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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 11 K 6657/99
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 237 Abs. 1
AO § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
AO §§ 268 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

11 K 6657/99

Tenor:

Unter Abweisung der Klage im übrigen und Änderung des Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...5.8.1998 werden die Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1987 auf .....,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 96 % und dem Beklagten zu 4 % auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Beklagte setzte durch Einkommensteuerbescheid vom ....1989, mit dem der Kläger und seine damalige Ehefrau zusammen veranlagt wurden, die Einkommensteuer 1987 auf ......,00 DM fest. Es ergab sich eine Abschlußzahlung von 1.860,00 DM, die bis zum 16.1.1990 zu zahlen war. Vorauszahlungen für 1987 waren durch Vorauszahlungsbescheid vom 27.8.1986 für das erste bis vierte Quartal in Höhe von jeweils 2.125,00 DM sowie mit Bescheid vom 14.4.1998 nachträglich in Höhe von 17.400,00 DM festgesetzt worden. Die Vorauszahlungen waren zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht entrichtet. Mit Bescheid vom 26.1.1990 wurden u.a. die rückständigen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 1987 gemäß §§ 267 ff. AO aufgeteilt. Die rückständigen Beträge wurden dabei zu 100 % dem Kläger zugeordnet. Durch Ergänzungsbescheid vom 21.2.1990 wurde die Abschlußzahlung zur Einkommensteuer 1987 entsprechend aufgeteilt. Mit der Einspruchsentscheidung vom 25.1.1991 wurde die Aufteilung teilweise geändert, die Einkommensteuervorauszahlungen und die Abschlußzahlung für 1987 wurden weiterhin zu 100 % dem Kläger zugerechnet.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 legten der Kläger und seine damalige Ehefrau am 30.12.1989 Einspruch ein. Gegen die den Einspruch zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 25.7.1990 wurde Klage erhoben (Az. 11 K 3978/90). Die Klage der Ehefrau wurde abgetrennt (Az. 11 K 1190/91) und durch Vorbescheid vom 8.3.1991, der als Urteil wirkte, als unzulässig abgewiesen, weil der als Bevollmächtigter aufgetretene Kläger keine Vollmacht einreichte. Die Klage des Klägers wurde mit Urteil vom 25.1.1995 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 12.2.1998 als unzulässig.

Der Beklagte setzte mit Verfügungen vom 17.1.1990 bzw. 13.11.1992 zunächst die Einkommensteuer 1987 in Höhe von 4.404,00 DM ab Fälligkeit aus. Die Verfügung vom 17.1.1990 war an die Eheleute gerichtet, die Verfügung vom 13.11.1992 nur an den Kläger. Der darüber hinausgehende festgesetzte Betrag von 23.356,00 DM wurde mit Verfügung vom 3.5.1993, die der Bevollmächtigten des Klägers unter Angabe von dessen Aufteilungs-Steuernummer bekanntgegeben wurde, ab dem 8.3.1993 von der Vollziehung ausgesetzt. Mit Verfügung vom 19.3.1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1987 beendet sei und forderte ihn zugleich auf, die ausgesetzte Einkommensteuer 1987 von 27.760,00 DM bis zum 14.4.1998 zu zahlen.

Mit Bescheid vom 5.5.1998 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1987 in Höhe von ........,50 DM fest. Bei der Berechnung der Zinsen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ging er dabei von einem Beginn des Zinslaufs zum Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Vorauszahlungsbeträge bzw. der Abschlußzahlung aus.

Auf den hiergegen gerichteten Einspruch reduzierte der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 5.8.1998 die Zinsfestsetzung auf .....,50 DM und wies den darüber hinausgehenden Einspruch als unbegründet zurück. Die Reduzierung des Zinsbetrags erfolgte, weil für den Teilbetrag von 23.356,00 DM Aussetzung der Vollziehung erst ab dem 8.3.1993 gewährt worden war. Bei der Berechnung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, rechnete der Beklagte den ab Fälligkeit ausgesetzten Betrag von 4.404,00 DM folgenden Steuerbeträgen zu:

 Einkommensteuer 19871.860,00 DMfällig 16.1.1990
ESt-VZ. I/872.125,00 DMfällig 23.3.1987
ESt-VZ. II/87419,00 DM fällig 25.6.1987
Summe4.404,00 DM

Mit der hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, die durch den Beklagten angegebenen Beträge und Fälligkeiten seien nicht nachvollziehbar und würden bestritten. Unberücksichtigt seien in jedem Fall laufende Aufteilungsverfahren, in deren Folge die Zinsen entsprechend der einzelnen Hauptschulden aufzuteilen wären.

