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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 10 K 2476/00
Rechtsgebiete: UStG, AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 64 Abs 1 | |
AO 1977 § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 | |
UStG § 12 Abs 2 Nr 8 |
aufgrund mündlicher Verhandlung
für Recht erkannt:
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf Umsätze des Klägers der volle oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.
Der Kläger ist als gemeinnützigen Zwecken dienender Verein im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung anerkannt. Sein Zweck ist die Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Autofahren verursachten Umweltbelastung.
§ 2 der Vereinssatzung vom 22. Mai 1995 lautet wie folgt:
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
sachliche Information über die Umweltbelastung durch parkende bzw. fahrende Autos
Mitgliederrundbrief, Diskussionsveranstaltungen, Hauswurfsendungen, Plakataktionen usw.
die Vermittlung alternativer Verkehrsangebote zum Auto
Unterstützung des Aufbaus eines Stadtteil-Verkehrsbüros, Unterstützung der Erarbeitung und Verbreitung stadtteilbezogener ÖPNV-Fahrpläne und anderer Informationsmaterialien über alternative Verkehrsmöglichkeiten usw.
das Angebot der Mitbenutzung vereinseigener Fahrzeuge
Unterhaltung bzw. Vermittlung einer Buchungszentrale. Unterhaltung der Fahrzeuge usw.
die wissenschaftliche Auswertung der Erfahrungen gemeinschaftlicher Autonutzung.
Auswertung der Nutzungsstruktur, Verbreitung der Erfahrungen in Mitgliederrundbriefen, Zeitungen, Fachzeitschriften, Veranstaltungen und Fachtagungen usw.
Gründung, finanzielle und sachliche Ausstattung und Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften, die die Idee des AutoTeilens verwirklichen.
In Verfolgung der Vereinsziele führte der Kläger u.a. folgende Aktivitäten aus:
Er ist Mitglied im Bundesverband Carsharing e.V. (bcs). Diese Mitgliedschaft berechtigt die Mitglieder des Vereins zur Quernutzung bei allen anderen Mitgliedsorganisationen. Fast alle Carsharing-Organisationen in Deutschland sind im bcs Mitglied, und auch Organisationen in Dänemark, Italien, Norwegen und der Schweiz. Auch hier besteht die Möglichkeit für die Mitglieder des Klägers, das Carsharingangebot der Partnerorganisationen zu nutzen.
Über die Mitgliedschaft im bcs ist auch eine vergünstigte Nutzung von Mietwagen der Firma ... möglich.
Des weiteren bietet der Kläger seinen Mitgliedern einen Kleinbus zur Benutzung an, den er allerdings nicht selber betreibt und abrechnet. Dies geschieht vielmehr von einer fremden dritten Person.
Mit dem ADFC ... wurde vereinbart, dass die Mitglieder des Klägers dessen Lastenfahrrad nutzen können. Außerdem gibt es Vergünstigungen auf Leihradpreise. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinsaktivitäten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24. März 2005 Bezug genommen.
Der Verein hatte u.a. in den Streitjahren ca. 60 fahrberechtigte Mitglieder. Er hatte fünf Pkw angeschafft, die er den Mitgliedern zur Nutzung überließ. Nur Mitglieder durften die vereinseigenen Fahrzeuge nutzen. Wegen der Höhe der dabei entstehenden Kosten wird auf das Faltblatt, das in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde, Bezug genommen.
Aufgrund der Mitbenutzung vereinseigener Fahrzeuge durch seine Mitglieder erzielte der Verein umsatzteuerpflichtige Einnahmen. Er sah in der Mitbenutzung durch seine Mitglieder einen Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung und erklärte deshalb die auf diesen Bereich entfallenden Umsätze als solche, die dem ermäßigen Steuersatz unterliegen.
Der Beklagte sah hingegen die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs als nicht erfüllt an und unterwarf die Umsätze 1996 bis 1998 deshalb mit Bescheiden vom 9. und 22. September 1999 dem normalen Umsatzsteuersatz.
Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Einsprüche ein. Der Beklagte änderte während des Einspruchsverfahrens mit Bescheiden vom 7. Dezember 1999 die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide und setzte die Umsatzsteuer aufgrund einer Neuermittlung der Bemessungsgrundlage herab.
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 2000 wies er sodann die Einsprüche gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Die Überlassung vereinseigener Fahrzeuge an die Vereinsmitglieder zur Mitbenutzung sei nicht als Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung anzusehen. Diese Tätigkeit könne den Satzungszweck des Klägers nicht fördern. Es spiele letztlich keine Rolle, ob die Mitglieder mit Fahrzeugen des Klägers oder mit eigenen Fahrzeugen führen. Die Umweltbelastung werde durch dieses Vorgehen nicht verringert. Verringert werde dagegen die finanzielle Belastung der Mitglieder.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Schon aus der Satzung gehe hervor, dass er das "AutoTeilen", Neudeutsch Carsharing, als wesentliches Mittel ansehe, die durch das Auto verursachte Umweltbelastung zu vermindern und umweltschonendes Verhalten zu fördern. Diese Auffassung werde bestätigt durch eine Reihe empirischer Untersuchungen und verkehrswissenschaftlicher Studien. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die dem Schriftsatz des Klägers vom 29. April 2000 als Anlage 2 beigefügte Liste von Veröffentlichungen Bezug genommen.
