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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 27.08.2007
Aktenzeichen: 3 K 3267/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 |
HESSISCHES FINANZGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 3 K 3267/02
In dem Rechtsstreit
wegen Einkommensteuer 1994 bis 2000
hat der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 27. August 2007 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Hessischen Finanzgericht des Richters am Hessischen Finanzgericht des Richters am Hessischen Finanzgericht der ehrenamtlichen Richterin des ehrenamtlichen Richters
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht vorrangig Streit über die Frage, ob der Kläger für sein Vorbringen, er habe zur Finanzierung eines Grundstückskaufs im Jahre 1990 mit seinem Vater einen steuerlich wirksamen Darlehensvertrag abgeschlossen und in den Streitjahren 1994 bis 2000 aufgrund dieses Vertrages Zins- und Tilgungsleistungen an seinen Vater erbracht, ausreichende Nachweise erbracht hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erzielte während der Streitjahre in der Hauptsache Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als ... sowie daneben u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit diesen Einkünften wurde er vom Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt, und zwar im Wege der Zusammenveranlagung für die Jahre 1992 bis 1996 mit Frau E. M. (verstorben am xx.xx.1996) sowie für die Jahre 1999 und 2000 mit Frau A. L., des Weiteren im Wege der Einzelveranlagung für die Jahre 1997 und 1998.
Während des streitigen Zeitraums war der Kläger Eigentümer mehrerer Hausgrundstücke.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende:
3/4 Objekt A (Ein- bzw. Zweifamilienhaus, Anschaffung im Jahr 1990, Anschaffungskosten 800.000 DM)
3/4 Objekt B (Einfamilienhaus, Anschaffung 1990, Anschaffungskosten 280.000 DM)
3/4 Objekt C (Mehrfamilienhaus, Anschaffung im Jahr 1990, Anschaffungskosten 425.000 DM)
3/4 Objekt D (Mehrfamilienhaus, Fertigstellung 1992, Anschaffungs- und Herstellungskosten ca. 300.000 DM)
3/4 Objekt E (Geschäftshaus, Teileigentum, Anschaffung 1999, Anschaffungskosten ca. 540.000 DM)
Das Grundstück Objekt A nutzt der Kläger zu eigenen Wohnzwecken. Einen Teil des Hauses hatte er bis zum Jahre 1994 vermietet. Die übrigen Grundstücke hat er überwiegend vermietet, teils zu gewerblichen Zwecken (Objekt E: Apotheke und andere Geschäfte, im Übrigen selbstgenutzt für eigene Praxis), teils zu Wohnzwecken (restliche Grundstücke).
In seinen Einkommensteuererklärungen betreffend die einzelnen Streitjahre machte der Kläger für die vermieteten Grundstücke jeweils Schuldzinsen als Werbungskosten geltend. Ausweislich der von ihm vorgelegten Nachweise betrafen die Schuldzinsen bei der Mehrzahl der Grundstücke jeweils Darlehensverträge, die der Kläger mit inländischen Banken geschlossen hatte. Für das Grundstück Objekt B hatte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Vorjahre (1990 bis 1993) die Kopie eines Schriftstücks vorgelegt, das folgenden Inhalt hat:
X, den 01.12.1990
Darlehensvertrag
Zwischen M. M.
und Kläger
Kreditsumme: 313.000 DM
Verwendungszweck: Finanzierung Kaufpreis Einfamilienhaus, Objekt B
Konditionen: 8 % p. a.
Auszahlung: 90 % ab sofort
Fälligkeiten: Zinsraten jährlich
Tilgung 5 % jährlich (zwischen 1 % und 5 %)
Beginn: Dezember 1992
Sondertilgung: sind jährlich bis 50.000 DM möglich
Sondervereinbarung: Kläger räumt dem Darlehensgeber ein Vorkaufsrecht für das o. g. Objekt ein.
In Bezug auf die Berücksichtigung der Schuldzinsen, die der Kläger betreffend das Grundstück Objekt B geltend gemacht hatte, gestaltete sich das Veranlagungsverfahren sowie das Rechtsbehelfsverfahren für die Jahre 1994 und 1995 einerseits und die Jahre 1996 bis 2000 andererseits unterschiedlich.
1. Jahre 1994 und 1995
In der Einkommensteuererklärung 1994 machte der Kläger in Bezug auf das Grundstück Objekt B Schuldzinsen in Höhe von 15.021 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt forderte den Kläger mehrfach - vergeblich - auf, die Entrichtung der Zinsen durch entsprechende Zahlungsbelege nachzuweisen.
Daraufhin ließ es die Schuldzinsen unberücksichtigt mit der Begründung, der mit dem Vater abgeschlossene Darlehensvertrag sei nicht wie unter Fremden durchgeführt worden (Erstbescheid vom 05.11.1997). In dem nachfolgenden Einspruchsverfahren änderte es die Steuerfestsetzung in anderen Punkten, in Bezug auf den hier streitigen Punkt hielt es - wegen des Fehlens von Nachweisen - an seiner bisherigen Auffassung fest (Änderungsbescheid vom 01.09.1998, Erläuterungsschreiben vom 22.07.1998).
In der Einkommensteuererklärung 1995 bezifferte der Kläger die Schuldzinsen betreffend das vorgenannte Grundstück mit 14.269 DM. Das Finanzamt sah auch hier den Nachweis für die tatsächliche Durchführung des vorgelegten "Darlehensvertrags" als nicht erbracht an (Erstbescheid vom 01.09.1998, Erläuterungsschreiben vom 22.07.1998).
Aufgrund der hiergegen gerichteten Einsprüche führte das Finanzamt sodann für die Jahre 1994 und 1995 parallel die Sachverhaltsermittlung durch. Diese betraf zum einen die Frage, in welcher Weise der Kläger den Kaufpreis für das Grundstück Objekt B bezahlt hat, und zum anderen die Frage, wie die Zahlung der Schuldzinsen für die beiden Jahre nachzuweisen ist.
