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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 7 K 2128/07
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 338/97, VO (EG) Nr. 865/2006, BNatSchG, FGO
Vorschriften:
VO (EG) Nr. 338/97 Art. 4 Abs. 2 | |
VO (EG) Nr. 865/2006 Art. 15 | |
BNatSchG § 47 Abs. 2 | |
FGO § 33 Abs. 2 |
HESSISCHES FINANZGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
Geschäftsnummer: 7 K 2128/07
In dem Rechtsstreit
wegen Einziehung nach artenschutzrechtlichen Vorschriften
hat der 7. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 17. September 2007 unter Mitwirkung
der Vorsitzenden Richterin am Hessischen Finanzgericht des Richters am Hessischen Finanzgericht der Richterin am Hessischen Finanzgericht sowie und als ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem drei Savannah-Katzen nach artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingezogen wurden.
Die Klägerin führte am 21.07.2006 im Frachtverkehr auf dem Flughafen X drei weibliche Savannah-Katzen aus Kanada in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein und meldete sie summarisch an. Der Zollstelle wurden neben dem Luftfrachtbrief eine Kopie der kanadischen Ausfuhrgenehmigung vom 01.05.2006, jeweils eine Kopie der Bescheinigungen über die Impfung der Tiere gegen Tollwut vom 20.06.2006 und das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr vom 21.07.2006 vorgelegt. Die kanadische Ausfuhrgenehmigung hatte eine Gültigkeit bis zum 01.11.2006.
Am 24.07.2006, noch vor Abgabe einer Zollanmeldung, wurden die Tiere "gemäß § 47 Abs. 2 oder 3" des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) mit der Begründung beschlagnahmt, es fehlten die für die Einfuhr in die Europäische Union erforderlichen Dokumente. Fehlendes Dokument war eine Einfuhrgenehmigung des Bundesamts für Naturschutz. Die Einfuhrgenehmigung war nach den Angaben in der Beschlagnahmeverfügung erforderlich, weil es sich um Tiere des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 handelte. Die Tiere wurden bei der Tierstation auf dem Flughafen X eingeliefert. Angefochten wurde die Beschlagnahme der Tiere nicht.
Aus einer Mitteilung des Bundesamts für Naturschutz an den Beklagten vom 25.07.2006 geht hervor, dass die Klägerin vor der Einfuhr die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung beantragt hatte, dieser Antrag aber abgelehnt und hiergegen von der Klägerin Rechtsmittel eingelegt worden war. Wie das Bundesamt dem Gericht mitteilte, hatte zudem das Verwaltungsgericht Y einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit noch am selben Tag den Beteiligten per Telefax bekanntgegebenem Beschluss vom 18.07.2006 abgelehnt.
Am 24.08.2007, also genau einen Monat nach Erlass der Beschlagnahmeverfügung, erging der streitgegenständliche Einziehungsbescheid, nachdem bis dahin keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt worden war. Die Einziehung wurde damit begründet, dass keine Fristverlängerung für die nachträgliche Vorlage der artenschutzrechtlichen Dokumente beantragt worden sei.
Ihren Einspruch gegen den Einziehungsbescheid begründete die Klägerin u.a. damit, dass im Oktober 2006 ein zweiter Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung im Hinblick darauf gestellt worden sei, dass Bestimmungsort der Tiere nunmehr Z sein solle. Über diesen Antrag habe das Bundesamt für Naturschutz noch nicht entschieden.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 14.03.2007). Eine Einfuhrgenehmigung habe auch nachträglich nicht vorgelegt werden können und eine Fristverlängerung sei nicht beantragt worden. In den Gründen heißt es weiter, dass dem zweiten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung die Grundlage entzogen sei, weil eine weitere Unterbringung der Tiere in Z nicht mehr möglich gewesen sei und die Tiere inzwischen bei einer anderen Einrichtung untergebracht worden seien. Hinsichtlich des ersten Antrags - zur Haltung der Tiere durch die Klägerin - stehe eine günstige Entscheidung des Bundesamts für Naturschutz nicht in Aussicht.
Innerhalb der Klagefrist hat die Klägerin zunächst - unter Beifügung eines Klageentwurfs - lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Während des PKH-Verfahrens wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem der Treuhänder die Aufnahme des Verfahrens abgelehnt hatte, erklärte der Beklagte die Aufnahme des Verfahrens.
Nach der Zurücknahme des PKH-Antrags am 30.07.2007 erhob die Klägerin am selben Tag unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage. Außerdem beantragte sie die Aussetzung des Verfahrens, hilfsweise die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, im Hinblick auf ihre Klage bei dem Verwaltungsgericht A, mit dem sie ihr Begehren auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung weiterverfolgt.
