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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 6 K 1447/03
Rechtsgebiete: UStG
Vorschriften:
UStG § 1 | |
UStG § 2 | |
UStG § 3 | |
UStG § 10 | |
UStG § 14 | |
UStG § 15 |
HESSISCHES FINANZGERICHT
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Geschäftsnummer: 6 K 1447/03
In dem Rechtsstreit
wegen Umsatzsteuer 1995
hat Richter am Hessischen Finanzgericht als Einzelrichter
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 4. September 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Strittig sind Grund und Höhe der Eigenverbrauchsbesteuerung für einen dem Unternehmensvermögen zugeordneten Pkw sowie der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Fahrzeugen und Inventar laut den Rechnungen vom 30.04.1995
Die am 21.04.1927 geborene Klägerin meldete am 25.04.1995 als "Neuerrichtung des Betriebes" einen Handel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen und Rohstoffhandel an. Das Gewerbe wird auf einem Grundstück ausgeübt, das seinerzeit im Buchteilseigentum ihrer Söhne A und B stand. Als Beginn ihrer gewerblichen Tätigkeit gab die Klägerin den 01.05.1995 an. Ihren voraussichtlichen Umsatz in den ersten zwölf Monaten schätzte sie auf ca. 50.000,-- DM und ihren voraussichtlichen Gewinn auf ca. 3.000,-- DM.
Von ihrem Sohn A, der zuvor an gleicher Stelle eine Kfz-Handlung betrieben hatte und dort in der Nähe auch wohnt, erwarb die Klägerin laut den am 30.04.1995 ausgestellten Rechnungen:
a) Maschinenpark, Werkstattausrüstung, Büro- und Lagerausstattung nebst gebrauchten Teilen, Motoren, Schrott und Schrottfahrzeugen für 30.000,-- DM + 4.500,-- DM USt;
b) einen DB TD-Turbo für 10.000,-- DM + 1.500,-- DM USt;
c) Mehrere gebrauchte Fahrzeuge nebst Anhängern für 99.800,-- DM + 14.970,-- DM USt.
Daneben kaufte sie von ihrem Sohn 28 Pkw - überwiegend der Marke Daimler Benz - unter Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG).
Über die Gesamtsumme der Kaufpreise von 273.420,-- DM schlossen die Klägerin und ihr Sohn A am 29.04.1995 einen Kreditvertrag (Bl. 31 Gerichtsakte). Danach sollte die Klägerin den Kredit im Rahmen ihrer Möglichkeiten bzw. durch Aufnahme eines Darlehens bei der Sparkasse C tilgen. Für 1995 war Zinslosigkeit vereinbart. Nach dem Willen der Parteien diente der Vertrag ausschließlich dem Zweck, die Verbindlichkeiten des A bei der Sparkasse C abzulösen, da alle Fahrzeuge und Waren an diese sicherungsübereignet waren.
Die Klägerin, die selbst keinen Führerschein besitzt, erwarb am 26.09.1995 ab Werk (Rechnung vom 16.11.1995) einen am 13.03.1995 noch von ihrem Sohn A für sein Unternehmen bestellten Mercedes Benz SL 320 Roadster zu einem Kaufpreis von 133.695,00 DM + 20.054,25 DM Umsatzsteuer (brutto 153.749,25 DM). Das Fahrzeug überließ sie ihrem Sohn A zur Nutzung.
In ihrer Umsatzsteuererklärung 1995 vom 01.07.1996 gab die Klägerin Umsätze von 76.734,-- DM an und machte Vorsteuern von 45.464,87 DM geltend. Hieraus errechnete sie sich einen Vorsteuerüberhang von 33.954,73 DM. Unter Berücksichtigung der im Voranmeldungsverfahren bereits erstatteten 33.774,45 DM führte dies zu einem Unterschiedsbetrag von 180,28 DM. Das FA stimmte der Umsatzsteuererklärung zu und erstattete den Restbetrag.
