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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 6 K 4053/04
Rechtsgebiete: 6. EG-Richtlinie, UStG


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 25
UStG § 4 Nr. 14
6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Kläger haben eine zweijährige Ausbildung als "systemische Berater" absolviert und sind als Sozialarbeiter selbständig in der ambulanten Kinder- Jugend- und Familienhilfe im Auftrag eines als gemeinnützig anerkannten Vereins tätig. Dieser Verein führt "ambulante Erziehungshilfen" in einem Projekt Kinder-, Jugend- und Familienhilfestelle im Auftrag des Jugendamtes nach §§ 27-41 SGB VIII durch. Er berät Kinder-, Jugend- und Müttergruppen und junge Erwachsene beim betreuten Wohnen. Er hilft (z.B. bei Gewalt in der Familie oder bei Alleinerziehenden) durch sozialpädagogische Einzelbetreuung Konflikte jeder Art zu lösen. Er kümmert sich um seelisch behinderte Kinder und versucht, diesen zur Schulfähigkeit zu verhelfen.

Die Umsätze des Vereins werden vom Finanzamt (FA) nach § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) ("Einrichtungen der Jugendhilfe") als steuerfrei angesehen. Da der Verein wegen der stark schwankenden Auslastung keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen kann, bedient er sich von Fall zu Fall selbständiger Kinder- und Jugendhelfer. Hierbei werden die Kläger, die ausschließlich in vertraglichen Beziehungen zum Verein stehen, zunächst von der Leiterin des Vereins angerufen und es wird vorab geklärt, ob sich der Fall zur Konfliktlösung durch die Kläger eignet. Nach Fallübernahme setzen sich die Kläger mit dem Jugendamt in Verbindung, von wo aus die Maßnahmen im Einzelnen mit den Klägern abgesprochen werden. Die Kläger erhalten ihre Entgelte vom Verein, der seinerseits von der Gemeinde Zahlungen nach dem Sozialgesetzbuch erhält.

Die Kläger wurden vom FA zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen aufgefordert. Da das FA im Anschluss an Abschnitt 199 Absatz 5 der Umsatzsteuer-Richtlinien die Rechtsauffassung vertrat, dass nur die Umsätze der Träger der Jugendhilfe selbst, nicht aber die der freiberuflichen Familienhelfer unter die Befreiungsnorm fielen, setzte es gegenüber dem Kläger A mit Bescheid vom 30.01.2004 Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 5.294,24 Euro fest (33.089 Euro x 16% und Vorsteuern von 0 Euro) und änderte gegenüber dem Kläger B die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltende Steueranmeldung über 0 Euro am 24.08.2004 und setzte die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 1.489,28 Euro fest (14.683 Euro x 16% bei geschätzten Vorsteuern von 860 Euro).

Gegen diese Bescheide legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein mit der Begründung, es handele sich bei ihnen nicht um freiberufliche Familienhelfer, sondern um Helfer im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie seien "nicht als Familienhelfer in der Betreuung tätig, sondern arbeiteten im sozialpädagogischen Bereich mit konkreten therapeutischen Zielen". Es sei sinnwidrig, wenn der von der Umsatzsteuer befreite Verein mangels Vorsteuerabzug die Umsatzsteuer eines selbständigen Helfers zahlen müsse.

Nach Zurückweisung der Einsprüche haben die Kläger Klage erhoben mit der Begründung, ihre Leistungen seien nach § 4 Nr. 25 UStG (öffentliche Jugendhilfe), § 4 Nr.14 (Heilbehandlung) sowie aufgrund unmittelbarer Anwendung des Art. 13 Teil A Abs.1 Buchstabe g (Sozialfürsorge) der 6. EG Richtlinie steuerbefreit.

a) § 4 Nr.25 UStG sei einschlägig. Begünstigte Unternehmer seien die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe. Der EuGH habe entschieden, dass auch natürliche Personen Träger von Einrichtungen seien könnten (EuGH Urteil vom 07.09.1999 C-216/97 -Gregg -). Wenn das deutsche Umsatzsteuergesetz an die Rechtsform anknüpfe und nicht an die Art der Leistung widerspreche dies Art. 13 der 6. EG Richtlinie.

b) Weiterhin sei die Steuerbefreiung des § 4 Nr.14 UStG gegeben. Es liege eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" vor. Dies ergebe sich aus dem EuGH Urteil vom 10.09.2002 (Rs C-141/00 Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH), wonach Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung als Heilbehandlung steuerbefreit seien. Eine Heilbehandlung liege vor, weil der Verein die Kläger beauftragen würde, sobald eine Kindswohlgefährdung durch psychische oder physische Gewalt festgestellt werde. Die Kläger berufen sich zudem auf die Urteile des EuGH vom 06.11.2003 (Rs C 45/01 Dornier), des Niedersächsischen FG vom 16.10.2002 5 K 56/98 (Zilgrei- Selbsthilfekurse) und des FG München mit dem Az 14 K 2469/02 und 14 K 5140/02.

