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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Beschluss verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: 6 V 3404/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
EStG § 21 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung eines nachträglich in einen Baukostenzuschuss umgewandeltes Darlehen.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides auf Antrag aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn - was im Streitfall nicht vorgetragen ist - seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhaltes in entscheidungserheblicher Weise zu Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtslage oder zu Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen führt.

Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

1. Es bestehen zunächst keinerlei Zweifel an der Berechtigung des Antragsgegners (das Finanzamt - FA -), den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 02.01.2008 durch den angefochtenen Bescheid zu ändern. Die ursprüngliche Steuerfestsetzung ist gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Auch wenn dem FA im Zeitpunkt der erstmaligen Steuerfestsetzung die Tatsachen, die zu der streitigen Änderung geführt haben, bereits bekannt waren, war es nicht verpflichtet, den Steuerfall abschließend zu prüfen. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung zur Anpassung an das materielle Recht gemäß § 164 Abs. 2 AO aufgehoben oder geändert werden. Hierbei ist es unerheblich, ob der Änderung Tatsachen zugrunde gelegt werden, die dem FA zur Zeit der Vorbehaltsveranlagung bereits bekannt oder erkennbar waren (vgl. Tipke in Tipke/Kruse AO/FGO, § 164 AO Rn. 30 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

2. Der Senat hat auch keine ernstlichen Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides.

Das FA hat zu Recht die von der Stadt A im Streitjahr erfolgte und den Antragstellern mitgeteilte Umwandlung des bisher zins- und tilgungsfrei gewährten Darlehens in einen verlorenen Baukostenzuschuss in Höhe von insgesamt 575.035,00 DM als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) steuerlich berücksichtigt.

Wie das FA in der Einspruchsentscheidung zutreffend unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.02.1995 IX R 5/92 (BStBl II 1995, 380) ausführt, wirkt die Umwandlung nicht auf den Zeitpunkt der Gewährung der Vorauszahlung zurück, sondern ist als nachträglich gewährter Zuschuss im Streitjahr steuerlich zu berücksichtigen.

Es bestehen keine Zweifel, dass das FA den im Streitjahr zu berücksichtigenden Zuschuss, soweit kein Abschreibungsvolumen mehr zur Verfügung stand, zu Recht als Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hat. Zwar hat der BFH mit Urteil vom 26 03.1991 IX R 104/86 (BStBl II 1992, 999) entschieden, dass Zuschüsse, die unabhängig von der Nutzung des Gebäudes gewährt werden, die Herstellungskosten mindern und nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln sind.

Führt die Minderung der Anschaffungskosten in einem späteren Jahr jedoch dazu, dass letztlich mehr Aufwand verteilt worden ist, als dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstanden ist, ist dies durch Ansatz negativer Werbungskosten zu korrigieren (vgl. Urteil des FG München vom 18.11.2008 12 K 2715/08, zitiert nach juris).

Der vom BFH aufgestellte Grundsatz kann somit nur insoweit gelten, als noch ein entsprechendes Abschreibungsvolumen vorhanden ist und die Herstellungskosten nicht bereits im Rahmen von Abschreibungen in der Vergangenheit steuermindernd berücksichtigt worden sind. Dem hat das FA dadurch Rechnung getragen, dass es die Gewährung des Zuschusses in Höhe des noch verbliebenen Abschreibungsvolumens nicht als Einnahmen berücksichtigt hat.

Die Antragsteller haben in der Vergangenheit im Rahmen der Ermittlung ihrer Einkünfte die Herstellungskosten des Gebäudes durch steuermindernd berücksichtigte Sonderabschreibungen als Werbungskosten geltend gemacht. Der Rechtsgrund für die zunächst zu Recht im Rahmen der Abschreibung als Werbungskosten geltend gemachten Beträge, die die Antragsteller tatsächlich nicht aus Eigenmitteln aufgewendet haben, ist durch die Umwandlung des Darlehens in einen verlorenen Zuschuss weggefallen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Beträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart sind, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden waren (BFH-Urteil vom 22.09.1994 IX R 6/93, BFH/NV 1995, 499 m.w.N.). Nichts Anderes kann für die Beurteilung des Streitfalles gelten. Eine Nichtberücksichtigung der Umwandlung (Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens) würde - entgegen den Grundsätzen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit - dazu führen, dass den Antragstellern nicht entstandene Aufwendungen steuerliche Berücksichtigung fänden.

Die von den Antragstellern vertretene Auffassung hätte im Übrigen eine völlig ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Steuerpflichtiger zur Folge. Steuerpflichtige, denen von Anfang an verbindlich ein Zuschuss gewährt wird, können - was unstreitig ist - insoweit die Herstellungskosten nicht steuermindernd berücksichtigen. Dagegen würden Steuerpflichtige, denen erst nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nachträglich durch Verzicht auf die Darlehensrückzahlung der Zuschuss gewährt wird, ohne jeglichen nachvollziehbaren Grund steuerlich besser gestellt.

Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, der Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens führe zu einem negativen Buchwert, kann dies - unabhängig davon, ob ein solcher überhaupt möglich wäre - schon deshalb einen derartigen Nachteil nicht ausgleichen, weil eine Versteuerung von "stillen Reserven" bei Überschusseinkünften - mit Ausnahme von Verkäufen innerhalb der Spekulationsfristen - zu keinem Zeitpunkt erfolgen könnte.

Der Antrag war deshalb mit der sich aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

Ende der Entscheidung

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