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Gericht: Finanzgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 4 V 2092/07
Rechtsgebiete: GrStG, GG


Vorschriften:

GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1
GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2
GG Art. 3 Abs. 3 S. 1
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

4 V 2092/07

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Antragsteller für ein von ihm satzungsgemäß genutztes Grundstück eine Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 Grundsteuergesetz (GrStG) zusteht.

Der ... gegründete Antragsteller ist gemäß seiner Satzung ein rechtsfähiger Verein. Es handelt sich um einen ... religiösen Verband in Deutschland. Er ist ein ... religiöser Verband mit ca. ... Mitgliedern mit Sitz in der Stadt L. Ihm sind circa ... Gemeindevereine angeschlossen. Gemäß § 3 der Satzung bietet der Verein den in Europa lebenden oder sich in Europa aufhaltenden Menschen des hier maßgeblichen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung an. Insbesondere werden folgende Tätigkeiten ausgeübt: Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinden im Rahmen der religiösen und kulturellen Aktivitäten sowie von Schüler- und Studentenwohnheimen im Rahmen der erzieherischen Aktivitäten in ganz Europa und Unterweisung in Glauben und Lehre und Wahrung der kulturellen Werte. In § 5 Abs. 1 der Satzung heißt es: "Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung des Antragstellers wird auf den in der Gerichtsakte abgehefteten Internetauszug Bezug genommen.

Am 00.00.0000 erkannte der Innenminister des Landes O den Antragsteller als eine Religionsgemeinschaft im Rahmen des Art. 140 des Grundgesetztes (GG) i. V. m. Art. 137 der Deutschen Fassung vom 11.08.1919 an. Er bescheinigte ihm gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des "Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts" dass er keinen Verein i. S. des vorgenannten Gesetzes darstelle. Er unterliege deshalb auch nicht den in der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz festgelegten Meldepflichten.

Der Antragsteller erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom ..., UR.Nr. ... des Notars S das in der Stadt B belegene Grundstück G, Gebäude- und Freifläche, R-Str., Größe ... qm für 800.000.- DM.

Der Antragsgegner erließ daraufhin den Einheitswertbescheid, Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1999 vom ... . In diesem rechnete er das Grundstück dem Antragsteller zu. Der Einheitswert wurde auf 128.900,00 DM und die Grundstücksart als "Sonstiges bebautes Grundstück" festgestellt. Ebenfalls am 20.04.1998 erließ der Antragsgegner einen Grundsteuermessbescheid, Neuveranlagung auf den 01.01.1999.

Der Antragsteller legte gegen den Einheitswertbescheid Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, Grundbesitz sei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b GrStG von der Grundsteuer befreit, wenn dieser einer inländischen Personenvereinigung gehöre, die nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diene und der Grundbesitz für gemeinnützige Zwecke benutzt werde. Er sei als gemeinnützig anerkannt. Ferner sei er als Religionsgemeinschaft i. S. des fortgeltenden Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) anzusehen. Beigefügt waren Kopien einer Bescheinigung des Finanzamts (FA) N vom ... und eines Schreiben des Innenministeriums des Landes O vom .... In der Bescheinigung des FA N vom ... wird dem Antragsteller als gemeinnützigem Verein bescheinigt, dass er für Kapitalerträge, die in der Zeit vom 1.1.1996 bis 31.12.1998 zufließen, eine Körperschaft i. S. des § 44 a Abs. 4 EStG sei. In dem Schreiben des Innenministeriums wird der Antragsteller als Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 WRV anerkannt.

Der Antragsgegner erließ daraufhin am ... zwei Aufhebungsbescheide. Mit diesen hob er für das streitige Grundstück den auf den 01.01.1974 festgestellten Einheitswert zum 01.01.1999 auf. Außerdem hob er den Grundsteuermessbetrag zum 1.1.1999 auf.

Mit einer Kontrollmitteilung vom ... setzte das FA N den Antragsgegner davon in Kenntnis, dass dem Antragsteller aufgrund von Betriebsprüfungs- bzw. Steuerfahndungsfeststellungen die Gemeinnützigkeit rückwirkend ab dem Jahr 1997 aberkannt worden sei (bestandskräftige Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 2004 vom ...). Der Antragsgegner erließ nunmehr am 28.11.2006 zwei Aufhebungsbescheide, mit denen er den Aufhebungsbescheid bezüglich des Einheitswerts auf den 01.01.1999 vom 07.05.1999 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und den Aufhebungsbescheid bezüglich des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.1999 gemäß § 175 AO aufhob. Zur Erläuterung führte der Antragsgegner in den Aufhebungsbescheiden vom ... u. a. aus, die Aufhebung des auf den 01.01.1974 festgestellten Einheitswerts zum 01.01.1999 werde hiermit rückgängig gemacht. Damit erlange der am 20.04.1998 ergangene Einheitswertbescheid auf den 01.01.1999 wieder volle Gültigkeit, ebenso der entsprechende Grundsteuermessbescheid.