Dem von dem Beklagten vorgelegten Widerspruchsbescheid des Bundesamts für Naturschutz vom 21.03.2007 ist zu entnehmen, dass die Klägerin ihrem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung vom 13.02.2006 eine Ausfuhrgenehmigung der zuständigen kanadischen Behörde vom 21.01.2006 beigefügt hatte, die lediglich bis zum 21.04.2006 gültig war. Aufgrund dessen und auch wegen der bereits erfolgten Einfuhr am 21.07.2006 sowie des neuerlichen Antrags auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung vom 08.10.2006, der sich nunmehr auf die Ausfuhrgenehmigung vom 01.05.2006 bezog, sah das Bundesamt für Naturschutz den Widerspruch als erledigt und nicht mehr statthaft an. Der Antrag vom 08.10.2006 wurde aufgrund der bereits erfolgten Einfuhr als Antrag auf Erteilung einer rückwirkenden Einfuhrgenehmigung "zur Aufhebung der Beschlagnahme" betrachtet.
Nach Auskunft des Bundesamts für Naturschutz gegenüber dem Gericht wurde inzwischen auch der Antrag vom 08.10.2006 abgelehnt (Ablehnungsbescheid vom 30.04.2007), weil die Voraussetzungen einer rückwirkenden Einfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht vorlägen. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Ihre Klage gegen den Einziehungsbescheid begründet die Klägerin damit, dass die beantragte Einfuhrgenehmigung hätte erteilt werden müssen. Sie habe sich rechtzeitig um die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung bemüht. Die bisherige Nichterteilung einer Einfuhrgenehmigung habe sie nicht zu vertreten.
Das Verfahren ist ihres Erachtens wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen, um die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und ggf. eines Wiederaufnahmeverfahrens zu vermeiden. Wegen der möglichen Erteilung einer rückwirkenden Einfuhrgenehmigung aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens müsse zwischen diesem und dem finanzgerichtlichen Verfahren eine Verknüpfung bestehen.
Die Klägerin beantragt,
den Einziehungsbescheid von 24.08.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 14.03.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seines Erachtens ist die Klage unzulässig, weil der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. In dem Verfahren wegen Prozesskostenhilfe äußerte sich der Beklagte auch zur Sache. Nach den Entscheidungen des Bundesamts für Naturschutz und des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wonach die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung wegen unzureichender Haltungsbedingungen abgelehnt worden sei, habe eine Unterbringung der Tiere bei der Klägerin nicht in Betracht gezogen werden können. Eine für die Klägerin günstigere Entscheidung durch das Bundesamt für Naturschutz sei nicht absehbar gewesen und auch weiterhin nicht zu erwarten.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagtenvertreterin, dass sie bereits vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Bundesamt für Naturschutz in dieser Sache fernmündlich in Verbindung gestanden und von dort mitgeteilt bekommen habe, dass der Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.06.2006 im Hinblick auf die unzureichenden Haltungsbedingungen bei der Klägerin keinen Erfolg haben werde. Sie habe daher keine Veranlassung gesehen, die Frist zur nachträglichen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung über die Mindestfrist von einem Monat nach der Beschlagnahmeverfügung hinaus zu verlängern. Auf das Sitzungsprotokoll wird diesbezüglich Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Dem Senat lag die den Fall betreffende Akte des Beklagten und ein von dem Beklagten vorgelegtes Heft betreffend ein von der Klägerin bei dem Landgericht B angestrengtes selbständiges Beweisverfahren vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt. Zu den Abgabenangelegenheiten, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, gehören auch Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze (§ 33 Abs. 2, 1. Halbs. a.E. FGO). Eine solche Maßnahme ist auch die Einziehung eingeführter Tiere oder Pflanzen durch die Eingangszollstelle nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG. Denn die Einziehung eingeführter Tiere oder Pflanzen durch die Eingangszollstelle ist eine Maßnahme im Rahmen der zollamtlichen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nach Art. 37 i.V.m. Art. 13 des Zollkodex (ZK), die gemäß § 1 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) auch die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen sichert (vgl. dazu eingehend Bundesfinanzhof [BFH], Urt. v. 28.01.1986 VII R 37/85, BStBl II 1986, 410; a.A. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 47 Rn. 4 und Pfohl, Artenschutz-Strafrecht, wistra 1999, 161 [168], wonach der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein soll).
2. Ungeachtet der Frage, ob auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere, ob der Klägerin im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist -, war dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Verhandlung nicht stattzugeben.