Dem Vereinszweck folgend habe er mehrere Autos angeschafft, um diese den Mitgliedern gegen Entgelt in Höhe der Kosten zu überlassen. Die Zusammenarbeit mit anderen Anbietern, die Nutzungsüberlassung von Kfz zum Geschäftszweck haben, laufe hervorragend, weil diese Anbieter vom Umstieg der potentiellen Nutzer vom Privat-Pkw auf Carsharing profitierten. Carsharer seien grundsätzlich eher bereit, auf alternative Verkehrsträger wie ÖPNV, Taxi oder Mietwagen umzusteigen als Eigentümer von Privat-Pkw.
Der Bundesfinanzhof habe festgestellt, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dann ein Zweckbetrieb sei, wenn er in seiner Gesamtrichtung dazu diene, die satzungsmäßigen Zwecke einer Körperschaft zu verwirklichen, wenn diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden könnten und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nichtbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb trete, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar sei.
Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass durch ein Carsharing-Auto etwa 7 - 8 privatgefahrene Pkw ersetzt würden und Carsharer ihre Fahrleistung im Schnitt mindestens halbieren. Der Vereinszweck "Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung" sei ohne das Carsharing nicht erreichbar, da nur durch die Schließung dieser Lücke im ÖPNV der Umstieg auf alternative Verkehrsträger ermöglicht werde. Durch Sachverständigengutachten könne nachgewiesen werden, dass durch Carsharing
die Pkw-Bestandsdichte evident verringert werde. Dadurch werde Verkehrsraum und Rohstoffe eingespart.
die Pkw-Nutzung personenbezogen pro Carsharing-Nutzer sowohl nach Kilometerleistung als auch nach Fahrtenhäufigkeit und damit die Umweltbelastung erheblich gemindert werde.
der Benutzungsgrad von Pkw erheblich erhöht und dadurch eine wesentliche Verringerung der personenbezogenen Umweltbelastung errecht werde.
die Mobilität mit dem Pkw rationaler geplant und dadurch viele Wege mit Pkw eingespart würden.
wesentliche Einsparungen im innerstädtischen Verkehrsraum für umweltpolitische Maßnahmen gewonnen würden.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheide für 1996 bis 1998 vom 7. Dezember 1999 die Umsatzsteuer für 1996 auf ./. ... DM, für 1997 auf ... DM und für 1998 auf ./. ... DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide in Gestalt der Umsatzsteueränderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Der Beklagte hat zu Recht die Umsätze des Klägers, die er durch die Überlassung von vereinseigenen Fahrzeugen an seine Mitglieder erzielt, dem normalen Umsatzsteuersatz und nicht dem ermäßigen Umsatzsteuersatz unterworfen.
Nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz bis zum 31. März 1998 15 v.H., danach 16 v.H.
Die vom Kläger aus dem sog. Carsharing erzielten Umsätze unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz, da insoweit kein Zweckbetrieb vorliegt.
Die Steuer ermäßigt sich auf 7 v.H. u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 1 UStG. Dies gilt nach Satz 2 jedoch nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.
Nach § 64 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 - AO - verliert eine Körperschaft die Steuervergünstigung für die Umsätze, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ist. Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nichtbegünstigten Betrieben der selben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist, § 65 AO.
Der Senat hat im Streitfall bereits erhebliche Bedenken, ob der Kläger gemeinnützig ist.
Ein Verein ist dann nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung tätig, wenn er u.a. nicht selbstlos tätig ist. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO dürfen die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Zuwendungen sind wirtschaftliche Vorteile, die die Körperschaft unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt einem Dritten zukommen lässt (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 23. Oktober 1991 I R 19/91, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 62; FG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2002 13 K 1465/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 422).
Im Streitfall spricht einiges dafür, dass die Mitglieder durch das Carsharing Zuwendungen im vorgenannten Sinne erhalten. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass die Kosten des Autos beim Carsharing immer nur bei tatsächlicher Nutzung anfallen. Demgegenüber koste beim eigenen Auto die sog. ruhende Nutzung am meisten, also der Stillstand in der Garage. Durch das Carsharing spare das Mitglied Geld. Diese Argumentation des Klägers könnte dafür sprechen, dass er in erster Linie nicht für die Allgemeinheit tätig werden will, sondern die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, was die Gemeinnützigkeit ausschließen würde (vgl. Tipke in Tipke/Kruse, AO, FGO, Kommentar, § 55 AO, Tz. 6 (Stand Juli 2001)).
Der Senat lässt im Streitfall letztendlich dahingestellt, ob die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bereits an der fehlenden Gemeinnützigkeit des Klägers scheitert. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze des Klägers scheitert jedenfalls daran, dass das Carsharing kein Zweckbetrieb ist. Die Zwecke des Vereins (Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung) werden nicht nur durch das Carsharing erreicht. Der Kläger bietet seinen Mitgliedern vielmehr eine umfangreiche Palette von Vergünstigungen, durch die jeweils die Umwelt geschont werden soll. So erhalten die Mitglieder Vergünstigungen beim Anmieten von Fahrrädern und der Anmietung von Pkw's bei einer großen international tätigen Automobilvermietfirma. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Carsharing" ist somit nicht das einzige Mittel des Klägers, die steuerbegünstigten Zwecke zu erreichen (vgl. zu diesem Erfordernis Tipke, a.a.O., § 65 AO, Tz. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen (Stand Oktober 2001)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Klärung der Frage, ob sog. Carsharingvereine gemeinnützig und ggfls. im Rahmen eines Zweckbetriebs tätig sind, ist von allgemeinem Interesse.
Ende der Entscheidung
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