Mit Schreiben vom 6.12.2001 beantragte der Kläger, den Termin vom 12.12.2001 aufzuheben und die Angelegenheit um einen Monat zu vertagen, da es in der Nacht vom 5. zum 6.12.2001 im Büro gebrannt habe und das Büro von Polizei und Feuerwehr versiegelt, ein Betreten des Büros daher nicht möglich sei. Selbst wenn sich herausstellen sollte, daß die zu erwartenden Beschädigungen, durch Rauch, Ruß und Löschwasser nicht die Akten des vorliegenden Verfahrens beträfen, sei ihm wegen der bevorstehenden Aufräumarbeiten und notwendigen Schadensfeststellungen keine ausreichende Terminsvorbereitung möglich. Auf telefonische Nachfrage teilte der zuständige Polizeibeamte ...., mit, es handle sich um einen minimalen Brand in der Teeküche. Es seien weder Akten noch die PC-Anlage betroffen, insbesondere keine Akten vernichtet oder in Mitleidenschaft gezogen, und die erforderlichen Aufräumarbeiten hielten sich sehr in Grenzen. Daraufhin lehnte der Senatsvorsitzende mit Schreiben vom 7.12.2001 den Vertagungsantrag ab, was dem Büro des Klägers am 10.12.2001 zusätzlich noch telefonisch mitgeteilt wurde.

Der Kläger macht hierzu geltend, diese Einschätzung des Herrn ............ gehe fehl. Vom Standpunkt eines Ermittlers aus, der ständig mit solchen Dingen konfrontiert werde, möge alles nicht so schlimm gewesen sein, tatsächlich verhalte es sich anders. Gerade Akten, die in der Vorlage gewesen seien, seien beschädigt worden. In der Teeküche habe ein gelber Plastik-Aktenträger in einer Wasserlache gestanden, vermutlich Löschwasser; diese Akten seien durchnäßt und verrußt. Überhaupt sei der Ruß aufgrund sich auflösenden und verdampfenden Kunststoffs das schlimmste Übel. Der Ruß habe sämtliche Praxisräume durchzogen und dort Spuren hinterlassen. Dies habe dazu geführt, daß in einem Gewaltakt sogar unter Einsatz mithelfender Verwandter von Mitarbeitern die Praxis komplett gesäubert und renoviert worden sei; diese Arbeiten seien im wesentlichen erst am Sonntag, dem 9.12.2001, abends beendet worden; bis dahin habe in der Praxis alles brach gelegen. Tatsächlich habe sich, was bei der Antragstellung noch nicht absehbar gewesen sei, herausgestellt, daß die Praxis noch einmal Glück gehabt habe. Es sei zwar einiges durchnäßt und verdreckt und von den Feuerwehrleuten durcheinandergeschmissen und umgeschmissen, aber nichts irreparabel zerstört worden. Dies habe aber erst einmal festgestellt werden müssen und zunächst aufgrund der Rußschichten ganz anders ausgesehen. Trotzdem sei die gesamte Betriebskapazität ausgefallen. Berücksichtige man die in den freien Berufen zumal kurz vor dem Jahresende übliche Arbeit auch an Wochenenden, liege der Ausfall einer kompletten Arbeitnehmerwoche vor. Diese Tatsache hätte im Rahmen des Vertagungsantrags berücksichtigt werden sollen. Zumindest mache dies eine ordentliche und übliche Vorbereitung der Verhandlungen nicht möglich, zumal am 12.12.2001 für ihn - den Kläger - sechs Sachen zur Verhandlung anstünden. Er habe extra eine Rufnummer hinterlassen, unter der er jederzeit erreichbar gewesen sei; objektiv wäre es sicher als angemesssen anzusehen, wenn nicht nur bei der Kripo, sondern auch bei ihm telefonisch nachgefragt worden wäre. Per Saldo empfinde er die Ablehnung des Vertagungsantrags, auch wenn das Gericht die Macht hierzu habe, als unangemessen, insbesondere wenn man - so man das so bezeichnen wolle - Verzögerungen sehe, die er nicht zu vertreten und zu verantworten habe, z.B. rund 1/2 Jahr zur Gewährung von Akteneinsicht.

