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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 7 K 1713/02
Rechtsgebiete: EStG, AO
Vorschriften:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 | |
AO § 110 |
Tatbestand
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Ablehnung einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1999.
Die Klägerin wandte sich mit dem am 21. Dezember 2001 beim Finanzamt Dillenburg eingegangenen Schreiben an die Verwaltungsbehörde und legte unter anderem als Anlage ihre eigene Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1998 vor. Zudem bat sie um Übersendung von je zwei Formularen für die Steuererklärungen 1999 und 2000.
Auf diesem, mit dem Eingangsstempel der Verwaltungsbehörde versehenen Schreiben befindet sich ein handschriftlicher Zusatz, der erkennbar von der Klägerin herrührt. Unter dem Datum 27. Dezember 2001 macht die Klägerin dabei geltend, sie habe entgegen ihrer Bitte die Antragsformulare für die Steuererklärungen 1999 und 2000 nicht zugesandt erhalten. Sie lege daher die ihr vorliegenden Unterlagen schon einmal vor und bitte zudem um Eingangsbestätigung. Für das hier maßgebliche Streitjahr 1999 liegt die Lohnsteuerkarte vor. Weitere Unterlagen befanden sich nicht dabei.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2002 sandte die beklagte Verwaltungsbehörde die Unterlagen zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2000 zurück und wies darauf hin, dass die Abgabefrist für das Jahr 1999 am 31. Dezember 2001 abgelaufen sei. Vordrucke könnten aus Kostengründen in Zukunft nicht verschickt werden. Die Antragsformulare seien beim Finanzamt und bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Mit dem am 11. Januar 2002 bei der beklagten Verwaltungsbehörde eingegangenen Schreiben bat die Klägerin, ihr wegen des Ablaufs der Frist für die Steuererklärung 1999 einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Sie machte dabei geltend, es könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen, wenn das Finanzamt über die Feiertage bzw. zwischen den Jahren geschlossen habe. Sie habe darüber hinaus die Antragsformulare für 1999 frühzeitig beantragt. Wenn das Finanzamt fast ein Jahr für ein Antwortschreiben benötige, so könne dies nicht zu ihrem Nachteil sein.
Das Finanzamt lehnte mit Verfügung vom 18. Februar 2002 die gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Antragsveranlagung wegen Fristversäumnis ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 23. April 2002). In der Einspruchsentscheidung wird darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung gemäß § 110 Abs. 2 AO deswegen nicht in Betracht komme, weil die Klägerin die in dieser Vorschrift genannte Monatsfrist ebenfalls habe verstreichen lassen, ohne die Einkommensteuererklärung 1999 einzureichen.
Mit dem am 22. Mai 2002 bei Gericht eingegangenen Schreiben wurde Klage erhoben. Die angekündigte detaillierte Klagebegründung gelangte nicht zu den Gerichtsakten. Mit Schreiben der im Verlaufe des Gerichtsverfahrens beauftragten Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2002 wurde eine auf dem amtlichen Vordruck gefertigte Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 abgegeben.
Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss des Senates vom 22. Oktober 2002 auf den Einzelrichter übertragen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 Einkommensteuergesetz ist der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. § 150 Abs. 1 Satz 1 AO schreibt dafür die Verwendung eines amtlichen Vordrucks vor. Die Klägerin hat einen so formbedürftigen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 erst nach Ablauf der am 31. Dezember 2001 abgelaufenen Ausschlussfrist gestellt, und zwar am 27. August 2002 (Eingangsdatum beim Finanzamt - FG-Akte Blatt 48 und 49).
Wird - wie hier - eine Ausschlussfrist versäumt, so ist grundsätzlich unter der Vorgabe des § 110 Abgabenordnung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand denkbar. Gemäß § 110 Abs. 1 AO ist Voraussetzung, dass die Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden des die Wiedereinsetzung Beantragenden beruht. Zudem ist der Antrag gemäß § 110 Abs. 2 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Dabei sind nicht nur die Tatsachen zur Begründung des Antrages glaubhaft zu machen, sondern innerhalb dieser Antragsfrist ist auch die versäumte Handlung nachzuholen.
Die Voraussetzungen des § 110 AO sind, wie das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung zutreffend festgestellt hat, vorliegend nicht erfüllt.
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass sie die Antragsfrist unverschuldet versäumt hätte, so hat sie jedenfalls nicht innerhalb der Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.
Die Klägerin wusste spätestens seit Zugang des Schreibens des Finanzamtes Dillenburg vom 4. Januar 2002, dass sie die Abgabefrist für das Jahr 1999 versäumt hatte. Geht man davon aus, dass die Klägerin dieses Schreiben innerhalb der Dreitagesfrist erhalten hat, so begann die Monatsfrist am 8. Januar 2002 zu laufen und endete mit dem 7. Februar 2002. Die Klägerin hat zwar innerhalb dieser Frist darum gebeten, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen (vgl. das am 11. Januar 2002 beim Finanzamt eingegangene Schreiben), sie hat indes im Laufe dieser Monatsfrist nicht die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Abgabe der Steuererklärung, nachgeholt. Dies erfolgte vielmehr erst im laufenden Klageverfahren im August 2002.
Dass die Klägerin gehindert gewesen sein könnte, innerhalb dieser Monatsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, ist nicht erkennbar. Für das Vorliegen von höherer Gewalt gibt es keine Ansatzpunkte.
Nur ergänzend sei insoweit angemerkt, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen kann, dass es die Pflicht der Finanzverwaltung sei, Steuerpflichtige mit entsprechenden Antragsvordrucken auszustatten. Denn die Finanzverwaltung ist nur verpflichtet, die amtlichen Steuererklärungsvordrucke in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. September 2002 VII B 261/01 in BFH/NV 2003, 6).
Die Kosten des erfolglosen Klageverfahrens hat die Klägerin gemäß § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.
Ende der Entscheidung
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