c) Weiterhin sei die Tätigkeit aufgrund unmittelbarer Anwendung des Art.13 Teil A Abs.1 Buchstabe g (Sozialfürsorge) steuerbefreit. Die Kläger betrieben eine "Einrichtung mit sozialem Charakter" die von der Bundesrepublik anerkannt sei. Die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter könne aus der Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit hergeleitet werden (BFH/NV 2004, 1348). Die Kosten für die heilpädagogische Tätigkeit würden überwiegend von den Sozial- und Jugendämtern sowie zum geringen Teil auch von den Krankenkassen getragen. Die Kläger seien nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern gemeinnützig tätig, weil ihnen die Stundensätze vorgegeben würden. Es sei sinnwidrig, wenn die Leistungen des Vereins steuerbefreit seien, nicht aber die Leistungen der Kläger an den Verein, die letztlich den Jugendlichen zugute kämen. Das deutsche Umsatzsteuerrecht befreie zwar in § 4 Nr.23 UStG Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen, nicht aber wichtige Leistungen der Jugendpflege.

Der Kläger zu 1) beantragt

den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 24.08.2004 in Höhe von 1.489,28 Euro aufzuheben und

der Kläger zu 2)

den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 30.01.2004 in Höhe von 5.294,24 Euro aufzuheben

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt

die Klage zurückzuweisen.

§ 4 Nr.25 UStG sei nicht einschlägig, weil nur die Träger der Einrichtungen, nicht aber die Familienhelfer begünstigt seien. Dies ergebe sich aus Abschnitt 119 Absatz 7 UStR. Im Unterschied zu den Trägern verfolgten die Kläger keine gemeinnützigen Ziele. Dies sei aber Voraussetzung für die Förderung. Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. h der 6. EG Richtlinie.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die privatrechtlich selbständige Tätigkeit der Kläger als Sozialarbeiter für einen gemeinnützigen Verein, der Erziehungshilfen in Konfliktfällen in einem Projekt für Kinder-, Jugend- und Familienhilfen im Auftrag des Jugendamtes nach §§ 27-41 SGB VIII durchführt, ist aufgrund Art. 13 Teil A Abs. I Buchstaben g und h steuerbefreit.

1. Eine Steuerbefreiung ergibt sich allerdings nicht auf Grund der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts (§ 4 UStG).

a) Die Leistungen der Kläger sind auch nicht nach § 4 Nr.14 UStG steuerbefreit. Denn eine arztähnliche Tätigkeit führt nur aus, wer bei der Diagnose, Behandlung und Heilung von Gesundheitsstörungen tätig ist (EUGH Urteil vom 06.11.2003 C-45/01 "Dornier", Umsatzsteuer-Rundschau 2003, 584). Dass die Kläger nach Auftreten von Gewalt in der Familie durch Lösung der sozialen Konflikte die Ursachen weitere Gewalttätigkeit zu verhindern suchen, stellt selbst noch keine Heilmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar.

b) Die Voraussetzungen des § 4 Nr.25 UStG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind steuerbefreit

"die folgenden Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe:

a) die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veranstaltungen, die dem Sport und der Erholung dienen ...

b) in Verbindung mit den unter a) bezeichneten Leistungen die Beherbergung und Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die den Jugendlichen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei diesen Leistungen tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden,

c) die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen...

Förderungswürdig sind Träger der freien Jugendhilfe, die kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der Jugendhilfe erfüllen."

Eine derartige Tätigkeit führen die Kläger unstreitig nicht aus. Die Kläger betreuen als Sozialhelfer in sozialen Notlagen befindliche Kinder, Jugendliche und Familien in Fragen der Erziehung, Konfliktlösung und Krisenbewältigung. Sie führen aber keine Lehrgänge, Zeltlager oder Sportveranstaltungen durch und beherbergen oder beköstigen auch keine Jugendlichen, wie es § 4 Nr. 25 UStG verlangt. Der deutsche Gesetzgeber hat bei dieser Steuerbefreiung nur die -weniger wichtige- allgemeine Jugendbetreuung bei intaktem Umfeld im Auge, nicht jedoch Hilfeleistungen für Jugendliche in Konfliktfamilien und sozialen Brennpunkten. Ob die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG auch deshalb ausscheidet, weil diese nach dem BFH-Beschluss vom 28.02.2002 (V B 31/01, BFH/NV 2002, 957) nicht für Subunternehmer von gemeinnützigen Einrichtungen gilt, kann dahinstehen, weil es bereits an den genannten weiteren Tätigkeitsmerkmalen fehlt. Im übrigen hat der BFH entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass diese Vorschrift für eine begünstigte "Einrichtung" das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht voraussetze. Diese Entscheidung dürfte jedoch durch das EuGH Urteil in der Sache "Kingscrest" (Urteil vom 26.05.2005 C-498/03, Beilage zu BFH/NV 2005, 310) überholt sein, wonach auch private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht unter den Begriff "als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter" fallen können.

c) Einschlägig ist auch nicht die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG, wonach die Leistungen der "amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitgliedsverband angeschlossen sind", denn die Kläger gehören nicht zu diesen Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