Eine in der Zeit vom 30.10.1996 bis zum 18.12.1996 durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergab folgende Feststellungen:
a) Tz 10: Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Der im September 1995 gelieferte Mercedes 320 SL Roadster stehe dem bei der Klägerin angestellten Sohn (A) auch für Privatfahrten zur Verfügung. Daher liege ein steuerbarer Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1b) UStG vor. Die Bemessungsgrundlage ermittelte der Prüfer auf der Grundlage eines abgerundeten Anschaffungspreises von 153.700,-- DM nach der 1%-Regelung, da ein Fahrtenbuch nicht geführt worden sei.
b) Tz 11: Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben
Hinsichtlich der Aufwendungen für den Mercedes 320 SL Roadster liege Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2c) UStG vor, weil Aufwendungen getätigt würden, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sein. Die Größe des Unternehmens, die Art und der Umfang der ausgeübten Tätigkeit, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens und die tatsächliche Fahrleistung stünden in keinem Verhältnis zu den Kosten der Anschaffung. Aus Vereinfachungsgründen sei in die Bemessungsgrundlage nur die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG bei einer fünfjährigen Nutzungsdauer einbezogen worden.
c) Tz 13: Vorsteuern aus der Übernahme des Geschäfts
Die Vorsteuern aus dem Erwerb des Warenbestandes (16.470,-- DM) sowie des Inventars (4.500,-- DM) seien nicht abzugsfähig, weil es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt habe. Außerdem seien sämtliche Gegenstände der Bank sicherungsübereignet. Die Bank habe einer Verwertung des Sicherungsgutes nicht zugestimmt, sodass eine Verschaffung der Verfügungsmacht an die Klägerin rechtlich nicht möglich gewesen sei.
d) Tz 12: Umsatzsteuerausweis für Ausfuhrlieferung
Da mit Rechnung vom 30.10.1995 Umsatzsteuer für eine Ausfuhrlieferung in Höhe von 169,56 DM gesondert ausgewiesen wurde, schulde die Klägerin die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 UStG.
Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erhöhte im Umsatzsteuerbescheid vom 06.02.1997 die Umsatzsteuer um 23.118,-- DM auf ./. 10.837,-- DM.
In dem dagegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Mercedes Roadster sei ein Zweisitzer und nach dem vorgelegten Fahrtenbuch nur geschäftlich genutzt worden; eine Privatnutzung sei schon deswegen ausgeschlossen, weil die Familie des Herrn A sechsköpfig sei. Außerdem seien die Aufwendungen für das Fahrzeug nicht unangemessen. Schließlich habe sie - die Klägerin - den Betrieb des Herrn A nicht übernommen, sondern nur die in den Rechnungen ausgewiesenen Fahrzeuge und das Inventar.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 03. Juni 1997 setzte das FA aufgrund einer Neuberechnung der privaten Kfz-Nutzung (489,30 DM statt bisher 641,53 DM) die Umsatzsteuer 1995 von ./. 10.837,00 DM auf ./. 10.988,00 DM herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück:
a) Obwohl die Klägerin erst im Mai 1995 mit ihrer betrieblichen Tätigkeit begonnen habe, sei der Roadster bereits im September 1995 erworben worden. Dies spreche dafür, dass die betriebliche Veranlassung hinter die Berührung mit der Lebensführung der Klägerin zurückgetreten sei. Sie habe lediglich mit gebrauchten Fahrzeugen älterer Baujahre der Marke Mercedes gehandelt, deren Ein- und Verkaufspreise meistens unter 10.000,-- DM und selten über 20.000,-- DM gelegen hätten, sodass die Rolle dieses Fahrzeugs als Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg von völlig untergeordneter Bedeutung geblieben sei. Dies gelte insbesondere, da sie ein Kleinunternehmen mit geringen Umsätzen betreibe und sie keinen Gewinn erzielt habe. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht im Besitz eines Führerscheins, sodass eine "repräsentative Bedeutung" ausschließlich im Bereich der Lebensführung ihres Sohnes liege. Aufgrund der krassen Unausgewogenheit von Umsatz und Gewinn zur Höhe der Anschaffungskosten seien 2/3 der als Betriebsausgaben geltend gemachten AfA als unangemessen anzusehen und daher 2/3 von 13.369,50 DM = 8.916,-- DM als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
