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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 10 K 64/08
Rechtsgebiete: EStG, MuSchG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1
EStG § 62 Abs. 1
EStG § 63 Abs. 1 S. 2
MuSchG § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

10 K 64/08

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2007 verpflichtet, das Kindergeld für das Kind T für die Monate März 2004 bis Juli 2006 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Kindergeld für seine im Juni 1981 geborene Tochter T für die Monate März 2004 bis Juli 2006 zusteht.

Die Tochter der Klägerin hatte im September 1999 geheiratet. Im Juli 2000 beantragte die Klägerin Kindergeld für T als verheiratetes, ausbildungsuchendes Kind. In der Zeit von Juli 2000 bis einschließlich Juni 2001 nahm T beim Sozialverband K an einer ausbildungsvorbereitenden Maßnahme "Arbeiten und Lernen" teil (Kindergeld-Akte, Bl. 32, 45). Seit Januar 2001 befand sich T in der ambulanten psychiatrischen Behandlung des Facharztes Dr. P wegen Angstzuständen, Depressionen und Spannungskopfschmerz/Migräne. Regelmäßige Migräneanfälle wurden seit Februar 2002 bescheinigt (Kindergeld-Akte, Bl. 128, 129). In der Zeit von Januar 2002 bis einschließlich Juli 2002 stand T mit dem Sozialverband K in einem Arbeitsverhältnis. Ebenfalls im Juli 2002 unterzog sich T erfolgreich einer sog. "Nichtschülerprüfung" und erlangte so - ohne an Unterrichtmaßnahmen teilzunehmen - nachträglich ihren Hauptschulabschluss. Lt. einer Bescheinigung von September 2002 war T für die Zeit von September 2002 bis einschließlich August 2003 für eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme des Sozialverbands L vorgesehen (Kindergeld-Akte, Bl. 82, 83, 127), sie war in der Zeit von September 2002 bis einschließlich Juni 2003 aber offensichtlich als Langzeit-Praktikantin in der Arztpraxis des Herrn Dr. N beschäftigt, von dem sie auch die Zusage für einen Ausbildungsplatz erhalten hatte (GA Bl. 35).

Mit Bescheid vom 27. Januar 2003 lehnte die Beklagte einen erneuten Kindergeldantrag der Klägerin ab; der Bescheid wurde nicht angefochten (Kindergeld-Akte, Bl. 87, 93, 108).

Ende des Jahres 2002 war T offensichtlich noch bei der Berufsberatung als ausbildungsuchend geführt. Am 20. Februar 2003 wurde das Kind jedoch aus der Liste der Ausbildungssuchenden gestrichen, da sie angegeben hatte, sie werde ab September 2003 eine Ausbildung als Arzthelferin bei Herrn Dr. N beginnen (Verbis-Kurzübersicht und Vermerk vom 20.03.2003). Im weiteren Verlauf des Jahres 2003 wurde T schwanger. Die für die Zeit ab September 2003 in Aussicht gestellte Ausbildungsstelle konnte T nicht antreten. Seit Ende Dezember 2003 lebt T von ihrem Ehemann getrennt. Kontakt zu ihm gibt es nicht mehr (GA Bl. 36). Ihre eigene Tochter wurde im April 2004 geboren. Unterhalt erhält sie nur für ihre Tochter (Kindergeld-Akte, Bl. 126).

Im August 2006 nahm T eine Ausbildung zur Konditorei-Fachverkäuferin auf (Kindergeld-Akte, Bl. 140). Im April 2007 beantragte die Klägerin - auch rückwirkend - Kindergeld für T (Kindergeld-Akte, Bl. 126). Sie habe früh geheiratet und sei aufgrund ihrer Erkrankung (Migräne) nicht in der Lage gewesen, ihre Ausbildung fortzusetzen (Attest von Dr. P vom 20. Februar 2007). Außerdem liegt eine weitere Bescheinigung eines Neurologen vom 12. März 2007 vor, nach der T aus gesundheitlichen Gründen in der Zeit von Dezember 2003 (Trennungsmonat) bis August 2006 nicht zu Aufnahme einer Ausbildung in der Lage war (Kindergeld-Akte, Bl. 127, 128).

