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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: 8 K 2247/07
Rechtsgebiete: EStG, GewStG
Vorschriften:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 | |
GewStG § 7 |
HESSISCHES FINANZGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Geschäftsnummer: 8 K 2247/07
In dem Rechtsstreit
wegen Gewerbesteuermessbetrags 1998
hat der 8. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 10. März 2009 unter Mitwirkung
der Vorsitzenden Richterin am Hessischen Finanzgericht des Richters am Hessischen Finanzgericht der Richterin am Hessischen Finanzgericht sowie des und des als ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Änderung des Gewerbesteuermessbescheides 1998 vom 11.05.2000 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2007 wird der Gewerbesteuermessbetrag auf Null DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt seit 1994 an verschiedenen Standorten im ...kreis als Einzelunternehmer Windkraftanlagen (WKA). Zu deren Errichtung erwarb er in den Jahren 1993 und 1997 drei Grundstücke in den Gemeinden A und B, auf denen die Anlagen wie folgt betrieben wurden:
WKA I | WKA II | WKA III | |
Grundstück | Gemeinde A, | Gemeinde B, | Gemeinde A, |
Flur xx, Flurstück xxx | Flur xx, Flurstück xxxx | Flur xx, Flurstück xxx | |
Erworben am | 31.12.1993 | 31.12.1993 | 15.04.1997 |
Inbetriebnahme WKA | 15.12.1994 | 15.01.1996 | 30.09.1997 |
Zähler-Nr. | xxxxx | xxxx | xxxx |
Buchungskonto | xxx | xxx | xxx |
Hersteller | X | Y | Y |
Wartungsfirma | X | Y | Y |
Kreditgeber | C-Bank | D-Bank | D-Bank |
Versicherer | F | G | G |
Der Abstand zwischen der WKA I und den beiden anderen WKA des Klägers betrug 225 bzw. 230 Meter; von den benachbarten Windrädern anderer Betreiber war die WKA I 135 bzw. 165 Meter entfernt. Das Grundstück der WKA I war durch einen landwirtschaftlich genutzten Weg von dem zu einer anderen politischen Gemeinde gehörenden Grundstück der WKA II getrennt.
Im Vorfeld der Inbetriebnahme wurde für jede der drei WKA ein gesondertes Windgutachten erstellt, mit welchem das Windenergiepotenzial am jeweiligen Standort untersucht und eine Berechnung der voraussichtlichen Wirtschaftlichkeit der einzelnen WKA durchgeführt wurde. Die WKA I bis III wurden vom Kläger in einer einheitlichen Buchführung, aber auf gesonderten Buchungskonten erfasst und verfügten über je eine eigene Übergabestation zur unmittelbaren Einspeisung der erzeugten Energie in das Netz des örtlich zuständigen Energieversorgungsunternehmens (EVU) mit jeweils eigenem Zähler. Für jede WKA des Klägers bestand ein gesonderter Energielieferungsvertrag mit der ... (EVU).
Gemäß §§ 2 und 3 des sogenannten Stromeinspeisungsgesetzes vom 17.12.1990 bestand eine Verpflichtung der öffentlichen EVU, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und zu einem bestimmten Mindestpreis zu vergüten. Für jede der drei WKA des Klägers wurden insoweit separate Rechnungen an die EVU gestellt und die erbrachten Leistungen einzeln abgerechnet. Überdies bestand für jede der drei WKA ein gesonderter technischer Wartungsvertrag, über den ebenfalls separat abgerechnet wurde. Die drei Anlagen waren ferner getrennt versichert und über verschiedene Banken finanziert.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.12.1998 veräußerte der Kläger die WKA I zum Gesamtpreis von DM (Grund und Boden: DM, Betriebsanlagen: DM) an die GmbH, deren Anteile zu diesem Zeitpunkt zu 91 % vom Kläger und zu 9 % von dessen zwischenzeitlich verstorbener Ehefrau gehalten wurden. Seit dem Tod seiner Ehefrau ist der Kläger Alleingesellschafter der GmbH.