Es werde gerügt, daß entgegen dem gestellten Antrag nach diesseitigem Kenntnisstand nicht alle erforderlichen Steuerakten zugezogen worden seien und ihm Akteneinsicht gewährt worden sei. Dies sei jedoch zwingend erforderlich, um ihn in die Lage zu versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen. Zum einen behaupte der Beklagte hier Aufteilungsentscheidungen, die ihm - dem Kläger - so unbekannt seien, wobei das Unbekanntsein seinen Grund tatsächlich darin habe könne, daß Zustellungen im Rahmen der damaligen Scheidungswehen in den Bereich der Ehefrau und deren Prozeßbevollmächtigten gelangt seien. Insoweit sei er - der Kläger - tatsächlich auf den Inhalt der Steuerakten angewiesen. So habe er die Einspruchsentscheidung zu dem Aufteilungsbescheid nicht erhalten, ansonsten wäre diese angefochten worden. Es werde daher mit Nichtwissen bestritten, daß die behaupteten Entscheidungen zu den Aufteilungsanträgen vorlägen.

Darüber hinaus werde auf das beim Senat anhängige Verfahren 11 K 2464/00 verwiesen, in dem Zuziehung der Akten und Akteneinsicht ebenfalls noch ausstünden. Dort gehe es um den Erlaß von Säumniszuschlägen, unter anderem auch um den Erlaß von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1987, die - soweit aus den Akten bekannt - von 1987 zumindest bis 1998 durchgerechnet worden seien, also auch für den Zeitraum, für den Aussetzungszinsen geltend gemacht würden. Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen für den gleichen Zeitraum schlössen sich aber aus. Entweder sei ausgesetzt gewesen, dann könnten keine Säumniszuschläge entstehen, oder es entstünden Säumniszuschläge, dann sei nicht ausgesetzt worden und es könnten keine Aussetzungszinsen entstehen. Die Festsetzung dort als Säumniszuschläge und hier als Aussetzungszinsen sei, von allem anderen abgesehen, widerstreitend.

Der Kläger beantragt,

die Sache zu vertagen,

die Steuerakten zuzuziehen und Akteneinsicht zu gewähren,

das Verfahren gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des Verfahrens 11 K 2464/00 auszusetzen,

hilfsweise,

den/die angefochtenen Bescheid(e) auch in Form der Rechtbehelfsentscheidung aufzuheben,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Verzinsung sei zu Recht erfolgt, da Einspruchs-, Klage- und Revisionsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 vom .......1989 rechtskräftig abgeschlossen seien und die festgesetzte Einkommensteuer 1987 von .........,00 DM von der Vollziehung ausgesetzt gewesen sei.

Aufgrund rückständiger Vorauszahlungen für 1987 sei die festgesetzte Einkommensteuer 1987 wie folgt abgerechnet und kassentechnisch verbucht worden:

 Einkommensteuer 1987Bescheid vomBetragFälligkeitFälligkeit laut Kontoauszug der Finanzkasse
Abschlußzahlung 198713.12.19891.860 DM16.1.199016.1.1990
ESt-VZ I/8727.8.19862.125 DM10.3.198723.3.1987
ESt-VZ II/8727.8.19862.125 DM10.6.198725.6.1987
ESt-VZ III/8727.8.19862.125 DM10.9.198723.9.1987
ESt-VZ IV/8727.8.19862.125 DM10.12.198713.2.1989
nachträgl. Vorauszahlung 198714.4.198817.400 DM17.5.198815.2.1989
Summe ..........DM

Die festgesetzte Einkommensteuerschuld, die nach dem vorliegenden Aufteilungsbescheid zu 100 % auf den Kläger entfalle, sei in vollem Umfang rückständig gewesen.

Die Festsetzung der Aussetzungszinsen sei entsprechend den Verfügungen über die Aussetzung der Vollziehung vom 13.11.1992 bzw. 3.5.1993 erfolgt.

