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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 21.01.2008
Aktenzeichen: 12 K 5376/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
EStG § 9 Abs. 1
EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahren trägt der Kläger.

Tatbestand:

Der in 1976 in C geborene Kläger ist Sparkassenfachwirt. Bis 30.09.2001 war er bei der Sparkasse C beschäftigt , seit dem 01.10.2001 ist er bei der E-Bank, Filiale L angestellt (vgl. Arbeitsvertrag Bl. 107 ff FG-Akte). Im Streitjahr 2003 arbeitete er in einer Geschäftsstelle in M in der Wertpapierberatung. Sein Jahresgehalt betrug rd. 53.000,- €;.

Nach den Angaben gegenüber der Meldebehörde befand sich sein (alleiniger) Wohnsitz in der ...straße in C. Seit 1998 bewohnt der Kläger hier eine 2-Zimmerwohnung von 53 qm, für die er eine Miete (einschließlich Nebenkosten) von 5.887,- €; entrichtete. Vor 1998 war der Kläger ebenfalls in C wohnhaft (vgl. Melderegisterauskunft Bl. 18 der Steuerakte).

Für das Streitjahr brachte er bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit Werbungskosten von insgesamt 29.593,- €; in Ansatz. Der Beklagte erkannte nach vorausgegangenem Schriftverkehr nur einen Teil davon steuermindernd an und setzte die Einkommensteuer auf 11.474,- €; fest (Einkommensteuerbescheid vom 16.04.2004). In der Anlage zum Bescheid wies er darauf hin, dass Kosten für die Anschaffung eines DVD-Players, einer WEB-Camera und von CD-Rohlingen ebenso wie im Zusammenhang damit geltend gemachte Fahrten, Kosten für den Austausch von 2 Autoreifen, die angesetzten Bewirtungskosten und als "Kundengeschenk" deklarierte Kosten für Eintrittskarten für die Semperoper in Dresden nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig seien. Fahrten zum Erwerb von Fachliteratur seien wegen der Zusendung der Bücher per Post nicht anzuerkennen, Fahrten zum Besuch von Kunden, zu Lerngemeinschaften und Fahrten im Zusammenhang mit sonstigen Dienstreisen ohne weitergehende Erläuterungen und Nachweise nicht berücksichtigungsfähig. Die unter Hinweis auf einen Zweitwohnsitz bei der Lebensgefährtin in F geltend gemachten Kosten einer doppelten Haushaltsführung hielt der Beklagte nicht für abzugsfähig, da eine doppelte Haushaltsführung nicht aus beruflichem, sondern aus privatem Anlass begründet worden sei. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte könnten ohne weitere Nachweise nur für 220 Tage anerkannt werden.

Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid fristgerecht Einspruch ein und machte geltend: Hinsichtlich der CD-Rohlinge bestehe unter dem Gesichtspunkt der Datensicherung ein direkter Zusammenhang mit dem beruflich genutzten PC. Für die geltend gemachten Fahrten zu Kunden könnten aus Gründen des Kundenschutzes keine spezifizierten Angaben gemacht werden. Fahrten zur Besorgung von Fachliteratur seien schlüssig, da Zustellungen wegen der arbeitsbedingten Abwesenheit tagsüber nicht erfolgen könnten und es in diesen Fällen üblich sei, dass eine Benachrichtigung über die Abholung erfolge. Hinsichtlich der Lerngemeinschaft übersandte der Kläger eine Aufstellung der behandelten Themen (Bl. 150 der Steuerakte), auf die Bezug genommen wird. Die Erneuerung der Reifen (Montage zweier Winterreifen gem. Rechnung vom 10.11.2003 -Bl. 164 der Steuerakte) sei nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen; vielmehr seien 2 Reifen geplatzt. Analog der Behandlung von Unfallkosten, die dem Arbeitnehmer als Folge eines auf einer beruflichen Fahrt verursachten Unfalls entstanden seien, müssten die Kosten für die Montage der beiden neuen Reifen anerkannt werden. Die Bewirtungskosten seien ebenfalls zu berücksichtigen. In dem Gehalt 2003 sei eine Bonuszahlung erhalten; es sei also eine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt worden. Die Karten für die Semperoper seien für ein "Top Kunden Ehepaar" angeschafft worden. Derartige Geschenke trügen indirekt zu seinem Erfolg bei. Auch lägen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vor. Er habe am 01.08.2001 einen Wohnsitz in der Wohnung seiner Lebensgefährtin begründet. Er sei zwar nicht Mitmieter dieser Wohnung, leiste aber einen monatlichen Miet- und Nebenkostenzuschuss von 230,- €;. Im August 2001 habe er sein Arbeitsverhältnis bei der Sparkasse C gekündigt. Dies sei in der Absicht geschehen, in F eine adäquate Arbeitsstelle anzunehmen. Aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten vor Ort habe dieses Vorhaben allerdings nicht realisiert werden können. "Zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit" habe er am 29.08.2001 einen Vertrag bei der E-Bank in L abgeschlossen. Die Wohnung in C sei deshalb beibehalten und als Zweitwohnung genutzt worden.

