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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 05.01.2007
Aktenzeichen: 14 K 310/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 20
EStG § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

14 K 310/04

Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2004 zur Einkommensteuer 1999 und Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 9.6.2005 sowie unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 18.12.2002 und Änderung der Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 2000 vom 2.1.2004 werden die Einkommensteuer 1999 und 2000 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe herabgesetzt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im übrigen wird die Klage wegen Einkommensteuer 1999 zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten trägt der Beklagte.

Tatbestand:

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen und solche aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG.

Die Einkünfte resultierten im wesentlichen aus einem Depot bei der E Bank, der der Kläger einen Vermögensverwaltungsauftrag erteilt hatte. Danach war die Bank berechtigt, über die auf dem Depot gebuchten Vermögenswerte, ohne im Einzelfall Weisungen bzw. die Zustimmung des Klägers einzuholen, im Namen und für Rechnung des Klägers zu verfügen ( Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auftrag Bl. 31 ff d. Akte verwiesen ). Als Entgelt für die Bank wurde eine Vergütung in Höhe von 0,5 % zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart ,bezogen auf die vorhandenen vertragsgegenständlichen Vermögenswerte im Depot gemäß Vermögensaufstellungen an den Stichtagen 31.3. und 30.9. eines Jahres. An den Stichtagen war jeweils die Hälfte der Gesamtvergütung von 0,5 % des Depotvolumens zzgl. Umsatzsteuer fällig. Die Anlagezielsetzung war in der Anlage zum Vermögensverwaltungsvertrag mit "wachstumsorientiert mit dem Schwerpunkt Aktien" vereinbart.

Neben dieser Vermögensverwaltungsgebühr hatte der Kläger die Gebühr für die Führung des Depots, die 0,15 % per anno bezogen auf das Quartalsweise festgehaltene Depotvolumen betrug, sowie die sog. Transaktionskosten ( Entgelte und Auslagen für die Durchführung von An- und Verkäufen von Wertpapieren )zu zahlen, die bezogen auf die einzelnen Geschäfte berechnet wurden.

Die Bank berechnete in den Streitjahren folgende Gebühren:

 1999 DM
Depotgebühr12.014,98
Vermögensverwaltung 31.3.17.979,66
Vermögensverwaltung 30.9.18.615,47
gesamt:48.610,11 DM

Der Kläger erklärte für 1999 Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG in Höhe von 90.825 DM. Davon entfielen nur 2.761,75 DM auf Kapitalanlagen außerhalb des Depots. Des weiteren erklärte er einen Verlust aus der Veräußerung von Wertpapieren aus dem Depot i. S. des § 23 EStG in Höhe von ./. 17.358 DM. Die Verwaltungsgebühren von 48.610,11 DM zog er ausschließlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab.

 2000DM
Depotgebühr18.559,52
Vermögensverwaltung 1.Halbjahr 200023.381,50
2.Halbjahr 200021.969,59
Insgesamt63.910,61 DM.

(Gemäß der Bescheinigung der Bank vom 4.1.2007).

Der Kläger erklärte im Jahr 2000 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 104.917 DM, die ebenfalls nahezu ausschließlich aus dem Depot stammten. Daneben erklärte er Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG von ./. 337.916 DM. Die Verwaltungsgebühren von 63.910,61 DM zog er in vollem Umfang bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten ab.

In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für 1999 und 2000 teilte der Beklagte die Verwaltungsgebühren auf die Einkünfte nach § 20 EStG und § 23 EStG zur Hälfte auf. Gegen die Bescheide vom 10.1.2003 und 18.12.2002 legte der Kläger Einsprüche ein, über die der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 2.1.2004 entschieden hat. Dabei teilte er die erklärten Depotgebühren und -verwaltungsgebühren im Verhältnis der erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen und der erklärten Verluste aus Spekulationsgeschäften auf und erfasste die Verluste aus Spekulationsgeschäften in den gesonderten Feststellungen des Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1999 und 31.12.2000.

