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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 13 K 4033/05
Rechtsgebiete: EStG, HGB


Vorschriften:

EStG § 5 Abs. 1
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Berechtigung der Klägerin Teilwertabschreibungen auf Aktien im Anlagevermögen vorzunehmen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 0000 gegründete Gesellschaft mbH. Sie betreibt ein Unternehmen der .... Der Unternehmensgegenstand ist die Fertigung von ..., ..., ... und ähnlichen Vorrichtungen.

Die Klägerin hielt bereits in den Jahren vor den Streitjahr Aktienwerte im Umlaufvermögen. Ausweislich der Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht erzielte sie aus Verkäufen von im Umlaufvermögen gehaltenen Aktien in den Jahren 1999 und 2000 teilweise Gewinne, teilweise Verluste. Zu den im Bestand gehaltenen Aktien wurden zu den Bilanzstichtagen 1998 bis 2000 insgesamt Abschreibungen auf Kurswerte im Umfang von ca. ... EUR vorgenommen. Aus Verkäufen im Jahr 2001 (...) wurden Gewinne in Höhe von ca. ... EUR erzielt. Auf die später verkauften Aktien der ... waren im ... 2001 noch Dividenden i. H. v. ... EUR je Aktie ausgeschüttet worden.

Im Mai 2001 erwarb die Klägerin die hier streitbefangenen Aktien der Infineon AG (AG) zu Anschaffungskosten von ca. 45 EUR je Stück. Der Kurs der Aktien sank bis zum 31. Dezember 2001 auf ca. 23 EUR. Bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2001 stieg der Kurs auf ca. 26 EUR an.

Im Rahmen der Handelsbilanz ordnete die Klägerin die Aktien den Wertpapieren des Anlagevermögens zu. Die Steuerbilanz weist insoweit keine Abweichungen aus. Im Rahmen des Jahresabschlusses nahm die Klägerin auf die Finanzanlagen des Anlagevermögens Abschreibungen in Höhe von insgesamt ... EUR vor. Diese entfielen mit ... EUR auf die Aktien der .... Der Differenzbetrag entfiel mit ... EUR auf Aktien der ..., mit ... EUR auf Aktien der ... und mit ... EUR auf Papiere der .... Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Jahresabschlüsse verwiesen.

Auf Basis der Jahresabschlüsse gab die Klägerin im Januar 2003 die Körperschaftsteuererklärung für 2001 beim Beklagten ab. Dies führte zu einer im wesentlichen antragsgemäßen Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In den Jahren 2003 und 2004 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B. eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Dabei kam das Prüfungsfinanzamt bei Überprüfung des hier betroffenen Lebenssachverhaltes zu der Überzeugung, dass unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage durch das Steuerentlastungsgesetz und der für die Finanzverwaltung bindenden Regelungen in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2000, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2000, 372, (im Folgenden: BMF-Schreiben) auch unter Berücksichtigung der speziellen von der Klägerin vorgetragenen Lebenssachverhalte im Hinblick auf die AG eine Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 2001 nicht vorgenommen werden könne. Es fehle an dem notwendigen Nachweis einer andauernden Wertminderung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 00.00.0000, insbesondere Textziffer 3.7, verwiesen.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Betriebsprüfung an und änderte den Körperschaftsteuerbescheid unter dem 00.00.0000 entsprechend. Dagegen wandte sich die Klägerin mit fristgerecht erhobenem Einspruch. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer mit erneutem Änderungsbescheid vom 00.00.0000 wegen eines geänderten Verlustrücktrags auf ... EUR fest. Nach Lage der Akten ist auch dieser Verlustrücktrag teilweise streitig, da auch im Jahr 2002 Teilwertabschreibungen auf Aktien zwischen den Beteiligten umstritten sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens hat die Klägerin - unter Bezugnahme auf ihre grundlegende Darstellung vom 00.00.0000 im Rahmen des Prüfungsverfahrens - die Berechtigung der streitbefangenen Teilwertabschreibung auf die Aktien der AG im wesentlichen wie folgt begründet:

Teilwert sei nach der Definition in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Es sei auch bei großzügigster Betrachtungsweise nicht denkbar, dass ein Erwerber für die inzwischen auf einen Börsenpreis von ... EUR je Aktie gesunkenen Aktien der AG ca. ... EUR je Aktie zu zahlen bereit sein würde.

Der hier zur Entscheidung stehende Fall sei in dem BMF-Schreiben nicht behandelt. Bei dem unter Textziffer 18 des Schreibens dargestellten Fall sei lediglich eine Schwankung im Börsenkurs von 30%, bei der zum Bilanzstichtag bereits eine Kurserholung auf eine Abweichung vom Anschaffungspreis von nur 10% erfolgt sei, gegeben. Damit sei der vorliegende Verfall der Aktienkurse nicht vergleichbar. Ein wesentlicher Teil der Kursbewegung sei auf das Platzen der "spekulativen Blase" zurückzuführen, welche im gleichen Zeitraum nahezu alle am Markt gehandelten Werte betroffen habe. Bereits insoweit handle es sich um einen Fall des Wertverfalls, der nicht nur vorübergehenden Natur gewesen sei. Zuvor seien die Kurse gemessen am Kurs-/Gewinn-Verhältnis spekulativ überhöht gewesen. Der deutsche Aktienindex - DAX - habe am 25. Mai 2001 einen Stand von 6293,6 Punkten gehabt, sei danach massiv abgesunken und habe sich bis zum 30. September 2003 auf nur 3256,8 Punkte erholt.