Der Beklagte hielt daran fest, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung, die Kosten des Austausches zweier Reifen, die Fahrtkosten zur Beschaffung von Fachliteratur und die Kundengeschenke nicht berücksichtigungsfähig seien. Hinsichtlich der Fahrtkosten für Dienstreisen, Kundenbesuche und der Bewirtungskosten bat er um Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers. Hinsichtlich der geltend gemachten Lerngemeinschaften -in der Steuererklärung hatte der Kläger angegeben, mit der Lerngemeinschaft könne auch der Unibereich (Studium bei der Uni Hagen) abgedeckt werden, man habe sich 51 mal getroffen, da vor Prüfungen die Vorbereitungszeit intensiver sei (vgl. Bl. 39 der Steuerakte)- bat der Beklagte um Vorlage eines Semesterplanes.

Der Kläger teilte hierauf mit, einen Semesterplan gebe es nicht, da er weder Student noch Auszubildender sei. Es handele sich vielmehr um eine Arbeitsgemeinschaft "unter Kollegen", die angesichts eines ständig sich verändernden und wachsenden Anforderungsprofils an einen Investmentbanker zum Standard gehöre. Die Bewirtungskosten seien in seinem Berufskreis als Wertpapierberater üblich. Zum Nachweis der Kosten übersandte er die Bewirtungsbelege im Original. Eine Erstattung durch die Bank sei nicht erfolgt. Dafür müssten die Originalbelege ausgehändigt werden, was augenscheinlich nicht erfolgt sei. Ergänzend dazu legte er ein Schreiben der Bank vom 19.05.2004 vor, wonach Geschäftsessen gegen Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege erstattet werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten zu Kundenbesuchen (lt. Steuererklärung 55 Fahrten mit einer "durchschnittlichen Entfernung der einfachen Fahrtstrecke" von 8 km) könne -so der Kläger weiter- keine Bankbescheinigung, auch nicht in Form einer Negativbescheinigung, beigebracht werden. Denn Fahrtkostenerstattungen erfolgten nicht in der Weise, dass jede einzelne Dienstfahrt mit Datum und gefahrenen Kilometern einzeln abgerechnet werde, sondern nach Zeiträumen und gefahrenen Gesamtkilometern. Eine Bescheinigung, wonach bestimmte Fahrten nicht über den Arbeitgeber abgerechnet worden seien, lasse sich daher nicht mehr erstellen. Hinsichtlich der geltend gemachten Dienstreisekosten (Fahrtkosten zu Seminaren und Fortbildungen) verwies der Kläger auf eine Bescheinigung der Bank vom 25.05.2004, wonach der Kläger an drei bankinternen Seminaren teilgenommen hat, für deren Kosten lt. Schreiben die Bank aufgekommen ist. Die in der Steuererklärung aufgeführten Seminare "...", "..." und "..." seien -so der Kläger- in der Bescheinigung der Bank nicht genannt, so dass die hierfür geltend gemachten Kosten anerkannt werden müssten.