Zu der ersten Frage legte der Kläger dem Finanzamt zunächst eine Kopie vor, aus der sich ergibt, dass er am 13.12.1990 von seinem Konto bei der F-bank einen Betrag von 280.000 DM auf das Anderkonto des beurkundenden Notars überwiesen hatte. Einen Nachweis zu dem Vorbringen, er habe von seinem Vater aufgrund des Darlehensvertrags einen Geldbetrag in entsprechender Höhe erhalten, legte er nicht vor. Des Weiteren legte er die Kopie eines als "eidstatische Erklärung" bezeichneten Schriftstücks vor, die folgenden Inhalt hat:
Hiermit bezeuge ich, A. M., ...., X, dass mein Bruder Kläger von unserem Vater M. M. ein Darlehen von 313.000 DM erhalten hat, was aber nur mit 281.700 DM ausgezahlt wurde. Der Betrag wurde in bar an den Verkäufer des Haus Objekt B zur Kaufpreiszahlung weiter gegeben.
Zu der zweiten Frage legte der Kläger eine Kopie vor, aus der sich ergibt, dass er am 30.12.1994 mit dem Vermerk "Darlehen Haus Objekt B" eine Überweisung über den Betrag von 39.053,17 DM auf ein inländisches Bankkonto getätigt hatte, dessen Bezeichnung auf den Namen "M. M." als Inhaber lautet. Dazu gab er folgende Erläuterung:
Der Überweisungsbetrag setze sich zusammen aus den Einzelbeträgen von 24.032,72 DM für Tilgung und 15.020,45 DM für Zinsen.
Zu der weiteren Frage, unter welchen Bedingungen der Darlehensbetrag ausgezahlt worden sein soll, legte der Kläger die Kopie eines Schriftstücks vor, das u. a. folgenden handgeschriebenen Text enthält:
X, den 01.12.1990
Vereinbarung
zwischen M. M., Darlehensgeber
und Kläger, Darlehensnehmer
Hiermit wird dem o. g. Darlehensgeber eine Vollmacht für die Zahlungsunfähigkeit über mehr als zwei Raten im vollen Umfang erteilt. Das heißt:
Der Darlehensnehmer unterwirft sich einer Zwangsvollstreckung des Hauses Objekt B über die noch geschuldete Kredithöhe.
Aufgrund der vorgenannten Ermittlungen gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, die tatsächliche Durchführung des geltend gemachten Darlehensvertrages sei hinsichtlich der Jahre 1994 und 1995 nachgewiesen. Dementsprechend erkannte es die in den Einkommensteuererklärungen angegebenen Schuldzinsen für das Grundstück Objekt B in Höhe von 15.020 DM (1994) bzw. von 14.268 DM (1995) als abzugsfähig an (Änderungsbescheide vom 04.01.2000).
Gegen die vorgenannten Änderungsbescheide legte der Kläger wiederum Einspruch ein. Hierzu trug er vor:
(1) Den Festsetzungen zur Einkommensteuer 1994 und 1995 seien als Schuldzinsen für das hier betroffene Objekt die Beträge zugrunde zu legen, die sich aus der beigefügten "Kreditanalyse" ergäben.
(2) In Bezug auf ein anderes Vermietungsobjekt seien außerdem noch Aufwendungen zu berücksichtigen, die durch die gerichtliche Geltendmachung von Mietforderungen entstanden seien.
Zu dem ersten Punkt legte der Kläger die Kopie einer Aufstellung vor, die unter der Bezeichnung "Analyse eines Kredits" zunächst folgende Angaben enthält:
Kreditsumme: 313.000 DM
Zinssatz (Jahr) 8,0 %
Laufzeit (Jahre) 10
Zahlungsraten (Jahr) 1
Anfangsdatum 12.91
In der nachfolgenden Zahlenliste sind das "Datum der Zahlung", der "Anfangsstand",
der "Zins", die "Tilgung" und die "Restschuld" genannt. Dabei handelt es sich u. a. um folgende Beträge:
Datum | Zins | Tilgung |
12.94 | 23.311,74 DM | 8.741,90 DM |
12.95 | 22.612,39 DM | 8.479,64 DM |
Zu dem zweiten Punkt legte der Kläger die Kopie einer Rechnung des Rechtsanwalts G: vom 07.02.1995 vor. Dort ist ein Zahlungsbetrag von 2.881,52 DM ausgewiesen.
In der Folgezeit führten der Kläger und das Finanzamt einen regen Schriftwechsel, bei dem es im Wesentlichen um die Begleichung der die streitigen Punkte betreffenden Steuerrückstände ging. Über die noch anhängigen Einsprüche entschied das Finanzamt zunächst nicht.
Mit Schreiben vom 18.09.2002 hat der Kläger "wegen Einkommensteuer 1994 und 1995" Klage erhoben. Hierzu hat er zunächst vorgetragen:
Seit der Einspruchseinlegung am 03.02.2000 habe das Finanzamt - trotz mehrfacher Anfragen - nicht mitgeteilt, warum sich die Entscheidung über den Einspruch bisher verzögert habe.
Aufgrund der Klage hat das Finanzamt am 10.01.2003 eine Einspruchsentscheidung erlassen, mit der die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:
(1) Schuldzinsen: Die Vorlage einer Kreditanalyse könne den höheren Ansatz von Schuldzinsen nicht rechtfertigen. Zudem stimmten die dortigen Angaben nicht mit den Konditionen überein, die sich aus dem vorgelegten "Darlehensvertrag" ergäben.
Für das Jahr 1995 komme hinzu, dass für die angegebene "Annuität" kein Zahlungsbeleg eingereicht worden sei.