Der Kontrollmitteilung des FA N lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das FA N führte mit Unterstützung der Steuerfahndung bei dem Antragsteller in der Zeit vom ... bis zum ... eine Betriebsprüfung durch. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung einigte sich das FA N am ... im Rahmen einer Verhandlung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens (tatsächliche Verständigung) mit dem Antragsteller dahingehend, dass ihm die Gemeinnützigkeit für die Jahre 1997 bis 2005 abzuerkennen sei, weil seine tatsächliche Geschäftsführung nicht der Satzung entsprochen habe. Aufgrund der vom FA N durchgeführten Betriebsprüfung kam es zu erheblichen Steuernachforderungen für die Jahre 1997 bis 2004 (Umsatzsteuer i. H. v. ... EUR, Gewerbesteuer i. H. v. ... EUR, Körperschaftsteuer i. H. v. ... EUR, Solidaritätszuschlag i. H. v. ..., Spendenhaftung ... EUR).

Der Verein war in den Jahren 1997 bis 2005 Eigentümer zahlreicher bundesweit gelegener Grundstücke, die von unselbständigen Ortsvereinen genutzt wurden. Einem Teil dieser Grundstücke wurde, vergleichbar dem streitbefangenen Grundstück, aufgrund der Feststellungen des FA N, von den zuständigen Finanzämtern die Grundsteuerfreiheit versagt.

Gegen den infolge der Kontrollmitteilung des FA N ergangenen Einheitswertbescheid legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom ... ab. Am ... hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag bei Gericht gestellt.

Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass ungeachtet der aberkannten Gemeinnützigkeit und der daher nicht mehr in Betracht zu ziehenden Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b GrStG, die Grundsteuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 GrStG jedenfalls im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf ihn anwendbar sei.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG sei Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt werde. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG stünden derartigen Religionsgesellschaften jüdische Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts seien.

Eine Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG dahingehend, andere religiöse Vereinigungen wie etwa die ... Gemeinden von der Grundsteuerbefreiung auszuschließen, sei verfassungswidrig. Die grundsteuerliche Begünstigung - ausschließlich - von jüdischen Kultusgemeinden verstoße sowohl gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG als auch gegen das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geregelte spezielle Gleichheitsrecht (religiöse Anschauung). Dem grundrechtsverpflichteten Staat sei es verboten, vergleichbare Sachverhalte ungleich zu behandeln. Dies gelte erst recht für die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geregelten Merkmale. Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sei nach allgemeiner Meinung (vgl. nur Jarras, in Jarras/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 7. Auflage, Art. 3 Rn. 114 f. m. w. N.) insbesondere betroffen, wenn bestimmte religiöse Gemeinschaften oder deren Angehörige wie im Fall von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG bevorzugt würden. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sichere die weltanschaulichreligiöse Neutralität des Staates. Die Glaubensfreiheit ergebe sich im Zusammenspiel mit den speziellen Gleichheitsgrundrechten des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sowie der Vorgaben des Art. 136 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), des Verbots der Staatskirchen in Art. 137 Abs. 1 WRV, sowie der religiösweltanschauliche Neutralität des Staates (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.5.1995 1 BvR 1087/91 BVerfGE 93, 1, 16 f).

In der Rechtsprechung des BVerfG sei anerkannt, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG insbesondere betroffen sei, wenn bestimmte religiöse Vereine gegenüber anderen benachteiligt würden, nicht jedoch, wenn alle religiösen benachteiligt oder bevorzugt würden oder wenn eine Regelung ihrer Struktur nach zu Lasten aller religiösen Anschauungen gehe (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.10.1957 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155, 170 f.). Ausdrücklich habe das Bundesverfassungsgericht formuliert: "Das Geschlecht darf grundsätzlich - ebenso wie die anderen in Abs. 3 genannten Merkmale - nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt." (BVerfG-Urteil vom 28.01.1992 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/91, BVerfGE 85, 191, 206).

Die Vorschrift in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG führe zu einer Ungleichbehandlung jüdischer Kultusgemeinden, die (noch) nicht Körperschaft des öffentlichen Rechts seien, einerseits und nicht jüdischer Kultusgemeinden, die (noch) nicht Körperschaft des öffentlichen Rechts seien, andererseits. Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung liege hier vor, weil vergleichbare Sachverhalte (die Nutzung von Grundvermögen zu begünstigten Zwecken durch eine Kultusgemeinde) in Abhängigkeit des Merkmals "Glauben" unterschiedlich besteuert werde (Steuerbefreiung für jüdische Kultusgemeinden, keine Steuerbefreiung für nicht jüdische Kultusgemeinden). Das Merkmal "Glauben" beinhalte auch religiös bedingte Eigenschaften und Tätigkeiten (Jarras, in Jarras/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 7. Auflage, Art. 3 GG Rn. 114). Die Ungleichbehandlung liege folglich darin, dass die Besteuerung von Grundvermögen je nach glaubensgeprägter Nutzung unterschiedlich sei.