Der Ansatz von 252 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei gerechtfertigt. Dass diese Zahl realistisch sei, ergebe sich daraus, dass er im Durchschnitt täglich 11,5 Stunden arbeite, was angesichts seiner gehobenen Position im Investmentbanking und angesichts seines Einkommens schlicht normal sei. Im Übrigen zwängen ihn die Handelszeiten an den Börsen dazu, weitaus mehr als den üblichen 8-Stundentag "abzuliefern". An mindestens 2 Samstagen im Monat fahre er auf dem Weg nach F noch für ca. 3-4 Stunden in die Bank, um dort zu arbeiten. Ausweislich des Bescheinigung der E-Bank vom 19.05.2004 könne er nach der für ihn geltenden Betriebsvereinbarung über die variable Arbeitszeit Beginn und Ende der Arbeitszeit frei gestalten. Die Kosten für den Ersatz der Reifen seien Werbungskosten, da die Reifen auf der Rückfahrt von einem Akquisitionsgespräch geplatzt seien. Sie stünden damit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer dienstlich veranlassten Fahrt. Die Karten für die Semperoper seien ebenfalls beruflich veranlasst. Er habe die Karten einem Top-Kunden geschenkt. Zur Absetzbarkeit von Kosten dieser Art verweist er auf das BFH-Urteil vom 13.01.1984 VI R 174/80, BStBl II 1984, 315. Hinsichtlich der Kosten der doppelten Haushaltsführung machte der Kläger geltend, dem Wechsel zur E-Bank L habe die Absicht zu Grunde gelegen, später zu einem Institut der E-Bank in F oder Umgebung wechseln zu können. Angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung der Einstellungssituation im Bankgewerbe sei dieses Vorhaben allerdings erst einmal wieder auf Eis gelegt worden. Nach der Rechtsprechung des BFH sei im Falle zusammen veranlagter Eheleute anerkannt, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzunehmen sei, wenn die Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig seien und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machten. Diese Rechtsprechung müsse zur Vermeidung einer Diskriminierung auch auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften angewandt werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.09.2004 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die über die bislang anerkannten Kosten hinaus geltend gemachten Aufwendungen seinen nicht hinreichend nachgewiesen, bzw. nicht berücksichtigungsfähig. Aus der Einspruchsbegründung gehe hervor, dass die Bank Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten zu Kunden erstatte. Die Angaben in der Steuererklärung zu "Kundenbesuchen" seien vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Das gleiche gelte für die in Ansatz gebrachten Fahrtkosten für Dienstreisen. Ein Nachweis über die berufliche Veranlassung der angesetzten Fahrten sei nicht erbracht. Die Angaben über Fahrten zum Kauf von Fachliteratur seien nicht schlüssig, denn nach den vorgelegten Belegen sei die Fachliteratur mit Ausnahme einer monatlich erscheinenden Zeitschrift an die Adresse des Arbeitgebers geliefert worden. Das Vorbringen zu Lerngemeinschaften sei wechselhaft und nicht geeignet, einen Werbungskostenabzug zu begründen. Während in der Steuererklärung zunächst von einer besonders intensiven Vorbereitung vor einer Prüfung die Rede sei, habe sich im Einspruchsverfahren herausgestellt, dass der Kläger weder ein Studium noch eine Ausbildung absolviert habe. Der Sinn der Treffen sei danach nicht erkennbar, eine ausschließlich berufliche Veranlassung nicht belegt. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Bewirtungskosten seien nicht erfüllt. Die eingereichten Rechnungen enthielten zu einem Großteil überhaupt keine oder keine ausreichende Erklärung der beruflichen Veranlassung. Abgesehen davon ergebe sich aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 19.05.2004, dass beruflich veranlasste Bewirtungskosten erstattet würden. Dies lasse Rückschlüsse auf die hier in Rede stehenden -nicht erstatteten- Kosten zu. Bei den Aufwendungen für den Ersatz der beiden Reifen handele es sich um Reparaturaufwendungen, die nicht neben den Kilometer-Pauschalen abgezogen werden dürften. Abgesehen davon sei der berufliche Bezug der Fahrt, bei dem der Schaden aufgetreten sein soll, nicht belegt. Die neuen Reifen seien ausweislich der dazu eingereichten Rechnung (Bl. 61 der Steuerakte) in F montiert worden, während sich der Arbeitsort des Klägers in M befunden habe. Für der Erwerb der Karten für die Semperoper sei eine berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen. Auch hinsichtlich der Anzahl der geltend gemachten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe der Kläger keine ausreichenden Nachweise beigebracht. Die Bescheinigung der Bank sage lediglich aus, dass der Kläger nach der geltenden Betriebsvereinbarung Beginn und Ende seiner Arbeitszeit frei gestalten könne. Bei der in der Steuererklärung genannten Anzahl von 5 Wochenarbeitstagen und 30 Urlaubs- und Krankheitstagen seien die im Bescheid angesetzten 220 Arbeitstage zutreffend. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten einer doppelten Haushaltsführung sei keine berufliche Veranlassung gegeben. Aus den vom Kläger mitgeteilten Daten gehe hervor, dass zum Zeitpunkt der im August 2001 erfolgten Kündigung bei der Sparkasse in C die Begründung einer Arbeitsstelle bei der E-Bank in L bereits festgestanden habe. Eine berufliche Veranlassung des nach eigenen Angaben schon am 01.08.2001 erfolgten Wohnsitzwechsels nach F sei danach nicht schlüssig. Die Rechtsprechung zur Begründung eines doppelten Haushaltes nach der Eheschließung berufstätiger Ehegatten sei auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht übertragbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Der Kläger hat dagegen fristgerecht Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte überspannte Anforderungen an den Werbungskostenabzug stelle und die strittigen Aufwendungen berücksichtigungsfähig seien.

Die Kosten für die Anschaffung von CD-Rohlingen gehörten zu den Werbungskosten, weil die CDs zur Datensicherung notwendig seien. Deshalb seien auch die diesbezüglichen Fahrtkosten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Fahrtkosten für Kundenbesuche sei Fakt, dass insoweit keine Erstattung durch den Arbeitgeber stattgefunden habe. Von Führungspersonal werde erwartet, dass nicht jede kleinere Kundenfahrt in der Umgebung M's in die Reisekostenabrechnung eingebracht werde. Er habe die in Rede stehenden Fahrten beim Arbeitgeber deshalb gar nicht angegeben. So verhalte es sich auch mit den Bewirtungskosten. Auch hier werde erwartet, dass man nicht jede zum Zwecke der Akquisition getätigte Ausgabe abrechne. Die als Dienstreise geltend gemachten Seminare seien typische Fortbildungsveranstaltungen. Einer Erklärung des Arbeitgebers bedürfe es dafür nicht. Aus der Mitteilung der E-Bank vom 25.05.2004 gehe im Übrigen lediglich hervor, welche Seminare die Bank finanziert habe; sie besage nicht, dass Seminare, die der Kläger aus eigener Tasche bezahlt habe, nicht der beruflichen Weiterbildung gedient hätten. Hinsichtlich der Lerngemeinschaften sei das Anfordern von Semesterplänen nicht nachvollziehbar, da er im Streitjahr weder studiert noch sich in Ausbildung befunden habe. Seine Angaben in der Steuererklärung hinsichtlich der Fern-Uni Hagen bezögen sich auf frühere Veranlagungszeiträume. Mittlerweile betreibe man die Lerngemeinschaft, um nicht den beruflichen Anschluss zu verlieren. Zu Unrecht seien auch die Kosten für die Erneuerung der Autoreifen unberücksichtigt geblieben. Der "Unfall" habe sich auf der Rückfahrt von einem Akquisitionsgespräch mit einem "potentiellen neuen Kunden" in F ereignet. Es sei anerkannt, dass außergewöhnliche Aufwendungen -hierzu zählten insbesondere Kfz-Unfallkosten- als Werbungskosten abzugsfähig seien. Die Karten für die Semperoper seien dem TOP-Kunden N (Geburtsjahrgang lt. FA: 1976) und dessen Lebensgefährtin überlassen worden. Es handele sich um ein Geschenk an Geschäftsfreunde, das als solches absetzbar sei. Dass am gleichen Tag wie dem Opernbesuch eine Bewirtung anderer potentieller Neukunden in Dresden stattgefunden habe, stehe dem nicht entgegen.

