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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 10 K 1185/04
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 |
Finanzgericht Köln
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung des Werts von GmbH-Geschäftsanteilen streitig.
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der Schuhhaus V GmbH, deren Stammkapital sich auf 100.000,-- EUR beläuft. Die GmbH war zum 29. Dezember 1998 durch Einbringung des bisherigen Einzelunternehmens des Klägers zum Buchwert gegründet worden. Dabei wurden die betrieblich genutzten Grundstücke, die im Eigentum des Klägers stehen, zurückbehalten und an die GmbH verpachtet. Soweit der Buchwert des Einzelunternehmens den Wert der übernommenen Stammeinlage überstieg (700.469,90 DM), wurde ein jederzeit kündbares Gesellschafterdarlehen zwischen dem Kläger und der GmbH in Gründung vereinbart.
Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 29. Dezember 1998 trat der Kläger zum 31. Dezember 1998 23.00 Uhr Geschäftsanteile an einen Mitarbeiter, mit dem er weder verwandt noch verschwägert ist, ab, und zwar
einen 10 %igen Anteil ohne Gegenleistung und
einen 15 %igen Anteil gegen Zahlung von 135.000,-- DM.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Notarverträge UR.-Nr. 2894 und 2895/98 des Notars L Bezug genommen.
Die Umsätze und Gewinne des Einzelunternehmens hatten sich in den Jahren 1994 bis 1998 wie folgt entwickelt:
Umsatz | Gewinn | |
1994 | 2.025.435,-- DM | 415.328,-- DM |
1995 | 2.152.775,-- DM | 461.755,-- DM |
1996 | 2.226.614,-- DM | 456.702,-- DM |
1997 | 2.106.945,-- DM | 404.582,-- DM |
1998 | 2.292.621,-- DM | 240.584,-- DM |
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in 1998 Instandhaltungskosten für das Gebäude in Höhe von 157.796,-- DM gewinnmindernd berücksichtigt wurden.
Der Beklagte ermittelte im Rahmen einer Betriebsprüfung einen Unternehmenswert von 1.861.702,-- DM. Dabei legte er die Gewinne der Jahre 1994 bis 1998 zugrunde. Hiervon zog er die Miete für das Grundstück sowie ein Unternehmerlohn sowie die Zinsen für das Gesellschafterdarlehen ab. Daraus ermittelte er einen nachhaltig erzielbaren Gewinn in Höhe von 148.590,-- DM. Unter Ansatz eines Barwertfaktors von 8 % kam er zu seinem Unternehmenswert. Nach dieser Ermittlung entfiel auf den geschenkten Anteil ein Wert von 186.170,20 DM und auf den veräußerten Anteil ein Wert von 279.255,30 DM. Der Prüfer ging von einer Entnahme der entsprechenden GmbH-Geschäftsanteile zu den vorgenannten Werten aus. In Bezug auf den unentgeltlichen übertragenen Anteil nahm er eine volle Entnahme an, in Bezug auf den veräußerten Anteil ging er von einem teilentgeltlichen Geschäft aus. Er ermittelte einen Entnahmegewinn von 416.529,75 DM.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht nebst Anlagen vom 1. August 2003 Bezug genommen.
Der Kapitalmarktzins für zehnjährige Anleihen betrug Ende 1998 4 v. H..
Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erfasste in dem Einkommensteueränderungsbescheid für 1998 vom 15. Oktober 2003 einen Entnahmegewinn von 416.529,75 DM als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Es sei dem Einspruchsführer zwar zuzustimmen, wenn er vortrage, Fremde schenkten sich nichts. Wenn hier aber tatsächlich ein Kaufvertrag zwischen Fremden abgeschlossen worden sei, dann müsse sich der Einspruchsführer fragen lassen, warum er dann einen Geschäftsanteil an Herrn M verschenkt habe. Die vom Beklagen vorgenommene Ermittlung des Unternehmenswertes sei nicht zu beanstanden. Die vom Einspruchsführer vorgetragenen Bedenken seien berücksichtigt worden. Insbesondere zeige die Entwicklung der Jahre, dass die vom Beklagten zugrunde gelegten nachhaltig erzielbaren Gewinne der GmbH zutreffend seien. Die vom Einspruchsführer noch angeforderte Berücksichtigung von Tantiemen und Zinsen für Gesellschafterdarlehen seien berücksichtigt worden. Der Abzinsungsfaktor von 8 % sei zutreffend ermittelt worden. Der vom Einspruchsführer ermittelte Wert von 11,11 % sei weder nachvollziehbar noch erklärbar.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Die Ermittlung des Kaufpreises sei wie unter fremden Dritten üblich erfolgt. Bei der Unternehmenswertermittlung seien die zukünftigen Ertragsaussichten zu berücksichtigen. Er habe bei Anteilsübertragung bereits seit vier Jahren mit Gewinnrückgängen zu kämpfen gehabt. Die Branchenaussichten seien negativ gewesen. Verkäufer und Käufer seien von nachhaltig erzielbaren Gewinnen in Höhe von 100.000,-- DM ausgegangen. Dies entspreche bei einer Abzinsung von 11,11 % einem Unternehmenswert von 900.000,-- DM. Dies ergebe bezogen auf einen 15 %igen Geschäftsanteil einen Wert von 135.000,-- DM.
Die retrospektive Betrachtungsweise des Beklagten sei unzutreffend. Es gehe um die erforderliche Einschätzung zukünftiger Erträge.
In der Stadt C habe eine verschärfte Wettbewerbssituation geherrscht. Insbesondere sei 1998 der Bau eines großen Einkaufszentrums mit einem riesigen "Schuh-Markt" geplant gewesen.
Der Kapitalisierungszinsfuss habe im Streitjahr eher bei 10 - 12 % anstatt der vom Beklagten angesetzten 8 % gelegen. Hierzu werde auf eine Bestätigung von Herrn U verwiesen (Bl. 191 der Gerichtsakten).
Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 16. August 2006 nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuer 1998 unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 14. Oktober 2005 mit der Maßgabe herabzusetzen, dass für beide Anteile ein Veräußerungs- und Entnahmewert von zusammen 250.000,-- DM angesetzt wird,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
die Zulassung der Revision.
Während des Klageverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid 1998 aus anderen Gründen geändert. Der Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2005 wurde zum Gegenstand des Klageverfahrens.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 9. November 2006 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1998 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Der Beklagte hat zu Recht aus der Entnahme der GmbH-Geschäftsanteile einen Entnahmegewinn von 416.529,75 DM ermittelt.
Die GmbH-Geschäftsanteile waren zunächst in voller Höhe Betriebsvermögen im Rahmen des Besitzeinzelunternehmens des Klägers. Durch die Verpachtung des betrieblichen genutzten Grundstücks durch den Kläger an die V GmbH, deren alleiniger Gesellschafter zunächst der Kläger war, war eine Betriebsaufspaltung entstanden.
Mit der Übertragung von 25 % der Geschäftsanteile auf Herrn M zum 31. Dezember 1998, 23.00 Uhr, wurden die GmbH-Geschäftsanteile in dieser Höhe aus dem Betriebsvermögen des Klägers entnommen. Dies gilt unstreitig für den 10 %igen Anteil, der ohne Gegenleistung an Herrn M abgetreten wurde. Eine Entnahme liegt jedoch auch in Bezug auf den 15 %igen Geschäftsanteil vor, der gegen Zahlung von 135.000,-- DM auf Herrn M übertragen wurde. Insoweit liegt eine teilweise Entnahme vor, da der Geschäftsanteil nicht zum vollen Wert veräußert wurde. Der wahre Wert lag mindestens doppelt so hoch wie der vereinbarte Kaufpreis.