Bei den Aktien der AG komme hinzu, dass sich der innere Wert des Unternehmens im gleichen Zeitraum erheblich verändert habe. Während im ... die Umsätze noch ca. ... EUR betragen hätten, seien die Umsätze pro Quartal in dem Zeitraum vom ... bis zum ... auf Werte zwischen ... und ... EUR gesunken. Die Quartalsergebnisse seien von ... EUR im ... über ... EUR (...) und ... EUR (...) in den Verlustbereich gesunken. Im Zeitraum vom ... bis zum ... seien insgesamt Verluste von ... EUR erwirtschaftet worden. Dadurch seien die Gewinnrücklagen nicht nur aufgezehrt worden, sondern über ... EUR ins Minus gerutscht. Durch die erheblichen Verluste habe die ... das zur Ausschüttung evtl. verfügbare Eigenkapital verloren. Dies sei ein Abschreibungsgrund. Gewinnausschüttungen seien auf absehbare Zeit nicht mehr zu erwarten, da erst die aufgelaufenen Verluste ausgeglichen und die Rücklagen wieder aufgefüllt werden müssten.

Ausweislich allgemein am Markt erreichbarer Informationen hätten die Marktpreise für die von der AG erstellten Bauelemente deutlich unter den Vollkosten des Unternehmens gelegen. Die AG habe in einer umfangreichen Analyse den inneren Wert der Aktien bei ca. ... EUR je Aktie ermittelt.

Die Klägerin hat weiterhin ausgeführt, dass es sich bei den von ihr gehaltenen Aktien der AG jedenfalls nicht um eine Beteiligung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehandelt habe. Es sei auch zweifelhaft, ob eine zutreffende Zuordnung zum Anlagevermögen erfolgt sei. Die Aktien seien zunächst dem Umlaufvermögen zugeordnet worden und nur weil die Geschäftsführung zum Bilanzstichtag geplant habe, die Aktien mindestens noch bis in das Jahr 2003 zu behalten, sei eine bilanzielle Erfassung beim Finanzanlagevermögen erfolgt.

Nach der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG seien sowohl Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch des Umlaufvermögens nur dann einer Teilwertabschreibung zugänglich, wenn die Wertminderung "voraussichtlich von Dauer sei". Wenn eine solche voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten sei, müsse nach § 253 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz des Handelsgesetzbuches - HGB - eine Abschreibung erfolgen.

Unter Bezugnahme auf Ausführungen in der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Literatur grenzte die Klägerin die vorübergehende Wertminderung von der voraussichtlich dauernde Wertminderung ab. Sie vertrat die Auffassung, dass der Prognosezeitraum möglichst kurz zu wählen sei (Vorsichtsprinzip, Prinzip der periodengerechten Zuordnung). Stehe bei Erstellung des Jahresabschlusses nicht auf Grund zwischenzeitlicher Werterholung fest, dass die Wertminderung nur vorübergehend gewesen sei, so sei nur bei eindeutigen Anhaltspunkten von einer vorübergehenden Wertminderung auszugehen.

Auch unter Berücksichtigung der in § 264 HGB niedergelegten Verpflichtung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu zeigen, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die voraussichtlich dauernde Wertminderung der Aktien in ihren Bilanzen abzubilden.

Letztlich hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass in der steuerrechtlichen Literatur die Ausführungen des BMF-Schreibens allgemein kritisiert würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsbegründung mit Anlagen Bezug genommen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 als unbegründet zurück. Ausgehend von dem zwischen den Beteiligten unstreitigen äußeren Lebenssachverhalt ging der Beklagte davon aus, dass es sich im Streitfall bei den Aktien um Anlagevermögen handele, da die Klägerin durch die Bilanzierung insoweit eine eindeutige Zuordnung vorgenommen habe. Es liege auch eine Beteiligung i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor.

Auch der Beklagte ging davon aus, dass der Teilwert der Aktien zum Bilanzstichtag weit unter die Anschaffungskosten gefallen sei, es fehle aber an einer zum Bilanzstichtag feststellbaren voraussichtlich dauernden Wertminderung. Zum maßgeblichen Bilanzstichtag sei die Weiterentwicklung des Aktienkurses noch nicht absehbar gewesen. Wenn man davon ausgehe, dass der Kurssturz teilweise durch überstürzte Verkäufe ausgelöst worden sei, sei es möglich gewesen, dass der Kurs sich durch spekulative Käufe wieder erholen würde. Auch wenn aus Sicht im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung erkennbar sei, dass die verminderten Kurswerte auch auf den Rückgang der Gewinne der Gesellschaft und spätere Verluste zurückzuführen seien, könne dies dem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, da die Erkenntnisse zum damaligen Stichtag nicht vorgelegen hätten.

Ausgehend von dem durch das BMF-Schreiben grundsätzlich verlangten längeren Prognosezeitraum zur Feststellung einer voraussichtlich andauernden Wertminderung, von dem nur bei Vorliegen der in dem Schreiben genannten besonderen Fälle abgesehen werden könne, sei daher im Streitfall eine Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 noch nicht möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Klage.

