Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.02.2007
Aktenzeichen: 10 Ko 275/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

10 Ko 275/07

Tenor:

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den im Rahmen der Kostenfestsetzung anzusetzenden Streitwert.

Weil der Erinnerungsführer für das Streitjahr 2003 trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Erinnerungsgegner die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer auf 4.527 EUR zzgl. Zuschlagsteuern fest (GA Bl. 62). Im Einspruchsverfahren war die Höhe der Schätzung streitig und außerdem die Frage der Zusammenveranlagung des Erinnerungsführers mit seiner getrennt lebenden Ehefrau. Im Verfahren 12 V 2050/06 hatte der Erinnerungsführer durch seinen Bevollmächtigten deshalb beantragt, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 - wie bereits die Bescheide für die Vorjahre - von der Vollziehung auszusetzen. Im Juli 2006 teilte der Erinnerungsgegner mit, dass er den angefochtenen Bescheid aufgrund der zwischenzeitlich eingereichten Einkommensteuererklärung von der Vollziehung ausgesetzt habe, verbunden mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer gemäß § 137 FGO aufzuerlegen. Gleichwohl wurden die Kosten des Verfahrens mit Beschluss vom 14. August 2006 in voller Höhe dem Erinnerungsgegner auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 7. September 2006 beantragte der Erinnerungsführer, die zu erstattenden Kosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 5.396 EUR auf 1.206 EUR festzusetzen (GA Bl. 59). Nach Ansicht des Erinnerungsgegners betrug der Gegenstandswert jedoch nur 453 EUR, weil im Verfahren wegen Einkommensteuer bei der Bemessung des Streitwerts zum einen die Zuschlagsteuern (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) nicht zu berücksichtigen seien und weil der Gegenstandswert zum anderen im Aussetzungsverfahren lediglich mit 10% des Streitwerts in der Hauptsache anzusetzen sei. Mit dem im vorliegend angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. September 2006 wurden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 185 EUR festgesetzt. Dabei legte der Kostenbeamte entsprechend der Erwiderung des Erinnerungsgegners einen Streitwert von 453 EUR zugrunde.

Mit der Erinnerung trägt der Bevollmächtigte vor: Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der gesetzliche Mindeststreitwert gemäß § 52 Abs. 4 GKG von 1.000 EUR bei der Kostenfestsetzung unterschritten sei. Diese Vorschrift gelte auch für das Aussetzungsverfahren. Darüber hinaus gäbe es auch keinen Grundsatz, dass der Streitwert im Aussetzungsverfahren niedriger sein müsse als im Verfahren der Hauptsache.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht hat der Kostenbeamte nur einen Streitwert von 453 EUR zugrunde gelegt.

1. Gemäß §§ 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG werden die Gebühren des Bevollmächtigten nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.

2. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, und zwar sowohl bei Anträgen auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO als auch bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO bestimmt sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 3 GKG nach den Vorschriften des § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

a) Maßgeblich ist danach grundsätzlich die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende finanzielle Bedeutung der Sache, also die unmittelbare finanzielle Auswirkung einer obsiegenden Entscheidung für den Antragsteller. Deshalb bemisst sich der Streitwert bei der Anfechtung von Steuerbescheiden regelmäßig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und der vom Kläger begehrten Steuerfestsetzung (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819, vom 15. Juli 2005 I E 2/05, BFH/NV 2005, 2217, vom 5. Juli 2005 II E 1/05, BFH/NV 2005, 1852).

b) Steuerabzugsbeträge, die ihrer Höhe nach von der Steuerschuld abhängig sind (etwa Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag), sind in die Streitwertberechnung nicht einzubeziehen. Für den Streitwert ist der Steuerbetrag maßgebend, um den unmittelbar gestritten wird. Mittelbare steuerliche Auswirkungen der festzusetzenden Steuerschuld auf abhängige Geldforderungen und Zuschlagsteuern bleiben bei der Streitwertermittlung deshalb außer Betracht; derartige Auswirkungen sind weder ein- noch gegenzurechnen (Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl., Vor § 135, Rz 26; BFH-Beschluss vom 9. November 1992 VIII E 1/92, BFH/NV 1993, 680). Dies wird auch durch den Gedanken des § 43 Abs. 1 GKG bestätigt, nach dem Nebenforderungen auch nach der Neuregelung des Gerichtskostenrechts außer Betracht bleiben. Etwas anderes kann nur gelten, wenn gerade über die Höhe etwa von Abzugsbeträgen oder Zuschlagsteuern gestritten wird (FG Köln, Beschluss vom 1. April 2004 10 K 5777/98, , EFG 2004, 1402).

c) Das grundsätzliche Abstellen auf die sich aus dem Antrag ergebende finanzielle Bedeutung für den Antragsteller ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings nur der erste Schritt zur Bestimmung des Streitwerts. Denn der Gesetzgeber hat sich in der Gesetzesbegründung zur Einführung des erhöhten Gebührensatzes für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass der geringeren Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren nach wie vor dadurch Rechnung zu tragen ist, dass der Gebühr - wie bisher - nur ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache zugrunde gelegt wird (BT-Drucks. 15/1971, 171 vom 11. November 2003).

Der Streitwert beträgt deshalb im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach wie vor regelmäßig 10 v.H. des Betrags, um den in der Hauptsache gestritten wird. Denn der BFH hat sich ausdrücklich gegen Tendenzen im steuerrechtlichen Schrifttum ausgesprochen, den Streitwert im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren in Anlehnung an die für das verwaltungsgerichtliche Aussetzungsverfahren geltenden Grundsätze mit 25 v.H. zu bemessen (BFH-Beschlüsse vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358 BStBl II 2001, 498, vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93 BFHE 173, 158, BStBl II 1994, 300, vom 5. Mai 1999 VIII B 62/97, BFH/NV 1999, 1366, vom 27. März 2000 VII B 223/99, BFH/NV 2000, 1220 und vom 20. November 1987 III R 209/84, BFH/NV 1989, 310 m.w.N.). Soweit sich die Rechtsprechung für eine Abweichung von diesem Grundsatz bei der Anfechtung einer Prüfungsanordnung ausgesprochen hat (BFH-Beschluss vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH / NV 1987, 114; s.o.), ist diese Entscheidung im Streitfall nicht einschlägig.

d) Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten kommt im Streitfall auch der Mindeststreitwert von 1.000 EUR nicht zum Ansatz. Denn für die Bemessung des Streitwerts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - sowohl für Verfahren gemäß § 114 FGO als auch für Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO - wird in § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GKG ausdrücklich nur auf die Absätze 1 und 2 des § 52 GKG verwiesen; auf den Abs. 4 des § 52 GKG wird in § 53 Abs. 3 GKG ausdrücklich nicht verwiesen. Der Mindeststreitwert von 1.000 EUR gilt daher in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht (a. A. Schoenfeld, Kostenrecht, DB 2004, 1279, 1281 und Fußn. 10). Angesichts der Gesetzessystematik kann keine Gesetzeslücke (planwidrige Unvollständigkeit) unterstellt werden, die eine entsprechende Anwendung auch der Regelung über den Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen würde (Hollatz, Kosten im Steuerrechtstreit, NWB, Heft 15/2005, S. 1193, Fach 2, S. 8707). Daran ändert auch die in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Absicht des Gesetzgebers nichts, durch die Einführung des Mindeststreitwerts in § 52 Abs. 4 GKG dem Aufwand besser Rechnung tragen zu wollen, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 156 vom 11. November 2003).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.



Ende der Entscheidung

Zurück