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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 19.12.2001
Aktenzeichen: 12 K 6068/97
Rechtsgebiete: EStDV, EStG
Vorschriften:
EStG § 22 Nr 1 S 3 | |
EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a | |
EStG § 20 Abs 1 | |
EStG § 20 Abs 1 Nr 7 | |
EStG § 10b Abs 1 | |
EStG § 9 Abs 1 | |
EStDV § 55 Abs 1 | |
EStDV § 55 Abs 1 Nr 3 | |
EStG § 22 Nr 1 |
Tatbestand
Strittig ist, ob die Kläger auf lange Sicht trotz hoher Finanzierungskosten mit positiven Überschüssen aus einer Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag rechnen können. Dies ist u.a. davon abhängig, ob der steuerpflichtige Ertragsanteil aus der Rente sich nach dem Lebensalter der Kläger oder nach dem Lebensalter ihrer Tochter richtet. Strittig ist außerdem die Einkünfteerzielungsabsicht aus einem Berlin-Darlehen.
Die Kläger sind zusammenzuveranlagende Eheleute. Der Kläger im ... 1937 geboren vollendete im Jahre 1991 sein 54. Lebensjahr. Die im ... 1935 geborene Klägerin wurde 56 Jahre alt. Aus der Ehe ist die im ... 1966 geborene Tochter K. hervorgegangen, die im Jahr 1991 25 Jahre alt geworden ist und sich noch in Ausbildung befand.
Im Dezember 1991 schlossen die Kläger ein Bündel von Verträgen ab im Rahmen eines Modells, das "..." genannt wurde. Im Einzelnen beinhalten die Verträge folgendes:
a) Rentenverträge:
Mit der in Großbritannien ansässigen O. (im folgenden O.) wurden zwei Leibrentenverträge abgeschlossen (Life Annuity). Vertragsbeteiligte bei dem ersten Vertrag (im folgenden RV 1) waren sowohl der Kläger als auch die Tochter. Bei dem zweiten Vertrag (im folgenden RV 2) waren beteiligt die Klägerin und die Tochter. Gegen einen Einmalbeitrag von 75.004 Pfund Sterling (im folgenden GBP) für den RV 1, bzw. 75.346 GBP für den RV 2 sicherte die O. eine lebenslängliche Leibrente zu in Höhe von jährlich 7.122,89 GBP (RV 1) bzw. 7.147,85 GBP (RV 2).
Die Tochter ist ausweislich der Versicherungspolicen (Bl. 67 und 70 d.A.) neben dem Kläger (RV 1) bzw. neben der Klägerin (RV 2) als gleichberechtigte Versicherungsnehmerin (Policyholder), sowie Rentenberechtigte (Annuitant) und Zahlungsempfängerin (Payee) aufgeführt. In dem Rentenantrag des Klägers ist er als der "erste Rentenempfänger" (first Annuitant) bezeichnet, die Tochter als der "zweite Rentenempfänger" (second Annuitant, Bl. 16 - 19 in 12 K 1214/96).
Die Rentenzahlungen wurden seitens der O., beginnend mit dem 28.12.1992, zugesichert für einen Garantiezeitraum (guaranted period) von 15 Jahren und darüber hinaus (continuing thereafter) während der gemeinsamen Lebenszeit der beiden Rentenberechtigten (during the joint lifetime of the Annuitants) und danach bis zum Tode des Letztversterbenden (during the lifetime of the survivor). Eine Rückzahlung des Einmalbeitrags im Falle des Todes eines der Rentenberechtigten ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Kläger haben im Vorverfahren Prognoserechnungen ("Darstellung des Euro-Berlindarlehens") vorgelegt, die von dem Anbieter des Vertragspakets stammen. Darin sind ausgehend von den "Klientendaten" Berechnungen vorgenommen zur "Investitionsphase", "Ermittlung der Steuerersparnisse" "Verlaufsberechnung vor und nach Steuern" und "Feststellung der steuerlichen Gewinnerzielungsabsicht" etc. Darin heißt es, bei der hier vorliegenden "Verbundrente" werde entsprechend einer in der Literatur geäußerten Auffassung daran angeknüpft, dass die Rente für den zweiten Rentenberechtigten aufschiebend bedingt ist. Dementsprechend sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, nämlich mit dem statistischen Zeitpunkt des Ablebens des ersten Rentenbegünstigten, der Rentenertrag aus der Verbundrente mit dem dann geltenden Ertragsanteil des zweiten Rentenbegünstigten anzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt werde der Ertragsanteil in Abhängigkeit von dem Lebensalter des ersten Rentenberechtigten berücksichtigt.
Im Laufe des Klageverfahrens haben die Kläger mit Schriftsatz vom ... neu formulierte Versicherungspolicen betreffend die Leibrenten vorgelegt (Bl. 104, 105 d.A.). Danach ist abweichend von der ursprünglichen Police nun der Kläger bzw. die Klägerin alleine Versicherungsnehmer (policyholder) und Zahlungsempfänger (payee), während Rentenberechtigte (Annuitant) weiterhin auch die Tochter ist. Ab welchem Zeitpunkt diese geänderte Fassung gültig sein soll, ist nicht ersichtlich.