Den Gewinn aus der Veräußerung der WKA I erfasste der Kläger nicht in seiner Gewerbesteuererklärung. Das seinerzeit zuständige Finanzamt behandelte den Verkauf der Windkraftanlage entgegen der Auffassung des Klägers als laufenden gewerblichen Gewinn. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde im Gewerbesteuermessbescheid vom 11.05.2000 unter Berücksichtigung eines Gewinns von DM auf DM festgesetzt.
Der Kläger legte Einspruch ein. Zu Unrecht erfasse das Finanzamt die Veräußerung der Windkraftanlage als gewerbesteuerpflichtig. Es handele sich um die Veräußerung eines Teilbetriebs.
Der Einspruch ruhte zunächst, da der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 Einspruch und anschließend Klage erhoben hatte. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 mit Urteil vom 15.03.2005 (3 K 5507/01 E) als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen.
Nach einem Zuständigkeitswechsel wurde der Einspruch durch das nunmehr beklagte Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 25.07.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entgegen der im Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf geäußerten Rechtsauffassung handele es sich bei sachgerechter Betrachtung der veräußerten Windkraftanlage I um einen mit gewisser Selbstständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil eines Gesamtbetriebes, der für sich alleine lebensfähig sei, und damit um einen Teilbetrieb. Die althergebrachten Kriterien der Rechtsprechung eigneten sich aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des vorliegenden Falles nur begrenzt zur Beantwortung der Frage, ob die von ihm veräußerte Windkraftanlage als Teilbetrieb anzusehen sei. Das veräußerte Betriebsgrundstück sowie die aufstehende Betriebsanlage samt dazugehöriger Übergabestation bilde die wirtschaftliche Einheit WKA I. Anders als zum Beispiel bei einem einzelnen Bus im Rahmen eines Omnibusunternehmens oder eines von mehreren Taxis handele es sich bei der von ihm betriebenen WKA I nicht um ein bloßes unselbstständiges Betriebsmittel. Ausweislich des eingeholten Windgutachtens zeichne sich die WKA I durch spezifische Standortfaktoren aus, die Einfluss auf ihre individuell berechnete Wirtschaftlichkeit hätten, sie von den Übrigen von ihm betriebenen WKA unterscheide und sie somit zu einem "Unikat" mache. Die WKA I sei ein organisch geschlossener Teil innerhalb des Gesamtunternehmens und nicht bloß eine unselbständige technische Betriebsvorrichtung. Sie sei auch selbstständig lebensfähig, was dadurch belegt werde, dass die GmbH ihre unternehmerische Tätigkeit einzig und allein durch die von ihm erworbene WKA I ausübe. Die WKA I sei räumlich getrennt von den anderen WKA, verfüge über eigenes Anlagevermögen in Form eines gesonderten Betriebsgrundstücks, des Windrades als solchem und der dazugehörigen separaten Übergabestation. Aufgrund der separaten Übergabestation mit eigenem Zähler sei sie von den übrigen Anlagen eindeutig unterscheidbar und werde aufgrund eines gesonderten Stromlieferungsvertrages abgerechnet. Es habe zwar keine gesonderte Buchführung für die WKA I existiert, jedoch sei die Anlage auf einem gesonderten Buchungskonto im Rahmen der gesamtbetrieblichen Finanzierung erfasst und für sie eine eigene Kostenrechnung vorgenommen worden. Die veräußerte WKA I sei aufgrund eines eigenständigen Wartungsvertrages von den anderen Anlagen getrennt technisch unterhalten worden, sie sei gesondert versichert und über eine andere Bank finanziert worden. Bei Berücksichtigung der sich aus dem vorliegenden betroffenen Wirtschaftszweig ergebenden Besonderheiten zeige sich, dass insbesondere die althergebrachten Kriterien des eigenen Personals, eigenen Kundenstamms und der selbständigen Preisgestaltung keinen geeigneten Maßstab für die Beurteilung der Teilbetriebseigenschaft einer Windkraftanlage bildeten.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Gewerbesteuermessbescheides 1998 vom 11.05.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2007 den Gewerbesteuermessbetrag auf Null DM festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt ist unter Hinweis auf die Urteilsgründe des Finanzgerichts Düsseldorf und seine Einspruchsentscheidung der Auffassung, die veräußerte WKA I sei nicht als Teilbetrieb anzusehen. Die WKA I habe im Rahmen des Einzelunternehmens des Klägers keine gesonderte Buchführung, kein eigenes Personal, keine eigene Verwaltung oder eine eigenständige Organisation, keinen anderen Gegenstand gewerblicher Tätigkeit und keinen eigenen Kundenstamm. Die räumliche Trennung allein sei kein ausreichendes Kriterium für die Annahme eines Teilbetriebs, weil sie kein Indiz für einen eigenen örtlichen Wirkungskreis der WKA I mit einem eigenen Kundenstamm und einer gewissen organisatorischen Selbständigkeit sei. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände seien nicht geeignet, die Annahme eines Teilbetriebs zu begründen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei davon auszugehen, dass die WKA technisch selbstständige, nahezu automatisch ablaufende Betriebsvorrichtungen des vom Kläger mit Sitz in betriebenen Einzelunternehmens waren.