Gegen die Einspruchsentscheidungen hat der Kläger am 20.1.2004 Klage erhoben. Er beantragt, die Depotverwaltungsgebühren in voller Höhe bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen.

Er trägt vor, die Depotgebühren seien nach einem Prozentsatz des Depotvolumens berechnet worden und damit von konkreten Veräußerungsgeschäften unabhängig. Aufwendungen, die durch die Einnahmeerzielung veranlasst seien und ihr dienten, müssten auch dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie gleichzeitig der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstammes dienten. Nur durch eine qualifizierte Vermögensverwaltung könne die gewünschte Ertragskraft sichergestellt werden. Diese Grundsätze seien nicht nur bei der Abgrenzung von Kapitaleinkünften nach § 20 EStG von steuerneutralen Wertzuwächsen zu beachten, sondern auch bei der Zuordnung von Werbungskosten zu verschiedenen Einkunftsarten. Die sonstige Einkunftsart der privaten Veräußerungsgeschäfte betreffe den Bereich der an sich steuerneutralen Vermögenszuwächse, die nur bei der Unterschreitung bestimmter Fristen steuerlich erfasst würden. Eine differenzierte Betrachtung zwischen steuerneutralen Wertzuwächsen und privaten Veräußerungsgeschäften sei deshalb nicht angebracht. Im übrigen, seien die Werbungskosten, die bei den einzelnen Veräußerungsgeschäften angefallen seien, gesondert abgerechnet und bei den Einkünften nach § 23 EStG auch erfasst worden. Die auf der Grundlage des Depotverwaltungsauftrags berechneten Gebühren stünden nicht im Zusammenhang mit den Spekulationsgeschäften, sie wirkten sich allein im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.

Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung der Einspruchentscheidung vom 2.1.2004 und Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1999 vom 9.6.2005 Depot - und Depotverwaltungsgebühren als Werbungskosten in Höhe von 49.117 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen,

2. unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2004 und Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2000 vom 18.12.2002 Depot- und Depotverwaltungsgebühren als Werbungskosten in Höhe von 64.141 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen,

3. im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung,

im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Er vertritt die Auffassung, Aufwendungen, die mit mehreren Einkunftsarten in Zusammenhang stehen, müssten im Wege der Schätzung auf die einzelnen Einkunftsarten aufgeteilt werden.

Auf gerichtliche Anforderung hat der Kläger die Depotauszüge auf den 31.3. und 30.9. des Jahres 1999 und des Jahres 2000 vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung den Schriftsatz vom 4.1.2007 mit Anlagen überreicht.

Der Beklagte hat unter dem 9.6.2005 einen nach § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 erlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann die Depotgebühr und die Vermögensverwaltungsgebühr im Streitjahr 1999 im wesentlichen und im Streitjahr 2000 in voller Höhe bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen.

I.

Die Gebühren sind auch insoweit in voller Höhe bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG als Werbungskosten abzugsfähig, als sie mit nicht steuerbaren Vermögensmehrungen in Zusammenhang stehen, z.B. mit Kursgewinnen oder mit der Veräußerung von Wertpapieren nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG. Hiervon geht auch der Beklagte aus.