Soweit der Kläger der Auffassung sei, die Aussetzungszinsen seien wegen laufender Aufteilungsverfahren entsprechend der einzelnen Hauptschulden aufzuteilen, sei auf folgendes hinzuweisen:

Der Bescheid über die gewährte Aussetzung der Vollziehung sei nur gegenüber dem Kläger ergangen. Klage- und Revisionsverfahren seien nur vom Kläger geführt worden. Die streitigen Besteuerungsgrundlagen hätten zudem nur Einkünfte des Klägers betroffen. Schuldner der Aussetzungszinsen sei der Rechtsbehelfsführer oder Kläger, der den Bescheid angefochten habe, dessen Vollziehung ausgesetzt gewesen sei. Habe dies von mehreren Gesamtschuldnern nur einer getan, schulde nur dieser die Aussetzungszinsen (BStBl II 1975, 129; BFH/NV 1992, 506). Der Zinsbescheid sei daher zutreffend dem Kläger als Schuldner bekanntgegeben worden. Im übrigen entfielen aufgrund des Aufteilungsbescheids die rückständigen Einkommensteuerbeträge 1987 - und damit auch die Aussetzungszinsen - zu 100 % auf den Kläger.

Der Vertreter des Beklagten hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2001 bereit erklärt, für den Zeitraum, für den Aussetzungszinsen endgültig erhoben werden, die Säumniszuschläge aufzuheben.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

I. Der Beklagte hat zwar dem Grunde nach zu Recht Aussetzungszinsen gegenüber dem Kläger festgesetzt, dabei allerdings teilweise einen falschen Beginn des Zinslaufs berücksichtigt.

Nach § 237 Abs. 1 AO ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Die einjährige Frist ( § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO) für die Festsetzung der Zinsen beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der außergerichtliche Rechtsbehelf oder die Anfechtungsklage endgültig keinen Erfolg gehabt hat.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Die Anfechtungsklage gegen den Einkommensteuerbescheid 1987, dessen Vollziehung in Höhe von 4.404,00 DM ab Fälligkeit und ab dem 8.3.1993 in vollem Umfang ausgesetzt war, hat mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof am 12.2.1998 endgültig keinen Erfolg gehabt. Damit war der Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz den Anspruch auf Aussetzungszinsen knüpft. Der Beklagte hat die Zinsen gegenüber dem Kläger am 5.5.1998 und damit innerhalb der Jahresfrist festgesetzt.

Ob der Beklagte für denselben Zeitraum Säumniszuschläge geltend macht, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung ist allein, daß der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1987 von der Vollziehung ausgesetzt war. Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids hat zur Folge, daß ab dem Zeitpunkt der Aussetzung keine Säumniszuschläge mehr entstehen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.3.1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4). Soweit der Beklagte dennoch Säumniszuschläge berechnet hat und diese gegenüber dem Kläger geltend macht, ist über deren Entstehung und Verwirklichung ggfs. durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 12.8.1999 VII R 92/98, BStBl II 1999, 751).

Der Zinsbescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte Aussetzungszinsen nur gegenüber dem Kläger, nicht aber gegenüber der damaligen Ehefrau des Klägers festgesetzt hat.

Schuldner der Aussetzungszinsen ist der Rechtsbehlfsführer, der den Bescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt war, angefochten hat. Hat das von mehreren Gesamtschuldnern nur einer getan, so schuldet nur dieser die Zinsen; dies gilt auch bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1991 IV R 96/90, BFH/NV 1992, 506).

Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob dem Beklagten darin gefolgt werden könnte, daß nach diesen Grundsätzen die Zinsfestsetzung allein gegenüber dem Kläger erfolgen durfte, weil dieser - nach Abweisung der Klage seiner damaligen Ehefrau - das Klageverfahren und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde allein geführt hat. Auch wenn der Beklagte zu Unrecht gegenüber der damaligen Ehefrau des Klägers keine Aussetzungszinsen festgesetzt hat, berührt diese unterlassene Zinsfestsetzung gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Kläger ergangenen Zinsbescheids nicht.

Abgesehen davon erweist sich die unterlassene Zinsfestsetzung gegenüber der ehemaligen Ehefrau des Klägers im Ergebnis als zutreffend.