Sämtliche Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Rente wurden über Konten der Kläger bei der E.X. abgewickelt (zu RV 1 Konto-Nr. ... bzw. ... bzw. zu RV 2 Konto-Nr. ... bzw. ...). Der Einmalbeitrag zur Rente war noch im Jahre 1991 zu zahlen. Nach dem damaligen Umrechnungskurs von 2,8665 machte dies einen Betrag in Höhe von 214.998,97 DM aus für den RV 1 bzw. 214.999,81 DM für den RV 2.
b) Berlin-Darlehen:
Sowohl der Kläger als auch die Klägerin gewährten lt. Vertrag vom 30.12.1991 der X.C. ein Darlehen im Sinne des § 17 Abs. 5 Berlin-Förderungsgesetz (Berlin-FG) über jeweils 100.000,- DM mit einer Laufzeit von 25 Jahren und einer Verzinsung von 6,5 %. Nach den im Vorverfahren vorgelegten Prognoseberechnungen sollen sich hieraus Zinserträge von insgesamt je 111.040,- DM ergeben. Im Klageverfahren haben die Kläger eine Berechnung vorgelegt, wonach bis zur Tilgung der Berlin-Darlehen im Jahre 2016 Zinseinnahmen in Höhe von insgesamt je 108.873,- DM zu erwarten sind (s. Bl. 107 d.A.).
c) Finanzierung:
Die Rentenversicherungsbeiträge und das Berlin-Darlehen wurden finanziert über zwei Kredite der E.X. in Höhe von jeweils 320.000,- DM. Kreditnehmer sind zum einen der Kläger und die Tochter (Kreditnummer ..., Bl 79 - 88 d.A) bzw. zum anderen die Klägerin und der Kläger (Kreditnummer ..., Bl. 89 - 103 d.A.). Die Laufzeit der beiden Kredite betrug jeweils 15 Jahre, der Auszahlungskurs 90 % und der für 10 Jahre fest vereinbarte Zinssatz 7,85 % (anfänglicher effektiver Jahreszins 9,64 %).
Die Tilgung der Kredite wurde ausgesetzt und die Ablösung durch zwei Kapitallebensversicherungen bei der O. vereinbart. Zu diesem Zweck schloß alleine die Tochter der Kläger im Dezember 1991 mit der O. Kapitallebensversicherungsverträge ab über Versicherungssummen von 42.822 GBP und 42.631 GBP (Versicherungspolicen ... und ...). Ausweislich der Versicherungspolicen (Bl. 75, 76 d.A.) ist die Tochter jeweils alleine Versicherungsnehmerin (policyholder), Versicherte (insured) und Begünstigte bzw. Zahlungsempfängerin (payee). Die Versicherungssummen werden im Erlebensfall am 28.12.2006 fällig. Hierauf sind jährlich Beiträge in Höhe von 2.913 GBP bzw. 2.900 GBP zu leisten, beginnend mit dem 28.12.1991 und endend zum 28.12.2005.
Der erste Jahresbeitrag wurde mit jeweils 8.312,- DM am 20.12.1991 von den o.a. Konten der Kläger bei der E.X. abgebucht. Für die Folgezeit ist eine Verrechnung der Beiträge zur Kapitallebensversicherung mit den Ansprüchen aus den Rentenverträgen vorgesehen.
Zur Sicherung der beiden Darlehen über je 320.000,- DM wurden jeweils die Ansprüche aus den beiden Berlin-Darlehen mit 100.000,- DM, aus den Kapitallebensversicherungen mit je 119.883,- DM und aus den Rentenversicherungen mit je 215.000,- DM an die Bank abgetreten. Es entstanden Vermittlungsgebühren in Höhe von je 3.000,- DM. Die Kreditsummen von 320.000,- DM wurden wie folgt verwendet:
RV 1 Kläger/Tochter | RV 2 Klägerin/Tochter | |
Einmalbeitrag Rentenversicherung nebstBankgebühren | 215.385 | 215.388 |
Berlin-Darlehen | 100.000 | 100.000 |
Erstbeitrag zur Kapitallebensversicherung | 8.347 | 8.347 |
Summe | 323.733 | 323.735 |
Zusätzlich wurden Kreditverträge über "Zweitdarlehen" abgeschlossen, zum einen über eine Summe von 38.000,- DM (RV 1) und zum anderen über eine Summe von 39.000,- DM (RV 2). Diese "Zweitdarlehen" dienten der "Vorfinanzierung der Steuerrückerstattung" bzw. "Vorfinanzierung von Eigenmitteln". Mit diesen Darlehen wurde das Disagio aus den Hauptdarlehen in Höhe von 32.000,- DM finanziert, sowie die Vermittlungsgebühren von jeweils 3.000,- DM und die aus dem Erstdarlehen von 320.000,- DM nicht gedeckten Beträge und weitere Kosten. Die Laufzeit dieser "Zweitdarlehen" sollte zunächst jeweils ein Jahr betragen und der Zinssatz 12,0 % (bzw. ab 9.2.1992 12,5 %; anf. eff. Jahreszins 12,54 % bzw. 13,11 %). Tatsächlich bestanden die Kredite auch noch in den Jahren 1992 und 1993 fort. Alle Darlehensverträge sind jeweils auch von der Tochter mit unterschrieben.
