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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: 6 K 341/03
Rechtsgebiete: InsO, KraftStG
Vorschriften:
InsO § 55 | |
KraftStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 1 | |
KraftStG 2002 § 6 | |
KraftStG 2002 § 7 Nr. 1 |
Finanzgericht Köln
Rechtsstreitverfahren
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand:
Das Fahrzeug (Motorrad) mit dem amtlichen Kennzeichen .... war seit dem 03.04.2001 auf Herrn A zugelassen. Mit Beschluss des AG ... vom 18.04.2002 wurde über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger (RA ....) bestellt.
Am 05.06.2002 erließ der Beklagte (FA) einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 19.04.2002 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) bis 02.04.2003 in Höhe von 42 EUR festsetzte. Der Bescheid erging an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter. In den Erläuterungen heißt es: "Der Bescheid betrifft die Festsetzung als Massekosten".
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Einspruch. Zur Begründung trug er vor, dass keine Masseverpflichtung bestehe. Ein Anspruch aus § 55 Abs. 1 InsO scheide aus, weil keine der dort genannten Voraussetzungen vorlägen. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.12.2002 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Kraftfahrzeugsteuerpflicht des bisherigen Halters geendet, da er nach den §§ 35, 36 InsO die Befugnis verloren habe, sein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Insolvenzverwalter zum Steuerschuldner geworden. Gem. § 53 InsO handele es sich um Masseverpflichtungen, die durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen seien.
Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass es kraftfahrzeugsteuerrechtlich durchaus sein könne, dass eine Steuerpflicht des Insolvenzschuldners als Halter gegeben sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass insolvenzrechtlich eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO nicht bestehe. Das Motorrad habe nicht im Eigentum des Schuldners gestanden, sondern sei sicherungsübereignet gewesen. Ein nur aus versicherungsrechtlichen Gründen auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug, das sich bei Insolvenzeröffnung nicht einmal im Besitz des Schuldners befunden habe, gehöre nicht zur Insolvenzmasse.
Im Einzeln wird auf die Schriftsätze vom 26.03.2003 und 25.09.2003 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 05.06.2002, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2003 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist nochmals darauf hin, dass die für die zeit nach Insolvenzeröffnung festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer zu den Ausgaben der Verwaltung zähle und damit Massekosten i.S. des § 55 InsO darstelle. Es sei unerheblich, ob das Fahrzeug bereits vor Insolvenzeröffnung veräußert worden sei, da die Kraftfahrzeugsteuerpflicht erst mit Ab- oder Ummeldung ende. Im Übrigen werde auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Die im Bescheid vom 05.06.2002 sowie im Endbescheid vom 09.11.2004 vorgenommene Steuerfestsetzung erging zu Recht gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter. Das FA ist zutreffend davon ausgegangen, dass die für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung bis zum Abmeldetag (19.10.2004) für das Motorrad festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer auch insolvenzrechtlich für diesen Zeitraum begründet war. Denn die Kraftfahrzeugsteuerbeträge sind Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Entrichtungszeitraum vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Halters (des Gemeinschuldners) begonnen hat (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97, BFH/NV 1998, 86). Zwar entsteht die Steuer bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG), doch betrifft dies nicht den Kraftfahrzeugsteuertatbestand, sondern die Kraftfahrzeugsteuer-Zahlungsschuld (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O. sowie BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 12/92, BStBl II 1994, 207). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem solchen Fahrzeug solange es zum Verkehr zugelassen ist. Das Halten eines Fahrzeugs ist unter anderem mit der Zulassung des Fahrzeugs erfüllt. Der kraftfahrzeugsteuerrechtliche (Grund-)Tatbestand wird durch das fortdauernde, sich ständig erneuernde Halten des Fahrzeugs verwirklicht (so schon BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BStBl III 1954, 19; BFH-Beschluß vom 31. Januar 1973 II B 79/197, BStBl II 1973, 197), also monats-, unter Umständen tageweise.
Die Vorwegentstehung der Kraftfahrzeugsteuer mit Beginn des Entrichtungszeitraums im Sinne von § 6 KraftStG hat daher nur erhebungstechnische Bedeutung. Mithin wird allein die Geltendmachung, nicht aber die Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Insolvenzeröffnung beeinflusst (BFH-Urteil vom 18. Mai 1988 X R 27/80, BStBl II 1988, 716 - zur Konkurseröffnung). Da der Rechtsgrund für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer durch das fortdauernde Halten stetig neu gelegt wird, sind Kraftfahrzeugsteuerforderungen, die auf die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung entfallen, Insolvenzforderungen, während die Beträge, die auf die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, Masseansprüche bzw. Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO darstellen (in diesem Sinne schon für das Konkursverfahren: BFH-Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U a.a.O; BFH-Beschluß vom 8. Juli 1997 VII B 89/97 a.a.O.; FG München vom 21.03.2001 4 K 1954/00, EFG 2002, 53; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 39 Tz. 36 m.w.N.).
Daran ändert nicht, dass das streitbefangene Fahrzeug - wie der Kläger vorträgt - bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, verkauft worden war und damit nicht Gegenstand der Konkursmasse gewesen ist. Damit konnte der Kläger zwar schon wegen fehlenden Besitzes und Eigentums zu keinem Zeitpunkt über das Fahrzeug verfügen. Gleichwohl ist die Steuerschuldnerschaft des Insolvenzschuldners, und damit des Klägers als "Rechtsnachfolger" wegen weiter bestehender Haltereigenschaft bestehen geblieben. Sie endete erst mit der ordnungsgemäßen Abmeldung des Motorrades bei der Zulassungsstelle. Die fehlende Verfügungsbefugnis allein genügte nicht, um die Steuerpflicht zu beenden (ebenso FG München vom 10.09.1997, UVR 1998, 28). Wie aus § 5 Abs. 5 KraftStG folgt, fallen unter den Begriff "Veräußerung" nicht nur Eigentumswechsel, sondern auch Änderungen in der Verfügungsbefugnis, da § 7 Nr. 1 KraftStG auf die Person abstellt, auf die das Fahrzeug zugelassen ist und § 23 Abs. 1 StVZO als Zulassungsberechtigten ansieht, der verfügungsberechtigt ist (BFH-Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 4/87, BStBl II 1989, 812). Die auf den Kläger übergegangene Kraftfahrzeugsteuerpflicht endete folglich erst durch die erfolgte Abmeldung des Fahrzeugs am 19.10.2004 - wie im Endbescheid vom 09.11.2004 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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