Fahrtkosten müssten für 252 Tage anerkannt werden, da er an mindestens 2 Samstagen im Monat mehrere Stunden in der Bank gearbeitet habe. Eine Zeiterfassung sei für Führungskräfte nicht vorgesehen. Es bestehe die Möglichkeit freier Zeiteinteilung ohne Gleitzeit und ohne Zeiterfassung.

Die Ausführungen des Finanzamtes zur doppelten Haushaltsführung seien nicht verständlich. Natürlich habe er schon vor seiner Kündigung bei der Sparkasse und demgemäß auch vor der Begründung eines zweiten Wohnsitzes in F mit der E-Bank in L in Kontakt gestanden. Er sei davon ausgegangen, dass er "nach einer gewissen Übergangslösung" nach F wechseln könne. Aufgrund der Ereignisse am 11.09.2001 habe es dann aber gerade in den neuen Bundesländern Einstellungsstopps gegeben. Er dürfe nicht anders behandelt werden, als ein verheirateter Steuerpflichtigen, bei dem eine doppelte Haushaltsführung in der hier vorliegenden Konstellation anzuerkennen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.09.2004 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 16.04.2004 die Einkommensteuer auf 3.648,- €; herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die strittigen Aufwendungen zu Recht unberücksichtigt geblieben seien und verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Die geltend gemachten Kosten von fast 30.000,- €; stünden in einem deutlichen Missverhältnis zum Nettolohn des Klägers als Bankangestellter in Höhe von 41.372,- €;. Die Tatsache, dass der Kläger nachweislich Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht habe, die ihm gar nicht entstanden seien (wie Fahrtkosten zur Beschaffung von Literatur, die an seinen Arbeitgeber geliefert worden sei) gebe Anlass, sämtliche Ansätze des Klägers zu hinterfragen und ohne ausreichende Nachweise außer Ansatz zu lassen. Die Kosten der CD-Rohlinge von 18,- €; wirkten sich steuerlich nicht aus.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Vorsorgeaufwendungen an ... (bislang mit 1.080,54 €; als Werbungskosten in Abzug gebracht) lediglich im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgabe berücksichtigungsfähig sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn die Einkommensteuer ist jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt worden. Der Kläger kann keinen Abzug weiterer Werbungskosten beanspruchen.

1. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nicht erfüllt.

a) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort wohnt und außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält, an dem sich zugleich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Die Einrichtung des zweiten Haushalts muss beruflich veranlasst sein. Eine Wegverlegung des Haupthausstandes vom Beschäftigungsort erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.1981 VI R 167/79, BStBl II 1982, 297; Urteil vom 04.04.2001 VI R 130/99, BFH/NV 2001, 1384; Beschluss vom 20.01.2003 VI B 113/02, BFH/NV 2003, 616; Urteil vom 15.03.2007 VI R 31/05, BStBl II 2007, 533).

b) Im Streitfall ist der Grund für die Aufsplitterung der einheitlichen Haushaltsführung der privaten Lebensführung zuzurechnen. Der Kläger war im Raum L/C wohnhaft und zugleich auch beschäftigt. Die Einrichtung eines zusätzlichen Haushalts außerhalb des Beschäftigungsortes bei der Lebensgefährtin in F hatte damit keine beruflichen Gründe. Daran vermag auch die bekundete Absicht, die Arbeitsstelle später nach F verlegen zu wollen, nichts zu ändern.

c) Der vom Kläger angestellte Vergleich mit Eheleuten, die an verschiedenen Orten berufstätig sind, geht fehl. Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes resultierenden Schutz von Ehe und Familie eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann angenommen, wenn Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen zum Familienhausstand machen. Diese aufgrund verfassungskonformer Auslegung entwickelte Ausnahme ist auf nichteheliche Lebensgemeinschaften aber nicht übertragbar (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH a.a.O., BStBl II 2007, 533 mit weiteren Nachweisen). Nichteheliche Lebensgemeinschaften stellen ein sog. "aliud" zur Ehe dar und fallen -jedenfalls wenn aus ihnen wie im Streitfall kein gemeinsames Kind hervorgegangen ist- nicht unter den besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.