Die Beklagte bewilligte das Kindergeld lediglich für die Monate ab August 2006 (Ausbildungsbeginn). Die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar 2003 bis Juli 2006 wurde mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2007 abgelehnt. Der Einspruch mit dem Antrag, das Kindergeld auch für die Monate Januar 2003 bis Juli 2006 festzusetzen, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2007 aus: Voraussetzung für eine Berücksichtigung als behindertes Kind sei zunächst, dass eine Behinderung vorliege und außerdem, dass das Kind außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Ein hoher Grad von Behinderung allein sei regelmäßig nur bei hilflosen Menschen ausreichend, um dieses Tatbestandsmerkmal zu bejahen. Eine auf eine abschätzbare Dauer beschränkte Krankheit stelle hingegen keine Behinderung dar.

Die Klägerin hatte schriftsätzlich zunächst geltend gemacht, T sei als behindertes Kind zu berücksichtigen. Bereits seit 2002 habe sie unter so starken Migräne-Anfällen gelitten, dass es ihr unmöglich gewesen sei, eine Berufstätigkeit auszuüben oder eine Ausbildung aufzunehmen. In der Zeit des Mutterschutzes ab März 2004 und in der Erziehungszeit sei es ihr auch wegen ihrer Tochter nicht zumutbar gewesen, eine Ausbildung zu beginnen.

Ergänzend haben der Prozessbevollmächtigte und die Tochter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Schwangerschaft habe sich überaus positiv auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt. Es habe sich wahrscheinlich um hormonelle Probleme gehandelt. Vor der Schwangerschaft habe sie häufig Migräne-Anfälle gehabt, die später - wohl aufgrund der hormonellen Umstellung - ausgeblieben seien. Deshalb habe sie im Jahr 2006 auch ohne Schwierigkeiten ihre Ausbildung aufnehmen können, nachdem die Betreuung ihrer Tochter sichergestellt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2007 zu verpflichten, das Kindergeld für T für die Monate März 2004 bis Juli 2006 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zunächst auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung. Auch eine Berücksichtigung § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG sei nicht möglich. Voraussetzung hierfür sei, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, eine Berufsausbildung beginnen oder fortzusetzen. Eine ernsthafte Ausbildungsplatzsuche sei bislang nicht nachgewiesen worden. Auch bei der Berufsberatung seit T im Februar 2003 abgemeldet worden. Die fachärztlichen Bescheinigungen, mit denen T eine dauerhafte Erkrankung bescheinigt worden sei, seien eher fragwürdig. Schließlich stünden auch die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter Berücksichtigung des Einkünfte und Bezüge des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht fest.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

1. Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es einen Berücksichtigungstatbestand i.S. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt und außerdem seine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den sie jeweils maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.

2. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Tochter der Klägerin nicht den Berücksichtigungstatbestand gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind auch solche Kinder zu berücksichtigen, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann allerdings - unabhängig von den nur eingeschränkt nachvollziehbaren ärztlichen Attesten - bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil die Migräneanfälle nach dem Vortrag der Tochter in der mündlichen Verhandlung seit ihrer Schwangerschaft und damit auch im Streitzeitraum ausgeblieben sind.

3. Ebenfalls zu Recht hat die Beklagte das Vorliegen einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgelehnt. Denn nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht, unabhängig davon ob das Kind mit einem Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten rechnen musste. Nach einem Überschreiten der Viermonatsfrist kommt nur noch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Auffangtatbestand in Fällen in Betracht, in denen die Fristüberschreitung darauf beruht, dass das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BStBl II 2003, 841 und VIII R 92/01, BFH/NV 2004, 173; ferner BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403).