Bei der hier vorliegenden Ungleichbehandlung handele es sich um eine direkte Ungleichbehandlung, weil § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG auf das Merkmal "Glauben" rechtlich abstelle, in dem es ausschließlich die Grundstücksnutzung durch jüdische und nicht auch die Grundstücksnutzung durch nicht jüdische Kultusgemeinden begünstige (allgemein Jarras, in: Jarras/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 7. Auflage, Art. 3 GG Rn. 108).

Eine direkte Ungleichbehandlung verstoße zwar nicht schlechthin gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Allerdings sei der Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber - insbesondere im Steuerrecht - nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG zustehe, durch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG eingeengt. Differenzierende Lösungen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach entweder nur bei der einen oder nur bei der anderen Gruppe auftreten können, zwingend erforderlich seien (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31.05.1978 1 BvR 683/77, BVerfGE 48/327, 337 m. w. N. (unter III.2.); BVerfG-Urteil vom 28.01.1992 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/91, BVerfGE 85/191, 206 f. (unter C.I.1. und 2.)). Das Differenzierungskriterium müsse "das konstituierende Element des zu regelnden Lebenssachverhalts bilden" (BVerfG-Beschluss vom 17.10.1957 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155, 171 m. w. N.).

Die Grundsteuer knüpfe als Realsteuer ( § 3 Abs. 2 AO) an das Vorhandensein einer Sache, nämlich das wirtschaftliche Innehaben des Grundbesitzes als Steuergegenstand, an und belaste dieses ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit. Die Grundsteuer belaste somit das bloße Innehaben von Grundbesitz. Diese Belastungsentscheidung des Gesetzgebers werde durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 GrStG durchbrochen, in dem das Innehaben von Grundbesitz von der Besteuerung ausgenommen werde, wenn der Grundbesitz von den dort genannten öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften usw. zu den dort näher bezeichneten Zwecken genutzt werde.

Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Diskriminierung sei nicht möglich. Vorliegend sei nicht erkennbar, inwieweit die grundsteuerlichen Begünstigungen beispielsweise zur Lösung von speziellen Problemen notwendig seien, die ihrer Natur nach nur bei Gebäuden auftreten könnten, die von Anhängern des jüdischen Glaubens genutzt würden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.10.1957 1 BvL 1/57, BVerfGE 7, 155, 171 m. w. N.).

Der Umstand, dass der Gesetzgeber nur jüdische und nicht auch andere Kultusgemeinden erwähnt habe, beruhe (allein) auf historischen Gründen. Die judenfeindliche Haltung des nationalsozialistischen Regimes und das Unrecht, das den Juden widerfahren sei, seien der historische Anlass und die Motivation für den Gesetzgeber des Jahres 1951 gewesen. Im Übrigen relativiere sich der historische Anlass für die jetzige Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG vor dem Hintergrund dessen, dass seit der Einführung der Vorschrift nunmehr 56 Jahre vergangen seien.

Bereits heute erfülle er die weiteren Kriterien, die das BVefG in der Entscheidung "Zeugen Jehovas" für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter dem Aspekt der "Gewähr der Dauer" i. S. des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV i. V. m. Art. 140 GG aufgestellt habe (vgl. BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370). Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden wolle, müsse, so dass BVerfG, durch ihre Verfassung i. S. ihres tatsächlichen Gesamtzustandes und durch die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage für diese Einschätzung seien der gegenwärtige Mitgliederbestand, eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens. Er sei vor knapp ... Jahren, als "... - e. V." gegründet worden. Inzwischen sei er zu einem ... religiösen Verband in Deutschland geworden. Er habe ca. ... Mitglieder in über ... Gemeinden und damit wesentlich mehr als die mitgliederstärksten, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten, jüdischen Gemeinden. Unter Berücksichtigung seines ...-jährigen Bestehens, der Anzahl seiner Mitglieder, seiner Finanzausstattung und der Intensität des religiösen Lebens könne davon ausgegangen werden, dass er auch in Zukunft dauerhaft bestehen bleibe, zumal die Anzahl der in Deutschland lebenden Menschen mit dem hier maßgeblichen Glauben- in absoluten Zahlen wie relativ im Vergleich zu den in Deutschland lebenden Menschen christlichen Glaubens - stetig zunähmen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Aufhebungsbescheids vom 28.11.2006 Umfang auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, die Rechtslage sei nach dem Wortlaut des GrStG eindeutig. Danach sei nur Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts sei und für Zwecke der religiösen Unterweisung genutzt werde, von der Grundsteuer befreit. Den Religionsgesellschaften stünden die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Der Antragsteller gehöre zu keiner dieser beiden Gruppen.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise gemäß § 69 Abs. 2 Sätze 2 - 6 FGO aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene, Härte zur Folge hätte.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.12.1999 III B 15/99, BFH/NV 2000, 827, 830).