d) Unabhängig von der somit fehlenden beruflichen Veranlassung der Begründung eines zweiten Haushalts in F liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auch deshalb nicht vor, weil die Gesamtumstände des Streitfalles dafür sprechen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers jedenfalls im Streitjahr 2003 noch in C befand. Der Kläger ist in C geboren, war in 2003 allein in der Wohnung in der ...straße in C gemeldet und suchte von hier aus regelmäßig seine Arbeitsstelle auf. Die für die Wohnung in C entrichtete Miete (5.887,- €;) überstieg bei weitem den nach eigenen Angaben an die Freundin geleisteten Zuschuss für deren Wohnung in F (mtl. 230,- €;). In C bestanden darüber hinaus weiterhin soziale Kontakte. So kam der Kläger nach eigenen Angaben an 51 Tagen -vielfach auch an Sonntagen (z.B. 26.01., 01.06., 20.07., 05.10., 30.11)- mit einem ehemaligen Arbeitskollegen zum fachlichen Austausch zusammen und traf sich nach einer in den Steuerakten befindlichen Bestätigung auch an Wochenenden in seiner Wohnung zu einer Arbeitsgemeinschaften mit einer Frau T (z.B. 08.02. - 09.02. 2003; 15.02. - 16.02.2003 -vgl. Bl. 151 der Steuerakte). Auch Bewirtungsrechnungen aus dem C'er Raum datieren vielfach auf das Wochenende (z.B. 19.04., 31.08., 14.09., 25.10. -vgl. Bl. 89, 85, 83, 100 der Steuerakte). Der Kläger hat somit neben den Arbeitstagen auch einen nicht unerheblichen Teil der Wochenenden am Beschäftigungsort verbracht. Schließlich deutet auch die Tatsache, dass der Kläger trotz der bestehenden Beziehung zu der in F wohnhaften Freundin im August 2001 (also vor den Ereignissen am 11. September 2001, die nach Darstellung des Klägers zu Einstellungsstopps in den neuen Bundesländern geführt haben) eine neue Stelle in L -und nicht in F- übernommen hat, auf fortbestehende Bindungen an den Beschäftigungs- und Heimatort in C hin.

2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an insgesamt nur 220 Tagen anerkannt hat. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitstätte nachweislich aufgesucht hat, eine Entfernungspauschale nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzusetzen. Der Kläger arbeitete nach den Angaben in seiner Steuererklärung jeweils 5 Tage in der Woche und hatte an 30 Tagen Urlaub (Bl. 28 der Steuerakte). Unter Berücksichtigung von 12 Feiertagen in 2003 ergeben sich rechnerisch 218 Arbeitstage. Mit der Berücksichtigung von 220 Tagen ist der Beklagte sogar darüber hinausgegangen. Der Kläger ist den Nachweis schuldig geblieben das dieser Ansatz zu niedrig ist. So hat er keine Einzelaufstellung über die tatsächlich durchgeführten Fahrten eingereicht und trotz der vom Finanzamt geäußerten Zweifel auch sonst keine Belege über die behaupteten 252 Arbeitstage vorgelegt. Allein der Vortrag, zum Teil samstags für einige Stunden die Bank aufgesucht zu haben, ersetzt nicht den Beleg der Anzahl der im Streitjahr insgesamt getätigten Fahrten. Nach dem eingereichten Arbeitsvertrag betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 39 Stunden (Bl. 107 FG-Akte). Gerade wenn der Kläger -wie er behauptet- an den Arbeitstagen durchschnittlich 11,5 Stunden gearbeitet hat, ist eine über 220 Tage hinausgehende Anzahl von Arbeitstagen unschlüssig und hätte der Vorlage entsprechender Nachweise bedurft.

Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Beklagte aufgrund der Übernahme der Angaben des Klägers zur Entfernung zwischen Wohnung (...straße ..., ... C) und Arbeitsstätte (...-Platz, ... M) mit 56 km eine deutlich höhere Entfernungspauschale in Ansatz gebracht, als sie sich nach Maßgabe des Routenplaners ergibt (vgl. Routenplaner www.falk.de -danach schnellste Verbindung 49,32 km).

3. Zu Recht hat der Beklagte auch die Abzugsfähigkeit der Eintrittskarten für eine Vorstellung in der Semperoper in Dresden verneint.

a) Mit dem Hinweis, es habe sich um ein Geschenk an einen Bankkunden gehandelt, ist ein beruflicher Bezug nicht hinreichend dargetan. Es ist ungewöhnlich, dass Bankangestellte aus beruflichen Gründen kostspielige Geschenke an Kunden ihres Arbeitgebers machen. Mangels substantiierter Angaben zu dem beruflichen Nutzen der Kundengeschenke muss vielmehr angenommen werden, dass es sich bei den Aufwendungen für die beiden Eintrittskarten in die Oper um privat veranlasste Ausgaben gehandelt hat.

b) Unabhängig davon sind Aufwendungen für Geschenke bei der in Rede stehenden Größenordnung von jeweils 70,- €; schon wegen der Abzugsverbotes in § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht berücksichtigungsfähig. Das vom Kläger zitierte BFH-Urteil vom 13.01.1984 VI R 194/80, BStBl II 1984, 315 bezieht sich auf die Rechtslage vor Einbeziehung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 in den Katalog der nichtabziehbaren Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 EStG) und ist für das Streitjahr daher nicht einschlägig.

