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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 10 K 3943/04
Rechtsgebiete: LPflG NW, AmbPFFV, EStG


Vorschriften:

LPflG NW § 9 Abs. 3
AmbPFFV § 3
EStG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

10 K 3943/04

Tenor:

Unter Änderung des angefochtenen Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften 2002 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 6. Mai 2004 werden die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 2002 auf 90.531,-- EUR festgestellt und je zur Hälfte auf Herrn E und Herrn M (die Gesellschafter der GbR) verteilt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen gezahlten Investitionskostenpauschale um eine steuerfreie Einnahme handelt.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen ambulanten Pflegedienst.

Der Beklagte schätzte die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, da die Klägerin keine Feststellungserklärung abgegeben hatte, und stellte mit Bescheid vom 23. April 2004 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für 2002 in Höhe von 142.500,-- EUR fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Klägerin legte rechtzeitig gegen den Bescheid Einspruch ein.

Während des Einspruchsverfahrens hob der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2004 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Anschließend wies er mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2004 den Einspruch als unbegründet zurück, da die Klägerin auch im Einspruchsverfahren keine Feststellungserklärung abgegeben hatte.

Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Am 2. August 2004 hat sie die Feststellungserklärung nebst Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorgelegt. Danach beträgt der Gewinn nach § 4 Abs. 3 90.039,-- EUR. Hiervon hat sie eine steuerfreie Investitionszulage in Höhe von 74.704,255 EUR abgezogen, so dass der Gewinn sich nach Saldierung von Forderungen auf 15.827,22 EUR beläuft.

Der steuerfreien Investitionszulage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Landrat des Kreises S hat mit Bescheid vom 13.06.2002 der Klägerin eine sog. Investitionskostenpauschale nach § 9 Abs. 3 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz in Höhe von 74.704,25 EUR gewährt. Wegen der Voraussetzungen wird auf die beiden vorgenannten Gesetze Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Feststellungsbescheides in Gestalt des Änderungsbescheids vom 6. Mai 2004 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2004 die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 2002 auf 15.827,22 EUR festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 2002 auf 90.531,-- EUR festzustellen und im Übrigen die Klage abzuweisen.

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung führt er aus:

Weder aus dem Landespflegegesetz noch aus der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz ergebe sich eine Steuerfreiheit der Investitionskostenpauschale. Die Klägerin werde gebeten darzulegen, aus welchen Gründen die Investitionskostenpauschale als steuerfreie Einnahmen ansehe.

Die Klägerin hat daraufhin nicht mehr erwidert.

In der mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Bevollmächtigte der Klägerin ist mit Postzustellungsurkunde geladen worden. Die Ladung enthielt den Zusatz nach § 91 Abs. 2 FGO.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Sache ist entscheidungsreif.

An der mündlichen Verhandlung haben zwar weder die Klägerin noch ein Prozessbevollmächtigter teilgenommen.

Gleichwohl liegt der Fall, dass die Klägerin im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) nicht vor. Denn ein Fall fehlender Vertretung wäre im Streitfall nur gegeben, wenn die Klägerin nicht ordnungsgemäß geladen worden wäre (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 09.07.1996 VII R 23/96, BFH/NV 1997, 44).

Die Ladung der Klägerin zur mündlichen Verhandlung war ordnungsgemäß. Im Streitfall ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung, in welcher der nach § 91 Abs. 2 FGO vorgeschriebene Hinweis enthalten war, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden (§ 53 Abs. 1 FGO, §§ 166, 174 ff. der Zivilprozessordnung). Das Gericht durfte somit in der mündlichen Verhandlung zu Recht die ordnungsgemäße Ladung feststellen und im Anschluss hieran trotz Abwesenheit der Klägerin verhandeln.

II.

Die zulässige Anfechtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Insoweit ist der angefochtene Feststellungsbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.

Da der Beklagte grundsätzlich bereit ist, der eingereichten Steuererklärung zu folgen, braucht der Senat nur über die Frage zu entscheiden, ob die Investitionskostenpauschale eine steuerfreie Einnahme darstellt oder den steuerlichen Gewinn erhöht. Er ist mit dem Beklagten der Auffassung, dass die Investitionskostenpauschale keine steuerfreie Einnahme darstellt.

Bei der Investitionskostenpauschale handelt es sich um eine Betriebseinnahme der Klägerin, da ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit ihrem Betrieb besteht. Alle durch die freiberufliche Tätigkeit erzielten Einnahmen erhöhen grundsätzlich den steuerlichen Gewinn. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn diese Einnahme steuerfrei wäre (vgl. hierzu Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Auflage 2008, § 4 RZ. 460 "Zulagen, Zuschüsse"). Dies gilt sowohl für Aufwands- als auch Ertragszuschüsse, für Zuschüsse privater oder durch die öffentliche Hand.

Im Streitfall gibt es keine gesetzliche Vorschrift, wonach die Investitionskostenpauschale nach dem Pflegegesetz NW steuerfrei wäre.

Die Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Investitionskostenpauschale (vgl. dazu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Juni 2003 7 L 1556/03). Die Investitionskostenpauschale wird für das gesamte Jahr ausgezahlt und deren Höhe bemisst sich an den nach dem Sozialgesetzbuch XI geleisteten Pflegestunden, ohne dass im Nachhinein ein Verwendungsnachweis zu erbringen ist. Damit gibt der Subventionsgeber zu erkennen, dass der Zuwendungszweck mit dem Vermögenszuwachs in der ambulanten Pflegeeinrichtung erreicht ist. Auf die konkrete Verwendung wird gerade nicht abgestellt. Aus diesem Grund scheidet nach Auffassung des erkennenden Senats eine Steuerfreiheit auf Grund des mit der Zuwendung verfolgen Zwecks aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 FGO.



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