Nach den Prognoseberechnungen der Kläger ist mit insgesamt folgenden Finanzierungsaufwendungen zu rechnen:
Kläger | Klägerin | ||
Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001 | |||
Disagio | 32.000 | 32.000 | |
Vermittlungsgebühr | 3.000 | 3.000 | |
Abschlußgebühr | 3.520 | 3.520 | |
Zinsen für 10 Jahre 7,85 % von 320.000 | 251.200 | 251.200 | |
Anschlußfinanzierung bis zur Tilgung der Kredite durch die Kapitallebensversicherung am 28.12.2006 | |||
Zinsen für 5 Jahre 7 % von 320.000 | 112.000 | 112.000 | |
Zweitdarlehen | |||
Zinssatz 12,54 % für 1 Jahr von 38.000 (Kläger) bzw. 39.000 (Klägerin) | 4.765 | 4.890 | |
Summe | 406.485 | 406.610 |
Nicht berücksichtigt sind dabei Disagio und Gebühren für die Anschlußfinanzierung sowie die Tatsache, dass die Zusatzdarlehen länger als ein Jahr liefen.
In den Jahren 1991 bis 1993 sind insgesamt die folgenden steuerlich relevanten Beträge zugeflossen und folgende Aufwendungen entstanden, bzw. von den Klägern geltend gemacht (ohne Tilgungsleistungen auf die Berlin-Darlehen und ohne Beiträge zu den Kapitallebensversicherungen, welche ebenfalls der Tilgung dienen sollen):
1991 | 1992 | 1993 | ||||||
Kläger | Klägerin | Kläger | Klägerin | Kläger | Klägerin | |||
Einnahmen: | ||||||||
Leibrente | - | - | 7.122,89 GBP = 17.365 DM (Kurs 2,438) | 7.147,85 GBP = 17.426 DM (Kurs 2,438) | 7.122,89 GBP = 18.035 DM (Kurs 2,532) | 7.147,85 = 18.098 DM (Kurs 2,532) | ||
Zinsen Berlin-Darlehen | - | - | 6.475 | 6.475 | 6.374 | 6.374 | ||
Ausgaben: | ||||||||
Disagio | 32.000 | 32.000 | - | - | - | - | ||
Vermittlungsgebühr | 3.000 | 3.000 | - | - | - | - | ||
Zinsen Hauptdarlehen | 492 | 492 | 25.120 | 25.120 | 25.120 | 25.120 | ||
Zinsen Zweitdarlehen | 377 | 53 | 6.002 | 6.064 | 4.952 | 4.211 | ||
Summe Ausgaben | 35.869 | 32.545 | 31.122 | 31.184 | 30.072 | 29.331 |
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1992 und 1993 haben die Kläger die Finanzierungskosten und Schuldzinsen mit einem Anteil von 31,25 % bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG (Berlin-Darlehen) und mit einem Anteil von 68,75 % bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG als Werbungskosten geltend gemacht.
Der Beklagte (Finanzamt -FA-) hat in den Einkommensteuerbescheiden vom 18.10.1995 für 1992 bzw. vom 12.10.1995 für 1993 die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Berlin-Darlehen) zunächst anerkannt, nicht jedoch diejenigen bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG, weil insoweit ein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten nicht zu erwarten sei. Auf den Einspruch der Kläger hin hat der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 08.07.1997 nach vorherigem Verböserungshinweis weder Einnahmen noch Werbungskosten berücksichtigt, und zwar sowohl für das Berlin-Darlehen, als auch hinsichtlich der Renteneinkünfte. Die Renteneinnahmen könnten den Klägern je nur zur Hälfte zugerechnet werden, weil auch die Tochter rentenberechtigt sei. Bei einem Umrechnungskurs von 2,85 (wie bei Vertragsabschluß) und einem Ertragsanteil von 61 % (Lebenserwartung der Tochter) sowie einer Laufzeit von 22 Jahren (Lebenserwartung des Klägers) bzw. 25 Jahren (Lebenserwartung der Klägerin) ergäben sich Einnahmen von insgesamt nur 136.213,- DM für den Kläger und 155.325,- DM für die Klägerin, bzw. nur 130.805,- DM bei dem von den Klägern angegebenen Umrechnungskurs von 2,4. Diesen Einnahmen stünden aber Werbungskosten gegenüber von 146.752,- DM für den Kläger und 146.299,- DM für die Klägerin.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte behandle die Tochter zu Unrecht als gleichberechtigte Rentenberechtigte. Vater und Tochter bzw. Mutter und Tochter seien zwar Gesamtberechtigte im Sinne des § 430 BGB mit der Folge, daß jeder von dem anderen die Hälfte verlangen könne. Dies gelte jedoch nur, wenn nichts abweichendes vereinbart sei. Im Streitfall ergebe sich aus dem Antrag auf die Leibrente (Bl. 16 - 19 in 12 K 1214/96) aber, daß der Kläger der "erste" Rentenberechtigte sein sollte und die Tochter lediglich die "zweite" Rentenberechtigte. Danach sei eindeutig, daß die Rentenempfänger nicht gleichzeitig, sondern hintereinander Rentenbezieher (Annuitant) sein sollten und zwar der Kläger zuerst und erst nach seinem Ableben die Tochter. Dies sei zwischen Vater und Tochter auch immer so verstanden worden und man habe keinen Anlaß gesehen, hierüber eine besondere Vereinbarung zu treffen. Die Rente sei auch ausschließlich auf ein Konto des Klägers geflossen. Lediglich klarstellend seien mittlerweile die Rentenversicherungspolicen abgeändert worden und die Kläger seien danach die alleinigen Versicherungsnehmer.