Dem Gericht lagen die den Streitfall betreffenden Gewerbe- und Umsatzsteuerakten vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Gewinn aus der Veräußerung der WKA I gehört nicht zum Gewerbeertrag.
Nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist (vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge).
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs gehört nicht zum Gewerbeertrag (BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BStBl II 1994, 809, 810 unter 2.a); Glanegger/Güroff, GewStG, § 7 Tz. 14; vgl. auch Abschn. 39 Abs. 1 Nr. 1 GewStR). Der Begriff des Teilbetriebs ist in diesem Zusammenhang ebenso zu verstehen wie im Rahmen des § 16 Abs.1 Nr.1 EStG (BFH-Urteil vom 23. November 1988 X R 1/86, BStBl II 1989, 376).
Der Begriff des Teilbetriebes ist gesetzlich nicht definiert. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der - für sich betrachtet - alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409, m.w.N). Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - beim Veräußerer - zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. März 1984 IV R 189/81, BStBl II 1984, 486). Den Abgrenzungsmerkmalen - z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm - kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BStBl II 1990, 55). Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung ist für die Annahme eines Teilbetriebs nicht erforderlich.
Diese Merkmale kennzeichnen bereits den eigenständigen Gesamtbetrieb im Gegensatz zum bloßen Teilbetrieb (BFH-Urteile vom 04.07.2007 X R 44/03 BFH/NV 2007, 2093; vom 24. April 1969 IV R 202/68, BStBl II 1969, 397).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze, denen sich das Gericht anschließt, liegen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse für die WKA I die Voraussetzungen eines Teilbetriebs vor.
Der zur WKA I gehörende Stahlrohrturm (Windrad) ist auf einem gesondert erworbenen Grundstück des Klägers erbaut worden. Es hat eine eigene Transformatoren-/ Übergabestation. Der Kläger hat die Windenergieanlage von einem anderen Hersteller als dem der beiden später erworbenen Anlagen gekauft; die Finanzierung erfolgte über ein anderes Bankinstitut. Es wurden getrennte Wartungsverträge geschlossen. Zwischen den einzelnen WKA bestand keine technische Verbindung. Aufgrund eines gesondert abgeschlossenen Vertrages lieferte die WKA I die erzeugte elektrische Energie an das örtlich zuständige Energieversorgungsunternehmen. Die Energielieferung erfolgte über die der WKA zugehörige Übergabestation und wurde getrennt von den übrigen WKA abgerechnet.