Mit ihr vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass es handelsrechtlich nicht nur geboten, sondern zwingend erforderlich gewesen sei, die streitbefangene Teilwertabschreibung vorzunehmen.

Analysten hätten die Aktien im fraglichen Zeitraum überwiegend als Outperformer bewertet und den Verkauf empfohlen. Dies sei neben den im Einspruchsverfahren vorgetragenen Erwägungen damit begründet worden, dass der ...markt dringend einer Konsolidierung bedürfe. Die Konsolidierung lasse auf sich warten und es bleibe fraglich, ob diese ausreichen werde, die Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben. Insoweit verweist die Klägerin auf entsprechende Finanznachrichten aus .... Das Kursziel sei von einem Analysten bei ... EUR gesehen worden. Auch die Veröffentlichungen der ... selbst deuteten auf ein schwieriges Marktumfeld hin.

Bzgl. der Aktien der ... lägen Analysen vor, die auf eine Konsolidierung des Kurses hindeuteten. Die Erwartungen hätten sich aber nicht erfüllt. Auch für die ... sei eine kurzfristige Konsolidierung für möglich gehalten worden. Auch insoweit hätten die Erwartungen sich nicht erfüllt. Für die Aktien der ... sei ebenfalls von den Analysten eine Trendwende erwartet worden. Die Empfehlungen lauteten auf "halten" bzw. bei Trendwende "kaufen".

Nach Überzeugung der Klägerin liegen zumindest bei den Aktien der AG die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung, also die voraussichtlich andauernde Wertminderung, vor. Wie in dem BMF-Schreiben vom, 20. Februar 2000 gefordert, habe die Klägerin aus Sicht des Bilanzstichtag auf Grund objektiver Anzeichen ernsthaft damit zu rechnen gehabt, dass der Kurs der Aktien sich nicht mehr erholen werde.

Die von der Klägerin herangezogenen, konservativen Analysten hätten die Entwicklung der Aktien negativ eingeschätzt und langfristig ein Kursziel bei ... EUR gesehen. Zugrunde läge, dass sich wesentliche, den Unternehmenswert bestimmende, Faktoren bei der Gesellschaft verschlechtert hätten. Insbesondere hätten die Herstellungskosten des Schlüsselproduktes über den Marktpreisen gelegen. Außerdem sei - wie dargelegt - das für Ausschüttungen verwendbare Eigenkapital durch Verluste aufgezehrt worden.

Die Klägerin vertritt unter Rückgriff auf verschiedene in der Literatur diskutierte Zeiträume, die Auffassung, dass im Streitfall auf Grund der veränderten inneren Werte der AG-Aktien am Bilanzstichtag und der seit dem Kursverfall verstrichenen Zeit eine Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 2001 vorzunehmen war.

Dies gelte im Hinblick auf die wesentlichen Absenkungen der Kurswerte bei den anderen Aktien für diese ebenfalls. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den am 00.00.0000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 00.00.0000 mit allen Anlagen Bezug genommen.

Auf die zunächst verfolgten Teilwertabschreibungen auf die Aktien der drei anderen Unternehmen hat die Klägerin nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der weniger klaren Aussagen der Analysten im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz verzichtet.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über Körperschaftsteuer 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 insoweit zu ermäßigen, als es sich aus der Berücksichtigung weiterer Teilwertabschreibungen in Höhe von ... EUR ergibt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung und das BMF-Schreiben.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der Beklagte hat zu Recht den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheid 2001 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - geändert und in dem hier angegriffenen Körperschaftsteuerbescheid die allein streitbefangene Teilwertabschreibung auf die Aktien der ... unberücksichtigt gelassen.

Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 EStG können im Streitfall nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung richten sich im Streitfall nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, da sich bei den hier streitbefangenen Aktien um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt.

Für den im Steuerrecht nicht näher bestimmten Begriff des Anlagevermögens und seine Abgrenzung zum Begriff des Umlaufvermögens ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH die handelsrechtliche Unterscheidung beider Begriffe maßgebend (vgl. Urteile vom 13. Januar 1972 V R 47/71, BFHE 106, 142, BStBl II 1972, 744; vom 29.November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, und vom 26.November 1974 VIII R 61-62/73, BFHE 114, 354, BStBl II 1975, 352; vom 2. Februar 1990 III R 165/85, BFHE 160, 361, BStBl II 1990, 706; vom 7. November 2000 III R 7/97, BFHE 193, 219, BStBl II 2001, 200). Sind danach beim Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs.2 HGB), so werden unter das Umlaufvermögen die Wirtschaftsgüter eingereiht, die weder Anlagevermögen noch Rechnungsabgrenzungsposten sind (BFH-Urteil vom 9.April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481, 483; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen - ADS -, 6. Aufl., 1995 § 253 Anm.8 mit Hinweis auf ausstehende Einlagen; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, § 6 EStG Anm. 258, m.w.N.), mithin die Wirtschaftsgüter, deren Zweck im Verbrauch oder in der Weiterveräußerung liegt (z. B. BFH-Urteile vom 31. März 1977 V R 44/73, BFHE 122, 184, BStBl II 1977, 684, vom 26.Februar 1987 IV R 61/84, BFH/NV 1988, 24, 25 f.). Maßgeblich für die Zuordnung ist die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Die jeweilige Zweckbestimmung hängt zwar subjektiv von einem entsprechenden Willen des Steuerpflichtigen ab, muss jedoch als innere Tatsache anhand objektiver Merkmale, wie z. B. der Art des Wirtschaftsgutes, der Art und Dauer der Verwendung, der Art des Unternehmens oder u. U. auch der Art der Bilanzierung, nachvollziehbar sein (BFH-Urteile vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448, unter Abschn. II. Nr. 3. b; vom 7. November 2000 III R 7/97, BFHE 193, 219, BStBl II 2001, 200).