4. Auch die in Ansatz gebrachten Fahrtkosten sind mangels nachprüfbarer Darlegung einer nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

a) So fehlt es hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zu Kundenbesuchen schon an überprüfbaren Angaben, wann der Kläger welche Kundenfahrten unternommen hat. Demgemäss ist auch nicht feststellbar, inwieweit ein ausschließlich beruflicher Bezug einzelner Fahrten vorgelegen hat. Die Tatsache, dass dienstliche Fahrten nach den Erläuterungen des Klägers mit der Bank abgerechnet werden konnten, spricht gegen das Vorliegen weiterer ausschließlich beruflich veranlasster "Kundenfahrten". Da nach den Angaben des Klägers aufgrund der Abrechnungspraxis der Bank zudem nicht einmal eine Negativbescheinigung über eine nicht erfolgte Kostenerstattung beigebracht werden kann, bleibt für einen Werbungskostenabzug kein Raum.

b) Das gilt im Ergebnis auch für die als "Dienstreise" in Ansatz gebrachten Fahrten zu Seminaren. Auch insoweit ist der Kläger den Nachweis schuldig geblieben, dass ihm entsprechende beruflich veranlasste Fahrtkosten entstanden sind.

In der Bescheinigung der E-Bank wird lediglich die Teilnahme an bankinternen Seminaren bestätigt, für deren Kosten allerdings die Bank aufgekommen ist. Für nicht erstattete Dienstreisen hat der Kläger weder die vom Finanzamt erbetene Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt noch sonst gleichwertige Nachweise beigebracht. Danach ist schon die Teilnahme des Klägers an den in der Steuererklärung genannten Fortbildungsmaßnahmen unerwiesen geblieben. So wurde für das in X stattfindende Symposium für Personalverantwortliche mit dem Titel "..." lediglich eine an die Bank gerichtete Einladung (vgl. Bl. 51 ff der Steuerakte), aber keine Anmeldebestätigung übersandt und nur Fahrtkosten erklärt, obgleich lt. Einladung ein Teilnehmerbeitrag von 250,- €; zu entrichten war. Ähnlich verhält es sich mit der vom Arbeitgeber nicht bestätigten Dienstreise zu einem Seminar mit der Bezeichnung "..." in E1 (Mittwoch, den 10.12.2003 von 9:30 bis 16:00). Auch hier hat sich der Kläger darauf beschränkt, ein unter der Anschrift der Bank ausgefülltes Anmeldeformular vorzulegen (Bl. 57 der Steuerakte), ohne zu belegen, dass die für die Teilnahme notwendige Anmeldegebühr von 150,- €; entrichtet wurde und er an dieser Veranstaltung teilgenommen hat. Hinsichtlich der in Ansatz gebrachten "Dienstreise" zu einer Investmentmesse in T1 liegt mit Ausnahme eines Internet-Ausdruckes mit der Ankündigung, dass zwischen dem 04.04.2003 und dem 06.04.2003 in T1 eine entsprechende Messe stattfindet, überhaupt kein Nachweis vor. Die Teilnahme ist nicht durch Vorlage von Eintrittskarten belegt; auch sind keine Einzelheiten zu der vermeintlichen Dienstreise nach T1 mitgeteilt worden. Für die "Dienstreise" nach L hat der Kläger lediglich eine Kreditkartenabrechnung über eine Übernachtung im ...-Hotel, L vorgelegt. Daraus lässt sich weder die berufliche Veranlassung dieser Kosten noch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ersehen. Auch hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Fahrtkosten nach E1 zu einer Investmentkonferenz (Donnerstag, den 10.03.2003, 10:30) liegt kein Teilnahmenachweis vor; es ist nicht einmal belegt, dass der Kläger an dem betreffenden Tag arbeitsfrei hatte.

c) Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten zur Beschaffung von Arbeitsmaterial und Fachbüchern hat der Beklagte die Angaben des Klägers zutreffend als nicht schlüssig erachtet. So wurde die Fachliteratur ebenso wie der angeschaffte PC ausweislich der vorliegenden Belege mit der Post geliefert und zwar mit Ausnahme einer monatlich erscheinenden Zeitschrift an die Adresse des Arbeitgebers. Der Ansatz von Fahrtkosten zur Beschaffung von Fachliteratur (120 km) und Arbeitsmitteln (180 km) ist damit nicht nachvollziehbar. Die Erklärung des Klägers, er sei häufig arbeitsbedingt nicht zu Hause gewesen, ist wegen der Übersendung an die Dienstanschrift nicht stichhaltig. Hinsichtlich des angeschafften DVD-Players und der WEB-Camera sind die diesbezüglichen Fahrtkosten privat veranlasst, da beide Gegenstände nicht als Arbeitsmittel anerkannt werden können.