Die Renteneinnahmen seien daher in voller Höhe allein dem Kläger bzw. der Klägerin zuzurechnen. Hieran ändere auch nichts die Tatsache, daß die Tochter Mitverpflichtete ist hinsichtlich der Refinanzierungskredite. Angesichts des Lebensalters des Vaters und der Laufzeit der Kredite sei es nur das legitime Recht der Bank gewesen, die Tochter als weitere Kreditnehmerin zu verpflichten. Dies gelte auch für die Rente der Klägerin.
Es könne auch nicht zu einer Halbierung der Werbungskosten kommen, weil die Refinanzierungszinsen ausschließlich von einem Konto des Klägers abflössen. Die Tochter sei hieran in keiner Weise mitbeteiligt. Nach der Legaldefinition des § 9 EStG komme es nicht darauf an, wer Schuldner eines Kredits ist, sondern mit welchen Einkünften die auf diesen Kredit zu zahlenden Zinsen in Zusammenhang stehen. Im Streitfall seien die Renteneinnahmen und die Zinsen aus dem Berlin-Darlehen auf die Konten der Kläger bei der E.X. geflossen und aus diesen Einnahmen würden auch die Kreditzinsen entrichtet sowie die Prämien für die Kapitallebensversicherungen bezahlt. Die Tochter sei also weder an den Einnahmen noch an den Aufwendungen in irgendeiner Weise beteiligt.
Bei der Prüfung des Totalüberschusses müsse man zwar bezüglich der Laufzeit der Renten auf die Lebenserwartung der Kläger abstellen. Dies gelte jedoch nicht für die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertragsanteils. Denn es handele sich um eine sog. "Verbundrente". Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 EStDV sei bei solchen Leibrenten, die von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängen, für die Berechnung des Ertragsanteils das Lebensalter des jüngsten Rentenberechtigten maßgebend. Dies sei im Streitfall die Tochter. Lege man ihr Lebensalter zu Beginn der Rente zugrunde, ergebe sich ein Ertragsanteil von 61 %. Die Vermögensanlage sei insoweit vergleichbar mit einer Investition in Grundvermögen. Bei Investitionen in Grundvermögen habe der BFH aber stets betont, daß es auf den Totalüberschuß aus dem Objekt ankomme und nicht auf die Lebenserwartung des Investors.
Da der Tochter bei Abschluß der Rentenversicherungsverträge allerdings lediglich ein Rentenanwartschaftsrecht eingeräumt wurde, sei der Einmalbeitrag entsprechend den Ausführungen des FG Köln im Urteil 4 K 7581/94 (s. neutralisierte Fassung Bl. 134-148 in 12 K 1214/96) aufzuteilen. Nur die auf den Erwerb des Rentenstammrechts der Kläger entfallenden Finanzierungskosten seien als Werbungskosten abzuziehen. Nach dem Schreiben der O. vom ... (Bl 119, 120 in 12 K 1214/96) hätte der Kläger bei einer "Singlerente", also ohne Berücksichtigung der Tochter, einen Einmalbeitrag in Höhe von 65.825,15 GBP zahlen müssen, um der Höhe nach die selbe Jahresrente zu erhalten. Die Klägerin hätte bei einer "Singlerente" einen Einmalbeitrag in Höhe von 68.913,57 GBP zahlen müssen. Entsprechend wären die aufzunehmenden Kredite geringer ausgefallen, nämlich um 8,54 % bei der Klägerin bzw. um 12,64 % bei dem Kläger (s. Berechnungen Bl. 121-123 in 12 K 1214/96).
Der hohe Ansatz des Ertragsanteils sei auch gerechtfertigt, wenn man das Verhältnis der Einmalprämien einerseits mit und andererseits ohne Einschluß der Tochter in die Verbundrente betrachte. Bei Einbeziehung der Tochter sei nur ein geringfügiges Mehrkapital erforderlich. Daraus folge, dass ein sehr hoher Zinsanteil in den einzelnen Rentenzahlungen enthalten sein müsse.