(2) Rechtsanwaltskosten: Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger einen Zusammenhang mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht nachgewiesen habe. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger - Bezug nehmend auf die Einspruchsentscheidung vom 10.01.2003 - im Wesentlichen vor:
(1) Schuldzinsen:
Für das Jahr 1994 habe er die Zahlung der "Annuität" durch Vorlage einer Kopie des betreffenden Kontoauszugs bereits nachgewiesen. Zum Nachweis der entsprechenden Leistung für das Jahr 1995 lege er nunmehr eine Kopie der Empfangsquittung des Darlehensgebers vor. Was die vorgelegte Kreditanalyse betreffe, so bestünden - entgegen der Auffassung des Finanzamts - keine Widersprüche zu den "vereinbarten Kreditkonditionen". Der Umstand, dass die das Jahr 1994 betreffende Überweisung "einen die reine Annuität um exakt 7.000 DM übersteigenden Betrag" ausweise, habe seine Ursache im Folgenden:
Er, der Kläger, sei zu Studienzeiten von seinen Eltern mit Geldmitteln unterstützt worden. Diese Geldmittel habe er nach und nach zurückgezahlt. Für den Umstand, dass in den Folgejahren die Zahlungen der "Annuitäten" in der Regel bar erfolgt seien, gebe es folgende Gründe: Sein Vater lebe in A./Syrien. Die Banktransfers zwischen Deutschland und Syrien seien mit verschiedenen Nachteilen behaftet. Zum einen zögen sich die Überweisungen regelmäßig über mehrere Monate hin. Zum anderen lägen die Überweisungsgebühren "exorbitant hoch". In der Summe könnten sich Belastungen in Höhe von 30 % des Überweisungsbetrages ergeben. (2) Rechtsanwaltskosten: Zum Nachweis für den Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lege er weitere Unterlagen vor (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2003).
Dem vorgenannten Schriftsatz ist - neben den die Rechtsanwaltskosten betreffenden Unterlagen - die Kopie eines Schriftstücks beigefügt, das handgeschrieben folgenden Text enthält: "31.092,03 - Kläger - Zahlung Darlehen 1995 - (Unterschrift)".
Auf die entsprechende Stellungnahme des Finanzamts trägt der Kläger weiter vor: In der Besteuerungspraxis sei es üblich, die Zahlungen von Unterhalt an Angehörige im Ausland anhand von Barquittungen nachzuweisen. Es sei daher nicht einzusehen, wenn das Finanzamt im Streitfall die vorgelegte Empfangsbescheinigung nicht anerkennen wolle. Im Übrigen entspreche die hier betroffene Darlehensvereinbarung - entgegen dem Vorbringen des Finanzamts - den Anforderungen, die nach der einschlägigen Rechtsprechung an Verträge zwischen nahen Angehörigen gestellt werden.
Der Kläger beantragt,
die Änderungsbescheide über Einkommensteuer 1994 und 1995 vom 04.01.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2003 dergestalt zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Grundstück Objekt B Schuldzinsen in Höhe von 23.311,74 DM (1994) bzw. von 22.612,39 DM sowie im Übrigen weitere Aufwendungen in Höhe von 2.863,52 DM (1995) als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen zunächst seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung wiederholt. Ergänzend hierzu hat es vorgetragen: Die Behauptung des Klägers, die im Jahr 1994 getätigte Überweisung enthalte auch die Rückzahlung eines während der Studienzeit gewährten Darlehens, sei nicht nachprüfbar. Nicht nachvollziehbar sei die weitere Behauptung des Klägers, mit Barzahlungen würden Überweisungsverluste in Höhe von 30 % des betreffenden Betrages vermieden (Schriftsatz vom 11.08.2003).
Nunmehr trägt das Finanzamt sinngemäß Folgendes vor: Für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten habe der Kläger zwar zwischenzeitlich ausreichende Nachweise erbracht. Jedoch seien die zu dem Grundstück Objekt B geltend gemachten Schuldzinsen zu Unrecht dem Grunde nach als Werbungskosten anerkannt worden (Hinweis auf die Einspruchsentscheidung betreffend die Einkommensteuer der Jahre 1996 bis 2000). Insofern müsse der (die Rechtsanwaltskosten betreffende) Betrag von 2.863,52 DM im Wege der Saldierung gegengerechnet werden (Schriftsatz vom 05.03.2004).
2. Jahre 1996 bis 2000
In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 2000 machte der Kläger betreffend das Grundstück Objekt B weiterhin Schuldzinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Dabei übernahm er jeweils den Betrag, der unter der Bezeichnung "Zins" in der bereits früher vorgelegten "Kreditanalyse" ausgewiesen ist. Dort sind für die hier streitigen Jahre folgende Beträge ausgewiesen:
Datum | Zins | Tilgung |
12.96 | 21.934,01 DM | 8.225,26 DM |
12.97 | 21.275,99 DM | 7.978,50 DM |
12.98 | 20.637,71 DM | 7.739,14 DM |
12.99 | 20.018,38 DM | 7.506,79 DM |
12.00 | 19.418,03 DM | 7.281,76 DM |
Das Finanzamt erkannte die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an. Zur Begründung führte es jeweils aus: Die vorgelegte Kreditanalyse sei zum Nachweis für die geltend gemachten Schuldzinsen nicht geeignet (Bescheide vom 31.01.2003, teilweise in Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.03.2004 für 1997 und 1998). Der Kläger legte gegen die vorgenannten Bescheide Einspruch ein. Zur Begründung führte er zunächst aus: Zum Nachweis dafür, dass er die aus dem Darlehensvertrag geschuldeten "Annuitäten" tatsächlich an seinen Vater gezahlt habe, lege er nunmehr Kopien von entsprechenden Zahlungsbelegen vor.
Die Originale dieser Belege befänden sich in den Handakten des Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2003). Die vorgenannten Belegkopien weisen jeweils ein Datum aus dem Dezember der einzelnen Jahre aus. Die Zahlenangaben entsprechen den Angaben über die jeweilige "Annuität", wie sie in der bereits früher vorgelegten "Kreditanalyse" wiedergegeben ist. Die Angabe über den Zahlungszweck bezieht sich in unterschiedlichen Formulierungen auf das Darlehen und das Grundstück Objekt B. Die jeweilige Unterschrift ist nicht zu entziffern. Drei der Belege sind auf einem Quittungsformular ausgestellt, das von der Firma Herlitz vertrieben wird.
Die beiden anderen Belege entsprechen in der Form dem Zahlungsbeleg, den der Kläger dem Gericht zu der Klage wegen Einkommensteuer 1994 und 1995 vorgelegt hat.