Beteiligungen im Sinne des § 271 HGB, also Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen, sind bereits von ihrer Funktion her eindeutig dem Anlagevermögen zuzuordnen (vgl. § 266 Abs. 2 A. III. 3. HGB). Bei den sonstigen Wertpapieren kommt es darauf an, welchem Zweck sie am Bilanzstichtag in erster Linie gewidmet sind. Je nachdem sind sie dann als Finanzanlagen des Anlagevermögens (§ 266 Abs. 2 A. III. 5. HGB) oder als Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 B. III. 3. HGB) zu qualifizieren. Dabei kommt der Bilanzierung eine wesentliche Indizfunktion zu (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 18. November 1999 4 K 6280/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 251 m. w. N.).

Die Klägerin hat im Streitfall mit der Bilanzierung der Aktien beim Finanzanlagevermögen deutlich gemacht, dass sie die Aktien zumindest auf mittlere Sicht im Anlagevermögen behalten wollte. Gründe, die diese Form des Bilanzausweises als fehlerhaft erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um eine Beteiligung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1989 IV R 133/86, BFHE 157, 206, BStBl II 1989, 737 zu § 271 HGB und § 19 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung - GewStDV - a. F.; Schmidt, EStG, 24. Aufl., 2005, § 6 Rdnr. 313), da anders als im Handelsrecht (vgl. §§ 279 Abs. 1, 253 Abs. 2 HGB) die Teilwertabschreibung auf Beteiligungen und sonstige Finanzanlagen des Anlagevermögens den gleichen Regelungen unterworfen ist und eine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz hinsichtlich des Abschreibungswahlrechtes in § 253 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz HGB nicht besteht (§ 5 Abs. 6 EStG).

Die von der Klägerin im April des Streitjahres erworbenen Aktien waren daher als Anlagevermögen gemäß § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. § 266 Abs. 2 und § 253 Abs. 1 HGB in der Bilanz des Streitjahres grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich in den folgenden Wirtschaftsjahren mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nach Satz 2 angesetzt werden kann.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG kann ein niedrigerer Teilwert nur dann angesetzt werden, wenn der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG anzusetzende Wert.

Zwar ist im Streitfall der Teilwert der Aktien zum Bilanzstichtag wie auch zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz unter die Anschaffungskosten gefallen.

Es besteht zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits Einvernehmen hinsichtlich der Anschaffungskosten, des Teilwerts zum Bilanzstichtag und des Teilwerts zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung. Die Anschaffungskosten für die streitbefangenen Aktien lagen am Tag des Ankaufs, dem 00.00.0000 bei ca. 45 EUR je Aktie. Der Teilwert der Aktien lag am Bilanzstichtag, dem 31. Dezember 2001 bei ca. 23 EUR je Aktie und im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei ca. 26 EUR je Aktie. Dabei gehen die Beteiligten des Rechtsstreits in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon aus, dass sich der Teilwert bei börsennotierten Wertpapieren ebenso wie bei Beteiligungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich nach dem Börsenkurswert richtet. Denn der objektive Wert einer Beteiligung/von Wertpapieren richtet sich grundsätzlich nach den Wiederbeschaffungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 31.Oktober 1978 VIII R 124/74, BFHE 126, 288, BStBl II 1979, 108). Die Wiederbeschaffungskosten entsprechen dem Börsenkurswert zum Bilanzstichtag, wenn die Beteiligung/ die Wertpapiere zum Verkauf an der Börse bestimmt ist/sind oder wenn der Erwerb einer gleich hohen Beteiligung an der Börse zu den Kurswerten möglich erscheint. Werden an der Börse nur Anteile gehandelt, die im Streubesitz gehalten werden und dem Umfang nach einer zu bewertenden Beteiligung nicht entsprechen, so richten sich die Wiederbeschaffungskosten dann nicht nach dem Börsenkurswert, wenn zu vermuten ist, dass mit der Höhe der zu bewertenden Beteiligung geldwerte Vorteile verbunden sind, die auch ein gedachter Erwerber durch Zahlung eines sog. Paketzuschlages entgelten würde (BFH-Urteil vom 11. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342 m. w. N.).

Da im Streitfall nur eine unwesentliche Beteiligung an der AG gehalten wurde, ist daher von einer Übereinstimmung des Börsenkurswertes mit dem Teilwert auszugehen. Der Senat verzichtet insoweit im Hinblick auf die übereinstimmende Auslegung des Gesetzes durch alle Beteiligten auf weitere Ausführungen.