Der vereinbarte Kaufpreis kann der Wertermittlung nicht zugrunde gelegt werden. Zwar ist es zutreffend, wenn der Kläger darauf hinweist, dass fremde Dritte sich nichts schenkten und deshalb bei der Wertermittlung grundsätzlich der vereinbarte Wert zugrunde zu legen ist. Dies gilt im Streitfall aber bereits deshalb nicht, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen einen 10 %igen Anteil Herrn M geschenkt hat. Dies zeigt, dass der Kläger und der Erwerber sich nicht wie fremde Dritte gegenüberstanden.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in der verbilligten Überlassung der GmbH-Geschäftsanteile ein Arbeitslohn zu sehen sei, der als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sei und deshalb bei ihm nicht zu einer Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb führe. Bereits die Aufsplitterung der Übertragung in zwei Vorgänge spricht gegen Arbeitslohn. Der Kläger hat bewusst einen Anteil unentgeltlich und einen Anteil nach seinem eigenen Vorbringen voll entgeltlich übertragen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Übertragung nicht als Entlohnung für die Dienste des Herrn M in dem Schuhgeschäft ansah. Dagegen spricht auch, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung der Schenkungsteuer unterworfen hat. Hätte es sich um Arbeitslohn gehandelt, wäre keine Schenkungsteuer angefallen.
Die Entnahme der GmbH-Geschäftsanteile ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - mit dem Teilwert anzusetzen. Zur Ermittlung des Teilwerts der GmbH-Geschäftsanteile ist der Wert des Unternehmens zu ermitteln (vgl. hierzu im einzelnen BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 7/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 867 und Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11. April 2000 6 K 611/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 157).
Der Wert eines Unternehmens wird vor allem von dessen Ertragskraft bestimmt. Grundlage für deren Berechnung ist der nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dieser wiederum ist, wenn keine Anhaltspunkte für eine konkret bevorstehende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen, an Hand der Erfahrungen aus der Vergangenheit zu schätzen.
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass zu berücksichtigen ist, dass einerseits die Schuhbranche mit Umsatzverlusten zu kämpfen hatte, die damals ca. 10 % betrugen, und dass die Rendite in der Schuhbranche ca. 3 % betrug. Dies hat der von dem Kläger gestellte Zeuge, der in einer Beratungsgesellschaft arbeitet, nachvollziehbar dargelegt. Auf der anderen Seite hat der Kläger in seinem Einzelunternehmen in den Jahren 1994 bis 1998 keine Umsatzverluste, sondern eher Umsatzzuwächse erzielt. Außerdem betrug seine Umsatzrendite ca. 20 % und lag damit weit über dem durchschnittlichen Satz der Schuhbranche. Dies zeigt, dass es sich um ein sehr gutgehendes Schuhgeschäft handelte, das dem allgemeinen Trend in der Schuhbranche trotzte. Eine konkret bevorstehende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse war deshalb für das Einzelunternehmen nicht abzusehen. Der Bericht über die Errichtung eines Einkaufscenters mit einem riesigen Schuhmarkt war zu allgemein, als das diese vage Möglichkeit bereits als Minderung des nachhaltig erzielbaren Reingewinns zu berücksichtigen wäre.
Der Beklagte hat zutreffend auch von dem maßgeblichen Ertrag einen angemessenen Unternehmerlohn abgezogen. Nimmt man die Beträge für Unternehmerlohn und Geschäftsführer von zusammen 160.000,-- DM und setzt diese in Relation zu den Gewinnerwartungen, so lagen die durchschnittlichen Gewinnerwartungen im Schnitt der Jahre unter diesen Beträgen. Das heißt, dass mehr als 50 % der Gewinnerwartung einschließlich Unternehmerlohn auf den Unternehmerlohn entfiel. Der erkennende Senat sieht deshalb keine Notwendigkeit, den Unternehmerlohn zu erhöhen.
Der Beklagte hat ebenfalls berücksichtigt, dass der Kläger das Betriebsgrundstück zurückbehalten hat. Er hat insoweit die von der GmbH an den Kläger gezahlte Miete gewinnmindernd berücksichtigt. Dies hätte auch ein fremder Erwerber der GmbH getan. Dieser hätte allerdings auch nicht mehr als die notwendigen Mietzahlungen mindernd bei der Unternehmenswertermittlung berücksichtigt.
Der vom Beklagten somit zutreffend ermittelte Durchschnittsertrag ist mit einem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren.