Aufgrund des genannten Vorbringens äußerte das Finanzamt nunmehr Zweifel hinsichtlich der Frage, ob das geltend gemachte Darlehensverhältnis dem Grunde nach steuerlich überhaupt anerkannt werden könne. Es forderte daher den Kläger auf, zum Abschluss und zur Durchführung des Darlehensvertrages bestimmte Angaben zu machen.
Hierauf trug der Kläger Folgendes vor: Gleichzeitig mit dem Kauf des Objekts B habe er den Bau des Achtfamilienhauses Objekt D geplant. Seine Hausbanken seien damals nicht bereit gewesen, auch noch das Finanzierungsrisiko für den Kauf des Objekts B zu übernehmen. Deshalb habe er sich an seinen in Syrien lebenden Vater gewandt mit der Bitte, ihm die für den Hauskauf erforderliche Summe in Form eines Darlehens zur Verfügung zu stellen. Sein (inzwischen verstorbener) Vater sei ein wohlhabender Kaufmann gewesen (Inhaber verschiedener Gewerbebetriebe, Eigentümer mehrerer Immobilien). Dieser habe die Darlehensmittel seinem Vermögen entnommen und ihm, dem Kläger, in bar überbracht. Auch die später erfolgten Zins- und Tilgungsleistungen seien in bar erfolgt. Von Banküberweisungen habe man wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten abgesehen (Wiederholung des Vorbringens zur Klage wegen Einkommensteuer 1994 und 1995). Die Geldbeträge zur Zins- und Tilgungszahlung habe er seinem Vater jeweils anlässlich von Besuchen übergeben. Dieser habe das Geld in bar in sein Heimatland mitgenommen. Die hierfür notwendigen Geldmittel habe er, der Kläger, jeweils in größeren Summen - je nach Verfügbarkeit - von seinem betrieblichen Bankkonto entnommen. Entsprechende Belegkopien lege er vor. "Zur weiteren Bekräftigung" seines Vorbringens über die Darlehensauszahlung lege er noch die Kopie einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn P. H. vor, der der Darlehensauszahlung damals beigewohnt habe (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 04.06.2003). Dem vorgenannten Schriftsatz waren die Kopien zweier Schriftstücke beigefügt, die folgenden Inhalt haben:
Eidstatliche Erklärung
Hiermit bestätige ich, H. P., ... dass der Kläger beim Kauf des Hauses Objekt B von seinem Vater M. M. das Geld in bar vor mir erhalten hat.
...
29.11.1999
(Stempel des Klägers)
02.12.1990
Empfangsbestätigung
Hiermit bestätige ich den Empfang von 291.700 DM (90 % der vereinbarten Summe von 313.000 DM) laut Darlehensvertrag vom 01.12.1990 zur Weiterzahlung zum Kauf des Hauses Objekt B. (Unterschrift des Klägers) Weiter waren dem Schriftsatz Kopien von 17 Kontoauszügen beigefügt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger während der Jahre 1996 bis 2000 in der Größenordnung von 10.000 DM bis 45.000 DM Barabhebungen von seinem Konto bei der F-bank getätigt hat.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es u. a. aus: Das vom Kläger geltend gemachte Darlehensverhältnis sei steuerlich nicht anzuerkennen, weil erhebliche Zweifel daran bestünden, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt worden seien. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass der von dem Kläger als Darlehenssumme bezeichnete Geldbetrag legal vom Ausland nach Deutschland hätte verbracht werden können. Der Kläger habe auch nicht schlüssig dargelegt, dass dieses Geld zur Finanzierung des hier betroffenen Grundstückserwerbs verwendet worden sei. Die von dem Kläger vorgelegten Belege seien teils widersprüchlich teils ohne Aussagewert. Dies gelte auch für die vorgelegte Kreditanalyse (Einspruchsentscheidung vom 16.02.2004).
Zur Begründung der die Einkommensteuer 1996 bis 2000 betreffenden Klage hat der Kläger - ergänzend zu seinem Vorbringen im Einspruchsverfahren - - 14 - zunächst im Wesentlichen vorgetragen: Er habe die Zahlung der "jährlichen Annuität" bereits gegenüber dem Finanzamt durch Vorlage von Kopien entsprechender Zahlungsbelege bzw. Empfangsquittungen sowie weitergehender Belege "in Form von Zeugenaussage und zum Teil eidesstattlicher Versicherungen" nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts entspreche es eben der allgemeinen Lebenserfahrung, angesichts der Schwierigkeiten, die er in Bezug auf den Geldtransfer ins Ausland bereits geschildert habe, Zahlungen in bar vorzunehmen. Die vorliegende Darlehensvereinbarung sei jedenfalls ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 27.05.2004).
Nachdem das Finanzamt ausführlich zu den vorstehenden Ausführungen des Klägers Stellung genommen hatte, hat der Kläger weiter Folgendes vorgetragen:
Es sei zutreffend, dass in Bezug auf die Modalitäten bei der Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück Objekt B zwischen der von ihm bisher gegebenen Sachverhaltsschilderung (Barzahlung an den Verkäufer) und der vom Finanzamt nunmehr vorgebrachten Darstellung (Zahlung per Banküberweisung) eine Diskrepanz bestehe. Dies sei "sicherlich" auf ein Missverständnis auf Seiten des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2004).
Der Kläger beantragt,
die Bescheide über Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 vom 31.01.2003 - für die Jahre 1997 und 1998 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 04.03.2004 - sowie für alle Jahre in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2004 dergestalt zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in der nachfolgend genannten Höhe berücksichtigt werden:
1996 | 21.935,00 DM |
1997 | 21.276,00 DM |
1998 | 20.638,00 DM |
1999 | 20.019,00 DM |
2000 | 19.419,00 DM |
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt es seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Ergänzend trägt es weiter vor: An der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit des Darlehensvertrages bestünden zwar keine Zweifel. Auch könne dahingestellt bleiben, ob der Vertrag in allen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspreche. Die steuerliche Anerkennung des Vertrages scheitere aber daran, dass die getroffenen Vereinbarungen - wie bereits in der Einspruchsentscheidung dargelegt - tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Hieran änderten auch nichts die Belege, die der Kläger zwischenzeitlich vorgelegt habe.
