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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: 3 V 1789/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 69 Abs. 2 S. 1
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hessen

3 V 1789/06

Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2000 -2001

In dem Rechtsstreit

hat der Einzelrichter des 3. Senats des Hessischen Finanzgerichts

am 26. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Antragsteller zu 1. Arbeitslohn in der Form von geldwerten Vorteilen dadurch zugeflossen ist, dass er und seine Ehefrau (die Antragstellerin zu 2.) ohne eigene Kostenbeteiligung an Auslandsgruppenreisen teilgenommen haben, die für Kunden des Arbeitgebers (einer ...bank) durchgeführt worden sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller zu 1. war während der Streitjahre 2000 und 2001 als Bankvorstand nichtselbständig tätig.

Arbeitgeberin war bis zum 31.12.2000 die X-Bank und in der nachfolgenden Zeit die Y-Bank . Der Wechsel der Arbeitgeberin war dadurch bedingt, dass die X-Bank mit der Y-Bank fusioniert hatte. Mit Ablauf des 30.06.2001 trat der Antragsteller zu 1. in den Vorruhestand. Die Antragstellerin zu 2. war während der Streitjahre nicht mehr berufstätig. Seit 01.12.1999 erhielt sie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zuvor war sie als Angestellte bei der X-Bank nichtselbständig tätig gewesen.

Für Kunden der (früheren) X-Bank führte die Fa. T Reisen GmbH in ..., (im Folgenden: T Reisen ) während der Streitjahre 2000 und 2001 mehrere Auslandsreisen durch. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Reisen: Land 1 Mai 2000 : 8 Tage Land 2 September 2000 : 11 Tage Land 3 Mai 2001: 8 Tage

Die T Reisen gewährte der X-Bank bzw. der Y-Bank für die Vermittlung der Reisen mehrere Freiplätze. Die X-Bank bzw. die Y-Bank ihrerseits überließen die Freiplätze an zwei Mitglieder ihres Vorstandes, u. a. an den Kläger. Im Rahmen der entsprechenden Lohnsteueranmeldungen wurde ein geldwerter Vorteil für die Überlassung der vorgenannten Freiplätze auf Arbeitgeberseite nicht erfasst. Auch die Antragsteller machten in ihren Erklärungen für die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer der Streitjahre 2000 und 2001 keine diesbezüglichen Angaben. Der Beklagte (das Finanzamt) setzte die Einkommensteuer zunächst den Angaben der Antragsteller entsprechend fest (Bescheide vom 10.09.2001 und vom 06.12.2002).

Im Jahre 2003 fand bei der (früheren) X-Bank eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Diese führte zu folgenden Feststellungen: Der Antragsteller zu 1. habe von seiner Arbeitgeberin in den Streitjahren 2000 und 2001 Arbeitslohn in Form von Freiplätzen für mehrere Auslandsreisen (sog. geldwerte Vorteile) erhalten. Aufgrund dieser Freiplätze habe er und seine Ehefrau (die Antragstellerin zu 2.) ohne eigene Kostenbeteiligung an den einzelnen Reisen teilnehmen können. Ihm seien im Einzelnen folgende Werte zugewandt worden: Land 2 3.335,00 DM pro Person 6.670,00 DM insgesamt Land 1 1.705,00 DM pro Person 3.410,00 DM insgesamt Land 3 2.200,00 DM pro Person 4.400,00 DM insgesamt Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung und änderte die bisherigen Einkommensteuerfestsetzungen, indem es für den Antragsteller zu 1. den Bruttoarbeitslohn von ... DM auf ... DM (2000) bzw. von ... DM auf ... DM (2001) erhöhte (Änderungsbescheide vom 26.03.2003).

