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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 10 K 6552/03
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 45 | |
AO 1977 § 45 Abs 1 | |
AO 1977 § 45 Abs 1 S 1 | |
AO 1977 § 268 |
aufgrund mündlicher Verhandlung
für Recht erkannt:
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob rückständige Einkommen- und Vermögensteuer aufzuteilen ist.
Die Klägerin wurde mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer und Vermögensteuer veranlagt.
Der Ehemann ist während des gegen die geänderten Einkommensteuer- und Vermögensteuerbescheide durchgeführten Klageverfahrens am 13.12.2001 verstorben. Die Klägerin ist als Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem Ehemann.
Da die festgesetzten Steuerbeträge nicht im vollem Umfang gezahlt wurden, leitete der Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen ein. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 07.05.2003 die Aufteilung der Steuerrückstände gem. § 268 AO. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.05.2003 ab. Wegen der Höhe der rückständigen Steuern wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 31.03.2004 Bezug genommen.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Zusammenveranlagte Eheleute schuldeten die festgesetzten Steuern grundsätzlich als Gesamtschuldner. Sinn und Zweck der Aufteilung nach § 268 AO sei die Beschränkung der Vollstreckung auf die Einkünfte und das Vermögen des einzelnen Gesamtschuldners. Bei Gesamtrechtsnachfolge gingen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Eine Beschränkung der Erbenhaftung könne nur im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Erst wenn die Klägerin die Beschränkung der Ebenhaftung geltend mache, komme eine Aufteilung der rückständigen Steuerschulden in Betracht.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor:
Eine Aufteilung der Steuerschulden müsse auch dann möglich sein, wenn sie noch keine Beschränkung der Erbenhaftung geltend gemacht habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die Steuerschulden betreffend Einkommensteuer 1986 bis 1999 und Vermögensteuer 1986 bis 1990 aufzuteilen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Senat hat nach vorherigem Hinweis an die Beteiligten den Rechtsstreit gem.§ 6 FGO auf den Berichterstatter auf Einzelrichter übertragen.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
Die Ablehnung der Aufteilung rückständigen Steuerschulden durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vergl. § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Nach § 268 der Abgabenordnung 1977 - AO - können Personen, die Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, eine Aufteilung der rückständigen Steuerschulden beantragen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt.
Zwar ist nach dem Wortsinn der Vorschrift eine Aufteilung nur dann vorzunehmen, wenn mehrere Personen Gesamtschuldner sind. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor, da nur noch die Klägerin Steuerschuldnerin ist.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Vorschrift aber in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge dahin auszulegen, dass eine Aufteilung auch dann vorzunehmen ist, wenn dieselbe Person einerseits originäre Steuerschuldnerin und andererseits Steuerschuldnerin kraft Gesamtrechtsnachfolge ist.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AO tritt der Gesamtrechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies gilt über den Wortlaut der vorgenannten Vorschriften hinaus nicht nur für den Eintritt in die Forderungen und Schulden, sondern auch in die verfahrensrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers. Der Gesamtrechtsnachfolger soll mit anderen Worten genau dieselben Rechte wahrnehmen können, wie der Rechtsvorgänger. Dies spricht dafür, die Aufteilung der Steuerschulden auch dann vorzunehmen, wenn bei zusammenveranlagten Eheleuten einer der Ehegatten mittlerweile verstorben ist.
Für dieses Ergebnis spricht auch ein praktisches Bedürfnis. Erst durch die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung weiß der Gesamtrechtsfolger konkret, welche Steuerschulden auf den Nachlass entfallen. Er kann sodann überprüfen, inwieweit eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt und z. B. ein Nachlassinsolvenzverfahren oder eine Nachlassverwaltung in Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 FGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Das Gericht lässt gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu, da die Rechtsfrage, ob eine Aufteilung auch nach dem Tod des zweiten Gesamtschuldners bei Gesamtrechtsnachfolge durch den anderen Gesamtschuldner in Betracht kommt, grundsätzliche Bedeutung hat.
Ende der Entscheidung
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