Da die Klägerin "nur" eine Abschreibung auf den Wert von ... EUR je Aktie, also auf den gegenüber dem Bilanzstichtagswert (... EUR) höheren Börsenkurswert am Tag der Bilanzaufstellung begehrt, besteht auch kein Streit darüber, inwieweit Erkenntnisse, die sich über die am Bilanzstichtag bestehenden Umstände bis zur Aufstellung der Bilanz ergeben, berücksichtigt werden müssen (so genannte wertaufhellende Tatsachen; grundlegend BFH-Urteil vom 4. April 1973 I R 130/71, BFHE 109, 55, BStBl II 1973, 485).

Der Klage bleibt aber der Erfolg versagt, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Verminderung des Teilwertes zum Bilanzstichtag auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruhte.

Wann eine voraussichtlich dauernden Wertminderung anzunehmen ist, ist weder in handels- noch steuerrechtlichen Vorschriften näher präzisiert (so auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 14. Januar 2005, 9 K 1564/03 K, G,EFG 2005, 683 m. w. N.).

Der Gesetzgeber, der den Begriff der "dauernden Wertminderung" mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999 - 2000 - 2002 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG eingefügt hat, hat diesen nach eigenen Ausführungen der entsprechenden Regelung in § 253 Abs. 2 HGB entliehen (vgl. Gesetzgebungsbegründung in Bundestagsdrucksache - BT-Drs. - 14/443, Seite 22). Nach Auffassung des Gesetzgebers bedeutet es ein nachhaltiges Absinken unter den maßgeblichen Buchwert. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (vgl. BT-Drs. a. a. O.).

In Anbetracht der Übernahme der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus § 253 Abs. 2 HGB, der weitgehenden sachlichen Übereinstimmung zwischen beiden Vorschriften und der Tatsache, dass bei einer aus § 253 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz HGB resultierenden handelsrechtlichen Verpflichtung zur Abschreibung wegen des Maßgeblichkeitsprinzips in § 5 Abs. 1 EStG auch eine steuerrechtliche Verpflichtung zur Teilwertabschreibung besteht, soweit § 6 EStG ein steuerrechtliches Bewertungswahlrecht eröffnet (vgl. dazu BFH-Urteile vom 27. November 1974 I R 123/72, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294; vom 5. Mai 2004 XI R 43/03, BFH/NV 2005, 22 m. w. N.; Hennrichs, Maßgeblichkeitsgrundsatz oder eigenständige Prinzipien für die Steuerbilanz?, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft - DStJG - Bd. 24 (2001), 301, 322; Blümich, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, EStG § 6 Rdnr. 563a), vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass ungeachtet der unterschiedlichen Zielsetzungen der Handels- und der Steuerbilanz eine einheitliche Auslegung des Begriffs der "voraussichtlich dauernden Wertminderung" in HGB und EStG vorzunehmen ist.

Für die Bewertung der Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens hat sich zwischenzeitlich eine für die überwiegende Mehrzahl der zu entscheidenden Fälle praktikable Auslegung der einschlägigen Vorschriften gebildet. Danach kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag voraussichtlich für einen erheblichen Teil der weiteren Nutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372; Beck'scher-Bilanzkommentar, 5. Aufl., 2003, § 253 Rdnr. 295; Schmidt, EStG, 24. Aufl., 2005, § 6 Rdnr. 218; ADS 1995, § 253 HGB Rdnr. 477; Wiedmann, Bilanzrecht, 2. Aufl., 2003, § 253 Rdnr. 89; Küting/ Weber, Handbuch der Rechnungslegung - HdR - § 253 HGB Rdnr. 154). Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Auffassung, dass der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen müsse (BStBl I 2000, 372 Rdnr. 6). In der Literatur wird differenziert. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass eine andauernde Wertminderung vorliege, wenn der Teilwert voraussichtlich entweder für mehr als 50% der Restnutzungsdauer oder aber für mehr als fünf Jahre unter den planmäßig abgeschriebenen Wert abgesunken ist (vgl. z. B. ADS a. a. O.; HdR a. a. O. jeweils m. w. N.). Dem hat sich in jüngerer Vergangenheit auch das Finanzgericht Münster (EFG 2005, 683; Revision unter I R 22/05 anhängig) angeschlossen.

Wesentlich problematischer ist die Entscheidung bei der Bewertung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Bei diesen ist die Frage einer außerplanmäßigen Abschreibung besonders sorgfältig zu prüfen, weil - anders als bei den abnutzbaren Wirtschaftsgütern - ein möglicher Bewertungsfehler nicht automatisch durch planmäßige Abschreibungen korrigiert wird (ADS § 253 Rdnr. 478; HdR § 253 Rdnr. 155).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Wertminderung bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag auf Grund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen (BMF, BStBl - I 2000, 372 Rdnr. 3 und 4). Es ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden. Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stellen nach Überzeugung des BMF eine nur vorübergehende Wertminderung dar (BMF a. a. O. Rdnr. 11). Bei Kurseinbrüchen aus besonderem Anlass (plötzliche Zahlungsnot; drohende Insolvenz) geht allerdings auch die Finanzverwaltung davon aus, dass grundsätzlich eine Teilwertabschreibung zulässig sei (BMF a. a. O. Rdnr. 21 und 22). Andere Verwaltungsanweisungen (OFD Hannover Verfügung vom 25. April 2005, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2005, 829 zu Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Investmentfonds; BMF-Schreiben vom 12. August 2002, BStBl I 2002, 793 zur Bewertung von Verbindlichkeiten bei Kursschwankungen) folgen der grundsätzlichen Überzeugung der Verwaltung, wonach Wertschwankungen, die bis zum Tag der Aufstellung der Handelsbilanz andauern, beim Umlaufvermögen und den kurzfristigen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, beim Anlagevermögen aber weitergehende Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Die Auffassung der Finanzverwaltung hat bereits im Vorfeld der Veröffentlichung im Rahmen einer Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer - IDW - (veröffentlicht in Die Wirtschaftsprüfung - WPg - 2000, 242) erhebliche Kritik erfahren. Zu den Beispielen in dem BMF-Schreiben führt das IDW aus: "Inwieweit ein am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunkener Börsenkurs auf eine nur vorübergehende bzw. eine voraussichtlich dauernde Wertminderung zurückzuführen ist, kann nur aus den den Rückgängen zu Grunde liegenden Ursachen gefolgert werden. Soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine vorübergehende Wertminderung vorliegen, ist im Zweifel von einer dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs am Abschlussstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist."