So habe die Eigenerklärung des Klägers vom 02.12.1990 keinerlei Beweiswert.
Die Aussage, die der Bruder des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Bezahlung des Kaufpreises für das Grundstück Objekt B gemacht habe, sei nachweislich falsch. Auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn H. weise verschiedene Widersprüchlichkeiten auf. Im Übrigen habe der Kläger keinen Nachweis erbracht für seine Behauptung, er habe die Darlehenssumme in bar auf sein Konto bei der F-bank eingezahlt. Schließlich sei auch seine Aussage, er habe die "Annuitäten" in bar an seinen Vater gezahlt und hierfür Abhebungen von seinem Geschäftskonto getätigt, nicht schlüssig. Wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger - sämtliche Streitjahre betreffend - sein Vorbringen nochmals ergänzt und dazu ausgeführt:
Er leiste "die erforderlichen Zahlungen" auch nach dem Tod seines Vaters an dessen Erben, und zwar durch Banküberweisung nach Syrien. Er hat dem Gericht jeweils in Kopie einen Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr sowie eine entsprechende Auftragsbestätigung der G-bank mit Datum vom 15.08.2005 vorgelegt. Der Auftrag enthält folgende Angaben: Betrag: 12.085,44 €, Begünstigter: M. Erbengemeinschaft, Zahlungszweck: Zahlung für das Jahr 2004. In der Auftragsbestätigung ist ein Auftragsentgelt in Höhe von 32,63 € ausgewiesen.
Der Senat hat die Verfahren mit den Geschäftsnummern 3 K 3267/02 und 3 K 1198/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
1. Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag, den der Kläger im Jahr 1990 mit seinem Vater geschlossen haben will, steuerlich nicht anzuerkennen ist und dass deshalb die Schuldzinsen, die der Kläger diesbezüglich für die Streitjahre 1994 bis 2000 geltend gemacht hat, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung zu berücksichtigen sind.
Zu den Werbungskosten gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang in dem vorgenannten Sinne liegt vor, wenn und soweit der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Dies gilt insbesondere für Schuldzinsen, die - wie hier vom Kläger behauptet - für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks zu leisten sind. Stammt das Darlehen (nach dem Vorbringen des Steuerpflichtigen) allerdings von einem nahen Angehörigen, ist es der Besteuerung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann zugrunde zu legen, wenn es bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen sowie klar und eindeutig und auch anhand der tatsächlichen Durchführung einwandfrei von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierten Schenkung abgrenzbar ist. Maßgebend sind die Gesamtumstände des Einzelfalles. Dabei müssen die Vereinbarung und die Durchführung des Darlehensvertrages dem entsprechen, was unter einander fremden Personen üblich ist (sog. Fremdvergleich). Letzteres ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Vereinbarung sich auch auf die Laufzeit und die Art und Zeit der Rückzahlung bezieht, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten tatsächlich gezahlt werden und der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist. Besonders strenge Anforderungen sind insofern zu stellen in den Fällen, in denen Eltern ihren minderjährigen Kindern Geldmittel geschenkt und im Anschluss daran als (verzinsliches) Darlehen von diesen wieder zurückerhalten haben (sog. Umwandlungsfälle). Geht es - wie vorliegend im Streitfall - um ein Darlehen, das zwischen volljährigen, wirtschaftlich von einander unabhängigen Angehörigen geschlossen worden ist (bzw. geschlossen worden sein soll), haben die Modalitäten der Darlehenstilgung und der Sicherheitsgestellung unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs zwar nicht die gleiche Bedeutung wie in den vorgenannten Umwandlungsfällen. Es kommt aber entscheidend darauf an, ob die vereinbarten Darlehenszinsen tatsächlich vertragsgemäß fortlaufend gezahlt werden. Lässt sich die tatsächliche Zinszahlung nicht hinreichend sicher feststellen, hat den Nachteil der unsicheren Sachlage derjenige Steuerpflichtige zu tragen, der sich auf die Verzinslichkeit des Darlehens beruft (vgl. BFH-Urteile vom 04.06.1991 IX R 150/85, BStBl II 1991, 838, und vom 28.01.1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590). Darüber hinaus ist ein Darlehensvertrag, auch wenn er zwischen volljährigen, von einander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen geschlossen worden ist, steuerlich nicht anzuerkennen, wenn bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles in größerer Zahl nicht zu klärende Ungereimtheiten verbleiben (vgl. BFH-Beschluss vom 03.01.2006 IX B 182/04, BFH/NV 2006, 711).
Die Grundsätze, die - wie dargelegt - nach der Rechtsprechung des BFH bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen anzuwenden sind, beruhen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz fehlt und dass insofern zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbraucht bzw. leicht vorgetäuscht werden können. Es ist daher geboten und zulässig, hinsichtlich Abschluss und Durchführung solcher Verträge strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 07.06.2006 IX R 4/04, BStBl II 2007, 294 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
a) Im Streitfall fehlt es schon an einwandfreien Nachweisen für die Behauptung des Klägers, er habe aufgrund der hier vorliegenden Darlehensvereinbarung von seinem Vater einen bestimmten Geldbetrag erhalten. Denn diesbezüglich ergeben sich aus den Akten in verschiedener Hinsicht Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten. Der Kläger war nicht in der Lage, insoweit klarstellende Erläuterungen zu geben.
Auf die entsprechende Anforderung des Finanzamts hat der Kläger im Rahmen des die Jahre 1994 und 1995 betreffenden Einspruchsverfahrens zu der Frage der Darlehensauszahlung zunächst nur das Schriftstück vorgelegt, in dem sein Bruder, A. M., unter der Bezeichnung "eidstatische Erklärung" die Aussage macht, es sei eine Darlehenssumme von 281.700 DM ausgezahlt und sodann "in bar" an den Grundstücksverkäufer weitergeleitet worden. Im Zusammenhang damit hat er aber auch Kopien von Kontoauszügen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kaufpreis von 280.000 DM durch Überweisung auf das entsprechende Anderkonto des beurkundenden Notars eingezahlt worden ist.
