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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 14.06.2004
Aktenzeichen: 5 K 1500/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer - ESt - veranlagte Kläger erzielte im Jahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der...GmbH.

Gegen den am 18.Juni 2003 erlassenen ESt-Bescheid für 2001, geändert durch Änderungsbescheide vom 28. Januar 2004 und 23. März 2004, erhoben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Einspruch, der mit Einspruchsentscheidung vom 26. März 2004 zurückgewiesen wurde.

Mit der Klage begehren die Kläger die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von 71.736 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers. Dies entspreche dem Betrag, den die Abgeordneten des Deutschen Bundestags als steuerfreien Aufwendungsersatz erhalten hätten. Diese Kostenpauschale werde ohne jeglichen Nachweis der tatsächlichen Kosten gezahlt, während von seinem, des Klägers Arbeitslohn ohne entsprechenden Nachweis nur ein Pauschbetrag von 2000 DM pro Jahr steuerfrei bleibe. Der Kläger habe als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH in den letzten Jahren mehr als 15 Arbeitsplätze geschaffen und erbringe für das Gemeinwesen einen wahrscheinlich wichtigeren Beitrag als die meisten Hinterbänkler im Parlament. Es fehle an einem die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu Abgeordneten rechtfertigenden Grund, so dass die Steuerfreistellung für Abgeordnete verfassungswidrig sei. Diese Auffassung werde auch in der steuerrechtlichen Literatur vertreten. Auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 6. Juni 2004 wird im Übrigen Bezug genommen.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

den ESt-Bescheid für 2001 vom 23. März 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 25. März 2004 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers Werbungskosten in Höhe von insgesamt 71.736 DM anerkannt werden;

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Klage keine Stellungnahme abgegeben.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die einschlägigen ESt-Akten des Beklagten haben dem Gericht vorgelegen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene ESt-Bescheid für 2001 vom 23.März 2004 ist rechtmäßig.

Der Beklagte hat zutreffend bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit lediglich den Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a Abs. 1 Nr. 1 EStG) von 2000 DM zum Abzug gebracht. Ein pauschaler Werbungskostenabzug in Höhe des Betrags, den die Mitglieder des Bundestags gemäß § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG -) als steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten, kommt nicht in Betracht, da das EStG einen entsprechenden pauschalen Werbungskostenabzug für Steuerpflichtige, die nicht Mitglied des Bundestags sind, nicht vorsieht.

Der Kläger kann auch aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Steuerfreiheit von Aufwandspauschalen für Bundestagsabgeordnete keinen Anspruch auf Einbeziehung in den begünstigten Personenkreis der Bundestagsabgeordneten und Gewährung einer vergleichbaren Steuervergünstigung erreichen. Das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - hat zu dieser Problematik bereits in seinem Beschluss vom 20. Juni 1978 - 2 BvR 314/77 - Bundessteuerblatt II 1979, 92, ausgeführt, es reiche nicht aus, lediglich eine Ungleichbehandlung verschiedener Vergleichspaare darzulegen, sondern es müsse auch dargelegt werden, dass im Fall der Bestätigung der Rechtsansicht eines Beschwerdeführers durch das Bundesverfassungsgericht mit der Folge der Nichtigerklärung der beanstandeten Gesetzesvorschrift eine Besserstellung des Beschwerdeführers erfolgen würde. Das BVerfG hat weiter ausgeführt, dass eine Änderung der entsprechenden Regelung im AbgG einen Dritten, der nicht Mitglied des Bundestags ist, nicht betrifft und eine Gesetzesänderung zu seinen Gunsten offensichtlich ausscheidet. Da mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber bei Beachtung des Art. 3 GG andere Personen als Abgeordnete nicht in die Begünstigungsregelung mit einbeziehen würde, ist nicht erkennbar, dass der Kläger über den Weg des sog. verfassungswidrigen Unterlassens des Gesetzgebers einen Anspruch auf Einbeziehung in die - von ihm selbst als verfassungswidrig bezeichnete - steuerliche Befreiung der Aufwandsentschädigung von Abgeordneten durch die vergleichbare Gewährung eines Steuerabzugsbetrags erreichen kann. Diese Entscheidung könnte zudem ohnehin nur das BVerfG, nicht aber das Finanzgericht treffen. Eine Vorlage an das BVerfG scheidet nach Ansicht des Senats aufgrund der Ausführungen im Beschluss 2 BvR 314/77 aus; die Voraussetzungen des Art. 100 des Grundgesetzes liegen nicht vor.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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