Die Antragsteller legten gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Bzgl. der Antragstellerin zu 2. könne schon von vorneherein kein Zufluss von geldwerten Vorteilen angenommen werden. Die Antragstellerin zu 2. habe nämlich das übliche Entgelt für die Reisen unmittelbar an die T Reisen bezahlt, und zwar jeweils in bar. Bzgl. des Antragstellers zu 1. lägen jeweils Dienstreisen vor. Dieser habe die Reisen ausschließlich im dienstlichen Interesse unternommen. Sinn und Zweck der Reisen sei es nämlich gewesen, die Kunden an die Bank zu binden und so den Kundenkontakt zu intensivieren. Da mit der "Promotion" der Bankinteressen ein normaler Reiseführer überfordert gewesen sei, habe die Bank den Antragsteller zu 1. sowie den Bankdirektor, Herrn S , als Reiseleiter eingesetzt.

Das eigenbetriebliche Interesse der Bank an der Reisleitertätigkeit des Antragstellers zu 1. sei so "prädominant" gewesen, dass andere Aspekte in den Hintergrund getreten seien. Im Laufe der einzelnen Reisen habe der Antragsteller zu 1. eine Fülle von Betreuungsleistungen gegenüber den anderen Reiseteilnehmern erbracht.

Zum Nachweis für die vorgenannte Reiseleitertätigkeit haben die Antragsteller ein Schreiben der T Reisen vorgelegt, in dem diese unter dem Datum vom 02.04.2003 Folgendes ausführt: Für die von dem Unternehmen organisierten Reisen würden keine hauptamtlichen Reiseleiter zur Verfügung gestellt. Lediglich vor Ort nähmen ortskundige Reisebegleiter an den Ausflugsfahrten teil.

Eine durchgängige Betreuung in den Hotels werde von dem Unternehmen nicht gewährleistet. Diese Aufgaben seien von dem Antragsteller zu 1. übernommen worden.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es u. a. Folgendes aus: (1) Der Antragsteller zu 1. habe nicht die Kriterien erfüllt, unter denen das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 03.12.1996 7 K 2800/93 (EFG 1997, 859) für einen in etwa ähnlich gelagerten Sachverhalt das Vorliegen von Arbeitslohn verneint habe. Die von den Antragstellern geschilderten Betreuungsleistungen reichten nicht aus, um diesbezüglich ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers feststellen zu können. (2) Die Antragstellerin zu 2. sei nicht glaubwürdig in ihrem Vorbringen, sie habe das Entgelt für die Reisen in bar gezahlt. Der Lohnsteuer-Außenprüfer habe keinen entsprechenden Geldeingang bei der Bank feststellen können (Einspruchsentscheidung vom 30.01.2006).

Hiergegen haben die Antragsteller Klage erhoben. Diese ist unter der Geschäftsnummer 3 K 565/06 beim 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts anhängig.

Gleichzeitig haben die Antragsteller den Antrag gestellt, für die Änderungsbescheide vom 26.03.2003 Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

In Bezug auf die Antragstellerin zu 2. haben die Antragsteller zunächst Folgendes vorgetragen: Wie schon im Einspruchsverfahren geltend gemacht, habe die Antragstellerin zu 2. das Entgelt für die Reise unmittelbar an die T Reisen gezahlt.

Insofern seien die Feststellungen, die der Lohnsteuer-Außenprüfer in Bezug auf entsprechende Geldeingänge bei der Bank getroffen habe, unerheblich.

Allerdings habe die Antragstellerin zu 2. - entgegen ihrer bisherigen Erinnerung und auch entgegen ihrer Gewohnheit - einen Überweisungsbeleg sowie eine entsprechende Rechnung der T Reisen aufgehoben. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die Banktouristik für die Teilnahme der Antragstellerin zu 2. an der Land1-Reise am 04.02.2000 der Bank einen Betrag von 1.360,37 DM gesondert in Rechnung gestellt habe und dass die Antragstellerin zu 2. diesen Betrag kurze Zeit später an die T Reisen überwiesen habe.