Trotz des Widerspruchs, der insofern aus der Erklärung des Bruders einerseits und den vorgelegten Kontoauszügen andererseits von Anfang an ganz offenkundig zu Tage getreten ist, hat der Kläger erst zu einem viel späteren Zeitpunkt, nämlich im Rahmen des die Jahre 1996 bis 2000 betreffenden Einspruchsverfahrens, das Schriftstück vorgelegt, in dem ein Herr P. H. unter der Bezeichnung "eidstatliche Erklärung" - sinngemäß - die Aussage macht, die Auszahlung der Darlehenssumme sei in seinem Beisein erfolgt. Erst nachdem das Finanzamt auf die vorgenannten Widersprüche ausdrücklich hingewiesen hatte, hat er im Rahmen des die Jahre 1996 bis 2000 betreffenden Klageverfahrens eingeräumt, in Bezug auf die Modalitäten der Kaufpreiszahlung gebe es gewisse "Diskrepanzen" zwischen den verschiedenen Sachverhaltsdarstellungen.
Der Kläger hat für die vorstehend angesprochenen "Diskrepanzen" keine nachvollziehbaren Erklärungen geben können. Die bloße Vermutung des Klägers, es liege "sicherlich" ein Missverständnis auf Seiten des Prozessbevollmächtigten vor, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Denn die Übergabe von Bargeld in der Größenordnung von 280.000 DM ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ein durchaus außergewöhnlicher Vorgang. Gerade angesichts der von Anfang an ersichtlichen Zweifelsfragen (vgl. die Erläuterung zu dem unter dem Datum vom 05.11.1997 ergangenen Erstbescheid zur Einkommensteuer 1994) hätte es dem Kläger auch noch nach Jahren ohne Weiteres möglich sein müssen, gegenüber dem Prozessbevollmächtigten insoweit klare und unmissverständliche Angaben zu machen.
Auch zu den Besonderheiten, die sich aus der Erklärung des Herrn P. H. ergeben, hat der Kläger keine klarstellenden Erläuterungen gegeben. In Bezug auf diese Erklärung stellen sich nämlich mehrere Fragen, und zwar, was Herr H. mit dem streitigen Sachverhalt zu tun hat, ob Herr H. selbst zu dem angegebenen Datum die Erklärung verfasst hat und warum das die Erklärung enthaltende Schriftstück nicht schon früher vorgelegt worden ist. So hat die Erklärung in ihrer äußeren Gestalt, dabei insbesondere in der sprachlich missglückten Formulierung der Überschrift, auffallende Ähnlichkeit mit der Erklärung, die der Kläger unter dem Namen seines Bruders schon Jahre zuvor dem Finanzamt vorgelegt hat. Sie weist zudem das Datum vom 29.11.1999 aus.
Der Empfangsbestätigung, die der Kläger neben der Erklärung des Herrn H. zu der Frage der Darlehensauszahlung dem Gericht vorgelegt hat, kommt im Übrigen keinerlei Nachweiswert zu. Denn es handelt sich hier um eine Eigenerklärung des Klägers.
b) Die Beurteilung des Streitfalles wird vor allen Dingen geprägt durch die Fülle von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten, die sich aus den einzelnen Aussagen des Klägers in Bezug auf die Tatsache der Zinszahlung ergeben. Dabei stellt sich der jeweilige Verfahrenssachverhalt für die verschiedenen Zeiträume zwar in unterschiedlicher Weise dar. Gleichwohl fügen sich diese verschiedenen Sachverhalte zu einem einheitlichen Gesamtbild zusammen.
aa) Streitjahr 1994
In der Einkommensteuererklärung (Anlage V) bezifferte der Kläger die für das Objekt B (angeblich) angefallenen Schuldzinsen mit 15.021 DM. Einen Nachweis legte er - trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Finanzamt - zunächst nicht vor. Erst aufgrund nochmaliger Nachfrage im Rahmen des den Erstbescheid betreffenden Einspruchsverfahrens reichte er die Kopie einer Banküberweisung über den Betrag von 39.053,17 DM sowie eine Erläuterung des Zins- und Tilgungsanteils (15.020,45 DM Zins und 24.032,72 DM Tilgung) nach. In dem den Abhilfebescheid betreffenden Einspruchsverfahren machte er dann aber geltend, die Höhe der tatsächlich gezahlten Schuldzinsen ergebe sich aus einer (bisher nicht bekannten) "Kreditanalyse", diese weise als Zins den Betrag von 23.311,74 DM und als Tilgung den Betrag von 8.741,90 DM (und damit eine "Annuität" von 32.053,64 DM) aus. Den Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen und den dazu vorgelegten Unterlagen (Kopie einer Banküberweisung nebst Erläuterung) erklärte er - trotz eines umfangreichen Schriftwechsels mit dem Finanzamt - zunächst nicht. Erst im Klageverfahren hat er vorgetragen, für die Tatsache, dass die Banküberweisung "einen die reine Annuität exakt um 7.000 DM übersteigenden Betrag" ausweise, gebe es eine bestimmte Erklärung. Danach will der Kläger mit dem Differenzbetrag von 7.000 DM einen Teil der Unterstützungsleistungen zurückgezahlt haben, die er von seinem Vater früher einmal erhalten haben soll.
Der vorstehend dargelegte Verfahrensablauf spricht für sich. Der Kläger ändert sein Vorbringen ständig, indem er es den jeweiligen Gegebenheiten immer wieder anpasst. So hätte er mit dem Abhilfebescheid vom 04.01.2000 zufrieden sein können. Offenkundig sah er aber nunmehr die Notwendigkeit, für das Jahr 1994 seine bisherigen Tatsachenangaben mit denen für die Folgejahre 1996 bis 2000 in Einklang bringen zu müssen. Für diese Jahre hatte er nämlich die sog. Kreditanalyse zur Grundlage seiner Angaben über die angeblich geleisteten Schuldzinsen gemacht.
Die vorstehend dargelegte Wechselhaftigkeit gilt insbesondere für das Vorbringen, mit dem der Kläger den Differenzbetrag von 7.000 DM erklären will.