b) Die Privatfahrten des als Arbeitnehmer beschäftigten Sohnes seien nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b) UStG zu erfassen. Bemessungsgrundlage hierfür seien die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Kosten. Diese seien - mangels entsprechender Angaben - mit 50% der als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen wie folgt zu schätzen:
Angemessene AfA (1/3 von 13.369,50 DM) | 4.456,50 DM |
Übrige Aufwendungen abzgl. 20% für nicht mit VSt belastete Kosten | 2.068,65 DM |
Summe | 6.525,15 DM |
davon 50% | 3.262,00 DM |
hierauf 15% Umsatzsteuer | 489,30 DM |
c) Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus dem Kauf der Fahrzeuge sowie der Büroausstattung und der Werkstattausrüstung sei zu Recht erfolgt, da insoweit ein für die Besteuerung unerhebliches Scheingeschäft vorliege. Dass im Prüfungsbericht eine andere Begründung angeführt wurde, sei irrelevant.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse weiter und trägt zur Begründung vor:
a) Der Mercedes Roadster mit dem amtlichen Kennzeichen werde - wie im Fahrtenbuch aufgezeichnet - geschäftlich genutzt.
b) Lediglich die in den Rechnungen ausgewiesenen Sachen seien von Herrn A erworben worden, niemals aber dessen Betrieb. Das Grundstück, auf dem sie ihr Gewerbe ausübe, habe sie unentgeltlich nutzen dürfen, weil ihre Söhne zuvor ein ihr gehörendes Grundstück in E ca. 15 Jahre lang unentgeltlich hätten nutzen dürfen.
c) Der Kauf der Wirtschaftsgüter stelle auch kein Scheingeschäft dar. Sie persönlich sei mit Herrn A bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Sparkasse C gewesen, dieser habe dem Verkauf aller erwobenen Sachen zugestimmt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.06.1997 die Umsatzsteuer 1995 erklärungsgemäß auf ./. 33.954,73 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das FA auf die Einspruchsentscheidung vom 03.06.1997 und trägt ergänzend vor:
Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Kfz, Büroausstattung und Werkstattausrüstung könne schon deshalb nicht gewährt werden, weil keine Lieferung des Herrn A an die Klägerin erfolgt sei. Herr A habe das Eigentum nicht auf die Klägerin übertragen werden können, weil die Fahrzeuge der Sparkasse C im Rahmen eines Raumsicherungsvertrages sicherungsübereignet gewesen seien. Die Klägerin habe daher über die Kfz u.a. Gegenstände nie wirtschaftlich frei verfügen können.
Mit Beschluss vom 05.07.2007 ist der Rechtsstreit gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2007 wurde die Klägerin zu den Umständen ihrer Unternehmensgründung, der Nutzungsmöglichkeit am Betriebsgrundstück sowie zum Erwerb und zur Nutzung der dem Unternehmensvermögen zugeordneten Kraftfahrzeuge befragt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das dem Urteil beigefügte Sitzungsprotokoll vom 04.09.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 06.02.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).
I. Der Mercedes Benz SL 320 Roadster ist zu Recht der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2c) und § 1 Abs. 1 Nr. 1b) UStG 1993 unterworfen worden:
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG unterliegt der Umsatzsteuer auch der sog. Eigenverbrauch. Dieser liegt nach Buchstabe c) der zitierten Norm dann vor, wenn ein Unternehmer Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 - 7 und Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes fallen. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sieht vor, dass den Gewinn solche Aufwendungen nicht mindern dürfen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
a) Eine Eigenverbrauchsbesteuerung wäre zwar ausgeschlossen und stattdessen der Vorsteuerabzug aus dem Erwerbsvorgang zu versagen, wenn der Mercedes Roadster zu Unrecht dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden wäre. Davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden:
aa) Ein Unternehmer, der einen Gegenstand zur gemischten (teils unternehmerischen, teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wobei die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen darstellt (BFH-Urteil vom 28.02.2002 V R 25/96, BStBl II 2003, 815).