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, daß der damaligen Ehefrau des Klägers Aussetzung der Vollziehung nur mit der Verfügung vom 17.1.1990 in Höhe des Teilbetrags von 4.404,00 DM gewährt wurde. Nur in Höhe dieses Betrages kann bis zur endgültigen Erfolglosigkeit der im Namen der Ehefrau erhobenen Klage, die mit der Rechtskraft des Vorbescheids vom 8.3.1991 eintrat, überhaupt eine Zinsfestsetzung für die Ehefrau in Betracht kommen. Mit den weiteren Aussetzungsverfügungen vom 13.11.1992 und 3.5.1993 wurde nur dem Kläger, der in diesen Verfügungen allein als Steuerpflichtiger aufgeführt war, Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Aber auch hinsichtlich des gegenüber der damaligen Ehefrau des Klägers ausgesetzten Teilbetrags von 4.404,00 DM war eine Zinsfestsetzung unter Berücksichtigung der erfolgten Aufteilung der Steuerschulden nicht möglich. Mit dem Aufteilungsbescheid vom 26.1.1990 und dem Ergänzungsbescheid vom 21.2.1990 wurden die rückständigen Beträge zur Einkommensteuer 1987 in vollem Umfang dem Kläger zugeordnet. Die Aufteilung der Steuerschuld gemäß §§ 268 ff. AO läßt zwar die Gesamtschuldnerschaft unberührt, wirkt aber wie eine teilweise Tilgung der Steuerschuld (vgl. BFH-Urteil vom 12.1.1988 VII R 66/87, BStBl II 1988, 406) und hat zur Folge, daß eine Aussetzung der Vollziehung für jeden Ehegatten nur noch möglich ist, soweit die rückständigen Beträge auf ihn entfallen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4.11.1999 XI B 25/99, BFH/NV 2000, 306, sowie vom 13.12.1999 III B 15/99, BFH/NV 2000, 827). Mit der Aufteilung der Steuerschulden ging die der Ehefrau gewährte Aussetzung der Vollziehung ins Leere, weil auf diese keine vollstreckbaren Rückstände entfielen. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für die Festsetzung von Aussetzungszinsen, denn zu verzinsen ist gemäß § 237 AO nur der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt war. Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift. Aussetzungszinsen sind das laufzeitabhängige Entgelt für die durch die Aussetzung gewährte Kapitalnutzung, sie gleichen den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen aus, den dieser dadurch erhält, daß er den ausgesetzten Betrag nicht schon bei Fälligkeit zahlen muß (vgl. Tipke/Kruse, § 237 AO Rz. 1). Da nach den ergangenen Aufteilungsbescheiden keine Beträge für 1987 auf die Ehefrau entfielen, hat der Beklagte, der an die der Ehefrau bekanntgegebenen Aufteilungsbescheide auch dann gebunden war, wenn keine wirksame Bekanntgabe an den Kläger vorliegen sollte, zutreffend von der Festsetzung von Aussetzungszinsen gegenüber der ehemaligen Ehefrau des Klägers abgesehen.

Ob eine Änderung der Aufteilungsbescheide im Hinblick darauf, daß der Kläger nach seinen Angaben die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung nicht erhalten hat, noch möglich ist, kann dahinstehen. Selbst wenn die Aufteilungsbescheide geändert würden, könnten Aussetzungszinsen gegenüber der ehemaligen Ehefrau des Klägers nicht mehr festgesetzt werden, weil die einjährige Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese begann für die Ehefrau gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO mit Ablauf des Jahres 1991, weil mit der Rechtskraft des Vorbescheides vom 8.3.1991 die von ihr eingelegte Klage endgültig keinen Erfolg hatte, die weiteren Entscheidungen im Klageverfahren hatten nur noch für die Steuerfestsetzung des Klägers Bedeutung.

Der Beklagte hat daher dem Grunde nach zu Recht gegenüber dem Kläger Aussetzungszinsen festgesetzt.

Er hat jedoch die Zinsen zum Teil unzutreffend berechnet, indem er für den Beginn des Zinslaufs auf die Fälligkeitszeitpunkte der Vorauszahlungen und nicht auf den im Jahressteuerbescheid bestimmten Fälligkeitszeitpunkt abstellte.