Diese tatsächlichen Umstände sind es, die das Vorliegen eines Teilbetriebes begründen. Es handelt sich nicht nur um einen Betriebsteil wie eine zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Maschine, sondern insgesamt um einen selbständigen Energieerzeugungsbetrieb, der ohne jeden Bezug zu einem der anderen WKA selbständig lebensfähig ist. Das Merkmal der selbständigen Lebensfähigkeit ist zwar nach den Verhältnissen des Veräußerers, hier des Klägers, im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs des veräußerten Unternehmensteils zu prüfen (BFH-Urteile vom 19. Februar 1976 IV R 179/72, BStBl II 1976, 415; vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BStBl II 1985, 245; in BStBl II 1996, 409). Aber auch in dessen Unternehmen war die WKA I selbständig; eine Abhängigkeit von den anderen Betriebsteilen bestand nicht.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist weitere Voraussetzung einer Teilbetriebsveräußerung, dass der Gewerbetreibende eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt (BFH-Urteil in BStBl II 1985, 245). Die Tätigkeit des Klägers ist auch nach dem Verkauf der WKA I wie vorher auf die Erzeugung von (Wind-) Energie gerichtet. Die Ungleichartigkeit der Geschäftstätigkeit ist aber bei Handelsunternehmen, die im Wesentlichen vom Kapitaleinsatz bestimmt werden, ein Abgrenzungsmerkmal von untergeordneter Bedeutung (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BStBl II 1993, 182); sein Gewicht liegt bei der Abgrenzung verschiedener Betriebsteile bei freiberuflicher Tätigkeit (BFHUrteil vom 10. März 1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209). Auch wenn im Streitfall kein Handelsunternehmen vorliegt, gelten hier dieselben Rechtsgrundsätze, da die Tätigkeit vom Kapitaleinsatz bestimmt ist und eine freiberufliche Tätigkeit nicht vorliegt. Der Kläger hat nicht nur einen selbständig lebensfähigen Teilbetrieb übertragen; er hat auch die mit diesem Teilbetrieb verbundene Tätigkeit aufgegeben (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BStBl II 1996, 527) und nur noch den Betrieb der anderen beiden WKA fortgeführt.
Das Gericht sieht keine Parallele zu den Fallgestaltungen, in denen der BFH den Verkauf z.B. einzelner Busse eines Omnibusunternehmens (Urteil vom 27. Juni 1978 VIII R 26/76, BStBl II 1978, 672), einzelner Schiffe bzw. eines Taxis mit Konzession (Urteil vom 21. Februar1973 IV R 168/69, BStBl II 1973, 361, 363 unter III.) nicht als Teilbetriebsveräußerung angesehen hat. In allen diesen Fällen ist eine Eingliederung in den Hauptbetrieb festgestellt worden, weil diese Betriebsteile sich nicht von der Organisation des Hauptbetriebes, hinsichtlich des Personaleinsatzes und des Kundenstamms absetzten.
Im Streitfall ist der Betrieb der WKA I aber nicht auf irgendwelche Rahmenbedingungen angewiesen, die aus einer gemeinsamen Organisation des Klägers für alle WKA herrühren würden.
Dem Umstand, dass die WKA technisch selbständige, nahezu automatisch ablaufende Betriebe bzw. Betriebsvorrichtungen sind, misst das Gericht entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 15.03.2005 3 K 5507/01 n.v.) nicht die Bedeutung zu, dass der Kläger sein Einzelunternehmen vom Sitz der Verwaltung aus geführt und seine Tätigkeit mit dem Verkauf der einen WKA nur eingeschränkt hat. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Kläger im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die WKA finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich verflochten hätte. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist das gerade nicht der Fall.
Den von der Rechtsprechung im Übrigen genannten Abgrenzungsmerkmalen wie eigenes Personal, selbständige Organisation, eigener Kundenstamm und eigene Preisgestaltung kommt wegen der branchenspezifischen Besonderheiten keine Bedeutung zu. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben keinen eigenen Kundenstamm und keine eigene Preisgestaltung geben kann. Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung ist für die Annahme eines Teilbetriebs nicht erforderlich (BFHUrteile in BFH/NV 2007, 2093; in BStBl II 1969, 397).
Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag ist daher (erklärungsgemäß) auf 0 DM festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war angesichts der zunehmenden Bedeutung von Windenergieanlagen wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Insbesondere geht es nicht um die tatrichterliche Würdigung eines Einzelfalls, sondern im Kern darum, ob eine "technisch selbständige, nahezu automatisch ablaufende" Anlage nur eine Betriebsvorrichtung ist oder aber ein Teilbetrieb sein kann. Der erkennende Senat weicht insofern mit seiner Entscheidung von der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ab.
Ende der Entscheidung
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