4. Zu Unrecht hat die Beklagte allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

a) Nach § 32 Abs.4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG kann ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen, wenn es objektiv einen Ausbildungsplatz nicht erlangt hat und subjektiv ausbildungswillig ist (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403, FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98, EFG 2002, 412).

b) Welchen Einfluss die Schwangerschaft eines Kindes auf die Notwendigkeit eigener Bewerbungsbemühungen hat, ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt.

aa) Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 21. Oktober 2005 3 K 1593/04 (DStRE 2006, 663) liegt ein Berücksichtigungstatbestand für eine junge Mutter als Kind nach Buchst. c EStG nicht vor, wenn diese sich wegen Betreuung eines eigenen Kindes nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht, ohne dass es auf die Frage der Zumutbarkeit des Beginns einer Berufsausbildung im Hinblick auf die Kinderbetreuung ankäme. Der Umstand einer Schwangerschaft allein mache ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nicht entbehrlich. Nichts anderes gelte für die Mutterschutzzeit gemäß §§ 3, 6 MuSchG. Es sei einem Kind ohne Weiteres möglich und zumutbar, sich sowohl in der Zeit vor und während Mutterschutzes, jedenfalls aber nach Ende der Mutterschutzzeit ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen. Auch verfassungsrechtlich sei es selbst bei Ausbildungswilligkeit nicht geboten, eine junge Mutter während der Mutterschutzzeit und der anschließenden Erziehungszeit zu berücksichtigen, wenn sie ihre Bemühungen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes unterbreche (15. Senat des FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98, EFG 2002, 412, allerdings mit der Besonderheit, dass das Gericht nicht die Absicht des Kindes hatte feststellen können, im Anschluss an die Kindesbetreuung eine Ausbildung aufzunehmen, mithin nicht von einer Unterbrechung der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz gerade infolge der Kindesbetreuung ausgegangen werden konnte).

bb) Demgegenüber kann es nach Auffassung des FG München im Urteil vom 20. September 2007 5 K 4302/05 (nicht veröff.) nicht zur Versagung des Kindergeldanspruchs führen, wenn das Kind zwar ausbildungswillig, aber wegen Schwangerschaft nicht vermittelbar ist.

cc) Der BFH hat die Frage, ob ein volljähriges Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, aber für die Zeit des Mutterschutzes (§ 3 Abs. 2 MuSchG) und die anschließende Zeit der Kindesbetreuung im Rahmen von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist, zuletzt offen gelassen, weil das Kind in dem dort zu entscheidenden Fall nicht ausbildungswillig und die Frage deshalb nicht klärungsfähig war (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403). Soweit es um die Unterbrechung der Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit nach §§ 15, 20 Abs. 1 BErzGG geht, verneint der BFH in dieser Zeit unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/1558, S. 164) allerdings jedenfalls den Berücksichtigungstatbestand Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848: Unterbrechung der Schulausbildung). Zwar sei ein Kind, das seinen Ausbildung infolge Erkrankung und während der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unterbreche (DA-FamEStG 63.3.2.7 Abs. 3, BStBl I 2004, 742), in dieser Zeit nicht anders zu behandeln, als ein Kind, das sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz bemühe, und das deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen sei (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848). Die besondere Behandlung der Mutterschutzzeit sei jedoch durch die in dieser Zeit zu unterstellende Ausbildungswilligkeit des Kindes begründet.

Damit nicht vergleichbar seien jedoch Fälle, in denen ein Kind seine Berufsausbildung zum Zweck der Betreuung seines eigenen Kindes unterbreche. Denn bei einer solchen Ausbildungsunterbrechung zur Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund eines eigenen Willensentschlusses müsse zwangsläufig eine fehlende Ausbildungswilligkeit unterstellt werden. Diese Annahme sei verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber habe typisierend Fälle einer fortbestehenden Unterhaltspflicht der Eltern regeln und dabei atypische Fälle unberücksichtigt lassen dürfen, wenn deren Einbeziehung nur unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und hiervon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Eine solche Situation sei auch im Fall der Unterbrechung der Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes gegeben, weil grundsätzlich der Vater des Kindeskindes vorrangig unterhaltspflichtig sei (§§ 1360, 1361 Abs. 1, § 1608, § 1615 und § 1615 l Abs. 2 Satz 2 f., Abs. 3 Satz 2 BGB). Den Ausnahmefall, bei dem die Eltern des Kindes diesem gegenüber in der Zeit unterhaltspflichtig seien, in der es das eigene Kind betreue, habe der Gesetzgeber vernachlässigen dürfen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848).

