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Gericht: Finanzgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: 10 K 5858/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 |
Finanzgericht Köln
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 23% und dem Beklagten zu 77% auferlegt.
Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Deshalb war nunmehr gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten im Verhältnis der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zu den gestellten Sachanträgen auf die Beteiligten aufzuteilen (§ 138 Abs. 1 FGO). Dabei legt der Senat bezüglich des Antrags, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben, den Auffangstreitwert von 4.000 DM zu Grunde (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO Tz. 276 mit Nachweisen (Stand Oktober 2007)). Der Antrag, AfA auf die Kunstgegenstände zu gewähren, hätte die Bemessungsgrundlage um DM 4.830 und derjenige hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Pensionsleistungen dieselbe um DM 41.683 gemindert.
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen. Soweit das Vorverfahren ins Klageverfahren übergegangen ist, ist die Klage abgewiesen worden, so dass die Kläger bezüglich des Streitpunkts, über den im Vorverfahren entschieden wurde, vollständig unterlegen sind. Das Obsiegen der Kläger ergibt sich lediglich aus einer nach Erlass eines Änderungsbescheids im Klageverfahren erfolgten Erweiterung des Klagebegehrens. Ergeben sich nach Erlass eines Änderungsbescheids im Klageverfahren neue Streitpunkte, kommt hierfür eine Erstattung von Kosten für das Vorverfahren nicht in Betracht (Brandis, a.a.O., § 139 FGO Tz. 127 (Stand April 2007)).
Ende der Entscheidung
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