bb) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihrer Umsatzsteuer-Erklärung 1995 die gesamten Vorsteuern aus dem Erwerb des Pkw geltend gemacht und das FA - auch im Rahmen einer Betriebsprüfung - keine Tatsachen festgestellt, die einer Zuordnung zum Unternehmensvermögen entgegenstehen. Die Klägerin besitzt zwar keinen Führerschein. Auch hat sich ihre Behauptung, der Mercedes Roadster sei zur Erweiterung ihres Unternehmens auf Mietwagenverleih erworben worden, im Laufe der mündlichen Verhandlung als unwahr herausgestellt. Gleichwohl ist die Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu Recht erfolgt, da die Klägerin dieses Fahrzeug ihrem Sohn A zur Nutzung überlassen hatte und dieser das Fahrzeug auch betrieblich nutzt, indem er - was unstrittig ist - die Klägerin bei der Führung ihres Unternehmens mit Rat und Tat unterstützte.
b) Die Aufwendungen für den Mercedes Roadster berühren die Lebensführung der Klägerin und ihres Sohnes A und sind nach allgemeiner Verkehrsauffassung als "unangemessen" anzusehen:
aa) Ob Anschaffungskosten für einen Pkw unangemessen im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BFH-Beschluss vom 19.10.1995 XI B 155/94, BFH/NV 1996, 308). Dabei ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Neben der Höhe des Umsatzes und des Gewinnes kommt es bei dieser Abwägung vor allem auf die Bedeutung der Repräsentation gerade durch das angeschaffte Wirtschaftsgut für den Geschäftserfolg an.
bb) Nach Ansicht des Gerichtes ergibt die Abwägung der Umstände des Einzelfalles, dass die Aufwendungen für den Kauf des Mercedes Roadster 320 SL (155.749,25 DM) unangemessen waren. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte derart hohe Aufwendungen nicht auf sich genommen, wenn er - wie die Klägerin in ihrem Fragebogen zur Betriebseröffnung vom 08.08.1995 angegeben hat - in den ersten zwölf Monaten von einem Umsatz von nur ca. 50.000,-- DM und einem Gewinn von lediglich ca. 3.000,-- DM ausgeht. Das gilt umso mehr, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußert hat: "man hat sich so über Wasser gehalten, ich habe immer gehofft, dass es besser wird". Ein besonnener Kaufmann hätte das streitgegenständliche Fahrzeug keinesfalls angeschafft, da das zu erwartende Betriebsergebnis die Anschaffung eines derart hochpreisigen Mercedes nicht einmal ansatzweise erlaubte. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Klägerin einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen älterer Baujahre (Ein- und Verkaufspreise i.d.R. unter 10.000,-- DM, selten über 20.000,-- DM) betreibt und nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat, dass und ggf. inwieweit die Anschaffung des Mercedes Roadster Repräsentationszwecken diente. Nach der Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach ihr Tagesgeschäft im Kfz-Handel darin bestehe, auf dem Betriebsgrundstück zwischen 8 Uhr und - teilweise bis - 20 Uhr auf Käufer oder Verkäufer zu warten, kann die Bedeutung der Repräsentation durch ein hochpreisiges Fahrzeug für den Geschäftserfolg allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein. Um ihr Unternehmen - soweit erforderlich - nach außen hin zu repräsentieren, stand der Klägerin jedoch bereits ein von ihr erworbener Mercedes 300 CE Cabriolet zur Verfügung. Dass der Kauf des Mercedes Roadster im Wesentlichen durch die Lebensführung ihres Sohnes veranlasst war, wird zur Überzeugung des Gerichtes dadurch bestätigt, dass die in der mündlichen Verhandlung zunächst vorgetragene Begründung für den Kauf des Fahrzeugs (Unternehmenserweiterung auf "Mietfahrzeuge") sich als unzutreffend herausstellte und die - über keinen Führerschein verfügende - Klägerin den Kaufvertrag nicht geschlossen hat, sondern lediglich in den von ihrem Sohn A geschlossenen Kaufvertrag eingetreten ist.