Aufwendungen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst sind (vgl. BFH-Urteile vom 21.7.1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, 116, BStBl II 1982, 37 und vom 27.6.1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 ).Die Finanzrechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass Aufwendungen, die wie Depotgebühren und Depotverwaltungsgebühren einerseits zwar in unmittelbarem Zusammenhang mit Kapitaleinnahmen stehen, andererseits aber auch der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienen, in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG berücksichtigt werden können. Mit dem Argument, dass die Sicherheit der Kapitalanlage auch der Sicherung der Erträge diene, haben Rechtsprechung (vgl. Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs - OFH - vom 26.3.1947 IV 1/47, RFHE 54, 198, 202; zustimmend BFH-Urteil vom 28.8.1952 IV 448/51 U, BFHE 56, 690, BStBl III 1952, 265 ) und Verwaltung (vgl. Abschn. 153 Abs. 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) den Zusammenhang der Aufwendungen mit den Erträgen deshalb nicht verneint und die Aufwendungen insgesamt zum Abzug als Werbungskosten zugelassen. So hat bereits der RFH Depotkosten, Versicherungsbeiträge und Safemiete als Werbungskosten berücksichtigt (Urteile vom 28.11.1928 VI A 1476/28, RStBl 1929, 65, und in StuW 1932, Nr. 925). Beiläufig hat er auch allgemeine Verwaltungskosten als Werbungskosten anerkannt, wenn bei der Sorge für das Vermögen die Fürsorge und Aufsicht zur Erhaltung der Einkünfte im Vordergrund stehe (Urteil vom 29.7.1936 VI A 159/36, RStBl 1936, 967). Die jüngere Rechtsprechung des BFH ist dem im wesentlichen gefolgt. Auch Depotgebühren sind nicht ausschließlich und unmittelbar durch die Erträge der Wertpapiere veranlasst. So sind sie nicht nur Entgelt für die Einziehung von Zinsen und Gewinnanteilen, sondern auch für die Verwahrung (§§ 2 ff. des Depotgesetzes) und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Bank (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4.5.1993 VIII R 7/91, BStBl II 1993, 832 m.w.N. ).

Kann also bei einer Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden, so sind die Ausgaben - hier die Verwaltungskosten - grundsätzlich auch dann in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§§ 9 Abs. 1, 20 EStG), wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden. Eine Aufteilung der Ausgaben ist nicht geboten, solange die Erwartung auf nicht steuerbare Wertsteigerungen bei Anschaffung einer ertragbringenden Anlage nur mitursächlich ist und nicht im Vordergrund steht. Die als Beweggrund ebenfalls vorhandene Erwartung, auch steuerneutrale Steigerungen der Vermögenswerte zu erzielen, reicht im allgemeinen nicht aus, um den Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart i.S. des § 20 EStG aufzuheben ( BFH-Urteile vom 8.7.2003 VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937vom 21.7.1981 VIII R 154/76, BStBl II 1982,37 ).

Im Streitfall steht die Erwartung steuerneutraler Vermögensvorteile nicht im Vordergrund, sie war allenfalls mitursächlich für die Anschaffung der Kapitalanlagen im Depot.

Hier ist nicht der Fall zu entscheiden, dass der Steuerpflichtige konkrete Anweisungen hinsichtlich der Kapitalanlage erteilt oder dass sich sonst aus den Umständen eindeutig seine Absicht ergibt, vor allem steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 15.12.1987 VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16;vom 24.3.1992 VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18 .) Hiervon kann bei einem Verwaltungsauftrag, wie er hier vorliegt, nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat ein einheitliches pauschales Entgelt für die dauerhaft erfolgreiche Anlage seines Kapitalvermögens bezahlt, dass sich am Depotvolumen zu den vereinbarten Stichtagen ohne Berücksichtigung zwischenzeitlicher Wertschwankungen und nicht an Veräußerungsvorgängen orientiert. Die mit einzelnen Veräußerungsgeschäften verbundenen Transaktionskosten hatte der Kläger gesondert zu entrichten.

