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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: 15 K 5940/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

15 K 5940/03

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Im Streitjahr erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ehemann erzielte keine Einnahmen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1997 machten die Kläger neben Aufwendungen für den Eigenanteil an verschreibungspflichtigen Medikamenten in Höhe von 495 DM auch einen Betrag von 17.381 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend, den sie als "Prozesskosten" bezeichneten. Mit einem beigefügten Schreiben vom 30.07.1998 führten sie aus, dass diese genannten Beträge nicht nachgewiesen würden, weil sie bereits im Vorjahr nicht anerkannt worden seien. Der Nachweis werde im Rechtsmittelverfahren geführt.

Im Einkommensteuerbescheid vom 27. August 1998 berücksichtigte der Beklagte diesen oben genannten Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung. Die anerkannten 495 DM an außergewöhnlicher Belastung führten infolge der Berücksichtigung eines zumutbaren Eigenanteils von 2.967 DM nicht zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch begründeten die Kläger unter anderem damit, dass aus den Einspruchsentscheidungen der Vorjahre hinreichend bekannt sei, dass, gleich wie ausführlich der Anspruch auch begründet werde, dieser gleichwohl zurückgewiesen werde. Die Kläger baten daher, nach Aktenlage zu entscheiden.

Der Beklagte erließ am 24. November 1998 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1997, in dem er die Einkommensteuer aus seinem hier nicht mehr interessierenden Punkt niedriger festsetzte. Das dadurch nicht erledigte Einspruchsverfahren ruhte zunächst wegen des Klagejahres für die Vorjahre (Az. des FG Köln 15 K 6326/98 und 15 K 5026/00).

Das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1994 (15 K 5026/00) fand seine Erledigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten. Im Verfahren wegen Einkommensteuer 1995 und 1996 wurde die Klage der Kläger mit Urteil vom 04. Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2003III B 55/02 als unzulässig verworfen.

Der Beklagte nahm sodann die Bearbeitung des Einspruchs wegen Einkommensteuer 1997 wieder auf und forderte die Kläger zur Aufschlüsselung des o.g. Gesamtbetrages von 17.391 DM sowie zum Nachweis durch die hierzu gehörenden Belege auf. Diese Aufforderung blieb fruchtlos.

Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 05. November 2003 als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, dass zum einen weder eine Aufstellung über die Zusammensetzung der geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastung erfolgt sei, geschweige denn Aufwendungen nachgewiesen worden seien. Für den Fall, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um solche im Zusammenhang mit Mietprozessen in den Jahren seit 1991 sowie mit einer Zwangsräumung in 1995 handele, verwies der Beklagte voll inhaltlich auf das Urteil in Sachen 15 K 6362/98.

Daraufhin haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen weiter verfolgen. Sie begründen ihre Klage im wesentlichen wie folgt:

Die geltend gemachten Aufwendungen stellten in Höhe von 10.094,37 DM Einbehalte des Arbeitgebers der Klägerin dar, die aufgrund von Pfändungen der Eheleute B erfolgt seien. Für genauere Einzelheiten wird auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 28. September 2004 eingereichte Zusammenstellung und die Kopien der dort beigefügten Verdienstabrechnungen der Klägerin für Januar bis Dezember des Streitjahres verwiesen.

Auch der Differenzbetrag zwischen den oben genannten 10.094,37 DM und der Gesamtsumme von 17.391 DM stellten Aufwendungen dar, die für Rechtsanwaltsbemühungen, Transport- und Lagerkosten, für Fotokopien und ähnliches nach dem Tag der Zwangsräumung am 05. März 1995 im Zusammenhang mit den dortigen Mietprozessen und dem Zwangsräumen der Wohnung angefallen seien.

Andere Personen als die engsten Familienmitglieder, nämlich die Töchter C und L, hätten keine Kosten gezahlt.