Im Streitfall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids vom .... Der Grundbesitz des Antragstellers war weder gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) noch gemäß Satz 2 dieser Vorschrift von der Grundsteuer befreit.

a) Der Antragsteller kann die Grundsteuerbefreiung seines Grundbesitzes im Verfahren gegen den Einheitswertbescheid geltend machen. Wenngleich § 184 Abs.1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) die Entscheidung über die sachliche und persönliche Steuerpflicht ausdrücklich dem Steuermessbetragsverfahren zuweist, kann nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.1985 II R 227/82, BFHE 144, 201, BStBl II 1986, 128) ein behaupteter Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer auch durch Anfechtung des Einheitswertbescheids geltend gemacht werden, sofern, wie im Streitfall, die Finanzbehörde nicht ausdrücklich die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten hat.

Der angefochtene Aufhebungsbescheid war auch vollziehbar. Gegen ihn konnte deswegen vorläufiger Rechtsschutz mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begehrt werden. Vollziehbar sind alle Verwaltungsakte, die eine Leistungspflicht auferlegen oder die - wie bei Grundlagenbescheiden - Grundlage für eine Leistungspflicht sind (Seer in Tipke/Kruse AO/FGO § 69 FGO Rz. 20). Durch den Aufhebungsbescheid vom 28.11.2006 wurde der Aufhebungsbescheid vom 05.07.1999 aufgehoben. Dadurch erlangte der Einheitswertbescheid vom 20.04.1999 wieder seine Geltung (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 9.12.2004 VII R 16/03, BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346 ). Dieser war Grundlagenbescheid des auf ihm beruhenden Grundsteuermessbescheids, der ebenfalls wieder seine Geltung erlangte. Dieser wiederum lag dem auf ihm beruhenden oder einem neu erlassenen Grundsteuerbescheid zugrunde.

b) Von der Grundsteuer befreit ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG der Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt wird. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG stehen die jüdischen Kultusgemeinden, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, derartigen Religionsgesellschaften gleich.

aa) Nach dem Wortlaut des Gesetzes trifft auf den Grundbesitz des Antragstellers keine der beiden genannten Befreiungsvorschriften zu.

Der Antragsteller ist zwar eine Religionsgesellschaft, die Grundbesitz für Zwecke der religiösen Unterweisung nutzt. Diese Nutzung wurde vom Antragsteller nicht näher erläutert. Da beide Beteiligte hiervon übereinstimmend ausgehen, sieht der Senat keine Veranlassung, hieran zu zweifeln. Der Antragsteller ist aber weder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts noch eine jüdische Kultusgemeinde, die nicht Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

bb) Eine Auslegung oder Rechtsfortbildung dergestalt, dass neben den jüdischen Kultusgemeinden auch andere nichtjüdische Religionsgesellschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG begünstigt sein sollen, ist nicht möglich (gleicher Ansicht Finanzgericht (FG) Düsseldorf Beschluss vom 28.06.2007 11 V 1910/07 A). Ist eine begünstigende Vorschrift nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers auf eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen beschränkt, kann sie auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auf andere Gruppen von Steuerpflichtigen ausgedehnt werden (Drüen in Tipke/Kruse AO/FGO § 4 AO Rz. 225 m. w. N.). Im Streitfall trifft diese Fallgestaltung zu. Die Privilegierung der jüdischen Kultusgemeinden durch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG erfolgte ausschließlich wegen des den Juden im Nationalsozialismus zugefügten Unrechts. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung vom 17.01.1951 (Drucksache des Deutschen Bundestags - BT-Drucks. - 1787) zum Grundsteuergesetz 1951 vom 10.8.1951 (BGBl. I 1951, 519). In dieser werden die jüdischen Kultusgemeinden den Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, ausdrücklich gleichgestellt. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich wie folgt:

A. Allgemein

Der Gesetzentwurf zieht für das Grundsteuerrecht die Folgerungen aus der Veränderung der staatsrechtlichen Verhältnisse nach dem Zusammenbruch. Er trägt der heutigen verfassungsrechtlichen Stellung der Länder Rechnung, beseitigt Ungerechtigkeiten und Härten des Grundsteuergesetzes, die aus der kirchen- und judenfeindlichen Haltung des früheren nationalsozialistischen Gesetzgebers zu erklären sind und trägt schließlich durch Übernahme der wenigen gegenwärtig noch wichtigen Erlasstatbestände aus den im übrigen außer Kraft zu setzenden Grundsteuerbilligkeitsrichtlinien in das Gesetz wesentlich zur Vereinfachung der Grundsteuerverwaltung bei.

B. Im einzelnen Zu Artikel I Ziffer 1 d

Die Erwähnung der jüdischen Kultusgemeinden und ihrer Verbände ist zur Beseitigung des ihnen angetanen Unrechts erforderlich, solange ihre formelle Anerkennung als öffentlichrechtliche Religionsgesellschaft noch nicht in allen Ländern wiedererfolgt ist.

An dieser Absicht des Gesetzgebers hat sich später nichts geändert.