Dabei wird der Eindruck der Wechselhaftigkeit noch verstärkt durch verschiedene Ungereimtheiten, die im sachlichen Inhalt dieser Erklärung zu erkennen sind. So enthält der vorgelegte Überweisungsträger ausdrücklich nur den Vermerk "Darlehen Haus Objekt B". Ein geschäftskundiger Vertragspartner hätte die mehrfache Zweckbestimmung (hier angeblich: Annuität aus Grundstücksdarlehen und Rückzahlung aufgrund anderweitiger Verpflichtung) entsprechend gekennzeichnet. Angesichts der Gesamtumstände des Streitfalles hätte dies auch von dem Kläger erwartet werden können. Denn für das Fehlen von geschäftlichen Erfahrungen ist nichts ersichtlich. So war der Kläger schon seit längerer Zeit als Arzt selbständig tätig. Zudem hatte er seit 1990 eine ganze Reihe von größeren Immobilieninvestitionen getätigt und dabei in größerem Umfang verschiedene Bankkredite in Anspruch genommen. Für diese Kredite hatte er im Übrigen die entsprechenden Zinsbescheinigungen dem Finanzamt im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerveranlagung vorgelegt.
bb) Streitjahr 1995
In der Einkommensteuererklärung (Anlage V) gab der Kläger die Höhe der Schuldzinsen, die angeblich für das Objekt B angefallen waren, mit 14.269 DM an. Einen entsprechenden Zahlungsnachweis legte er jedoch nicht vor. Gleichwohl erkannte das Finanzamt im Rahmen des den Erstbescheid betreffenden Einspruchsverfahrens die (ursprünglich) geltend gemachten Schuldzinsen als Werbungskosten an. In dem danach anhängig gemachten Einspruchsverfahren erklärte der Kläger sodann, es seien Schuldzinsen in Höhe von 22.612,39 DM angefallen. Hierzu verwies er - ebenso wie für das Jahr 1994 - auf die sog. Kreditanalyse. Auf dieses neue Vorbringen legte er zunächst keinen Nachweis vor. Erst im Klageverfahren reichte er bei Gericht die Kopie einer handgeschriebenen Erklärung ein, aus der sich die Aussage ergeben soll, er habe im Jahre 1995 als "Darlehensannuität" den Betrag von 31.092,03 DM in bar an seinen Vater gezahlt. Zuvor hatte das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung auf das Fehlen eines Zahlungsbelegs für die geltend gemachte "Annuität" ausdrücklich hingewiesen.
Dieser Verfahrensablauf belegt ebenfalls die Wechselhaftigkeit in den Tatsachenangaben des Klägers. Immer dann, wenn das Finanzamt bestimmte Unklarheiten anspricht, ergänzt der Kläger sein bisheriges Vorbringen bzw. passt es der neuen Verfahrenssituation an. Gerade angesichts dieser Umstände kann der nachträglich eingereichten Zahlungsbestätigung kein Beweiswert zugemessen werden. Im Übrigen gelten auch hier die Schlussfolgerungen, die im Hinblick auf die sog. Kreditanalyse als Grundlage eines geänderten Tatsachenvortrags zu ziehen sind.
cc) Streitjahre 1996 bis 2000
Zum Beleg für die jeweils geltend gemachten Schuldzinsen verwies der Kläger zunächst nur auf die sog. Kreditanalyse. Erst im Einspruchsverfahren legte er als Zahlungsnachweise für die einzelnen Jahre jeweils die Kopie einer handgeschriebenen Quittung vor. Hieraus sollte sich ergeben, dass die Zahlungen in bar erfolgt seien. Zuvor hatte das Finanzamt den Abzug der Schuldzinsen abgelehnt mit der Begründung, die vorgelegte Kreditanalyse sei als Nachweis nicht geeignet. Weitere Tatsachenangaben machte der Kläger erst, nachdem das Finanzamt gezielt Ermittlungen aufgenommen hatte zu der Frage, ob das geltend gemachte Darlehensverhältnis hinsichtlich Vereinbarung und Durchführung einem Fremdvergleich standhält. Insofern zeigt sich auch hier das Verhaltensmuster, wonach der Kläger sein Vorbringen ständig entsprechend der jeweiligen Verfahrenssituation ändert.
Die Tatsachenangaben, die der Kläger auf die (vorstehend angesprochenen) Fragen des Finanzamts zur Vereinbarung und Durchführung des geltend gemachten Darlehensvertrages und sodann im Klageverfahren gemacht hat, enthalten ebenfalls eine Reihe von Ungereimtheiten und Widersprüchen:
(1) Der Kläger hat vorgetragen, für die Jahre 1996 bis 2000 habe er die Zins- und Tilgungsleistungen in bar erbracht, ein Banktransfer zwischen Deutschland und Syrien sei wegen verschiedener Nachteile (technischer und wirtschaftlicher Art) nicht zweckmäßig. Demgegenüber hatte er für das Jahr 1994 angegeben, er habe die betreffende "Annuität" per Banküberweisung an seinen Vater gezahlt.
In einem Schreiben, das er wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingereicht hat, gibt er nunmehr an, gegenwärtig erbringe er die geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen an die Erben seines Vaters per Banküberweisung nach Syrien. Erklärungen dafür, warum die für die Jahre 1995 bis 2000 geltend gemachten Belastungen im Banktransfer zwischen Deutschland und Syrien nun nicht mehr von Bedeutung sein sollen, hat er nicht gegeben.
(2) Zu den vorgenannten Schwierigkeiten beim "Banktransfer" nach Syrien hat der Kläger wiederholt erklärt, die Überweisungsgebühren seien "exorbitant hoch", in der Summe könnten sich Belastungen in Höhe von 30 % des Überweisungsbetrages ergeben. Demgegenüber ergibt sich aus der Überweisungsbestätigung, die der Kläger nach seinem neuesten Vorbringen unter dem Datum vom 15.08.2005 von der G-bank erhalten hat, ein Bearbeitungsentgelt von lediglich 0,27 % des Überweisungsbetrags (32,63 € von 12.085,44 €).