Die Antragsteller haben die vorstehend genannten Unterlagen (Rechnung der T Reisen und Kontoauszug der X-Bank ) dem Gericht im Original vorgelegt. Das Finanzamt hat daraufhin die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2000 wiederum geändert in der Weise, dass es für den Antragsteller zu 1. den Bruttoarbeitslohn von ... DM auf ... DM (= um 1.361 DM ) gemindert hat (Änderungsbescheid vom 13.06.2006).

Zur Begründung ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung tragen die Antragsteller im Wesentlichen weiter vor: (1) Die Antragstellerin zu 2. habe auch die Reise nach Land 2 sowie die Reise an die Land 3 selbst bezahlt. Sie könne die Zahlungsvorgänge zwar nicht nachweisen. Es müsste aber dem Gericht möglich sein, entsprechende Auskünfte bei der T Reisen einzuholen. Die Aussagen des Lohnsteuer-Außenprüfers reichten jedenfalls nicht aus. Es sei Aufgabe des Finanzamts, den hier betroffenen Sachverhalt neu zu ermitteln. Die Beweislast sei hier jedenfalls nicht der Antragstellerin zu 2. anzulasten. (2) Der Antragsteller zu 1. habe - entgegen den Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung - die Kriterien erfüllt, die nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln in EFG 1997, 859 maßgebend seien für die Annahme, es liege ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Bank an der Übernahme von Kosten für eine Reisebetreuung durch eigene Arbeitnehmer vor. Dies ergebe sich aus Folgendem: Der Antragsteller zu 1. sei - zusammen mit dem Bankdirektor S - aus Sicht der Bank der "ideale Reisebetreuer" gewesen. Er habe zu den Reiseteilnehmern seit langer Zeit ein gutes Vertrauensverhältnis. Mit vielen verkehre er "per du". Das auf diese Weise praktizierte Betreuungskonzept entspreche mehr den Wünschen und Erwartungen der Reiseteilnehmer als die (ausschließliche) Begleitung durch professionelle Reiseführer. Örtliche Reiseführer neigten häufig dazu, den Reiseteilnehmern eigene Besuchsprogramme aufzudrängen, sodass für das übrige Programm zu wenig Zeit verbleibe. Die Bank habe mit den hier betroffenen Reisen "zufriedene Kunden an sich binden" wollen.

Für diesen Zweck stellten die Betreuungsleistungen des Antragstellers zu 1. gleichsam eine "conditio sine qua non" dar. Zur Verwirklichung des vorgenannten Reisekonzepts habe die Bank den Antragsteller zu 1. und Herrn S mit der Reisebetreuung "beauftragt" und ihnen konsequenterweise die von der T Reisen überlassenen Freiplätze zur Verfügung gestellt. Entgegen der Annahme des Finanzamts sei der Umstand, dass neben den beiden Betreuungspersonen auch deren Ehefrauen an den Reisen teilgenommen hätten, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zu 1. zu der T Reisen in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe.

Diese habe kein Interesse daran gehabt, dem Antragsteller zu 1. irgendwelchen Arbeitslohn zukommen zu lassen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

für den Änderungsbescheid über Einkommensteuer 2000 vom 26.03.2003 in Gestalt des weiteren Änderungsbescheids vom 13.06.2006 sowie für den Änderungsbescheid über Einkommensteuer 2001 vom 26.03.2003 die Vollziehung auszusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt es im Wesentlichen Folgendes vor: (1) Das Vorbringen, die Antragstellerin zu 2. habe das Entgelt für die Reise nach Land 2 sowie die Reise nach Land 3 selbst gezahlt, vermöge aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen.