Im Änderungsgesetz vom 24.8.1965 (BGBl. I 1965, 905), in dem die Steuerbefreiung für Dienstwohnungen von Geistlichen und Kirchendienern von Religionsgemeinschaften mit Körperschaftstatus bundeseinheitlich eingeführt wurde, wurden die jüdischen Kultusgemeinden ohne Körperschaftstatus den Körperschaften des öffentlichen Rechts erneut gleichgestellt. Im Bericht des Abgeordneten Schlee vom 16.06.1965 (BT-Drucks. IV/3631) heißt es wörtlich wie folgt:

Die jüdischen Kultusgemeinden werden daneben besonders genannt, weil es Fälle geben kann, in denen jüdische Kultusgemeinden in einem Land ausnahmsweise nicht als öffentlichrechtliche Religionsgesellschaft anerkannt sind.

c) Der vorliegende Antrag könnte deshalb nur dann Erfolg haben, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig zu bejahen wären. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sätze 1 und/oder 2 GrStG müssten verfassungswidrig sein, die Verfassungswidrigkeit müsste entscheidungserheblich sein und zudem müsste die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes im Rahmen eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung gerügt werden können.

aa) Zwar ist die zuletzt genannte Voraussetzung zu bejahen. Die Fachgerichte sind durch Art. 100 Abs. 1 GG (Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -) nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des BVerfG auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird. Zwar hatte die Rechtsprechung ursprünglich im Hinblick auf den Geltungsbereich jedes formell zustande gekommenen Gesetzes bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gefordert und eine Interessenabwägung zwischen der einer Aussetzung entgegenstehenden Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für die Aussetzung sprechenden individuellen Grundrechtsschutzinteressen des Steuerpflichtigen vorgenommen. In jüngerer Zeit stellt der BFH die Haushaltsinteressen in der Abwägung aber zunehmend zurück und lässt es offen, ob er diese Einschränkung überhaupt aufrechterhält (Seer in Tipke/Kruse AO/FGO § 69 FGO Rz. 96 m. w. N.).

Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag, obwohl der Antragsteller eine Norm rügt, die ausschließlich Dritte begünstigt.

In den Fällen der Rüge eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses verstößt für sich genommen weder die Begünstigung der einen Gruppe (hier: Gewährung der Grundsteuerfreiheit für Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und für jüdische Kultusgemeinden) noch das Unterlassen der Begünstigung der anderen Gruppe (hier: Nichtgewährung der Grundsteuerfreiheit für ... Kultusgemeinden) gegen den Gleichheitssatz. Die mögliche Verfassungswidrigkeit liegt vielmehr ausschließlich in der Unterschiedlichkeit der Regelung als solcher begründet, mithin in der Berücksichtigung der einen und der Nichtberücksichtigung der anderen Gruppe in der Gesetzesnorm (vgl. BVerfG-Beschluss vom 31.01.1996, 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93, BVerfGE 93, 386). Ergibt eine Prüfung des BVerfG einen Gleichheitsverstoß, so muss es sich mit der Feststellung des Verstoßes begnügen - Unvereinbarkeitserklärung -, falls - wie im Streitfall - mehrere Möglichkeiten zu seiner Beseitigung bestehen. Zwar gibt die bloße Feststellung, dass die gesetzliche Regelung in der bestehenden Form verfassungswidrig ist, dem Beschwerdeführer noch keine Rechtsgrundlage für den im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruch. Sie eröffnet ihm aber immerhin die Chance, dass der Gesetzgeber bei der Herstellung der verletzten Gleichheit auch die bisher übergangene Gruppe ganz oder zum Teil einbezieht (so bereits BVerfG-Beschluss vom 28.11.1967 1 BvR 515/63, BVerfGE 22, 349; vgl. auch Levedag, FR 2006, 491, 497).

bb) Die beiden zuerst genannten Voraussetzungen treffen aber nicht (zumindest nicht beide gleichzeitig) zu. Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG. Ob § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG (auch heute noch) verfassungsgemäß ist, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich und mag deshalb dahinstehen.

aaa) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG verletzt den Antragsteller nicht in seinen ihm sowohl gemäß Art. 19 Abs. 3 GG als auch als Religionsgesellschaft (vgl. z. B. BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129 und BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500, 97, BVerfGE 102, 370 ) zustehenden Grundrechten gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 4 Abs.1 und 2 GG.

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der Art. 3 Abs. 1 GG als die speziellere Norm verdrängt (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Auflage, Art. 3 Rz. 2), bestimmt, dass niemand u. a. wegen seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden darf.

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bestimmen, dass die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind und, dass die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird.

Zwar ist der Schutzbereich beider Grundrechte im Streitfall tangiert. Dadurch, dass der Antragsteller für die von ihm für religiöse Zwecke genutzten Gebäude Grundsteuer bezahlen muss, während Religionsgesellschaften in der Rechtsform einer öffentlichrechtlichen Körperschaft hiervon befreit sind, liegt eine Ungleichbehandlung vor (vgl. auch Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Auflage, Art. 3 Rz. 127).