Gemäß § 74 FGO setzt eine Aussetzung voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Daran fehlt es hier, weil die zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Einziehungsbescheids des Beklagten vom 24.08.2006 nicht von dem Ausgang des bei dem Verwaltungsgericht A anhängigen Rechtsstreits 14 K 2967/07 abhängt. Denn ungeachtet der im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht umstrittenen Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage maßgeblich ist (vgl. Gräber/von Groll, FGO, § 100 Rz 10 ff. und Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 29 ff.), könnte hier eine nach erfolgreicher Klage vor dem Verwaltungsgericht nach Art. 15 VO (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 04.05.2006 (Abl. EU Nr. L 166 v. 19.06.2006, S. 1) ausnahmsweise rückwirkend erteilte Einfuhrgenehmigung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Einziehungsbescheids führen, weil § 47 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG eine nachträgliche Vorlage der vorgeschriebenen Einfuhrdokumente nur bis längstens sechs Monate nach der Beschlagnahme zulässt. Eine (nachträgliche) Einfuhrgenehmigung hätte hier daher bis spätestens 24.01.2007 vorgelegt werden müssen. Die spätere Vorlage einer Einfuhrgenehmigung könnte deshalb trotz ihrer Rückwirkung nichts an der - an dieser Stelle unterstellten - Rechtmäßigkeit des Einziehungsbescheids ändern (zur Verfassungsmäßigkeit der Sechs-Monats-Frist in der Vorgängervorschrift [§ 21f Abs. 2 BNatSchG] vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.01.1989 2 BvR 554/88, NJW 1990, 1229).
3. Einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ihren Antrag auf Erteilung einer rückwirkenden Einfuhrgenehmigung vom 08.10.2006, den sie gegenwärtig im Widerspruchsverfahren bei dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) weiterverfolgt, stellte die Klägerin nicht. Aus den oben genannten Gründen ist auch die Entscheidung des BfN in diesem Widerspruchsverfahren nicht vorgreiflich für das hiesige Klageverfahren.
Eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens, wie sie die Klägerin hilfsweise beantragte, kam mangels Zustimmung des Beklagten nicht in Betracht (§ 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO).
4. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Einziehungsbescheid ist rechtmäßig.
Die Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 (ABl. EG Nr. L 61 vom 03.03.1997, S. 1) i.V.m. § 47 Abs. 2 BNatSchG waren im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides erfüllt. Es handelt sich unstreitig um Tiere, die unter die genannte Verordnung fallen (Anhang B) und deren Einfuhr in die Gemeinschaft daher einer Genehmigung bedurfte. Eine solche wurde der (befugten) Eingangszollstelle bei der Einfuhr nicht vorgelegt, weshalb die Tiere gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG beschlagnahmt wurden. Schließlich lief die Mindestfrist von einem Monat nach der Beschlagnahme ab, ohne dass eine Einfuhrgenehmigung bis dahin vorgelegt worden wäre.
Allerdings ergibt sich aus der Begründung des Bescheids nicht, dass der Beklagte sein Ermessen hinsichtlich der Verlängerung der Frist für die nachträgliche Vorlage einer Einfuhrgenehmigung (§ 47 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. BNatSchG) ausgeübt hat. Der bloße Hinweis darauf, es sei kein Antrag auf eine Fristverlängerung gestellt worden, als Begründung der Einziehung könnte darauf hindeuten, dass der Beklagte unzutreffenderweise annahm, eine Fristverlängerung sei antragsgebunden (vgl. dazu auch den Vordruck 0377 unter 10., abgedruckt in VSF SV 0832 Nr. 9, Anlage 6). Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob ein etwaiger Begründungsmangel durch die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), ggf. ergänzt durch die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Erwägungen (§ 102 Satz 2 FGO), geheilt worden ist. Denn zum einen entschied der Beklagte über den Einspruch erst am 14.03.2007, mithin erst nach Ablauf der längstmöglichen Frist von sechs Monaten nach der Beschlagnahmeverfügung, und zum anderen hatte die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt noch immer keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt. Mangels Vorlage einer nachträglichen Genehmigung und nach Ablauf der längstmöglichen Frist von sechs Monaten nach der Beschlagnahmeverfügung war die Einziehung im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zwingend. Das Ermessen hinsichtlich einer Verlängerung der Frist für die nachträgliche Vorlage einer Einfuhrgenehmigung hatte sich auf Null reduziert. Eine andere Entscheidung als die Zurückweisung des Einspruchs hätte daher nicht getroffen werden dürfen, so dass die Klägerin gemäß § 127 AO nicht wegen eines etwaigen Ermessensfehlers bei Erlass des Einziehungsbescheids dessen Aufhebung verlangen kann (vgl. Klein/Brockmeyer AO § 127 Rz. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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