Ist - wie im Streitfall - die Vollziehung erst nach dem Eingang des Rechtsbehelfs ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt ( § 237 Abs. 2 Satz 2 AO).

Hinsichtlich des Teilbetrags von 4.404,00 DM hat der Beklagte die Vollziehung rückwirkend vom Fälligkeitstag an ausgesetzt. Dieser Betrag entfällt in Höhe von 1.860,00 DM auf die Abschlußzahlung zur Einkommensteuer 1987, die sich nach der mit der Steuerfestsetzung verbundenen Abrechnungsverfügung ergab, und in Höhe von 2.544,00 DM auf festgesetzte Vorauszahlungen. Die Abschlußzahlung war einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids vom 13.12.1989 und der nicht entrichteten Vorauszahlungen entsprechende Betrag sofort (mit der Bekanntgabe des Bescheids) fällig (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Bezüglich der Abschlußzahlung hat der Beklagte daher zutreffend den 17.1.1990 als Beginn des Zinslaufs zugrunde gelegt.

Hinsichtlich des Betrags von 2.544,00 DM hat der Beklagte der Aussetzung dagegen zu Unrecht eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit im Vorauszahlungsverfahren beigemessen. Er hat dabei nicht berücksichtigt, daß der Jahressteuerbescheid die Anforderung bereits fällig gewordener, nicht entrichteter Vorauszahlungen in seinen Regelungsgehalt mit aufnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 18.7.2000 VII R 32, 33/99, BStBl II 2001, 133).

Die Vorauszahlungsbescheide, auf denen die Festsetzung und Fälligkeit der Vorauszahlungsbeträge beruhte, haben sich mit dem Erlaß des Jahressteuerbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise erledigt; dieser ist vom Zeitpunkt seiner wirksamen Bekanntgabe an alleinige Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs auf die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandene Steuer. Die festsetzende Wirkung der Vorauszahlungsbescheide entfällt allerdings nur für die Zukunft, für die Vergangenheit bleiben sie insbesondere Rechtsgrundlage für steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen und Säumniszuschläge (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.6.1999 VII R 3/97, BStBl II 2000, 46).

Nach dem Erlaß des Jahressteuerbescheids konnte nur noch dieser wirksam von der Vollziehung ausgesetzt werden, eine Aussetzung der Vorauszahlungsbescheide war nicht mehr möglich. Auch die Fälligkeit richtete sich ausschließlich nach dem Jahressteuerbescheid.

Dem steht nicht entgegen, daß Vorauszahlungsbescheide für die Zeit bis zur Bekanntgabe des Jahressteuerbescheids Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Aussetzungszinsen sein können. Dies setzt jedoch voraus, daß die Vorauszahlungsbescheide von der Vollziehung ausgesetzt waren, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen die (erledigten) Vorauszahlungsbescheide sind dann im Rahmen der Zinsfestsetzung zu prüfen (vgl. BFH-Beschluß vom 22.1.1988 III B 134/86, BStBl II 1988, 484).

Die Aussetzungsverfügungen vom 17.1.1990 und 13.11.1992 können auch nicht dahingehend ausgelegt werden, daß mit ihnen zugleich die Vollziehung von Vorauszahlungsbescheiden ausgesetzt werden sollte (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 7.7.1994 XI B 3/94, BStBl II 1994, 785). Der Beklagte setzte mit diesen Verfügungen unter Bezugnahme auf den Einspruch vom 30.12.1989 gegen den Jahressteuerbescheid "Einkommensteuer 1987" von der Vollziehung aus. Diese Angaben beziehen sich eindeutig auf den Jahressteuerbescheid. Dementsprechend begründet der Beklagte die Zinsfestsetzung auch nur mit der Aussetzung der Vollziehung des Jahressteuerbescheids. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Aussetzungsverfügungen wurde nur der Jahressteuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt. Soweit der Beklagte davon ausging, daß die Aussetzung der Vollziehung auf die Fälligkeit der Vorauszahlungsbeträge zurückwirkte und dies kassentechnisch entsprechend verbuchte, handelt es sich um eine interne Maßnahme, die in den fraglichen Verfügungen nicht zum Ausdruck kam.