Es sei zunächst nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin zu 2. die sie selbst betreffenden Reiseentgelte nicht wie die anderen Reiseteilnehmer an die Bank, sondern unmittelbar an die T Reise gezahlt habe und warum diese Zahlungen in bar erfolgt sein sollen. Eine Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr sei in jedem Falle einfacher und sicherer zu handhaben gewesen. Zudem könne der Buchungsbeleg ohne weiteres als Nachweis für den betreffenden Zahlungsvorgang dienen. In jedem Falle habe die Antragstellerin zu 2. für die Erweislichkeit ihrer Tatsachenbehauptungen die Feststellungslast (Beweislast) zu tragen. (2) Das Vorbringen des Antragstellers zu 2. sei nicht geeignet, die Annahme von Arbeitslohn in der Form von geldwerten Vorteilen auszuschließen. Das Vorliegen von Arbeitslohn wäre nach den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen allenfalls dann zu verneinen, wenn der Antragsteller zu 1. von der Bank beauftragt gewesen sei, für den reibungslosen Ablauf der Reise zu sorgen, und wenn aufgrund dessen die einzelnen Arbeitstage für ihn wie normale Arbeitstage mit Organisationsaufgaben ausgefüllt gewesen seien.

Der Streitfall liege jedoch nicht so. Die hier betroffenen Reisen seien von der T Reisen geplant und organisiert worden. Die Reiseprogramme hätten entsprechend den Vorgaben dieses Unternehmens übernommen werden müssen. Während der Reisen seien die Teilnehmergruppen von örtlichen Reiseleitern empfangen und betreut worden. Die Leistungen, die der Antragsteller zu 1. zur Betreuung der Reiseteilnehmer noch ergänzend erbracht habe, fielen nicht entscheidend ins Gewicht. Hinzu komme noch der Umstand, dass neben dem Antragsteller zu 1 auch die Antragstellerin zu 2 als dessen Ehegattin an den Reisen teilgenommen habe.

II. Der Antrag ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor.

Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Ernstliche Zweifel in dem vorgenannten Sinne sind gegeben, wenn bei der - überschlägigen - Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit und Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 FGO Anm. 87). Für die Frage, ob und inwieweit die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung vorliegen, hat das Gericht wegen der Eilbedürftigkeit und der Vorläufigkeit des Verfahrens lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen. Hinsichtlich der Überprüfung des Prozessstoffs findet daher eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie auf die sog. präsenten Beweismittel statt. Dabei gelten auch hier die Regeln der Feststellungslast (vgl. Gräber/Koch, a. a. O., Anm. 121).

a) Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen ist zunächst nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Finanzamt zu Recht von der Annahme ausgegangen ist, die Bank habe durch die Weitergabe der ihr überlassenen Reise-Freiplätze dem Antragsteller zu 1. Arbeitslohn in Form von geldwerten Vorteilen zugewandt.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die "für" seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.

Ein Vorteil wird dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.08.2005 VI R 32/03, BStBl II 2006, 30 m. w. N.).

Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse ist nicht schon dann zu bejahen, wenn für eine Zuwendung betriebliche Gründe sprechen und deshalb beim Arbeitgeber Betriebsausgaben vorliegen; denn eine betriebliche Veranlassung liegt jeder Art von Lohnzahlungen zugrunde. Vielmehr muss sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1994 VI R 55-56/92, BStBl II 1994, 771).

Allein die Tatsache, dass der betreffende Arbeitnehmer die Aufgabe übernommen hat, die Reiseteilnehmer zu betreuen, reicht nicht aus, um ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers zu begründen. Gerade bei solchen Betreuungsaufgaben sind im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die weiteren Begleitumstände zu berücksichtigen. So spricht es für das Vorliegen eines erheblichen Eigeninteresses des Arbeitnehmers, wenn diesem gestattet worden ist, seinen Ehegatten bei der betreffenden Reise mitzunehmen.

Entsprechendes ist in jedem Falle anzunehmen, wenn die Reise auch touristische Aspekte aufweist (vgl. BFH-Urteile vom 16.04.1993 VI R 6/89, BStBl II 1993, 640, und vom 05.09.2006 VI R 65/03, BFH/NV 2007, 215).