Auch die durch Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Glaubensfreiheit (zum Begriff vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Auflage, Art. 4 Rz. 2) des Antragstellers wird hierdurch beeinträchtigt. Diese Vorschrift verpflichtet den Staat zu religiösweltanschaulicher Neutralität. Diese Neutralität untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Auflage, Art. 4 Rz. 5a). Dadurch, dass der Antragsteller für die von ihm für religiöse Zwecke genutzten Gebäude Grundsteuer bezahlen muss, während Religionsgesellschaften in der Rechtsform einer öffentlichrechtlichen Körperschaft hiervon befreit sind, findet eine Privilegierung statt.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. bereits BVerfG-Beschluss vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVefGE 19, 129), der sich der Senat anschließt, sind aber beide Grundrechtsbeeinträchtigungen verfassungsrechtlich zulässig. Nach dieser Rechtsprechung verletzt die angegriffene Regelung den Antragsteller weder in seinem Recht auf Gleichbehandlung noch in seinem Recht auf Glaubensfreiheit. Denn die Privilegierung der Religionsgesellschaften mit Körperschaftstatus ist ausdrücklich durch das GG sanktioniert. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 und 2 WRV bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

Das Grundgesetz gebietet nicht, so führt das BVerfG in dem genannten Beschluss aus, dass der Staat alle Religionsgesellschaften schematisch gleich behandelt. Er darf, der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 137 Abs. 5 WRV folgend, die Besserstellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG (in jenem Fall § 2 Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 UStDB) auf die Religionsgesellschaften beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Es ist sachgerecht, nur die Tätigkeit derjenigen Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, als Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne jener Gesetzesbestimmungen anzuerkennen; denn durch die Verleihung dieses Status kommt zum Ausdruck, dass es sich hier um Religionsgesellschaften handelt, die "durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten", die also innerhalb des öffentlichen Lebens und demgemäß auch für die staatliche Rechtsordnung besondere Bedeutung besitzen. Diese Unterscheidung würde nur dann den Gleichheitssatz verletzen, wenn es anderen Religionsgesellschaften in unzumutbarer Weise erschwert würde, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllen.

Diese zuletzt genannte Einschränkung liegt nicht vor. Der Antragsteller hätte, sofern er die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllen würde, einen Anspruch auf Einräumung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung ( Art. 140 GG i. V. m. Art 137 Abs. 5 Satz 2 WRV). Im Land O, in diesem Bundesland liegt der Sitz des Antragstellers, erfolgt die Verleihung durch Gesetz (Vgl. v. Hippel-Rehborn, Gesetze des Landes NRW, Nr. 89a, "Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgemeinschaften").

Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass er die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bisher erfolglos angestrebt habe.

Denn dass das Recht auf Erlangung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht nur auf dem Papier steht, sondern, notfalls mit Hilfe der Gerichte zwangsweise, durchgesetzt werden kann, beweist das BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370 m. w. N., welches es der Religionsgemeinschaft .... e.V. gegen den Widerstand der beteiligten staatlichen Stellen ermöglichte, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen.

In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Status der Körperschaften des öffentlichen Rechts besonders hervorgehoben und ausgeführt, dass ihnen eine Reihe öffentlichrechtlicher Befugnisse zustehen (sog. "Privilegienbündel"). Zu diesen Privilegien gehört, worauf das BVerfG ausdrücklich hinweist, auch die im Streitfall umstrittene Grundsteuerbefreiung. Es hat weiter ausgeführt, verglichen mit dem Begriff der öffentlichrechtlichen Körperschaft im allgemeinen Verständnis habe dieser Begriff im Regelungszusammenhang des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV nur die Funktion eines "Mantelbegriffs". Er sei aber mehr als eine leere Form, weil er den korporierten Religionsgemeinschaften auch eine besondere Rechtsstellung vermittele, die über diejenige privatrechtlich verfasster Religionsgemeinschaften hinausgingen: Mit dem Körperschaftstatus würden ihnen bestimmte hoheitliche Befugnisse übertragen, sowohl gegenüber ihren Mitgliedern etwa beim Besteuerungsrecht und der Dienstherrenfähigkeit als auch bei der Widmungsbefugnis gegenüber Anderen. Zudem verschaffe ihnen das öffentlichrechtliche Kleid in der Wahrnehmung der Gesellschaft eine besondere Stellung. Diese Vergünstigungen erleichterten es der Religionsgemeinschaft, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen.

Als Rechtfertigung für die Sonderstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat das BVerfG in dem zuletzt genannten Urteil besondere, von dieser zu erfüllende, Voraussetzungen aufgestellt. Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlange Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die "Gewähr der Dauer". Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, müsse durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage für diese Einschätzung sei der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen.

Für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft müssten, so führt das BVerfG weiter aus - im Rahmen der Grundwerte der Verfassung - weitere, in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV nicht ausdrücklich genannte, Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden wolle, müsse rechtstreu sein. Sie müsse die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und den sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird.

bbb) Ob § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG (auch heute noch) verfassungsgemäß ist, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich und kann deswegen dahin stehen.