2. Ein Anspruch auf Steuerbefreiung ergibt sich jedoch aufgrund einer unmittelbaren Anwendung des Art. 13 Teil A Abs. 1 h der 6. EG Richtlinie über die Befreiung bestimmter, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten. Nach dieser Regelung sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, "die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen...durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem Mitgliedsstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" zu befreien. Da diese Vorschrift nicht hinreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, können sich die Kläger unmittelbar auf diese Richtlinie berufen (BFH Urteil vom 18.08.2005 V R 71/03, Juris). Art. 13 Buchstabe g der genannten Richtlinie knüpft die Steuerbefreiung an zwei Voraussetzungen: Zum einen muss es sich um Leistungen handeln, die eng mit der Fürsorge und sozialen Sicherheit verbunden sind und zum anderen, dass diese Leistungen von "Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten) Einrichtungen, die von dem Mitgliedsstaat als Einrichtung mit im wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden sind", erbracht werden (EuGH Urteil "Kingscrest" a.a.O. sowie BFH Urteil vom 18.08.2005 a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt:

a) Die Kläger haben Leistungen erbracht, die eng mit der Sozialfürsorge verbunden sind. Sie haben im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins, der seinerseits die Entgelte für diese Leistungen nach den §§ 27-41 BSHG VIII vom Jugendamt erhält, bei Konfliktfamilien in sozialen Brennpunkten Beratungshilfe geleistet. Hierbei stehen sie mit dem Jugendamt in ständigem Kontakt.

b) Sie sind auch von der Gemeinde als "private Einrichtung mit im wesentlichen sozialen Charakter" anerkannt worden. Nach der (weiten) Rechtsprechung des EuGH sind zum einen unter "Einrichtung" auch private Einheiten zu verstehen (Urteil vom 07.09.1999 RS C-216/97). Des weiteren steht auch der Anerkennung nicht entgegen, dass die Kläger nicht gemeinnützig tätig sind, weil sie - wie jeder andere Bürger auch - die Leistungen erbringen, um damit ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Denn das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteil "Kingscrest" a.a.O.) nur dann Voraussetzung, wenn - wie in den Buchstaben l und m des Art. 13 der 6. EG Richtlinie - das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht selbst im Tatbestand der Vorschrift gefordert wird. Dies ist bei der Regelung über die Steuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge verbundenen Leistungen jedoch nicht der Fall.

Die selbständig als Unternehmer tätigen Kläger sind auch als "Einrichtung" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchstabe g der 6. EG Richtlinie "anerkannt" worden. Nach der Rechtsprechung des BFH kann die staatliche "Anerkennung" der privaten Einrichtung darin gesehen werden, dass die Kosten für die sozialen Leistungen von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (hier Jugendamt) übernommen werden. Bei der Frage der Anerkennung muss nach der Rechtsprechung des EuGH der Grundsatz der Neutralität und der Gleichbehandlung des Umsatzsteuerrechts berücksichtigt werden.

Allerdings sind im Streitfall die Kosten für die Tätigkeit der Kläger nicht unmittelbar von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen, da die Gemeinde die Entgelte nicht unmittelbar an die Kläger, sondern zunächst an den Verein entrichtet hat, der seinerseits die Entgelte an die Kläger weiterleitet. Nach Ansicht des Gerichts ist dieser tatsächliche Unterschied für die Frage der staatlichen "Anerkennung" jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie der BFH bereits im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG (ärztliche Tätigkeiten) entschieden hat (BFH Urteil vom 25.11.2004 V R 44/02, BStBl II 2005, 190), kommen steuerfreie Leistungen nicht nur dann in Betracht, wenn Rehabilitationseinrichtungen Leistungen auf Grund eines Versorgungsvertrages unmittelbar an Patienten erbringen. Steuerbefreit sind nach BFH auch die Leistungen der selbständigen Fachkräfte an die Einrichtung. Nichts anderes kann aber dann auch im Streitfall gelten, denn es kann nach dem Zweck der Steuerbefreiung keinen rechtserheblichen Unterschied machen, ob der gemeinnützige Verein die sozialen Leistungen durch angestellte Arbeitnehmer oder durch freie Mitarbeiter erbringt, die bei der Ausführung der Leistung noch dazu ständig durch Rat und Tat des Jugendamtes begleitet werden.

Allerdings genügt es für eine Steuerbefreiung nicht schon, dass selbständige Unternehmer Leistungen an einen anderen Unternehmer erbringen, der selbst die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllt (z.B. Tischler liefert Schreibtisch für Arztpraxis, die Lieferung ist umsatzsteuerpflichtig). Anders ist es jedoch, wenn - wie im Streitfall - die unternehmerische Tätigkeit selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt.

Das Gericht lässt die Revision wegen Divergenz zu, da es möglicherweise von dem BFH Beschluss vom 28.02.2002 V B 31/01, BFH/NV 2002, 957 abweicht, der nach Ansicht des Gerichts jedoch durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH in der Sache "Kingscrest" überholt ist, sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung, da nach Auskunft des Bevollmächtigten die Handhabung der Umsatzsteuerpflicht bei Einschaltung Selbständiger durch gemeinnützige, umsatzsteuerbefreite Vereine in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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