Liegen konkrete Anweisungen nicht vor, ist ein Überwiegen der nach § 20 EStG steuerpflichtigen Überschüsse gegenüber dem voraussichtlichen steuerfreien Vermögensvorteilen nicht erforderlich, damit erstere im Vordergrund stehen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob überhaupt eine Absicht, steuerpflichtige Überschüsse zu erzielen, festgestellt werden kann. Ist dies der Fall, tritt eine daneben bestehende Absicht, steuerfreie Vermögensvorteile zu erzielen, dahinter zurück und kann nicht im Vordergrund stehen. Dies gilt selbst dann, wenn nach der für die Dauer der Kapitalanlage gebotenen Prognose zu erwarten ist, dass die steuerfreien Vermögensvorteile die steuerpflichtigen Einnahmeüberschüsse übersteigen werden. Auch dann ist eine Aufteilung der Vermögensverwaltungsgebühren im Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmeüberschüsse und der steuerfreien Vermögensmehrungen nicht geboten, die Gebühren können vielmehr in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden ( BFH-Urteil vom 8.7.2003 VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937 ).

Auch in der Literatur wird - soweit sie nicht Vermögensverwaltungskosten allgemein als Werbungskosten anerkennt (vgl. Klatt, Der Betrieb - DB - 1984, 469; Pöllath, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1983, 437; Pöllath/Wenzel, DB 1989, 2448; ohne Einschränkung bei Verwaltungskosten auch Stuhrmann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 14. Aufl., § 20 EStG RdNr. 373; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 20 Anm. 55) - überwiegend die Ansicht vertreten, dass Kosten der Verwaltung des Kapitalvermögens zu Werbungskosten zählen, solange nicht die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu erzielen, im Vordergrund steht (vgl.v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 9 Anm. B 734; ähnlich Conradi in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 20 EStG RdNr. 305).

Im Streitfall kann die Feststellung getroffen werden, dass die Depotverwaltungsgebühren im wesentlichen für die Verwaltung von Kapitalanlagen erhoben worden sind, die der Erzielung von steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen i.S. des § 20 EStG zumindest als Zwischennutzung gedient haben und bei denen die Absicht bestand, Überschüsse dieser Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Ein wesentliches Indiz hierfür ist bereits, dass die Einnahmen aus Kapitaleinkünften i.S. des § 20 EStG in den Streitjahren die geltend gemachten Werbungskosten erheblich übersteigen ( BFH-Urteil vom 24.3.1992 VIII R 12/69, BStBl II 1993, 18 ). Nach der Rechtsprechung ist zwar grundsätzlich bei den einzelnen Kapitalanlagen zu untersuchen, ob auf Dauer gesehen mit einem Überschuss gerechnet werden kann. Insoweit bestehen im Streitfall aber keine Zweifel, weil der Kläger nur die Verwaltungsgebühren als Werbungskosten aufgewendet hat und eine Kreditfinanzierung der Anlagen nicht vorliegt. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergeben sich Zinssätze bei den Kapitalanlagen, die die Depotverwaltungsgebühr von 0,5 % erheblich übersteigen. Nach der Rechtsprechung kommt es auch nicht darauf an, ob einzelne Kapitalanlagen in einzelnen Veranlagungszeiträumen keinen Ertrag gebracht haben, solange die Art der Kapitalanlage auf Dauer gesehen einen Überschuss i.S. des § 20 EStG erwarten lässt. Ohne Kreditfinanzierung kann hiervon bei Wertpapieren und anderen ertragbringenden Kapitalanlagen regelmäßig ausgegangen werden, solange die tatsächlich erzielten Kapitaleinnahmen die Aufwendungen übersteigen ( vgl. BFH-Urteil vom 21.7.1981 VIII R 154/76, BStBl II 1982,37 Abschn.4 ). Auszuscheiden sind nur Kapitalanlagen, die bei der gewählten Anlagevereinbarung ihrer Natur nach keine Erträge bringen können. Die auf solche Kapitalanlagen entfallenden Verwaltungsgebühren dienen auch nicht im Wege einer steuerpflichtigen Zwischennutzung der Erzielung steuerbarer Einnahmen, so dass insoweit ein Abzug als Werbungskosten nicht in Betracht kommt ( dazu unter III ).

II.