cc) Das Gericht sieht keine Veranlassung, die vom FA auf 2/3 der Anschaffungskosten bezifferte Höhe der Unangemessenheit zu bemängeln. Abgesehen davon, dass die Klägerin neben dem streitgegenständlichen Fahrzeug einen Mercedes 300 CE für ihr Unternehmen nutzte, hätte der angemessene Teil der Anschaffungskosten (1/3 von 133.695,-- DM) von 44.565,-- DM im Streitjahr 1995 zur Anschaffung eines gehobenen Fahrzeugs der Mittelklasse gereicht. Da bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren und Anschaffung im September 1995 lediglich die halbe Jahres-AfA als Aufwand geltend gemacht wurde, ist die die Bemessungsgrundlage zutreffenderweise mit 13.369,50 DM ermittelt und der Eigenverbrauch in dieser Höhe der Umsatzsteuer unterworfen worden.
c) Die Besteuerung des Eigenverbrauchs auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 2 c) UStG verstößt nach Ansicht des Gerichtes auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 26.1.2006, 5 K 322/05 JURIS). Denn § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG kann auf Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie (sog. "standstill Klausel") gestützt werden, der es zulässt, dass die Mitgliedstaaten bis zur gemeinschaftsrechtlichen Regelung des Ausschlusses bestimmter Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht (u.a. auch Repräsentationsaufwendungen) alle Ausschlüsse beibehalten können, die das innerstaatliche Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6-EG-Richtlinie vorsah. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG ist eine nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine solche Vorschrift (BFH-Urteil vom 06.08.1998 V R 74/96, BStBl II 1999, 104; Klenk, UVR 1994, 120). Dem Gesetzgeber erschien bei ihrer Einführung (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 30. 03. 1967, BT-Drucksache V/1581: Begründung zu § 1) im Interesse einer leichteren Durchführbarkeit des Gesetzes die eng begrenzte Regelung als Eigenverbrauch geeigneter als die Versagung des Vorsteuerabzugs für alle aus Repräsentationsgründen veranlassten Einkäufe. In der Begründung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes vom 15. März 1978 --UStG 1980-- (BT-Drucksache 8/1779, B. "Zu § 1") heißt es ferner: "Die Vorschrift trägt Artikel 5 Abs. 6 und Artikel 6 Abs. 2 der 6. Richtlinie Rechnung."
2. Darüber hinaus ist die private Nutzung des Mercedes Roadster durch den Sohn der Klägerin zu Recht als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b) UStG besteuert worden. Eigenverbrauch liegt danach vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 UStG bezeichneten Art für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen.
a) Soweit die Klägerin behauptet, der Mercedes Roadster sei ausschließlich betrieblich genutzt worden, hat sie diese Behauptung nicht durch Vorlage eines ordnungemäßen Fahrtenbuches nachgewiesen. Das bei den Akten befindlichen Fahrtenbuch für den Mercedes Roadster wurde nicht im Laufe der Betriebsprüfung vorgelegt, sondern nachträglich erstellt und erfasst nicht das Streitjahr, da es mit dem 01.01.1996 beginnt. Eine Privatnutzung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich - wie die Klägerin vorgetragen hat - bei dem Roadster um einen Zweisitzer handele und ist die Familie des Herrn A aus sechs Personen bestehe. Es ist weder dargelegt worden noch für das Gericht nachvollziehbar, dass die Familiengröße irgendeinen Einfluss auf die private Nutzung eines Fahrzeuges haben soll. Jedenfalls beruht das klägerische Vorbringen auf der durch nichts belegten Annahme, dass Privatfahrten des Herrn A nur im vollständigen Familienkreis unternommen werden könnten. b) Wenn die Kosten und der Umfang der privaten und der unternehmerischen Fahrten nicht ermittelt werden können, sind sie nach § 162 AO zu schätzen. Die Schätzung muss in sich schlüssig sein und darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH-Beschluss vom 20.10.2000 V B 124/00, BFH/NV 2001, 492). Das FA hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Bemessungsgrundlage mit 6.525,15 DM und die Höhe der Privatnutzung mit 50% geschätzt:
aa) Der Eigenverbrauch ist mit den darauf entfallenden Kosten zu bemessen (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Dabei bleiben die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, außer Ansatz (EuGH-Urteil vom 25. 05. 1993 C-193/91, BStBl. II 1993, 812). Demgemäß sind die Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, auf die privaten und unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Soweit diese Kosten und der Umfang der Privatfahrten nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen. Die 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist für das UStG grundsätzlich - falls der Steuerpflichtige sie nicht aus Vereinfachungsgründen selbst zugrunde legt - kein geeigneter Maßstab, um die Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen. Denn der Wert der Nutzungsentnahme geht vom Listenpreis des Fahrzeugs aus und berücksichtigt weder die tatsächlich auf den Betrieb des Fahrzeugs entfallenden Kosten noch die konkreten Nutzungsverhältnisse im Einzelfall (BFH vom 11. 03. 1999 V R 78/98, BFHE 188, 160; HFR 1999, 569; vom 04.11.1999 V R 35/99, BFH/NV 2000, 759). Nachdem die Höhe des Eigenverbrauchs von der Betriebsprüfung (Tz 10 des Bp-Berichtes) unter Anwendung der 1%-Regelung ermittelt wurde, hat das FA diesen Fehler in der Einspruchsentscheidung korrigiert und unter Abzug von 20% für nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise eine Bemessungsgrundlage von 6.525,15 DM geschätzt.
bb) Der Ansatz einer privaten Kfz-Nutzung von 50% liegt nach Ansicht des Gerichtes noch am unteren Rande des Schätzungsrahmens. Denn der Erwerb des Mercedes Roadster ist auf die Bestellung des Herrn A zurückzuführen, der dieses Fahrzeug auch privat nutzte. Da die Tätigkeit der Klägerin nach ihren Worten im Wesentlichen darin besteht, auf Käufer bzw. auf Verkäufer zu warten und sie nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, dass und ggf. in welcher Weise ihr Kfz-Handel eine rege Außendiensttätigkeit erfordert, ist eine Verringerung der privaten Nutzungsquote nicht angezeigt, zumal für betriebliche Zwecke auch noch ein Mercedes 300 CE zur Verfügung stand.
II. Eine Auslandslieferung der Klägerin wurde zu Recht nach § 14 Abs. 2 UStG der Umsatzsteuer unterworfen.
1. Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Umsatzsteuergesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14 Abs. 2 UStG). Unter diese Bestimmung fällt auch der Ausweis von Umsatzsteuer für eine steuerfreie Lieferung.
2. Ausweislich Tz. 12 des Bp-Berichtes hat die Klägerin mit Rechnung vom 30.10.1995 Umsatzsteuer in Höhe von 169,56 DM für eine Ausfuhrlieferung gesondert ausgewiesen. Dieser Feststellung ist die Klägerin weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren entgegengetreten, sodass sie die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet.
III. Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Waren und Inventar laut den drei Rechnungen vom 30.04.1995 in Höhe von insgesamt 20.970,-- DM ist der Klägerin zu Recht versagt worden:
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
1. Die Klägerin ist Unternehmerin und daher grundsätzlich berechtigt, die ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuern abzuziehen.
a) Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Nach nunmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ist Unternehmer derjenige, der aus einem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet und als Unternehmer anzusehen (BFH-Urteil vom 31.01.2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622).
Da die Klägerin ein Kfz-Gewerbe auf ihren Namen angemeldet hatte, sie unter der Firmenbezeichnung " " im Geschäftsverkehr aufgetreten ist und die Verträge über den An- und Verkauf von Fahrzeugen in ihrem Namen geschlossen worden sind, sodass sie zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet wurde, bestehen keine Zweifel an der Unternehmereigenschaft der Klägerin. Daran änderte sich auch dann nichts, wenn der aus ihrer Kfz-Handlung erzielte Gewinn nicht bei ihr verbliebe, sondern wirtschaftlich ihrem Sohn A zugute käme.