Hinsichtlich der zur Tilgung der Bankkredite vorgesehenen Kapitallebensversicherungen haben die Kläger auf Nachfrage ein ihnen seinerzeit unterbreitetes Angebot vorgelegt, wonach sie bei einer Versicherungssumme von ca. 42.000 GBP mit einer Ablaufleistung nach 15 Jahren zwischen 122.195,- DM und 494.771,- DM rechnen konnten (Bl. 106 d.A.).
Wegen der verschiedenen von den Klägern vorgelegten Berechnungen zur Prognose des Überschusses der Renteneinnahmen über die Werbungskosten wird auf Bl. 14/15, 37/38, 53/54, 122/123 und 179/180 in 12 K 1214/96 und auf Bl. 108 d.A. Bezug genommen. In dem Verfahren 12 K 1214/96 ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger für den Veranlagungszeitraum 1991 streitig.
Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte wegen hier nicht strittiger Punkte am ... einen Änderungsbescheid erlassen (Bl. 55 d.A.).
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide für 1992 vom ... und für 1993 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... und des Änderungsbescheids für 1992 vom ... abzuändern und die Einkommensteuer für 1992 herabzusetzen unter Ansatz von Einkünften aus dem Berlin-Darlehen in Höhe von ./. 6.518,- DM und Ansatz von Renteneinkünften in Höhe von ./. 9.015,- DM für den Kläger bzw. ./. 7.652,- DM für die Klägerin,
sowie die Einkommensteuer für 1993 herabzusetzen unter Ansatz von Einkünften aus dem Berlin-Darlehen in Höhe von ./. 5.814,- DM und Ansatz von Renteneinkünften in Höhe von ./. 16.666,- DM.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, weder die Verluste aus dem Berlin-Darlehen, noch die Verluste aus den Leibrentenverträgen könnten steuerlich berücksichtigt werden. Bei der Prognose hinsichtlich des zu erwartenden Totalergebnisses aus den Leibrentenverträgen müsse die Tochter vollständig außer Betracht bleiben. Dies gelte auch für die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertragsanteils. Dieser betrage für den Kläger nur 39 % entsprechend dem von ihm zu Beginn der Rente vollendeten Lebensjahrs. Bei den Renteneinkünften der Klägerin müsse ein Ertragsanteil von 37 % zugrunde gelegt werden. Damit seien die nach der allgemeinen Sterbetafel zu erwartenden Einnehmen für 22 Jahre beim Kläger bzw. 25 Jahre bei der Klägerin niedriger als die entstehenden Finanzierungskosten. Es könne also nicht mit einem positiven Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben gerechnet werden.
Für die Prüfung, ob aus einer Einkunftsquelle ein Totalüberschuß erwartet werden könne, sei nicht darauf abzustellen, wie lange eine Kapitalanlage überhaupt Erträge abwerfe, sondern für welchen Zeitraum und in welchem Umfang diese Einkunftsquelle einen Nutzen für den jeweiligen Steuerpflichtigen habe. Der Prognosezeitraum sei damit subjektbezogen. Auf die Frage, ob die Einkünfte des Gesamtrechtsnachfolgers in die Prognose einzubeziehen sind, komme es im Streitfall nicht an, weil die Tochter (spätestens) nach dem Ableben ihrer Eltern einen eigenen Rentenanspruch habe und nicht einen Anspruch aus ererbten Recht. Dies sei bei Grundstücksinvestitionen anders.
Im übrigen seien auch die Ausführungen der Kläger inkonsequent. Denn wenn die Tochter lediglich einen aufschiebend bedingten Rentenanspruch erworben habe, könne es sich nicht um eine Verbundrente im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 EStDV handeln.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat sowohl hinsichtlich der Zinseinnahmen aus den Berlin-Darlehen, als auch hinsichtlich der Renteneinnahmen zu Recht die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger verneint.
1. Die Erträge und Aufwendungen der Kläger im Zusammenhang mit der Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag sind dem Bereich der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267 und vom 09.05.2000 VIII R 77/97, BStBl II 2000, 660).
Das Besteuerungsrecht für die Leibrente steht gemäß Art. X Abs. 2 und 3 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien (DBA-GB vom 26.11.1964, BGBl. II 1966 S. 359, BStBl I 1966 S. 729, i.d.F. vom 23.03.1970, BGBl. II 1971 S. 46, BStBl I 1971, 139) ausschließlich Deutschland zu (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2000, 267 und 660).
2. Unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 - 7 EStG fallen nur solche positiven oder negativen Einkünfte, die durch Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen veranlaßt sind, welche der Erzielung positiver Einkünfte dienen. Erstrebt werden muß ein Totalgewinn bzw. Totalüberschuß. Bezogen auf die Überschußeinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfordert dies die Absicht, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Dies gilt sowohl für Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (vgl. BFH in BStBl II 2000, 267), als auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Maßgebend ist das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung. Nicht steuerbare und steuerfreie Einnahmen bleiben allerdings außer Betracht (BFH in BStBl II 2000, 660). Bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten kommt es daher auf den mutmaßlichen Überschuß der steuerpflichtigen Ertragsanteile über die Werbungskosten an (BFH in BStBl II 2000, 267), bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auf den Überschuß der Zinseinnahmen über die Werbungskosten.