Die Lohnpfändung sei wegen aller Ansprüche, die von den Eheleuten B - den früheren Vermietern der Kläger - geltend gemacht worden seien und bezögen sich auf Anwaltskosten, Zinsen, vorgelegte Gerichtskosten und Zinsen sowie die Hauptforderung und Zinsen. Die Kläger sind der Ansicht, die Voraussetzungen der Annahme von außergewöhnlichen Belastungen seien erfüllt, da sie die geltend gemachten Aufwendungen als Folge der ihnen widerfahrenen Ausbürgerung durch die ... Justiz als verlängertem Arm einflussreicher staatlicher und politischer Kreise hätten aufbringen müssen. Dazu tragen die Kläger vor, das Urteil des Amtsgerichts sei nicht vom gesetzlichen Richter gefällt worden und sowohl dasjenige des Amts- als auch des Landgerichts seien nicht ordnungsgemäß verkündet worden.

Die geltend gemachten Aufwendungen stehen mit folgendem Sachverhalt in Zusammenhang:

Die Kläger mieteten 1971 die Wohnung T-Str. an, deren Eigentümer wenige Jahre später die Eheleute B wurden, die beide - nach Angaben der Kläger - Mitglieder der ... sind.

Der Kläger habe sich als unabhängiger Journalist aus seiner Sicht politisch unbeliebt gemacht, in dem er u.a. mehrere Wahlprüfungsbeschwerden seit 1990 eingelegt habe, sich kritisch mit dem Finanzgebaren öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten, insbesondere auch des ..., auseinander gesetzt habe (betreffend Personaleinsatzkosten, Parteienfinanzierung durch den ..., Einflussnahme auf Journalisten).

Bereits Ende 1990/Anfang 1991 habe er Informationen erhalten, dass er aus der Wohnung gedrängt werden solle.

Nach Mietminderungen seitens der Kläger und einer Mietkündigung durch die Vermieter ist es zu einem Prozess vor dem Amtsgericht ... gekommen, der mit Urteil vom 00.00.1993 ... geendet habe. Darin seien die von den Klägern geltend gemachten Mietminderungen nicht anerkannt worden; demgegenüber sind die Kläger zur Zahlung fälliger Mietzinsen und zur Räumung der Wohnung als Folge einer als rechtmäßig bestätigten Kündigung ohne Bestimmung einer Räumungsfrist verurteilt worden. Dieses Urteil ist durch das LG ... (Az.: ...) als Berufungsinstanz mit rechtskräftigem Urteil vom 00.00.1994 bestätigt worden. Daraufhin haben die Kläger - erfolglos - Vollstreckungsgegenklage erhoben, da sie gegen die Vermieter Rückforderungsansprüche aus Zahlungen für Nebenkosten (Warmwasserbereitung) zu besitzen glaubten. Die Klage blieb erfolglos. Nachdem die Stadt ... die Kläger zunächst - nach der routinemäßigen Mitteilung durch den Gerichtsvollzieher über die bevorstehende Zwangsräumung - per Ordnungsverfügung für drei Monte in die bisher bewohnte Wohnung zwangsweise wiedereingewiesen hatte, habe die Stadt - so die Kläger - geplant, sie samt Töchtern in ein Hotel in ... einzuweisen. Dieses sei ungünstig gelegen gewesen; dort hätten zudem unglaubliche Verhältnisse geherrscht. Eine Unterbringung dort sei nicht in Frage gekommen.

Am 5.3.1995 kam es zur Zwangsräumung der Wohnung der Kläger. Der gesamte Hausrat wurde in drei Containern bei der Fa. U eingelagert. Die Kläger nebst Kindern wohnten ab diesem Tage bis 18.5.1995 bei einer Bekannten der Tochter C, Frau M in O. Ab dem 18.5.1995 bezogen die Kläger eine Wohnung in D, die sie als Nachmieter befristet für ein Jahr anmieteten. Diese Wohnung besaß zwei Räume; die Miete belief sich auf etwa 1.500,00/1.600,00 DM. Die Töchter mieteten selbständig ab Oktober/November 1995 gemeinsam eine Wohnung in D1. Einen Wohnberechtigungsschein haben die Kläger erst nach der Räumung beantragt und erhalten.