d) Zu Recht hat der Beklagte schließlich auch die Fahrten zu einer "Lerngemeinschaft" nicht als beruflich veranlasst angesehen und vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

aa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu können auch Fortbildungskosten gehören, die ein Angestellter bestreitet, um im erlernten Beruf weiterzukommen. Derartige Aufwendungen sind jedoch von den Kosten der Lebensführung abzugrenzen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und die gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht abziehbar sind, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der das Gericht folgt, ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch durch die Lebensführung veranlasst sind. Ausnahmen hiervon werden zugelassen, wenn das Hineinspielen der Lebensführung unbedeutend ist und nicht ins Gewicht fällt oder eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung nach objektiven Kriterien möglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213). Nach diesen Grundsätzen können auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Teilnahme an einer privaten Lerngemeinschaft als Fortbildungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Teilnahme an der Lerngemeinschaft nach deren Gestaltung und Ablauf nahezu ausschließlich berufsbezogen ist und nicht durch die allgemeine Lebensführung der Steuerpflichtigen veranlasst ist (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.1975 IV 87/74, EFG 1975, 462).

bb) Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine ausschließlich berufliche Veranlassung der wöchentlichen "Lerngemeinschaft" nicht hinreichend dargetan. Auffallend ist zunächst der wechselhafte Vortrag über den konkreten Anlass der jeweiligen Treffen. So hat der Kläger in der Steuererklärung ausgeführt, der Partner der Lerngemeinschaft -ein ehemaliger Arbeitskollege- sei Kommilitone bei der Uni Hagen, mit dem auch der "Unibereich" abgedeckt werden könne; man habe sich insgesamt 51 mal getroffen, weil insbesondere vor Prüfungen die Vorbereitungszeit intensiver sei. Erst nachdem das Finanzamt um weitere Erläuterungen und Vorlage eines Semesterplanes gebeten hatte, "stellte der Kläger klar", dass im Streitjahr überhaupt kein Studium absolviert wurde und demgemäss auch keine Prüfungen abzulegen waren. Dann ist aber auch die Erklärung für die berufliche Veranlassung der häufigen Treffen nicht mehr schlüssig.

Soweit der Kläger statt dessen nachträglich geltend macht, es handele sich um Treffen, um beruflich auf dem laufenden zu bleiben, ist das Vorbringen vage und unkonkret geblieben und erlaubt nicht die Feststellung, dass bei den regelmäßigen Treffen ein Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht gefallen ist. Der Hinweis auf die nachträglich eingereichte Aufstellung und die schlagwortartige Bezeichnung bestimmter fachlicher Themen (z. B. an 6 Treffen: "...", an 7 Treffen "..." -vgl. im Einzelnen Bl. 61 d. FG-Akte) hat der Beklagte zutreffend als unzureichend erachtet. Der Kläger hat nichts dargetan zur Gestaltung, zu dem konkreten Ablauf und den Arbeitsergebnissen der einzelnen Lerntreffen und zu dem konkreten beruflichen Nutzen. Die floskelhafte Bemerkung, entsprechende Lerngemeinschaften gehörten im Berufsfeld des Klägers "zum Standard" wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es besteht unter ehemaligen Berufskollegen häufig Anlass, sich in der Freizeit auch privat auszutauschen. Dies gilt um so mehr, wenn die Treffen wie im Streitfall im häuslichen Bereich und auch an den Wochenenden stattfinden. Dann entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass in diesem außerberuflichen Rahmen die Verfolgung auch privater Interessen der Teilnehmer nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Im Streitfall ist dieser Erfahrungssatz mangels detaillierter Angaben zum Ablauf der "Lerngemeinschaften" nicht widerlegt.

5. Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte auch die als "Unfallkosten" deklarierten Aufwendungen für den Austausch zweier Reifen unberücksichtigt gelassen. Es ist weder stichhaltig dargetan, dass den Aufwendungen ein Unfall zugrunde gelegen hat noch ist der berufliche Bezug der vermeintlichen Unfallfahrt nachprüfbar erläutert.

Autoreifen sind Verschleißteile, die in einem gewissen Turnus erneuert werden müssen. Die dafür aufzuwendenden Kosten lassen sich regelmäßig nicht einer konkreten Fahrt zurechnen. Soweit der Kläger in der Steuererklärung insoweit von einem Unfall spricht, fehlt es schon an der Angabe konkreter Tatsachen, die auf ein Unfallgeschehen schließen lassen. Weder ist das vermeintlich zum Unfall führende Ereignis geschildert, noch sind im Zusammenhang mit der Reifenerneuerung auf einen Unfall hindeutende Kosten (z.B. Transportkosten) in Ansatz gebracht worden.