In der handelsrechtlichen Kommentarliteratur besteht weitgehend Einigkeit, dass eine dauernden Wertminderung ein nachhaltiges Absinken des den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zum Abschlussstichtag beizulegenden Wertes unter den Buchwert bedeutet.

Bei der Frage der Feststellung der voraussichtlichen Dauer der Wertminderung ergeben sich aber deutliche Differenzen. Der Beck'sche Bilanzkommentar vertritt die Auffassung, dass in den Fällen, bei denen nicht bereits im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses auf Grund zwischenzeitlicher Werterholung feststeht, dass die Wertminderung nur vorübergehend war, nur bei eindeutigen Anhaltspunkten von einer nur vorübergehenden Natur der Wertminderung auszugehen ist. Es müssten konkrete Hinweise auf die voraussichtliche Werterhöhung bereits vorliegen. Die Möglichkeit einer künftigen Werterhöhung allein reiche nicht aus (Beck'scher Bilanzkommentar § 253 Rdnr. 296). ADS vertritt die Auffassung, dass im Zweifel aus Gründen der Vorsicht von einer dauernden Wertminderung auszugehen sei, es sei denn, dass für eine nur vorübergehende Wertminderung konkrete Anhaltspunkte vorliegen (ADS § 253 Rdnr. 476).

Wiedmann (§ 253 Rdnr. 85 bis 88) und HdR (§ 253 Rdnr. 155), die insbesondere auch auf die hier streitbefangenen Wertminderungen im Bereich der Finanzanlagen eingehen, erkennen an, dass insbesondere in diesem Bereich auch Wertschwankungen denkbar sind, die auf nur vorübergehende Einflussfaktoren zurückzuführen sind. Aber auch diese Kommentatoren wollen eine Entscheidung von der Entwicklung bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) abhängig machen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Werterholung eingetreten sein, soll auch nach Auffassung von Wiedmann von einer dauerhaften Wertminderung ausgegangen werden (weniger restriktiv HdR a. a. O.).

In der steuerrechtlichen Kommentarliteratur wird bei Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens von einer dauernden Wertminderung ausgegangen, wenn sich für einen überschaubaren Zeitraum eine Werterholung nicht abzeichnet. Als überschaubarer Zeitraum wird von Hermann/ Heuer/ Raupach, EStG, § 6 Rdnr. 562, ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren vorgeschlagen. Allerdings ist auch nach Auffassung dieses Kommentars aus Gründen der Vorsicht im Zweifel von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Werterholung sprechen. Speziell zur Frage der Wertminderung bei börsennotierten Wertpapieren soll auf den Verlauf des Kurses bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz abgestellt werden (Hermann/ Heuer/Raupach a. a. O.). Die Kommentare von Schmidt, EStG, § 6 Rdnr. 231 und Blümich, EStG, § 6 Rdnr. 564 folgen für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der Auslegung des BMF, wonach Kursschwankungen in der Regel nicht die erforderliche dauernde Wertminderung belegen.

In den Stellungnahmen der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Fachliteratur zu den Änderungen in § 6 EStG und insbesondere dem BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000 finden die Ausführungen des BMF zur voraussichtlich dauernden Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren weitgehend Zustimmung. Die Stellungnahmen zu den Auswirkungen von Kursschwankungen bei Aktien reichen von "entbehrt jeglicher ökonomischer Grundlage" und "Grundsatz ordnungswidriger Bilanzierung" (vgl. z. B. Hommel, Berndt, Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei der Teilwertabschreibung und Abschlussstichtagsprinzip, Finanzrundschau - FR - 2000, 1305 unter Rückgriff auf Döllerer in Betriebsberater - BB - 1982, 780) über moderat distanzierende Kommentierungen (vgl. z. B. Fleischmann, Dauernde Wertminderung als Voraussetzung für die Vornahme einer Teilwertabschreibung, Die Information über Steuer und Wirtschaft - INF - 2000, 356; Strahl, Teilwertabschreibung und Wertaufholung, Kölner Steuerdialog - KÖSDI - 2000, 12371, der auf den inneren Wert der Beteiligung abstellen will) bis zu dem Versuch, Hilfswerte zu begründen (z. B. Mittelkurs zwei Monate vor und zwei Monate nach dem Bilanzstichtag; Dietrich, Teilwertabschreibung, Wertaufholungsgebot und "voraussichtlich dauernde Wertminderung" im Spiegel des BMF-Schreibens vom 25. 2. 2000, DStR 2000, 1630).