Der Zinslauf für den ab Fälligkeit ausgesetzten Betrag von 2.544,00 DM begann daher am 17.12.1989.

Hinsichtlich des mit Verfügung vom 3.5.1993 ausgesetzten Betrags hat der Beklagte den Zinsbeginn zutreffend mit dem 8.3.1993 angenommen.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ergibt sich folgende Zinsberechnung:

 zu verzinsender Betrag (abgerundet auf volle 100 DM)Beginn des ZinslaufsEnde des ZinslaufsZinszeitraum in vollen MonatenZinssatz (0,5% pro angefangenen Monat)Zinsbetrag
1.800 DM17.1.199014.4.19989849882,00 DM
2.500 DM17.12.198914.4.19989949,51.237,50 DM
23.300 DM8.3.199314.4.19986130,57.106,50 DM

Aussetzungszinsen laut Urteil:|9.226,00 DM

II. Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2001 in der Sache entscheiden. Es lagen weder Gründe für eine Vertagung noch für eine Aussetzung des Verfahrens vor.

Voraussetzung für eine Vertagung ist gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO das Vorliegen erheblicher Gründe. Welche Gründe als erheblich im Sinne des § 227 ZPO anzusehen sind, richtet sich nach dem Prozeßstoff und den persönlichen Verhältnissen des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluß vom 30.11.1992, BFH/NV 1993, 732).

Der Antrag des Klägers, weitere Akten hinzuzuziehen, ist - auch unter Berücksichtigung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ( § 76 Abs. 1 FGO) - kein erheblicher Beweisantrag, der eine Vertagung rechtfertigen könnte. Die vorliegenden Unterlagen enthalten die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Bescheide und Vorgänge. Anlaß für weitere Sachaufklärungsmaßnahmen besteht daher nicht. Welche weiteren, entscheidungserheblichen Fakten sich aus der Zuziehung der Steuerakten ergeben könnten, ist auch weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich. Der Kläger hat insoweit auch nicht substantiiert angegeben, welche "Steuerakten" fehlen und angefordert werden sollten. Soweit der Kläger eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, weil die Aufteilungsbescheide bzw. die hierzu ergegangene Einspruchsentscheidung ihm nicht bekannt seien, handelt es sich um eine Tatsache, die für die Entscheidung des Rechtsstreits nach den obigen Ausführungen allenfalls im Rahmen von Hilfserwägungen eine Rolle spielen kann. Ebenso ist es unerheblich, ob der Beklagte Säumniszuschläge geltend macht. Dem Senat liegen zwar nicht die vollständigen Steuerakten zur Einkommensteuer 1987 vor, sondern nur die Akte "AdV-Zinsen ESt 87". Die Übersendung der kompletten Akte bzw. deren Anforderung ist jedoch nicht erforderlich. Der Beklagte hat nach § 71 Abs. 2 FGO die "den Streitfall betreffenden" Akten zu übersenden, d.h. (nur) die Akten, deren Inhalt entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.5.1993 V B 119/92, BFH/NV 1994, 639, und vom 8.7.1994 V B 19/94, BFH/NV 1995, 604).

Eine Vertagung war auch nicht erforderlich, um dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren. Soweit sich der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht auf die nicht hinzugezogenen Akten bezieht, ergibt sich dies bereits daraus, daß die Zuziehung weiterer Akten nicht erforderlich ist. Aber auch hinsichtlich der dem Gericht vorliegenden Akten stellt die beantragte Akteneinsicht keinen erheblichen Grund für eine Vertagung dar.