Für das Streben nach Erfolg in diesem Sinne kann auch ein bescheidener Überschuß als Indiz ausreichen. Maßgebend ist, dass zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Konzept erkennbar ist, das einen solchen Überschuß möglich erscheinen läßt (BFH in BStBl II 2000, 267).
Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschußerzielungsabsicht hat, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden Wahrscheinlichkeitsprognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und die in diesem Zeitraum voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab (BFH in BStBl II 2000, 660).
Im Streitfall ergibt diese Prognose, dass ein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten nicht zu erwarten ist.
a) Voraussichtlich anfallende Werbungskosten:
Nach den Angaben der Kläger und der Berechnungsweise in den BFH-Urteilen in BStBl II 2000, 267 und 660 folgend sind die voraussichtlich anfallenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Rentenversicherungen und den Berlin-Darlehen wie folgt zu schätzen:
Kläger | Klägerin | ||
Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001 | |||
Disagio | 32.000 | 32.000 | |
Vermittlungsgebühr | 3.000 | 3.000 | |
Abschlußgebühr (lt. Kläger) | 3.520 | 3.520 | |
Zinsen für 10 Jahre 7,85 % von 320.000 | 251.200 | 251.200 | |
Anschlußfinanzierung bis zur Tilgung der Kredite durch die Kapitallebensversicherung am 28.12.2006 | |||
Disagio geschätzt 5/10 von 32.000 | 16.000 | 16.000 | |
Zinsen für 5 Jahre (7 % von 320.000) | 112.000 | 112.000 | |
Gebühren (geschätzt) | 3.000 | 3.000 | |
Zweitdarlehen | |||
Zinssatz 12,54 % für 1 Jahr von 38.000 (Kläger) bzw. 39.000 (Klägerin) | 4.765 | 4.890 | |
Summe Werbungskosten | 425.485 | 425.610 | |
hinzu kommen noch: | |||
Werbungskostenpauschbetrag für Renteneinkünfte 200,- DM p.a. für die Restlaufzeit ab 2006Kläger 7 Jahre bis 2013Klägerin 10 Jahre bis 2016 | 1.400 | 2.000 | |
Werbungskostenpauschbetrag für Kapitaleinkünfte 100,- DM für 10 Jahre2006 bis 2016 | 1.000 | 1.000 |
b) Aufteilung der Werbungskosten nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensvaluta (vgl. BFH in BStBl II 2000, 660):
Nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensvaluta entfielen 66,53 % auf den Einmalbeitrag zur Rentenversicherung, 30,89 % auf das Berlin-Darlehen und 2,58 % auf den Erstbeitrag zur Kapitallebensversicherung. Die die Kapitallebensversicherung der Tilgung des Gesamtkredits diente, auch soweit dieser für die Refinanzierung des Berlin-Darlehens verwendet wurde, können die Werbungskosten mit 68,3 % der Rentenversicherung und mit 31,7 % dem Berlin-Darlehen zugeordnet werden.
c) Ergebnisprognose Leibrente:
aa) Prognosezeitraum:
Bei Leibrentenverträgen richtet sich die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung nach der mittleren Lebenserwartung des Rentenberechtigten, welche aus der maßgeblichen Sterbetafel der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen ist (vgl. BFH in BStBl II 2000, 267 und 660).
Für die im Streitfall maßgeblichen Verhältnissen bei Vertragsabschluß im Dezember 1991 ist die Lebenserwartung der Sterbetafel 1986/88 zu entnehmen. Danach hatte der Kläger eine mittlere Lebenserwartung von 22 Jahren, die Klägerin von 25 Jahren. Da die Rente erst ab dem 28.12.1992 zu laufen begann, verringert sich der Prognosezeitraum um jeweils 1 Jahr, also für den Kläger auf 21 Jahre und für die Klägerin auf 24 Jahre.
Auf die Lebenserwartung der Tochter ist für den Prognosezeitraum -auch nach Auffassung der Kläger- nicht abzustellen, weil deren Rentenanspruch erst nach dem Ableben der Kläger aufleben soll und die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger sich nur auf den Zeitraum beziehen kann, in dem sie selbst in den Genuß der Früchte aus dem Rentenvertrag kommen.
Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Investitionen der Kläger in die Rentenversicherungen nicht vergleichbar mit langfristigen Investitionen in Grundvermögen. Bei Einkünften aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen ist nach der Rechtsprechung des BFH trotz über längere Zeiträume anfallender Werbungskostenüberschüsse im Regelfall nicht an der positiven Einkünfteerzielungsabsicht zu zweifeln, weil es ein besonderes Kennzeichen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die Einkünfteerzielung sich im Regelfall über längere Zeiträume, oft über Jahrzehnte erstreckt und mit Immobilien erst nach sehr langen Zeiträumen Renditen zu erwirtschaften sind. Solange es sich um übliche (typische) Fälle der Vermietung handelt, gebietet es der Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auch solche Sachverhalte zu erfassen, bei denen über längere Zeiträume keine positiven Einkünfte erzielt werden. Dabei ist die Frage, welcher Prognosezeitraum zugrunde zu legen ist (ob z.B. 50 oder 100 Jahre) und ob ggf. in die Betrachtung auch die Nutzungszeiten künftiger Erben einzubeziehen sind, nach der neueren Rechtsprechung des BFH nicht mehr von Bedeutung (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771 und vom 27.07.1999 IX R 64/94, BStBl II 1999, 826). Auch bei Einkünften aus Forstbetrieben kann die Gewinnerzielungsabsicht "vom Objekt her" nur für einen sehr langen Zeitraum beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2000 IV R 27/98, BStBl II 2000, 524 und zum sog. Generationenbetrieb BFH-Urteil vom 24.08.2000 IV R 46/99, BStBl II 2000, 674).
Diese objektbezogene Beurteilung greift indes bei anderen Einkunftsarten nicht. So muß z.B. bei gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften Liebhaberei angenommen werden, wenn der Betrieb trotz langjähriger Verluste nur aufrecht erhalten wird, um später den Kindern die Übernahme zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.2001 IV R 81/99, BFH/NV 2001, 1331). Insoweit muß die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auf den einzelnen Steuerpflichtigen bezogen werden. Eine solche subjektbezogene Beurteilung ist auch und gerade bei Renteneinkünften geboten. Denn Renten dienen typischerweise der höchstpersönlichen Versorgung des Rentenempfängers. Investitionen in Rentenversicherungen sind nur sinnvoll, wenn sich ein positiver Ertrag noch unmittelbar beim Investor selbst einstellt. Danach muß auf dessen Lebenszeit abgestellt werden.
bb) Zu erwartende Einnahmen:
(1) Umrechnungskurs:
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH in BStBl II 2000, 267 und 660), der sich der Senat anschließt, ist entweder auf den durchschnittlichen Umrechnungskurs des britischen Pfunds im Jahr vor dem Vertragsabschluß abzustellen (= 2,886) oder auf den durchschnittlichen Umrechnungskurs der letzten 10 Jahre vor dem Vertragsabschluß (= 3,392).
Zugunsten der Kläger legt der Senat den günstigsten Umrechnungskurs von 3,392 zugrunde. Es ist daher von einem jährlichen Zufluß in folgender Höhe auszugehen:
Kläger | 7.122,89 GBP × 3.392 = jährlich 24.161,- DM |
Klägerin | 7.147,85 GBP × 3.392 = Jährlich 24.246,- DM |
(2) Ertragsanteil:
Der nach § 22 Nr. 1 EStG (in der bis 1993 anzuwendenden Fassung) anzusetzende Ertragsanteil beträgt für den Kläger 35 % (vollendetes Lebensjahr bei Beginn der Rente in 1992: 55) und für die Klägerin 33 % (vollendetes Lebensjahr bei Beginn der Rente in 1992: 57).
Der Senat folgt der Auffassung der Kläger, dass die Tochter nicht gleichzeitig mit den Klägern einen Rentenanspruch erwerben sollte, sondern dass ihr Rentenanspruch aufschiebend bedingt ist bis zum Ableben des jeweils "ersten" Rentenberechtigten. Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Tochter lediglich eine Rentenanwartschaft zu. Dies ergibt sich aus den Umständen bei Vertragsabschluß und aus der tatsächlichen Handhabung durch die Beteiligten.
In den von den Klägern im Vorverfahren vorgelegten Prognoserechnungen ("Darstellung des Euro-Berlindarlehens"), welche von dem Anbieter des Vertragspakets stammen, heißt es, bei der angebotenen "Verbundrente" werde daran angeknüpft, dass die Rente für den zweiten Rentenberechtigten aufschiebend bedingt ist. Dementsprechend sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, nämlich mit dem statistischen Zeitpunkt des Ablebens des ersten Rentenbegünstigten, der Rentenertrag aus der Verbundrente mit dem dann geltenden Ertragsanteil des zweiten Rentenbegünstigten anzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt werde der Ertragsanteil in Abhängigkeit von dem Lebensalter des ersten Rentenberechtigten berücksichtigt.
Danach gingen die Beteiligten, also auch die Kläger davon aus, dass die Rentenzahlungen sich in zwei Stufen vollziehen. Zunächst soll die Rente den Erstbegünstigten zustehen, nach deren Ableben der Tochter. Dementsprechend wurde auch der gesamte Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Rente (und auch hinsichtlich des Berlin-Darlehens) ausschließlich über die Konten der Kläger abgewickelt, und zwar sowohl hinsichtlich der Einnahmen, als auch hinsichtlich der Ausgaben. Diese Sichtweise entspricht auch dem deutschen Versicherungsrecht. Danach können bei Personenversicherungen nur Einzelpersonen und nicht eine Personenmehrheit Versicherungsnehmer sein (vgl. Hofmann, Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, München 1991, § 5 Rz. 35 und § 11 Rz. 75).