(3) Weiter hat der Kläger vorgetragen, die für die Barzahlung erforderlichen Geldmittel habe er jeweils in größeren Summen - je nach Verfügbarkeit - von seinem betrieblichen Bankkonto entnommen. Die Kontoauszüge, die er in Kopie zu diesem Vorbringen dem Finanzamt eingereicht hat, lassen weder in zeitlicher noch in betragsmäßiger Hinsicht einen Zusammenhang mit den behaupteten Zins- und Tilgungsleistungen erkennen.
Der Kläger meint zwar, angesichts der geschilderten Schwierigkeiten beim bargeldlosen Geldtransfer ins Ausland entspreche es einer allgemeinen Lebenserfahrungen, für das Ausland bestimmte Zahlungen in bar vorzunehmen.
Hierzu verweist er auf gewisse Beweiserleichterungen, die von der Finanzverwaltung für den Nachweis von Unterstützungsleistungen an nahe Angehörige im Ausland Im Sinne des § 33a EStG angewandt werden. Er übersieht hier jedoch Folgendes: Wird für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Empfänger im Ausland geltend gemacht, das Geld sei in bar an den betreffenden Angehörigen ausgezahlt worden, dann sind nach der Rechtsprechung des BFH an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung dieses Vorbringens erhöhte Anforderungen zu stellen; maßgebend sind die Gesamtumstände des Einzelfalles; ergeben sich aus dem vorgebrachten Tatsachenstoff nicht nachvollziehbare Widersprüche, so sind die vorgenannten Anforderungen um so höher (vgl. Urteil vom 02.12.2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009). Zudem ist das Gericht an Verwaltungsvorschriften - wie hier über den Nachweis von Unterstützungsleistungen im Sinne des § 33a EStG - grundsätzlich nicht gebunden (vgl. Tipke/ Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Tz. 84 ff.).
c) Das sich aus den vorstehend unter den Abschnitten a) und b) dargelegten Umständen ergebende Gesamtbild wird abgerundet durch weitere Zweifelsfragen, die im Zusammenhang mit dem (angeblichen) Darlehensvertrag stehen.
(1) Unter der Rubrik "Fälligkeiten" heißt es zunächst zur Tilgung: "5 % jährlich".
Sodann ist in derselben Zeile mit einer anderen Schreibmaschinentype hinzugefügt: "(zwischen 1 % - 5 %)". (2) Unter der Rubrik "Beginn" ist der Monat Dezember 1992 genannt. Die sog. Kreditanalyse nennt als "Anfangsdatum" demgegenüber den Monat Dezember 1991 ("12.91"). (3) Laut Darlehensvertrag hat der Kläger seinem Vater als Sicherheit das Vorkaufsrecht für das hier betroffene Grundstück Objekt B eingeräumt. Eine entsprechende Eintragung im Grundbuch (als dingliche Sicherung im Sinne banküblicher Sicherheiten) hat er jedoch nicht vorgenommen. Später hat er dann die ursprüngliche Sicherungsvereinbarung "nachgebessert" und die handgeschriebene Vereinbarung mit Datum vom 01.12.1990 vorgelegt, nach der er sich gegenüber seinem Vater als Darlehensgeber der "Zwangsvollstreckung" unterwirft. Dass diese Unterwerfungserklärung (entsprechend einer im Grundstücksverkehr üblichen Handhabung) gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) notariell beurkundet worden wäre, ist nicht feststellbar.
d) Nach den sich aus dem Gesamtbild aller den Streitfall betreffenden Umständen erfüllt der von dem Kläger behauptete Darlehensvertrag weder hinsichtlich der Vereinbarung noch hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung die Anforderungen, die nach den einschlägigen Grundsätzen des BFH an Verträge zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind. Dabei spielt die Tatsache, dass die (angeblich) beteiligten Vertragsparteien volljährig und von einander wirtschaftlich unabhängig waren und dass insoweit bankübliche Sicherheiten nicht unbedingt erforderlich gewesen wären, keine entscheidende Rolle. Maßgebend sind die Beweisanzeichen, die in ihrer Gesamtheit - wie dargelegt - gegen das Vorbringen des Klägers sprechen. Die sich insoweit ergebenden Unsicherheiten in der Beurteilung des Tatsachenstoffs hat der Kläger zu tragen.
2. Nach den vorstehend unter Abschn. 1 dargelegten Erwägungen hat das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 zwar in unzutreffender Weise festgesetzt. Denn es hat im Rahmen der Abhilfebescheide vom 04.01.2000 zu Unrecht angenommen, die ursprünglich vom Kläger geltend gemachten Schuldzinsen seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Dem Gericht ist es aufgrund des sog. Verböserungsverbots jedoch verwehrt, die vom Finanzamt festgesetzte Steuer zu erhöhen. Insofern verbleibt es bei der Steuerfestsetzung, die das Finanzamt durch die Bescheide vom 04.01.2000 für die Jahre 1994 und 1995 vorgenommen hat (vgl. zum Grundsatz des Verböserungsverbots: Tipke/Kruse, a. a. O., § 96 FGO Tz. 101).
Für das Jahr 1995 ändert sich nichts dadurch, dass das Finanzamt im Laufe des Klageverfahrens eingeräumt hat, die von dem Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten könnten nunmehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen Betrag von 2.881,52 DM. Demgegenüber hat das Finanzamt bei den das Grundstück ObjektB betreffenden Schuldzinsen einen Betrag von 14.269 DM zu Unrecht steuermindernd berücksichtigt. Diesem - zugunsten des Klägers wirkenden - Rechtsfehler ist der andere - zuungunsten des Klägers wirkende - Rechtsfehler gegenzurechnen. Ein Nachteil im Sinne einer Verböserung ergibt sich dabei im Ergebnis für den Kläger nicht (vgl. zum Verhältnis zwischen der Saldierung von Rechtsfehlern und dem Grundsatz des Verböserungsverbots: Tipke/Kruse, a. a. O., § 96 FGO Tz. 101).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Ende der Entscheidung
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