicht nach § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO insgesamt der Klägerin aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Entsprechendes hat zu gelten, wenn - wie hier im Streitfall - der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und aufgrund dessen das Gericht gemäß § 138 Abs. 1 FGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Anm. 30). Bei der Frage, ob nur ein geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO gegeben ist, ist in der Regel von der Höhe der Quote auszugehen. Ist der Streitwert nicht ungewöhnlich hoch und hätte ein Beteiligter bei einer Kostenverteilung nach § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO weniger als 5% der Kosten zu tragen, so ist § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO anwendbar (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 136 Anm. 6 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt die Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO jedoch nicht in Betracht, wenn ein Streitwert von mehr als 75.000 DM vorliegt (Beschluss vom 22.02.1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822).

Der hier vorliegende Streitwert liegt zwar unter dem Betrag von 75.000 DM. Das Gericht hält es aber für ermessensgerecht, angesichts der Gesamtumstände des Streitfalles den Anteil, zu dem die Klägerin obsiegt hat, als nicht geringfügig zu behandeln. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass für die beiden hier betroffenen Grundstücke ein zutreffender Grundbesitzwert erst ermittelt werden konnte, nachdem der Beklagte - unter Heranziehung des Gutachterausschusses - die entsprechenden Wertermittlungsgrundlagen geschaffen hatte.

Zu 2.:

Die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Zu 3.:

Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch Beschluss vom Prozessgericht festzusetzen, weil dies im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalles als angemessen anzusehen ist. Die Höhe des Streitwerts war gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Sachantrag für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache einerseits und dem Ermessen des Gerichts andererseits zu bestimmen.

Bei Streitigkeiten über Grundstückswerte, die gemäß §§ 138 ff. des Bewertungsgesetztes (BewG) für die Erbschaftssteuer oder Schenkungsteuer festzustellen sind, ist nach dem BFH-Beschluss vom 11.01.2006 II E 3/05 (BStBl II 2006, 333) der Streitwert pauschal, aber gestaffelt anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:

- bei Grundstückswerten bis einschließlich 512.000 € mit 10% der streitigen Wertdifferenz,

- bei Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000 € mit 20% der streitigen Wertdifferenz,

- bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25% der streitigen Wertdifferenz.

Zur Begründung hat der BFH in dem vorgenannten Beschluss u. a. ausgeführt:

Angesichts der Komplexität, die eine Erbschaftssteuer- oder Schenkungsteuerfestsetzung nicht nur in Ausnahmefällen erreichen könne, sei es im Interesse an einer Vereinfachung, den Streitwert in den Fällen zu pauschalieren, in denen die Feststellung eines Grundstückswerts gemäß den §§ 138 ff. BewG der Erhebung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer diene. Nur auf diese Weise lasse es sich vermeiden, in das gesonderte Feststellungsverfahren Streitigkeiten bezüglich der Erbschaft- oder Schenkungsteuer als Folgesteuer hineinzutragen. Allerdings sei es wegen der Bandbreite möglicher Erbschaft- und Schenkungsteuersätze von 7% bis 50% nicht angemessen, der Pauschalierung einen einzigen Hundertsatz zu Grunde zu legen. Vielmehr sei der Streitwert anhand von gestaffelten Sätzen zu ermitteln, die sich an der Höhe der festgestellten Grundstückswerte orientierten.

Nach Auffassung des beschließenden Gerichts sind die vorgenannten Staffelsätze auch dann auf das einzelne Grundstück beziehungsweise die einzelne wirtschaftliche Einheit zu beziehen, wenn - wie hier im Streitfall - zu dem jeweiligen Erwerbsvorgang zwei selbstständige Grundstücke beziehungsweise wirtschaftliche Einheiten gehören. Zwar ist nach den Ausführungen des BFH für die Höhe der Streitwertpauschale die Bandbreite der möglichen Erbschaft- und Schenkungsteuersätze richtungsgebend. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die für die Grundstücke jeweils festgestellten Grundbesitzwerte für die Ermittlung der Streitwertpauschale zusammenzurechnen. Denn dadurch würde zum einen der Gedanke der Vereinfachung, der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegt, missachtet und zum anderen das Ergebnis von Zufälligkeiten abhängig gemacht. So ist es nämlich durchaus denkbar, dass für einen Erwerbsvorgang mehrere Verfahren zur Feststellung des Grundbesitzwertes (zeitlich und örtlich voneinander unabhängig) durchgeführt werden.

Im Streitfall liegt das Grundstück mit der Flurstücknummer 111/2 unter der Wertgrenze von 512.000 € und das Grundstück 333/4 im Wertbereich zwischen 512.000 € und 12.782.000 €. Es ist daher für das erstere Grundstück ein Pauschalsatz von 10% und für das letztere Grundstück ein Pauschalsatz von 20% anzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zu diesem Beschluss verwiesen.

Ende der Entscheidung

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