Entscheidungserheblich ist die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur dann, wenn das Gericht bei Ungültigkeit dieser Norm anders zu entscheiden hätte, als bei deren Gültigkeit. Die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG wäre im Streitfall nur dann entscheidungserheblich, wenn der Senat, wenn er diese Vorschrift für verfassungswidrig halten würde, im Verfahren der Hauptsache befugt wäre, die Entscheidung des BVerG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz1 GG einzuholen.

Um festzustellen, ob dies zutrifft, muss das Gericht eine hypothetische, die Gültigkeit der Norm unterstellende Prüfung vornehmen (Pieroth in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Auflage, Art. 100 Rz. 11 m. w. N.).

Im Streitfall wäre der vorliegende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowohl bei Gültigkeit der genannten Vorschrift als auch bei deren Verfassungswidrigkeit abzuweisen. Wäre die Vorschrift verfassungsgemäß und gültig, so wäre der Antragsteller nach deren eindeutigem Wortlaut nicht begünstigt. Wäre die Vorschrift verfassungswidrig, weil sie die jüdischen Kultusgemeinden in nicht zulässiger Weise begünstigt, so hätte eine verfassungsgemäße Änderung der Norm zwar möglicherweise zur Folge, dass auch andere nicht korporierte Religionsgesellschaften außer den jüdischen Kultusgemeinden begünstigt wären. Aber auch in diesem Fall hätte der vorliegende Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Denn auch in diesem Fall müsste der Antragsteller trotzdem die weiteren an § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG ausgerichteten Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung erfüllen. Weitere ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hierfür wäre, dass er rechtstreu im Sinne des BVerfG-Urteils vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370 ist. Diese Auslegung ist deswegen gerechtfertigt, weil gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrSt grundsätzlich nur Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Genuss der Steuerfreiheit gelangen sollen und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG nur deswegen geschaffen wurde, um den jüdischen Kultusgemeinden Zeit zu geben, um ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts zu werden. Diesen Status hätten sie aber nur dann erlangen können, wenn sie die Voraussetzungen erfüllten, die erforderlich waren, um die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist die Rechtstreue.

Im Streitfall war der Antragsteller nicht rechtstreu im Sinne des BVerfG-Urteils vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370.

Denn ihm wurde im streitigen Zeitraum wegen Steuerhinterziehung die Gemeinnützigkeit aberkannt.

Allerdings stellt nicht jeder einzelne Verstoß gegen Recht und Gesetz die Gewähr rechtstreuen Verhaltens in Frage. Auch den korporierten Religionsgemeinschaften ist es unbenommen, Meinungsverschiedenheiten mit staatlichen Behörden darüber, wo im Einzelfall die der Religionsfreiheit ( Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und dem religiösen Selbstbestimmungsrecht ( Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) durch das Gesetz gezogene Grenze verläuft, durch die Gerichte klären zu lassen (vgl. BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370).

Außerdem erheben viele Religionen, die die Autorität staatlicher Gesetze für sich grundsätzlich anerkennen, gleichwohl einen Vorbehalt zu Gunsten ihres Gewissens und ihrer aus dem Glauben begründeten Entscheidungen und bestehen letztlich darauf, im unausweichlichen Konfliktfall den Glaubensgeboten mehr zu gehorchen als den Geboten des Rechts. Derartige Vorbehalte sind Ausdruck der für Religionen nicht untypischen Unbedingtheit ihrer Glaubenssätze. Sie sind auch von manchen alt- und neukorporierten Religionsgemeinschaften bekannt, und es ist nicht ausgeschlossen, dass sie, je nach Lage des Einzelfalls, unter dem Schutz des Art. 4 GG stehen. Aus Rücksicht auf die Religionsfreiheit, der der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV letztlich dient, stehen sie der Verleihung dieses Status, und damit der geforderten Rechtstreue, jedenfalls so lange nicht im Wege, als die Religionsgemeinschaft im Grundsatz bereit ist, Recht und Gesetz zu achten und sich in die verfassungsmäßige Ordnung einzufügen (vgl. BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370).

Die von einer Religionsgemeinschaft geforderte Rechtstreue verlangt insbesondere, dass die Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bieten muss, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370).

Ob einer Religionsgemeinschaft Rechtstreue zu bescheinigen ist, richtet sich nicht nach ihrem Glauben, sondern nach ihrem Verhalten. Der Grundsatz religiösweltanschaulicher Neutralität verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Mangels Einsicht und geeigneter Kriterien darf der neutrale Staat im Bereich genuin religiöser Fragen nichts regeln und bestimmen. Das hindert ihn freilich nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfGUrteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370).