Fey, Mujkanovic, (Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Finanzanlagevermögen, WPg 2003, 212) haben herausgearbeitet, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass kein informationseffizienter Markt existiert, nicht davon ausgegangen werden kann, dass aktuell gesunkene Kurse in jedem Fall eine dauerhafte Wertminderung belegen. Sie haben einerseits eine Reihe von Indizien herausgearbeitet, die für ein dauerhaftes Absinken des Wertes von Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens sprechen könnten (z. B. Höhe der Differenz zwischen historischen Anschaffungskosten und Zeitwert der Papiere am Bilanzstichtag; die Dauer einer bereits eingetretenen Wertminderung; stark abweichender Kursverlauf des Wertpapiers von der allgemeinen Kursentwicklung; Substanzverluste des Emittenten etc.) und andererseits auf Schwellenwerte hingewiesen, die der Versicherungsfachausschuss des IDW aus den einschlägigen amerikanischen Regelwerken entnommen hat (Zeitwert des Wertpapiers lag in den dem Bilanzstichtag vorangehenden 6 Monaten permanent um mehr als 20% unter den Buchwert; der Zeitwert lag einen längeren Zeitraum als ein Geschäftsjahr unter dem Buchwert und der Durchschnittswert der täglichen Börsenkurse des Wertpapiers lag in den letzten 12 Monaten um mehr als 10% unter den Buchwert). Auch sie weisen darauf hin, dass sich als annähernd überschaubarer Prognosezeitraum in der Praxis der Rechnungslegung ein Zeitraum von 2 bis 3 Jahren herausgebildet habe. Komme es bis zum Ende der Aufstellung des Abschlusses zu einer Kurserholung, so könne dies insoweit als Indiz für eine nur vorübergehende Wertminderung am Abschlussstichtag gedeutet werden. Allerdings verweisen die Autoren auch bei einer nicht hinreichend sicheren Begründbarkeit einer nur vorübergehenden Wertminderung auf § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Im Zweifel sei von der Dauerhaftigkeit eines unter den Buchwert gesunkenen Wertes am Abschlussstichtag auszugehen.

Küting (Die Abgrenzung von vorübergehenden und dauernden Wertminderungen im nicht- abnutzbaren Anlagevermögen (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB), Der Betrieb - DB - 2005, 1121) führt nach einer umfangreichen Ableitung des "beizulegenden Werts von Beteiligungen" zunächst aus, dass der Gesetzgeber die Abgrenzung zwischen dauernden und vorübergehenden Wertminderungen offen gelassen habe und sich bisher keine allgemein gültigen Abgrenzungskriterien herausgebildet haben. Beim nicht abnutzbaren Anlagevermögen propagiert er unter Rückgriff auf die wohl überwiegende Meinung beim abnutzbaren Anlagevermögen die Grenze zwischen dauerhaft und nicht dauerhaft anhand der Fünf-Jahres-Regel zu ziehen. Bei der Frage des indiziellen Charakters der Höhe der Wertminderung für eine Dauerhaftigkeit der Wertminderung schlägt er die Bildung einer klaren Schwelle bei z. B. 30% Wertminderung vor. Im Übrigen müsse auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall abgestellt werden. Nach einem Abgleich mit der Rechtsprechung des BFH verweist er darauf, dass insbesondere zyklische Entwicklungen der Annahme einer dauerhaften Wertminderung widersprechen.

Auch Winden, Herzogenrath (Die Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung und ihre Anwendbarkeit auf Kursverluste bei börsennotierten Wertpapieren, FR 2005, 878) gehen im Anschluss an die vorgenannten Autoren vom Vorsichtsgedanken des § 252 HGB aus. Nach ihrer Auffassung sollte von einer dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn sich für einen überschaubaren Zeitraum eine Werterholung nicht abzeichnet. Der überschaubare Zeitraum sollte 3 bis 5 Jahre betragen, wie er etwa der operativen Unternehmensplanung zugrunde liege.

Der erkennende Senat lässt sich bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, BStBl II 1975, 294 m. w. N.), wonach bei der Bestimmung der Voraussehbarkeit eines dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag die Eigenart des betreffenden Wirtschaftsgutes berücksichtigt werden muss, leiten. Er befindet sich dabei auch in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, BStBl I 2000, 372 Rdnr. 5) und der überwiegenden Auffassung in der oben dargestellten Literatur.

Maßgebend ist die Voraussehbarkeit einer dauernden Entwertung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag, die sich dem Steuerpflichtigen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung darstellen. Dabei müssen die Erkenntnisse, die sich über die am Bilanzstichtag bestehenden Umstände bis zur Aufstellung der Bilanz ergeben, berücksichtigt werden (BFH a. a. O.).