Die Wohnungssuche sei schwierig gewesen. Seit 1991 sei der Lohn der Klägerin durch die Vermieter gepfändet gewesen; dies sei bei jeder Bewerbung für eine neue Wohnung von Nachteil, wie die Vermieter gewöhnlich eine Anfrage bei der Schufa machten. Dennoch hätten sie - die Kläger - sich frühzeitig um eine neue Wohnung gekümmert, nämlich seit Ende Januar 1994 durch Lesen von Inseraten in der Tageszeitung. Die finanziellen Verhältnisse hätten es nicht zugelassen, sich alsbald nach einer neuen Wohnung umzusehen. Die Kosten der Fa. U seien die der Einlagerung des Hausrates. Die Mietfahrzeuge seien benötigt worden, um jeweils Teile des Hausrates aus den Containern aus- und anderorts einzulagern. Dazu hätten auch die Treibstoffkäufe gedient.

Im Gegensatz zur Sachlage in dem Prozess für die Vorjahre sehen die Kläger einen erheblichen Unterschied darin, dass nicht nur ein massiver Verstoß in die Justizförmigkeit des Verfahrens im Bereich der ... Ziviljustiz behauptet werden könne, sondern darüber hinaus auch ein solcher Verstoß gegen das Recht auf Wahlfreiheit. Erst durch die Verurteilung des damaligen ... durch das Landgericht ... könne erstmals überzeugend dargelegt werden, dass die Wahlprüfungsbeschwerde des Klägers aus dem Jahre 1991 wegen seiner weitreichenden Folgen für die ... Deutschlands Anlass dafür gewesen sei, ihre Mitglieder X und E B zu den Mietprozessen zu veranlassen, die letztlich zur Zwangsräumung der Kläger aus deren Wohnung geführt hätten. An der Aushöhlung der Grundrechte des Klägers seien auch Angehörige des Bundesverfassungsgerichts beteiligt gewesen. Aus dem Verfahren vor dem VG ... ergebe sich, dass wesentliche Teile der Vorwürfe dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ... zur Kenntnis gebracht worden seien, ohne dass dieser sich um Aufklärung der Vorwürfe bemüht habe.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom 24. November 1998 und Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 05. November 2003 die Einkommensteuer 1997 mit der Maßgabe geändert festzusetzen, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 17.391 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte begründet dies unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung und das vom BFH bestätigte Urteil des FG Köln für die beiden Vorjahre.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Kläger vom 15. Juni 2005, 18. Juli 2005, 04. August 2005 sowie vom 05. September 2005 nebst jeweiligen Anlagen, auf den Inhalt der beigezogenen Steuerakten sowie die beigezogene Gerichtsakte 15 K 6326/98, 15 K 5026/00 ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluß vom 30. Mai 2005 2 BvR 1395/03 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.10.2001 15 K 6326/98 und den Beschluß des BFH vom 17.06.2003 III B 55/02 gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Beschluss vom 07.09.2005 hat der Senat dem Berichterstatter den Rechtsstreit zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, § 6 der Finanzgerichtsordnung - FGO-.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 24. November 1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05. November 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten.

Denn allen geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mietprozess und der Zwangsräumung, Einlagerung und den Kosten der Ersatzbeschaffung von Hausrat sowie etwaiger Transportkosten können mangels Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

1. Dabei kann hier dahinstehen, ob und wenn ja in welchem Anteil die Kläger nicht selbst, sondern ihre Töchter die hier geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich finanziell getragen haben.

Soweit die Töchter dies getan haben sollten, ist die Klage bereits aus diesem Grunde unbegründet, denn außergewöhnliche Belastungen sind nur als solche anzuerkennen, wenn sie beim jeweiligen Steuerpflichtigen selbst zu einer bewussten und gewollten Vermögensverwendung geführt haben (Drenseck in: Schmidt EStG, 23. Auflage, 2004, § 33 Rz. 6).

2. Doch selbst wenn die Kläger im Streitjahr die geltend gemachten Aufwendungen finanziell selbst getragen hätten, ist die Klage unbegründet.

Dies ist in Höhe von 7.296, 63 DM bereits deswegen der Fall, weil keine Nachweise seitens der Kläger über einen Abfluss von Geldmitteln für die geltend gemachten Aufwendungen im Streitjahr vorgelegt worden sind. Der genannte Betrag ergibt sich als Differenzbetrag zwischen den insgesamt geltend gemachten 17.391 DM und den Gehaltseinbehaltungen aufgrund Pfändungen bei der Klägerin in Höhe von 10.094,37 DM.