Liegen Begleitumstände vor, die mehr für eines erhebliches Eigeninteresse des Arbeitnehmers in dem vorgenannten Sinne sprechen, dann kann ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nur dann angenommen werden, wenn hierfür entsprechende Gründe konkret und substantiiert dargelegt werden. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Erforderlich wären insofern konkrete Tatsachenangaben in etwa von der Art, dass der Arbeitnehmer für die organisatorische Durchführung der Reise verantwortlich und dafür in einem ganz erheblichen Umfang zeitlich in Anspruch genommen war oder dass er ganz konkrete Aufgaben zu übernehmen hatte (vgl. BFH-Urteile 18.02.1994 VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708, und vom 06.10.2004 X R 36/03, BFH/NV 2005, 682; BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 215).

Im Streitfall sind die Gründe, nach denen auf das Vorliegen ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse der Bank an der Durchführung der hier betroffenen Reisen geschlossen werden könnte, nicht in ausreichender Weise dargelegt.

Die Notwendigkeit von konkreten und substantiierten Tatsachenangaben ergibt sich aus den Gesamtumständen, unter denen die Reisen durchgeführt wurden.

Nach den vorgelegten Programmen hatten die Reisen einen ausschließlich touristischen Inhalt. Dies ist von den Antragstellern bisher auch nicht bestritten worden. Zudem hat an den Reisen die Antragstellerin zu 2. als die Ehefrau des Antragstellers zu 1. teilgenommen. Ob sie hierfür ein entsprechendes Entgelt gezahlt hat oder nicht, spielt in dem hier vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Vermittlung von Reisen zum Geschäftsgegenstand der (früheren) X-Bank gehört hat. Denn diese Tatsache hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob die Weitergabe der Freiplätze im Sinne des Betriebsausgabenbegriffs für die Bank betrieblich veranlasst war.

Die Antragsteller haben zunächst keine konkreten Angaben gemacht zu ihrem Vorbringen, der Antragsteller zu 1. sei von der Bank "beauftragt" worden, die "Betreuung" der Reiseteilnehmer zu übernehmen. Sie tragen zwar vor, als Vorstand der Bank habe der Antragsteller zu 1. keine schriftliche Weisung von Seiten der Bank gebraucht. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Denn eine solche Weisung hätte - zumindest theoretisch - durch andere Mitglieder des Bankenvorstandes erteilt werden können. Ob sie arbeitsrechtlich überhaupt zulässig gewesen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich für die Annahme, der Antragsteller zu 1. habe die Teilnahme an den Reisen nicht verweigern können, weil er ansonsten arbeitsrechtliche Sanktionen zu befürchten gehabt hätte.

Die Antragsteller haben ferner nicht dargelegt, dass die Betreuungsleistungen, die der Antragsteller zu 1. gegenüber den anderen Reiseteilnehmern - vom Finanzamt nicht bestritten - erbracht hat, ihrer Art und ihrem zeitlichen Umfang nach vergleichbar gewesen wären mit den Arbeitsleistungen eines Reiseleiters, bei dem die Rechtsprechung des BFH ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgeber bejaht hat. Der Antragsteller zu 1. war jedenfalls nicht für die organisatorische Durchführung der Reisen zuständig. Er hatte insbesondere nicht die Verantwortung für den einwandfreien Ablauf der Reisen übernommen, etwa wie ein hauptamtlicher Reiseleiter. Die organisatorische Vorbereitung der Reisen lag - von den Antragstellern unbestritten - allein im Verantwortungsbereich der T Reisen . Für die Betreuung vor Ort hatte die T Reisen örtliche Reiseführer engagiert. Dies wird von den Antragstellern auch so eingeräumt und ergibt sich im Übrigen aus den vorgelegten Reiseprogrammen.