2. Dem Vorsteuerabzug kann auch nicht entgegengehalten werden, der Veräußerer A habe der Klägerin die Verfügungsmacht an den in Rechnung gestellten Gegenständen nicht verschaffen können, weil diese im Sicherungseigentum der Sparkasse C standen.
a) Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 solche Leistungen, durch die ein Unternehmer seinen Abnehmer befähigt, über einen Gegenstand im eigenen Namen zu verfügen. Liefern heißt daher, einem Abnehmer einen körperlichen Gegenstand nach Substanz, Wert und Ertrag willentlich und endgültig zuwenden (BFH-Urteil vom 08.11.1995, XI R 63/94, BStBl II 1996, 114ff, 117).
b) Der Klägerin wurde an den ihr in Rechnung gestellten Gegenständen Verfügungsmacht in diesem Sinne verschafft. Dem steht nicht entgegen, dass die Sparkasse C am 29.04.1994 einen sog. Raumsicherungsvertrag mit dem Veräußerer A geschlossen hatte:
aa) Der Raumsicherungsvertrag bezieht sich nur auf Kraftfahrzeuge und Anhänger und damit nicht auf den für 30.000,-- DM (zuzüglich 4.500,-- DM Umsatzsteuer) veräußerten Maschinenpark sowie die Motoren, Schrott etc., sodass insoweit keinerlei Anlass besteht, an der Verschaffung der Verfügungsmacht zu zweifeln.
bb) Hinsichtlich der vom Raumsicherungsvertrag erfassten Kfz und Anhänger sieht Textziffer 4.2. zwar eine Aushändigung der Kfz-Briefe von sicherungsübereigneten Fahrzeugen an die Sparkasse vor, gleichzeitig wird dem Sicherungsgeber jedoch - zur ordnungsgemäßen Weiterführung seines Betriebs im bisherigen Rahmen - die Veräußerung der Kfz im eigenen Namen gestattet, wenn auch im Interesse der Sparkasse, an die der Erlös aus dem Verkauf abgeführt werden musste. Daher folgt das Gericht insoweit dem Vortrag der Klägerin, wonach die Sparkasse der Veräußerung zustimmte, zumal der Kreditvertrag vom 29.04.1995 zwischen der Klägerin und Herrn A vorsieht, dass der Kredit und damit auch die Veräußerung ausschließlich dem Zwecke dient, die Verbindlichkeiten des Herrn A bei der Sparkasse C abzulösen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ergibt sich für das Gericht auch daraus, dass die Klägerin durch Vorlage von Kaufvertragskopien den Nachweis erbrachte, dass fünf weitere, von Herrn A am 30.04.1995 erworbene Pkw, Anhänger bzw. Minibagger weiterveräußert wurden. Denn eine Weiterveräußerung ist im Kfz-Handel nur möglich durch Übergabe der entsprechenden Kfz-Briefe als Legitimationspapiere an die Erwerber (§ 952 BGB). Hierzu müssen die der Sparkasse in Erfüllung des Raumsicherungsvertrag ausgehändigten Kfz-Briefe zwangsläufig von dieser herausgegeben worden sein. In der Herausgabe der Kfz-Papiere ist zumindest eine konkludente Zustimmung des Sicherungsnehmers zur Veräußerung zu sehen. Die im Schreiben der Sparkasse vom 21.11.1996 enthaltene Erklärung, wonach eine Freigabe bislang nicht erfolgte, bezieht sich nach Ansicht des Gerichtes lediglich auf Nr. 11 des Raumsicherungsvertrages und steht damit einer Übertragung der Verfügungsmacht nicht entgegen.