Der Beklagte hat zur Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors einen Kapitalisierungszinssatz von 8 % zugrunde gelegt. Dabei ging er von einem Basiszinssatz von 4,6 % und einem Risikozuschlag von knapp 73 % aus. Er hat dabei auf die Umlaufrendite festverzinslicher öffentlicher Anleihe mit 10 jähriger Laufzeit abgestellt, die Ende 1998 bei 4,6 v.H. lag. Der Kläger trägt demgegenüber vor, dass die durchschnittliche Umlaufrendite in den letzten 10 Jahren vor dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen sei, die er mit 6,87 v.H. ermittelt.
Der erkennende Senat lässt offen, ob zur Ermittlung des Basiszinssatzes die stichtagsbezogene Betrachtungsweise des Beklagten zutreffend ist (dafür könnte das BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 7/02, a.a.O. unter III 2 Buchst. f dd sprechen). Da die zukünftigen Aussichten entscheidend sind, kann bei der Ermittlung der durchschnittlichen Umlaufrendite nicht nur der durchschnittlich erzielbare Wert aus der Vergangenheit zugrunde gelegt werden, sondern es sind letztendlich die in Zukunft zu erwartenden Veränderungen zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass die Umlaufrendite nach dem eigenen Vortrag des Klägers seit 1990 rückläufig war und Ende 1998 nicht mit ansteigenden Renditen, sondern mit weiter sinkenden Zinsen zu rechnen war. Auf die durchschnittliche Umlaufrendite der letzten 10 Jahre von 6,87 v.H. ist deshalb zum Bewertungsstichtag wegen weiter zu erwartender sinkender Zinsen ein Abschlag zu machen. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Umlaufrendite der letzten 10 Jahre und der erkennbar weiter rückläufigen Rendite zum Bewertungsstichtag ein Basiszinssatz von 5 % angemessen ist.
Auf den Basiszinssatz ist ein Risikozuschlag vorzunehmen, da der Erwerber eines mittelständischen Unternehmens in der Regel nicht mit dem (risikolosen) Kapitalmarktzins zufrieden sein, sondern wegen der mit einem Unternehmen verbundenen Risiken eine höhere Verzinsung des von ihm eingesetzten Kapitals voraussetzen wird. Der erkennende Senat setzt diesen Risikozuschlag im konkreten Fall mit 50 % an. Dabei berücksichtigt er auf der einen Seite die Risiken, die in der Schuhbranche erkennbar waren und dass das Grundstück nicht im Eigentum des Unternehmens stand und andererseits die konkrete Lage des betroffenen Schuhgeschäfts, die gegenüber der Branche deutlich besser war. Die Chancen und Risiken glichen sich in dem hier zu beurteilenden Unternehmen mehr oder weniger aus. In diesem Fall erscheint ein Risikozuschlag von 50 % angemessen. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt somit 7,5 v.H. (5 v.H. + 50 % Zuschlag). Der Kapitalisierungsfaktor beträgt demnach 13,33 (100 : 7,5).
Bei einem durchschnittlich zu erwartenden Reinertrag von 140.000,-- DM kommt man damit zu einem Unternehmenswert, der zumindest nicht unter dem vom Beklagten angesetzten Unternehmenswert liegt.
Der erkennende Senat folgt ausdrücklich nicht der Auffassung des Zeugen, der bekundet hat, dass man grundsätzlich und mehr oder weniger generell von einem Kapitalisierungszinsfuss von 10-12 % bei dem Verkauf von Schuhgeschäften ausgehe. Dies kann bereits deshalb nicht richtig sein, da der Zeuge damit das allgemeine Zinsniveau unberücksichtigt lässt. Bei einem unterstellten Basiszinssatz von 1 % würde dies einem Risikozuschlag von 1.000 - 1.200 % entsprechen. Dass dies unrealistisch ist, braucht nicht begründet zu werden. Ein gedachter Erwerber würde sich immer an dem am Kapitalmarkt erzielbaren Zins orientieren und brachenspezifische Zuschläge vornehmen, aber nicht einen abstrakten Kapitalisierungszinsfuss zugrunde legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Er folgt vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Unternehmenswertermittlung und wendet diese auf den Einzelfall an.
Ende der Entscheidung
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