Demgegenüber kommt der Tatsache, dass der Antragsteller zu 1. sich vereinzelt zum Sprecher der Reiseteilnehmer gegenüber Außenstehenden gemacht und sich auch sonst gelegentlich um auftretende Probleme gekümmert hat, kein entscheidendes Gewicht zu.

Auch mit ihrem Vorbringen, durch seine Betreuungsleistungen habe der Antragsteller zu 1. das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden verbessert und somit der "Promotion" der Bankinteressen gedient, vermögen die Antragsteller das Vorliegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht ausreichend darzulegen. Denn hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, die Betreuungsleistungen des Antragstellers zu 1. dienten "prädominant" den betrieblichen Zwecken der Bank. Vielmehr sprechen die Begleitumstände, wie sich aus dem Vorbringen der Antragsteller ergeben, deutlich für das Gegenteil.

Dies gilt insbesondere für den Hinweis, der Antragsteller zu 1. verkehre mit vielen Reiseteilnehmern "per du". Insoweit liegt die Annahme näher, der Antragsteller zu 1. habe ein erhebliches Interesse daran gehabt, im Rahmen von touristisch geprägten Auslandsreisen gemeinsam mit guten Bekannten persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, wie Erholung, Kennenlernen fremder Kulturen und Landschaften, Pflegen gesellschaftlichen Umgangs.

An dem vorstehend dargelegten Ergebnis vermögen schließlich die Hinweise der Antragsteller auf verschiedene Entscheidungen von Finanzgerichten zu ändern.

Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.03.1992 2 K 1645/92 (EFG 1992, 524) ist allein schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es vom BFH durch das Urteil in BStBl II 1993, 639 aufgehoben worden ist. In Bezug auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.12.1994 9 K 1771/93 E (EFG 1995, 528) sowie auf das Urteil des Finanzgerichts Köln in EFG 1997, 859 hat das Gericht Zweifel, ob die dort aufgestellten Grundsätze der Rechtsprechung des BFH entsprechen. Es braucht diesen Zweifel jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn der Streitfall ist mit den dort beschriebenen Sachverhalten nicht vergleichbar. So war der Antragsteller zu 1. nicht im Umfang voller Arbeitstage mit Betreuungsleistungen beschäftigt (vgl. Finanzgericht Köln a. a. O.). Er hatte auch nicht die Funktion eines hauptamtlichen Reisebegleiters (vgl. Finanzgericht Düsseldorf a. a. O.).

Ohne Erfolg verweisen die Antragsteller schließlich auf den Umstand, dass zwischen dem Antragsteller zu 1. und T Reisen kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Denn nicht die T Reisen hat dem Antragsteller zu 1. irgendwelche Freiplätze überlassen, sondern die Bank als dessen Arbeitgeber. Im Übrigen kann auch dann Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen, wenn die betreffenden Zuwendungen von dritter Seite kommen (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323).

b) Des Weiteren ist nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Finanzamt nunmehr zu Recht von der Annahme ausgeht, dem Antragsteller zu 1. sei auch insofern Arbeitslohn in Form von geldwerten Vorteilen zugeflossen , als die Antragstellerin zu 2. für die Reise nach Land 2 sowie für die Reise nach Land 3 das übliche Entgelt nicht gezahlt hat. Die Antragsteller haben für die Nichterweislichkeit der von ihnen diesbezüglich erhobenen Tatsachenbehauptungen die objektive Beweislast (Feststellungslast) zu tragen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat zwar grundsätzlich das Finanzamt die objektive Beweislast für die Tatsachen zu tragen, die den Steueranspruch begründen, während den Kläger bzw. den Antragsteller im Gegenzug die objektive Beweislast für diejenigen Tatsachen trifft, die den Steueranspruch mindern bzw. ausschließen. Dabei ist allerdings auch der Grundsatz zu beachten, wonach jede Prozesspartei die Verantwortung dafür trägt, dass die ihrem Herrschaftsbereich bzw. ihrer Wissens- und Tätigkeitssphäre zuzurechnenden Tatsachen aufgeklärt werden können. Deshalb hat sie die entsprechenden Beweismittel zu beschaffen und für deren Verfügbarkeit ggf. die nötige Vorsorge zu treffen. Für die Beweislastverteilung kann es außerdem darauf ankommen, inwieweit das Vorbringen einer Prozesspartei den allgemein gültigen Erfahrungssätzen entspricht oder nicht (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 85 bis 88 m. w. N.).