Eine Aufteilung der Vermögensverwaltungs- und Depotgebühren im Verhältnis der im Veranlagungszeitraum erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen und nach § 23 EStG steuerbaren Spekulationsgeschäfte ist im Streitfall ebenfalls nicht geboten. Die vom Kläger entrichteten Verwaltungsgebühren stellen keine Veräußerungskosten i.S. des § 23 EStG dar.

Die ältere Rechtsprechung des BFH folgerte aus dem Umstand, dass die Besteuerung nach § 23 EStG nur den Veräußerungsgewinn und nicht den laufenden Ertrag einer Kapitalanlage erfasst, dass auch nur ein Teil der Aufwendungen, die durch die Kapitalanlage veranlasst waren, als Werbungskosten i. Rahmen des § 23 EStG abzugsfähig waren ( BFH - Urteil vom 26.11.1974 VIII R 266/72, BStBl II 1975, 331 ). Werbungskosten bei dieser Vorschrift sollten nur die Aufwendungen sein, die unmittelbar durch die Veräußerung veranlasst waren. Nachdem der Begriff der Unmittelbarkeit zu Abgrenzungsschwierigkeiten führte, wendet die Rechtsprechung auch im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG nunmehr grundsätzlich den allgemeinen Werbungskostenbegriff an. Werbungskosten i.S. der §§ 9 Abs.1 Satz 1, 23 Abs.4 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren maßgeblichen Fassung sind - in Angleichung an das für die Überschusseinkunftsarten gleichermaßen geltende Veranlassungsprinzip und unter Berücksichtigung einkunftsartbedingter Besonderheiten - grundsätzlich alle durch das Spekulationsgeschäft i.S. des § 23 EStG veranlassten Aufwendungen, die nicht zu den ( nachträglichen ) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören.

Beim Spekulationsgeschäft wird der Besteuerungstatbestand zwar mit dem Veräußerungsvorgang verwirklicht. Da jedoch die Frage, ob ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG vorliegt, nach dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsguts zu beurteilen ist, wird ein Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwendungen und Besteuerungstatbestand nicht erst durch den Verkaufsentschluss des Steuerpflichtigen begründet. Deshalb können grundsätzlich Aufwendungen, die während des gesamten Spekulationszeitraums angefallen sind, Werbungskosten i.S. von § 9 Abs.1 Satz 1, § 23 Abs.4 Satz 1 EStG sein. Andererseits sind aber nicht alle Aufwendungen abzugsfähig, die als conditio sine qua non ohne die Anschaffung des Wirtschaftsguts nicht entstanden wären. Denn ein Abzug als Werbungskosten kommt bei den Einkünften i.S. der §§ 22 Nr.2, 23 EStG nur in Betracht, soweit nicht der Spekulationsgegenstand im Rahmen einer vorrangigen Einkunftsart oder nicht steuerbar ( § 12 EStG ) genutzt wurde. Sind die Aufwendungen dagegen im Rahmen einer steuerlich relevanten Zwischennutzung z.B. als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung zu werten , scheidet ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus § 23 EStG aus. Aufwendungen, die im Rahmen einer steuerlich relevanten Zwischennutzung Werbungskosten bei der anderen Einkunftsart sind, mindern für die Zeit dieser Zwischennutzung den Spekulationsgewinn nicht. Der vorrangige Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftsart der Zwischennutzung dauert solange an, bis der Entschluss gefasst wird, das Wirtschaftsgut zu verkaufen. Aufwendungen, die für einen Zeitraum anfallen, zu dem der Verkaufsentschluss noch nicht gefasst worden ist, sind Werbungskosten bei der Einkunftsart der Zwischennutzung. Umgekehrt sind Aufwendungen, die für einen Zeitraum anfallen, zu dem der Verkaufsentschluss bereits gefasst war, Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 23 EStG.