Die von dem Antragsteller im streitigen Zeitraum begangene Steuerhinterziehung, die eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, rechtfertigt es, dem Antragsteller für diesen Zeitraum fehlende Rechtstreue zu bescheinigen. Die Beteiligten kamen in ihrer tatsächlichen Verständigung vom ... darin überein, dem Antragsteller rückwirkend ab 1997 die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, obwohl die Betriebsprüfung erst im Mai 2005 begonnen hatte. Sie bejahten daher die in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO aufgeführte Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre wegen Steuerhinterziehung. Aufgrund der vom FA N durchgeführten Betriebsprüfung kam es zu erheblichen Steuernachforderungen für die Jahre 1997 bis 2004 (Umsatzsteuer i. H. v. ... EUR, Gewerbesteuer i. H. v. ... EUR, Körperschaftsteuer i. H. v. ... EUR, Solidaritätszuschlag i. H. v. ..., Spendenhaftung ... EUR). Die dem Antragsteller vorgeworfenen Handlungen waren auch nicht von untergeordneter Bedeutung.

Der Antragsteller hatte an vielen Standorten Verkaufsstellen von Lebensmitteln und anderen Waren unterhalten. Neben dem Ladenverkauf wurden auch Waren in Kantinenbetrieben, Straßenfesten, Trödelmärkten und selbst organisierten Veranstaltungen verkauft. Einnahmen und Ausgaben waren in den Gewinnermittlungen des Antragstellers nicht erfasst. Der Antragsteller veranstaltete seit 1997 ...reisen (komplette Organisation der Reisen, Flüge, Unterkunft, Verpflegung, Transfer, Reiseleitung). Die Einnahmen und Ausgaben aus diesen Veranstaltungen wurden durch den Antragsteller zu Unrecht als Zweckbetriebe angesehen und in den Gewinnermittlungen nicht erfasst. Der Antragsteller unterhält einen .. der nicht als eigene Rechtspersönlichkeit auftritt. Der ... hat zum Ziel, die Bestattung der Toten nach den hier maßgeblichen religiösen Richtlinien und Gebräuchen sicher zu stellen. Die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem ... wurden steuerlich nicht erfasst.

Im Prüfungszeitraum wurden in Gemeinden Schülerwohnheime/Schulen unterhalten. Für die in diesem Zusammenhang gezahlten Beträge wurden nach den Erkenntnissen des Betriebsprüfers Spendenbescheinigungen ausgestellt.

In den Räumlichkeiten der Gemeindezentren befinden sich regelmäßig Gebetsräume. Die Immobilien verfügen darüber hinaus über Wohnungen/Geschäftsräume, die an Gemeindemitglieder, Personal oder an fremde Dritte vermietet wurden. Die Mieteinkünfte wurden in den Überschussermittlungen zu Vermietung und Verpachtung nicht zutreffend erfasst.

Der Antragsteller erzielte im Prüfungszeitraum Einnahmen aus verzinslich angelegten Vermögensteilen und erfasste diese nicht vollständig in den Gewinnermittlungen.

Der Antragsteller unterwarf Lohnzahlungen an Arbeitnehmer teilweise nicht oder nicht in voller Höhe der Lohnversteuerung.

Der Antragsteller erteilte Spendenbescheinigungen für Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenüber stand. Zudem ergaben sich Anhaltspunkte, dass Quittungen überhöht oder ganz ohne eine Zahlung erteilt wurden (Spendenhaftung).

Die dem Antragsteller vorzuwerfende Steuerhinterziehung war deshalb weder durch die Religionsfreiheit ( Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) noch durch das religiöse Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers gerechtfertigt. Denn Art. 137 Abs. 3 Satz1 WRV bestimmt, dass jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig (lediglich) innerhalb der für alle geltenden Gesetze ordnet und verwaltet. Ein strafbares Verhalten ist hierdurch nicht gedeckt (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Auflage, Art. 4 Rz. 40 m. w. N.).

Der Senat verletzt nicht das rechtliche Gehör des Antragstellers, wenn er darauf abstellt, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 GrStG für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung ist. Zwar wurde diese Frage zwischen den Beteiligten bisher nicht erörtert. Auf diesen Punkt hatte der Berichterstatter aber in seinem Schreiben vom 1.8.2007 ausdrücklich hingewiesen.

d) Der Antragsgegner war befugt, mit seinem Aufhebungsbescheid vom ... den Aufhebungsbescheid vom ... aufzuheben. Da der Antragsteller eine Steuerhinterziehung begangen hatte, war keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Bei hinterzogenen Steuern beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre ( §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Dass der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid die falsche Korrekturvorschrift aufführte ( § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO statt § 172 Abs. 1 Nr. 2 c AO), ist für dessen Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung.

2. Die Vollziehung hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom 02.06.2005 III S 12/05, BFH/NV 2005 1834). Jedoch genügt dies allein nicht. Denn der BFH schränkt nach seiner Rechtsprechung die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte weiter ein. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 02.06.2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834). Im Streitfall bestehen jedoch bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einheitswertbescheids.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde war zuzulassen ( §§ 128 Abs. 3 Satz 2, 115 Abs. 2 FGO). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erforderlich. Der Antragsteller besitzt eine Vielzahl von Grundstücken, die in allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland liegen. Für einen Teil dieser Grundstücke dürften Verfahren anhängig sein oder werden, die dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Rechtsfragen zum Gegenstand haben.

Ende der Entscheidung

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