c) Der erkennende Senat verneint in verfassungskonformer Auslegung die Zumutbarkeit fortgesetzter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit und bejaht das Vorliegen des Berücksichtigungstatbestands gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG in dieser Zeit jedenfalls bei objektiven Anzeichen für eine fortbestehende Ausbildungswilligkeit trotz des Ausbleibens von Bewerbungsbemühungen.

aa) Es bestehen schon deshalb Bedenken, der Rechtsprechung des BFH zur Unterbrechung der Berufsausbildung zu folgen, weil der von ihm angenommene Ausnahmefall, bei dem die Eltern der jungen Mutter dieser gegenüber in der Zeit der Betreuung des eigenen Kindes unterhaltspflichtig sind, nach der Erfahrung des erkennenden Senats eher den Regelfall bildet. Auch in dem vom BFH entschiedenen Fall und ebenso im Streitfall lag diese Situation vor. Bei den Vätern der Kinder von jungen Müttern, für die ein Kindergeldanspruch in Betracht kommt, handelt es sich in den allermeisten Fällen selbst um junge Männer, die entweder nichts oder nicht besonders viel verdienen, mit der Folge, dass nach Abzug des vorrangig zu leistenden Kindesunterhalts und unter weiterer Berücksichtigung des Selbstbehalts gegenüber dem getrennt lebenden Partner von 1.000 € (vgl. Düsseldorfer Tabellen für 2007 und 2008) in den allermeisten Fällen kein Unterhaltsanspruch der jungen Mutter mehr realisierbar ist. Angesichts dieser Realität ist es lebensfremd, die fortbestehende Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber der jungen Mutter als Ausnahmefall anzusehen.

bb) Das Gebot der Einbeziehung junger Mütter in den Berücksichtigungstatbestand gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ergibt sich aus dem Gleichheitssatz.

aaa) Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Der Gleichheitssatz des GG enthält das Gebot, Gleiches gleich und Ungleiches - entsprechend seiner Eigenart - verschieden zu regeln (Beschluss des BVerfG vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83, BVerfGE 71, 255/271, BGBl I 1986, 346; BVG-Urteil vom 3. April 2001 1 BvR 1629/94; BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05, Homepage des BVerfG). Für das Verhältnis der Geschlechter untereinander bestimmt Art. 3 Abs. 2 GG als spezielle Ausprägung des Gleichheitssatzes, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Ebenso bestimmt Art. 13 EG, das Diskriminierungen u.a. aus Gründen des Geschlechts unzulässig und deshalb zu bekämpfen sind.