Die Feststellungen, die das Finanzamt im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung bei der X-Bank getroffen hat, reichen aus, um den Steueranspruch in dem hier fraglichen Zusammenhang zu begründen. Der Außenprüfer hat festgestellt, dass die X-Bank einerseits von der T Reisen jeweils eine Rechnung über die Gesamtkosten der betreffenden Reise erhalten, aber andererseits von der Antragstellerin zu 2. keine entsprechenden Entgeltzahlungen verbucht hat. Des Weiteren hat er festgestellt, dass die X-Bank die ihr von der T Reisen überlassenen Freiplätze an den Antragsteller zu 1. weitergegeben hat. Aus diesen Feststellungen durfte er den Schluss ziehen, neben dem Antragsteller zu 1. habe auch die Antragstellerin zu 2. kostenfrei an der betreffenden Reise teilgenommen.

Überlegungen dahingehend, dass die Antragstellerin zu 2. das Entgelt für die Reisen unmittelbar an die T Reisen gezahlt haben könnte, brauchte er nicht anzustellen. Anhaltspunkte für einen derartigen Geschehensablauf hatte er jedenfalls nicht. Insofern entsprechen seine Schlussfolgerungen allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen.

Demgegenüber sind die Tatsachenbehauptungen, die die Antragsteller in Bezug auf die beiden hier betroffenen Reisen aufstellen, mit den allgemein gültigen Erfahrungssätzen nur schwerlich zu vereinbaren. Es wäre schon recht ungewöhnlich, wenn die T Reisen für Antragstellerin zu 2. eine gesonderte Rechnung ausgestellt hätte, während sie für die zahlenden Reiseteilnehmer im Übrigen eine Gesamtrechnung an die X-Bank gerichtet hat. Noch mehr ungewöhnlich wäre es, wenn die Antragstellerin zu 2. für die beiden hier betroffenen Reisen das Entgelt in bar bezahlt hätte, während sie für die Reise nach Land 1 eine Überweisung per Bank getätigt hat. Bemerkenswert hierbei sind noch folgende Umstände: Zum einen war die Antragstellerin zu 2. bis zum Eintritt ins Rentenalter bei der X-Bank als Angestellte tätig. Hier stellt sich die Frage, warum sie einen für Bankfachleute so untypischen Zahlungsweg gewählt haben sollte.

Zum anderen haben die Antragsteller im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf die Form der Entgeltzahlungen teilweise widersprüchliche Tatsachenangaben gemacht. So haben sie gegenüber (dem Finanzamt) zunächst vorgetragen, für alle Reisen sei das Entgelt in bar gezahlt worden. Später haben sie (gegenüber dem Gericht) geltend gemacht, für die Land 1-Reise sei eine Banküberweisung erfolgt.

Gerade angesichts der vorstehend geschilderten Umstände liegt es in der Verantwortung der Antragsteller, für ihr Vorbringen die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Demgegenüber erscheint es nicht sachgerecht, in dem hier gegebenen Zusammenhang die Last der Tatsachenermittlung auf das Finanzamt zu verlagern.

Vielmehr ist es den Antragstellern ohne weiteres zuzumuten, sich wegen der Beschaffung von geeigneten Beweismitteln an die T Reisen zu wenden.

Dies hätten sie auch schon zu Beginn der bei Gericht anhängigen Rechtsbehelfsverfahren tun können.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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