Dies bedeutet, dass der Rentenvertrag von vornherein so auszulegen war, dass alleiniger Rentenberechtigter zunächst nur der Kläger bzw. die Klägerin sein soll. Erst nach deren Ableben soll die Tochter als zweite Rentenberechtigte Anspruch auf die Rentenzahlungen erwerben. Bis dahin hat die Tochter lediglich ein Rentenanwartschaftsrecht. Ihre Rentenansprüche sind aufschiebend bedingt. Die Neuformulierung der Versicherungspolice, wonach der Kläger bzw. die Klägerin nun alleinige Versicherungsnehmer (Policyholder) ist, bedeutet sonach nur eine Klarstellung des von Anfang an gewollten und keine Vertragsänderung. Dies tragen die Kläger selbst so vor.
Daraus folgt aber zugleich, dass die Rechtsfolgen des § 55 Abs. 1 Nr. 3 EStDV im Streitfall nicht eintreten. Nach dieser Vorschrift ist bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt, für den Ertragsanteil das Lebensjahr der jüngsten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt. Im Streitfall hat die Tochter aber, wie ausgeführt, noch kein Rentenrecht, sondern lediglich ein Rentenanwartschaftsrecht erworben. Dieses Anwartschaftsrecht erstarkt erst zum Rentenrecht mit dem Ableben des Klägers bzw. der Klägerin. Die Leibrenten stehen nicht mehreren Personen gleichzeitig zu, sondern es handelt sich um zwei Renten, von denen die letzte aufschiebend bedingt ist. Das Lebensalter der Tochter ist erst von dem Zeitpunkt an maßgebend, in dem die Bedingung eintritt.
Das Argument der Kläger, bei dem hier gewählten Rentenmodell sei eine Gesamtschau erforderlich, weil sich das Modell nur unter Einschluß der Lebenserwartung und der Rentenansprüche der Tochter "rechne", greift nicht durch. Denn daraus folgt, dass die Kläger einen Finanzierungsaufwand tragen, der sich bei ihnen selbst nicht mehr amortisieren wird. Es handelt sich aus Sicht der Kläger um einen steuerlich nicht abziehbaren Drittaufwand, der nicht der Förderung der eigenen steuerpflichtigen Einkünfte der Kläger dient.
(3) Die zu prognostizierenden Einnahmen betragen danach
für den Kläger: | 24.161,- DM × Ertragsanteil 35 % × 21 Jahre = 177.584,- DM, |
für die Klägerin | 24.246,- DM × Ertragsanteil 33 % × 24 Jahre = 192.029,- DM. |
cc) anteilige Werbungskosten:
Den Einnahmen stehen Werbungskosten gegenüber in Höhe von 255.035,- DM (Kläger) bzw. 265.865,- DM (Klägerin) nach folgender Berechnung:
Kläger | Klägerin | |
Werbungskosten gesamt (s.o.) | 425.485 | 425.610 |
auf Renteneinkünfte entfallen 68,3 % = | 290.606 | 290.691 |
abzüglich Finanzierungsaufwand für das Rentenanwartschaftsrecht der Tochter: | ||
Kläger: 12,24 % | 35.570 | |
Klägerin 8,54 % | 24.825 | |
verbleiben | 255.035 | 265.865 |
+ Werbungskostenpauschbetrag 200,- DM p.a. für die Restlaufzeit | 1.400 | 2.000 |
Summe der Werbungskosten | 256.435 | 267.865 |
Ein positiver Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ist danach nicht zu erwarten.
d) Ergebnisprognose Berlin-Darlehen
Die Zinseinnahmen aus dem Berlin-Darlehen sind nach den Angaben der Kläger für die Laufzeit 1991 bis 2016 mit je 108.873,- DM zu veranschlagen (Bl. 107 d.A.). Nach den vom Anbieter vorgelegten Prognoseberechnungen liegen die zu erwartenden Zinseinnahmen bei je 111.040,- DM.
Diesen Einnahmen stehen Werbungskosten gegenüber in Höhe von 135.878,- DM (Kläger) bzw. 135.918,- DM (Klägerin) nach folgender Berechnung:
Kläger | Klägerin | |
Werbungskosten gesamt | 425.485 | 425.610 |
auf das Berlin-Darlehen entfallen 31,7 % = | 134.878 | 134.918 |
zuzüglich Werbungskostenpauschbetrag für die Zeit nach der Tilgung der Refinanzierungskredite bis zur vollständigen Rückzahlung des Berlin-Darlehens im Jahre 2016 in Höhe von 10 × 100,- DM | 1.000 | 1.000 |
Summe | 135.878 | 135.918 |
Auch für die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist danach eine Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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