Der erkennende Senat wendet diese vom BFH in seiner Entscheidung vom 16.6.2004 ( X R 22/00, BStBl II 2005, 91 ) zur Zwischennutzung eines Grundstücks vor seiner Veräußerung niedergelegten allgemeinen Grundsätze auch auf den im Streitfall gegebenen Fall einer Zwischennutzung von Wertpapieren zur Erzielung von Kapitaleinkünften nach § 20 EStG vor ihrer steuerpflichtigen Veräußerung i.S. des § 23 EStG entsprechend an. Vermögensverwaltungs- und Depotgebühren, die auf einen Zeitraum entfallen, zu dem ein steuerlich relevanter Verkaufsentschluss i.S. des § 23 EStG noch nicht gefasst war, sind im vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG, die, wie unter I. dargelegt wurde, in diesem Zeitraum für die Zwischennutzung der Wertpapiere im Vordergrund stehen. Der durch die Zwischennutzung der Kapitalanlage zur Erzielung von Kapitaleinkünften begründete Veranlassungszusammenhang dauert solange an, bis er durch den Verkaufsentschluss überlagert wird, steuerbare Spekulationseinkünfte oder -verluste zu erzielen.

Die auf einen Zeitraum nach dem Verkaufsentschluss entfallenden Verwaltungsgebühren wären danach als Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 23 EStG zu behandeln. Der Senat vermag jedoch - auch im Schätzungswege - insoweit einen nennenswerten Zeitraum nicht festzustellen. Bei dem heute üblichen An- und Verkauf von Wertpapieren über das Internet dürfte ein berücksichtigungsfähiger Zeitraum zwischen dem Verkaufsentschluss und dessen Umsetzung regelmäßig nicht entstehen. Das gilt im Streitfall auch deshalb, weil die Bank nach dem Verwaltungsauftrag An- und auch Verkäufe ohne Rücksprache mit dem Kläger aus eigenem Antrieb durchführen konnte. Soweit der Kläger beispielhaft Unterlagen über den Verkauf von Aktien vorgelegt hat ( Bl. 97 bis 99 d. Akte ), sind die Transaktionen an einem Tag abgewickelt worden.

III.

Nach allem kommt nur eine Kürzung der Vermögensverwaltungsgebühren in Betracht, soweit sie auf ihrer Natur nach ertraglose Anlagen im Depot entfallen. Nach den Angaben des Klägers waren solche Anlagen nicht im Depot enthalten. Dies entspricht auch den vorgelegten Depotauszügen. Jedoch ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten kleingedruckten Unterlagen für 1999, dass die Verwaltungsgebühr auch von Geldbeständen und Zinsansprüchen per 31.3.1999 erhoben worden ist, die nicht verzinslich waren. Es handelt sich um einen Geldbestand von 491.508 DM, für den ein Zinsanspruch von 0,0 DM angegeben ist und einen Zinsanspruch von 22.683,50 DM. Die darauf entfallende Verwaltungsgebühr von 514.191,50 DM x 0,5 % : 2 = 1285,47 DM kann nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Per 30.9.1999 sind die Geldbestände als Tagesgelder oder Festgeld verzinst worden. Im Streitjahr 2000 sind die Depotverwaltungsgebühren auf der Grundlage der vorgelegten Depotauszüge berechnet worden, die keine ihrer Art nach ertraglose Kapitalanlagen enthalten. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung belegt ( Schriftsatz vom 4.1.2007 mit Anlage ).

Danach sind die Werbungskosten des Klägers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gegenüber den angefochtenen Bescheiden für 1999 um 6.597 DM und für 2000 um 48.952 DM zu erhöhen.

Die Neuberechnung der Einkommensteuer 1999 und 2000 wird gemäß § 100 Abs.2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - dem Beklagten übertragen. Hierfür besteht bereits deshalb ein Anlass, weil dem Beklagten ein computergesteuertes Einkommensteuerberechnungsprogramm zur Verfügung steht, dem Finanzgericht aber nicht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs.1 Satz 3 FGO. Der Kläger ist nur zu einem geringen Teil unterlegen.



Ende der Entscheidung

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