Für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, die für den Steuerpflichtigten eine Minderung seiner Steuerlast darstellen, ist dieser nach den allgemeinen Grundsätzen über die objektive Feststellungslast (Beweislast) beweispflichtig. Dieser Beweislast sind die Kläger nicht nachgekommen.

3. Doch selbst wenn die Kläger Nachweise auch in Höhe dieses Betrages von 7.296,63 DM geführt hätten, so wären die Aufwendungen insgesamt mit den durch die Pfändung des Gehalts der Ehefrau einbehaltenen Beträge nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen.

Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastungen).

Nach ständiger - zutreffender - Rechtssprechung des BFH ist für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten - und für sonstige Leistungsverpflichtungen aufgrund oder infolge gerichtlicher Entscheidung gilt nichts anderes - nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen, sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war, er mithin dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht ausweichen konnte (Beschluss des BFH vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324, < in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wegen der Vorjahre > unter beispielhaftem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391, m. w. N.).

Von dem Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnlichen Belastungen sind, ist demnach dann eine Ausnahme möglich, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.

Dagegen kann sich die außergewöhnliche Belastung durch Kosten des Räumungsprozesses und durch Folgekosten der Räumung nicht daraus ergeben, dass die zivilprozessuale Entscheidung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit zustande gekommen ist. Verfahrens oder auch materiellrechtliche Fehler einer gerichtlichen Entscheidung sind Folgen der Prozessführung. Kommt es für die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung auf die Zwangsläufigkeit des den Prozess auslösenden Ereignisses an, so sind Folgen der Prozessführung naturgemäß für die Beurteilung unbeachtlich (BFH Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324).

Da die Kläger jedoch hier nach eigenem Vortrag keine anders gearteten Aufwendungen als diejenigen für die Kosten des verlorenen Mietprozesses und der Folgekosten der Wohnungsräumung vortragen, kann die Klage wie bereits für die Vorjahre keinen Erfolg haben.

4. Anders als die Kläger meinen, führt nämlich auch die strafrechtliche Verurteilung des früheren ... nicht zu einem anderen Ergebnis der steuerrechtlichen Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.

Denn selbst wenn man - wie die Kläger dies tun - annähme, dass sich daraus ergebe, dass die damalige Wahlprüfungsbeschwerde des Klägers aus dem Jahre 1990 wegen seiner weitreichenden Folgen für die Partei der ... Anlass dafür war, ihre ... Mitglieder X und E B zu veranlassen, alles dafür nötige zu unternehmen, um die Kläger zumindest aus ihrer bisherigen ... Wohnung zu vertreiben, wobei sie sich der Beeinflussung der jeweils zuständigen Richter durch das Präsidium der jeweiligen ... Zivilgerichte bedient haben sollen, so stellt selbst diese Sachverhaltslage Gründe dar, die allenfalls zur Annahme von Verfahrens oder auch materiellrechtlichen Fehlern der gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts ... geführt haben könnten.

Nach eigenem Vortrag der Kläger sind jedoch alle Urteile, die die hier zugrunde liegenden zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffen, letztinstanzlich bestandskräftig zu ihren Ungunsten entschieden worden.

Daher verbleibt es dabei, dass Verfahrens oder auch materiellrechtliche Fehler von gerichtlichen Entscheidungen Folgen der Prozessführung sind und naturgemäß für die Beurteilung unbeachtlich sind, da es für die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung allein auf die Zwangsläufigkeit des dem Prozess auslösenden Ereignisses ankommt (BFH in BFH/NV 2003, 1324).

Dabei ist Wert auf die Feststellung zu legen, dass es für die - hier vorliegend allein zu entscheidende - steuerliche Einordnung der hier streitigen Aufwendungen nicht darauf ankommt, ob der hier zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich als "sozialer Ausbürgerung" als Folge einer "Verschwörung" mit Hilfe der ... (Zivil-) Justiz anzusehen ist, wie dies die Kläger tun, oder nicht. Denn einkommensteuerlich geht es allein um die Frage, ob die Aufwendungen in Zusammenhang und als Folge eines Räumungsprozesses und einer Zwangsräumung als außergewöhnliche Belastungen einzustufen sind, gleich auf welcher Vorgeschichte dieses Geschehen als solches beruht.

5. Da die Klage abzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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