Abgesehen davon ist auch der ausschließlich berufliche Bezug der vermeintlichen Unfallfahrt nicht substantiiert dargetan. So fehlt es bereits an näheren Angaben dazu, an welcher Örtlichkeit sich das vermeintliche Unfallgeschehen ereignet hat. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger in M als Bankangestellter beschäftigt ist, die Reifenerneuerung aber in F stattgefunden hat, hätte es außerdem detaillierter Angaben zu den beruflichen Hintergründen der "Unfallfahrt" bedurft, die den Schluss rechtfertigen, dass es sich um eine ausschließlich berufliche -und nicht auch privat mitveranlasste- Fahrt gehandelt hat. Entsprechende Erläuterungen ist der Kläger aber trotz der vom Beklagten geäußerten Zweifel schuldig geblieben. Die Angabe, es habe sich um eine "Rückfahrt von einem Akquisitionsgespräch" gehandelt, ist viel zu allgemein gehalten, als dass sich hieraus ein ausschließlich beruflicher Entstehungsgrund für die Kosten der Reifenerneuerung herleiten lässt.

6. Nicht zu beanstanden ist ferner die Versagung des Werbungskostenabzuges für die mit 732,66 €; geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen. Die Aufwendungen sind nicht nachweislich nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, so dass dem begehrten Werbungskostenabzug das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegensteht. Danach genügt es nicht, dass Aufwendungen zur Förderung des Berufes getätigt werden, soweit zugleich auch die private Lebensführung wesentlich mitbetroffen ist. Eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung ergibt sich im Streitfall bereits indiziell aus dem Umstand, dass für die Bewirtungsaufwendungen keine Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Nach der vorgelegten Erklärung der E-Bank werden firmenübliche Bewirtungskosten der Arbeitnehmer gegen Nachweis übernommen. Macht ein Arbeitnehmer diesen Erstattungsanspruch nicht geltend bzw. lehnt ihn der Arbeitgeber ab, so deutet dies darauf hin, dass die betreffende Bewirtung in nicht unerheblichem Umfang privat mitveranlasst war. Zumindest rechtfertigt eine unterbliebene Erstattung trotz genereller Erstattungsregelung strenge Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis ausschließlich beruflicher Gründe. Im Streitfall genügen die vorgelegten Belege und die Bemerkung, es werde erwartet, dass nicht jede zur Akquisition getätigte Ausgabe abgerechnet werde, dazu nicht.

Die Rechnungen enthalten ganz überwiegend nicht einmal die nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG notwendigen Mindestangaben. Denn danach hat der Steuerpflichtige zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen u.a. zwingend Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung zu machen. Die Angaben müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen und dürfen sich nicht auf allgemeine Umschreibungen wie Geschäfts-, Akquisitions- oder Mandantenbesprechung beschränken (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2004 IV R 50/01, BStBl II 2004, 502). Im Streitfall weist ein Großteil der Belege nicht einmal Angaben zu den bewirteten Personen bzw. den Bewirtungsanlässen aus (Belege 88 und 94 bis 103 der Steuerakte). Soweit sich auf den Belegen Erläuterungen zum Bewirtungsanlass finden, sind diese nur allgemein gehalten und erlauben nicht die Feststellung, dass es sich trotz der unterbliebenen Erstattung um ausschließlich beruflich veranlasste Bewirtungen gehandelt hat. So sind Angaben wie "Jahresgespräch" (Belege Bl. 81, 82, 85), "Strategiegespräch" (Bl. 84, Bl. 91) "Versicherungen" (Bl. 87), "Neukundengewinnung" (Bl. 86, 89, 90) oder "Investmentmesse ... (Bl. 92 und 93)" ohne Angaben weiterer Einzelheiten zu den jeweiligen Bewirtungen nicht aussagekräftig. Auch deutet der Umstand, dass die Bewirtungsaufwendungen zum Teil samstagsnachts bzw. sonntags ausgestellt sind, auf erhebliche Überschneidungen mit der privaten Lebensführung hin (z.B.: "Neukundengewinnung" Samstag, 19.04.2003 22:37 Uhr -Bl. 89 der Steuerakte; "Jahresgespräch" Sonntag, 31.08.2003 21:37 Uhr -Bl. 85; siehe auch Belege Bl. 83, 91, 93 der Steuerakte).

7. Soweit der Kläger schließlich die Berücksichtigung von Aufwendungen für CD-Rohlinge in Höhe von 18,- €; begehrt, führt dies nicht zu einem Tabellensprung in der Einkommensteuertabelle und damit nicht zu einer niedrigeren Steuer, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.

Abgesehen davon wurde im Streitfall ein um 1.080,54 €; überhöhter Werbungskotenabzug gewährt, da die Beiträge des Klägers an ... für die Altersversorgung zu Unrecht einkünftemindernd berücksichtigt worden sind. Vorsorgeaufwendungen stellen keine Werbungskosten dar, sondern sind lediglich im Rahmen des im Streitfall bereits ausgeschöpften Höchstbetrages des § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 08.11.2006 X R 45/02, BStBl II 2007, 574). Da im Klageverfahren keine Schlechterstellung stattfindet, bleibt es danach bei der bislang festgesetzten Einkommensteuer.

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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