bbb) Diese Regelungen stehen nicht nur der Anwendung von Vorschriften entgegen, die unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts enthalten; sie verbieten vielmehr auch mittelbare Diskriminierungen, durch die eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen faktisch aufrechterhalten wird, wenn dies nicht ausnahmsweise durch Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit mit den Unterschieden der Geschlechter zu tun haben. Eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist danach beispielsweise anzunehmen, wenn eine Regelung zwar formal geschlechtsneutral formuliert ist, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechterrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betroffen werden; selbst neutrale, harmlose oder in gutem Glauben festgelegte Maßnahmen ohne jede diskriminierende Absicht werden erfasst, wenn sie sich auf Menschen mit einem bestimmten Geschlecht stärker auswirken als auf Menschen des anderen Geschlechts (EuGH-Urteile vom 6. Dezember 2007 C-300/06, vom 15. Dezember 1994 Rs. C-399/92 u.a., Slg. 1994 I-5727 zur Entgeltregelung gemäß Art. 141 EG; vgl. ferner EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-303/06, NJW 2008, 2763, nach dem das Diskriminierungsverbot nicht auf die besonderen Gruppen zugehörigen Personen beschränkt ist, sondern auch Personen in den Schutzbereich einbezieht, die - wie etwa die Mutter eines behinderten Kindes - eine besondere Beziehung zu den betroffenen Personen der Gruppe haben; ebenso die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl. etwa BVerwG-Urteil vom 13. März 2008 2 C 128/07, ZTR 2008, 407, IÖD 2008, 188, BAG-Urteil vom 21. Mai 2008 5 AZR 187/07, DB 2008, 1918; zuletzt ferner OVG NW, Beschluss vom 10. September 2008 6 A 2446/05).

ccc) Auch im Streitfall kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass durch den Ausschluss der Betreuungszeit erheblich mehr junge Frauen als junge Männer betroffen werden. Gerade bei jungen Eltern sind faktisch ausschließlich die jungen Mütter durch die Betreuung der Kinder betroffen. Unzulässig ist dementsprechend auch die Diskriminierung der Eltern dieser jungen Mütter durch den Ausschluss von Kindergeld, auch wenn die (Groß)-Eltern selbst durch die Erziehungszeit ihres Kindes nicht betroffen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-303/06, NJW 2008, 2763). Die ganze Ausbildungswilligkeit nützt dem Kind nichts, wenn es in der Schwangerschaft und anschließend in der Zeit der Kinderbetreuung keinen Ausbildungsplatz erlangen kann. Junge Mütter bedürfen in der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit eines besonderen Schutzes und dürfen - auch zum Schutz des Kleinkindes - nicht mit einer kaum erfolgversprechenden Suche nach einem Ausbildungsplatz überfordert werden, wenn es hinreichende Anzeichen für eine Ausbildungswilligkeit vor der Zeit des Mutterschutzes und nach der Betreuungszeit gibt. Anders mögen Fälle wie der des FG Köln im Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98 (EFG 2002, 412) zu beurteilen sein, in denen nicht festgestellt werden kann, dass die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz gerade infolge der Kindesbetreuung unterbrochen worden sind.

Im Streitfall jedenfalls sind Anzeichen für eine fortbestehende Ausbildungswilligkeit ausreichend vorhanden. So hat die Tochter der Klägerin trotz ihres angegriffenen Gesundheitszustands vor der Schwangerschaft nicht nur an ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen teilgenommen, ihren Hauptschulabschluss nachgeholt und außerdem eine Zusage für einen Ausbildungsplatz als Arzthelferin in der Praxis des Herrn Dr. N erhalten (GA Bl. 35). Sie hat vielmehr außerdem im Anschluss an die Betreuungszeit im August 2006 eine Ausbildung zur Konditorei-Fachverkäuferin aufgenommen und fortgesetzt.

4. Der Kindergeldanspruch scheitert auch nicht an einer Überschreitung des Jahresgrenzbetrags gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigungen des geschiedenen Ehegatten kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser wesentlich mehr als rd. 1.300 € verdient hat. Genauere Angaben sind der Tochter der Klägerin nicht möglich. Es handelt sich offensichtlich um einen Mangelfall. Die Tochter der Klägerin hatte Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen und im Streitzeitraum unbestritten nur rund 800 € monatlich für sich und ihre eigene Tochter zur Verfügung, was auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Abrede gestellt hat. Weitere Ermittlungen des Gerichts diesbezüglich in übrigen sich daher. Der (anteilige) Jahresgrenzbetrag für die Jahre 2004, 2005 und 2006 ist daher nicht überschritten.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

6. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil das Verhältnis von Kinderbetreuung und dem "nicht Beginnenkönnen" einer Berufsausbildung nicht abschließend geklärt ist.

Ende der Entscheidung

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