Der Kläger hat in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 7.12.1998 "vorsorglich und nachdrücklich" u.a. die Nichtgewährung von Akteneinsicht nach Aktenzuziehung gerügt. Eine derartige Rüge war in diesem Zusammenhang nicht verständlich. In der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2001 hat der Kläger die Nichtgewährung von Akteneinsicht gerügt und ausdrücklich Akteneinsicht beantragt. Die Rüge der Nichtgewährung von Akteneinsicht ist nicht begründet. Der Beklagte hat die angeforderten Akten mit dem Schriftsatz vom 26.1.1999 übersandt und hierauf in dem Schreiben hingewiesen. Dieser Schriftsatz ist dem Kläger mit dem Schreiben des Gerichts vom 2.2.1999 übermittelt worden. Der Kläger konnte hieraus ersehen, daß die Akten dem Gericht vorlagen. Dem Kläger, der häufig von dem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch macht, ist aus zahlreichen anderen Fällen bekannt, daß Akteneinsicht jederzeit, auch kurzfristig möglich ist. Wenn er dennoch von der Einsichtnahme absah, ist dies nicht dem Gericht anzulasten und rechtfertigt keine Vertagung im Hinblick auf den erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Akteneinsicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß dem Kläger nach seinen Angaben ohne die beantragte Akteneinsicht eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich sei, weil ihm die Aufteilungsbescheide nicht bekannt seien, er insbesondere die Einspruchsentscheidung hierzu nicht erhalten habe. Denn die mangelnde Vorbereitung eines Verfahrensbeteiligten ist gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO kein erheblicher Grund für eine Vertagung, es sei denn, der Beteiligte kann sie genügend entschuldigen. Daraus folgt, daß ein erheblicher Grund für eine Vertagung nur vorliegt, wenn ein Verfahrensbeteiligter schlüssig vorträgt und auf Verlangen glaubhaft macht, daß es ihm ohne Verschulden unmöglich war, sich ausreichend auf die Verhandlung vorzubereiten (vgl. BFH-Beschluß vom 26.11.1993 I B 63/93, BFH/NV 1994, 802). Der Kläger hat im Streitfall die von ihm angeführte mangelnde Vorbereitungsmöglichkeit zu vertreten, weil er die Möglichkeit der Akteneinsicht nicht vorher wahrgenommen hat. Der Beklagte hat bereits im Schriftsatz vom 26.1.1999 auf die erfolgte Aufteilung der Steuerschuld hingewiesen. Der Kläger hatte damit, wenn er das Vorliegen der Aufteilungsbescheide für entscheidungserheblich hielt und ihm diese - wie behauptet - nicht bekannt waren, ausreichend Zeit und Gelegenheit, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen und sich durch Akteneinsicht die erforderliche Kenntnis aus den Steuerakten zu verschaffen. Wenn er diese Möglichkeit nicht wahrnahm, hat er die mangelnde Vorbereitung verschuldet. Es liegt unter derartigen Umständen nicht in der Hand des Klägers, durch einen kurz vor der mündlichen Verhandlung oder im Termin gestellten Antrag auf Akteneinsicht das Gericht zu zwingen, den Termin aufzuheben (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 31.7.1997 II B 89/96, BFH/NV 1998, 459, und in BFH/NV 1993, 732).

Ein erheblicher Grund für eine Vertagung ergibt sich auch nicht aus dem Brand in der Praxis des Klägers. Abgesehen davon, daß die Auswirkungen dieses Brandes - auch nach den Angaben des Klägers - nicht so umfangreich waren, wie er sie zunächst dargestellt und befürchtet hatte, kann dieser Umstand die mangelnde Vorbereitung deshalb nicht entschuldigen, weil der Kläger mehr als zweieinhalb Jahre verstreichen ließ, ohne sich mit dem Schriftsatz des Beklagten auseinanderzusetzen und erforderlichenfalls Akteneinsicht zu nehmen. Die Aufforderung des Gerichts in dem Schreiben vom 2.2.1999, innerhalb von einem Monat zum Schriftsatz des Beklagten vom 26.1.1999 Stellung zu nehmen, hat der Kläger unbeachtet gelassen.

Eine Vertagung war auch im Hinblick auf die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des Klageverfahrens 11 K 2464/00 nicht geboten. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor.

Gemäß § 74 FGO kann das Gericht einen Rechtsstreit aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Eine Abhängigkeit zwischen zwei Verfahren besteht nur dann, wenn der Ausgang des auszusetzenden Verfahrens von dem anderen in der Sache beeinflußt werden kann. Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.

Dahinstehen kann, ob eine Aussetzung des Verfahrens bereits deshalb nicht in Betracht, weil sowohl das auszusetzende Verfahren als auch das andere Klageverfahren beim erkennenden Senat anhängig sind (vgl. BFH-Beschluß vom 17.8.1995 XI B 123, 125/94, BFH/NV 1996, 219).

III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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