3. Der Vorsteuerabzug scheidet jedoch wegen Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a) UStG aus:
a) Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Da § 1 Abs. 1 a UStG die Regelung des Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, ist die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, nicht nach nationalen ertragsteuerlichen Kriterien, sondern unter Berücksichtigung der o.g. Regelung der 6. EG-Richtlinie zu entscheiden. Für die Übertragung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesonderten Teils "im Ganzen" bedeutet dies, dass eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen wird, die dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens oder des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teils ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht. Unter Berücksichtigung von Zweck und Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1a UStG ist es dabei nicht erforderlich, dass alle Wirtschaftsgüter - insbesondere die dem Unternehmen dienenden Grundstücke - übereignet werden. Wesentlich ist vielmehr, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen, und der Übernehmer diese Tätigkeit ausübt. Um zu ermitteln, ob dies der Fall ist, sind der Vorgang und seine Begleitumstände einer Gesamtbewertung zu unterziehen, bei der insbesondere die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Hierbei genügt es, wenn ein Betriebsgrundstück dem Erwerber durch ein langfristiges Nutzungsrecht überlassen wird, das die dauerhafte "Fortführung" des Unternehmens ermöglicht (BFH-Urteil vom 28.11.2002 V R 3/01, BStBl II 2004, 665 ff, 666).
b) Die Anwendung dieser höchstrichterlichen Auslegungsgrundsätze führt im Streitfall zur Bejahung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen:
aa) Im Rahmen des Vorgangs und seiner Begleitumstände berücksichtigt das Gericht zunächst, dass die Klägerin über keinerlei Mittel zum Erwerb der Kraftfahrzeuge sowie des Inventars verfügte und der gesamte Kaufpreis daher vom Veräußerer kreditiert werden musste. Hinzu kommt, dass die Klägerin allenfalls über geringe Kenntnisse im Kfz-Gebrauchtwarenhandel verfügt, wenngleich sie selbst von "mittleren" Kenntnissen spricht. Da sie keinen Führerschein erworben hat, kann sie nicht einmal Kraftfahrzeuge abholen, vorführen oder zur Probe fahren. Nach der aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts ist und war die Klägerin zur selbständigen Führung des von ihr betriebenen Unternehmens nicht in der Lage. Dabei ist und war sie vielmehr auf die Mitwirkung ihres fachkundigen Sohnes A angewiesen, der als "Hintermann" das vom Gegenstand her gleich gebliebene Kfz-Handelsunternehmen weiterhin - nun aber im Namen der Klägerin - im Wesentlichen betreibt. Hieraus ergibt sich ein erheblicher Grad an - personeller -Übereinstimmung zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten.
bb) Darüber hinaus liegt auch in sachlicher Hinsicht eine weitgehende Übereinstimmung vor: Der Veräußerungsvorgang betraf das gesamte bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen des Herrn A. Dieses umfasste seinen Maschinenpark, die Werkstattausrüstung, Büro- und Lagerausstattung nebst gebrauchten Teilen, Motoren, Schrott und Schrottfahrzeugen sowie sämtliche gebrauchten und auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Fahrzeuge und Anhänger. Der Veräußerer behielt nichts von seinem ehemaligen Unternehmen zurück, sondern übertrug alles auf die Klägerin, die damit in der Lage war, das Unternehmen ohne weiteren finanziellen Aufwand und auf demselben Grundstück wie der Veräußerer sogleich fortzuführen. Dieses Grundstück wurde von der Klägerin zwar nicht zu Eigentum erworben, sie hat jedoch im Schriftsatz vom 12.02.2001 (Bl. 162 Gerichtsakte) dargelegt und auf Rückfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 04.09.2007 bestätigt, dass ihre Söhne als Eigentümer des Betriebsgrundstücks ihr ein langfristiges Nutzungsrecht am Grundstück als Gegenleistung dafür eingeräumt hätten, dass diese ein ihr gehörendes Grundstück in E als Lagerplatz hätten nutzen dürfen. Damit ist auch das Betriebsgrundstück im Sinne von § 1 Abs. 1 a UStG auf die Klägerin "übertragen" worden.
c) Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (BFH-Urteile vom 02.04.1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695). Abziehbar ist somit nicht - wie im Streitfall - die lediglich nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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