Der Senat geht weiterhin in Übereinstimmung mit dem Großteil des Schrifttums davon aus, dass von einer dauernden Wertminderung ausgegangen werden kann, wenn sich für einen überschaubaren Zeitraum eine Werterholung nicht abzeichnet. Der überschaubare Zeitraum sollte je nach Art des Wirtschaftsgutes ca. 3 bis 5 Jahre betragen. Mit dem Finanzgericht Münster (EFG 2005, 683) ist der Senat der Überzeugung, dass ein über fünf Jahre hinausgehender Zeitraum nicht mehr in Übereinstimmung mit dem Gebot vorsichtiger Bewertung und dem Imparitätsprinzip steht. Bei einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut, dessen Teilwert voraussichtlich fünf Jahre oder länger unter dem Buchwert liegt, ist regelmäßig - ungeachtet der unbegrenzten Nutzungsdauer - von einer dauernden Wertminderung auszugehen.

Mit dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 V 1146/05, EFG 2006, 98) ist der Senat der Überzeugung, dass bei börsennotierten nicht festverzinslichen Wertpapieren, wie insbesondere Aktien, zu beachten ist, dass sie beinahe täglichen Kursschwankungen unterliegen. Daher ist ein zum Abschlussstichtag ermittelter Wert mit großer Wahrscheinlichkeit nicht von Dauer und repräsentiert den "wahren Wert" eines Wertpapiers ebenso wenig wie die ursprünglichen Anschaffungskosten oder die Kurswerte der vorangegangenen oder nachfolgenden Tage.

Eine Veränderung der Kurswerte von Aktien ohne konkret feststellbaren Anlass wie auch eine Veränderung mit besonderem, feststellbarem Anlass kann eine Teilwertabschreibung also auf jeden Fall nur dann rechtfertigen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Prognose einer voraussichtlich andauernden Wertminderung zulassen.

Bei Aktien kann daher auch bei Veränderungen der Kurswerte aus besonderem Anlass nur dann ohne weitere Feststellungen von einer voraussichtlich andauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Anlass im Sinne eines Anscheinsbeweises oder eines zu widerlegenden Indizes auf fundamentale Fakten schließen lässt, die ihrerseits den Rückschluss zulassen, dass die Ursache der Kursverluste voraussichtlich andauernd eine Erholung der Kurswerte ausschließt. Der Senat kann dabei im Streitfall offen lassen, ob die in dem BMF-Schreiben genannten Beispiele für Wertminderungen aus besonderem Anlass (Katastrophen, technischer Fortschritt, Liquiditätskrise mit drohender Insolvenz) tatsächlich stets geeignet sind, eine andauernden Wertminderung zu begründen.

Hinsichtlich der Aktien der AG lagen derartige durchgreifende Besonderheiten in dem hier interessierenden Zeitraum nicht vor. Ausweislich der über das Internet allgemein zugänglichen Geschäfts- und Quartalsberichte der AG hatte die AG zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin die Aktien erworben hat, den Quartalsbericht für das ... des Geschäftsjahres ... bekannt gegeben. Der Gewinn vor Zinsen und Steuern war gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal um ... EUR und gegenüber dem ... um ... EUR zurückgegangen. Im ..., also dem Zeitraum der Bilanzaufstellung, hatte sich das Ergebnis der ... gegenüber dem ..., das einen Verlust von ... EUR erbracht hatte, auf einen Verlust von ... EUR verbessert. Die AG ging davon aus, die Ziele ihres Kostensenkungsprogramms erreicht zu haben. Die Marktposition in wichtigen Märkten war durch Übernahmen gestärkt worden, die Zahlungsmittel und Wertpapiere des Umlaufvermögens betrugen fast ... EUR.

Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass nicht unerhebliche negative Informationen über die Aktien/ ... im Umlauf waren. Insoweit wird z. B. auf die eingereichten Auszüge aus den Finanznachrichten Bezug genommen. Andererseits beinhalten die ca. 300 Informationen pro Jahr zu ... umfassenden Finanznachrichten auch eine Vielzahl positiver Berichte. Exemplarisch wird auf die Finanznachrichten vom 00.00.0000, ... Uhr verwiesen, wonach die Papiere der AG an diesem Tag allein um 15% auf ... EUR gestiegen waren.

Die AG gehörte auf jeden Fall in ihren Geschäftsbereichen zu den technologisch führenden Unternehmen. Bereits Ende 2003 (vgl. Finanznachrichten vom 00.00.0000, ... Uhr) ging man davon aus, dass die AG zukünftig zu den fünf bedeutendsten ...unternehmen der Welt gehören würde. Bzgl. der Frage der Produktionskosten über dem Weltmarktpreis ist zu berücksichtigen, dass Aufsichtsbehörden Untersuchungen eingeleitet haben, da der Verdacht bestand, die führenden ...unternehmen würden die Preise künstlich niedrig halten, um Wettbewerbern den Eintritt in den Markt zu verwehren.

Auch die Klägerin, ..., ist augenscheinlich nicht davon ausgegangen, dass die fundamentalen Daten für den später eingetretenen dramatischen Wertverfall der Aktien sprachen. Ansonsten hätte sie die hier streitbefangenen Aktien wohl nicht erworben. Die Aktenlage spricht vielmehr dafür, dass die Klägerin nach dem dramatischen Absturz der Kurswerte im Verlauf des Jahres 2000 und Anfang 2001 davon ausging, dass die Talsohle erreicht sei und die Aktienkurse wieder steigen würden. Die Tatsache, dass sie die Aktien trotz der nachfolgenden Kursschwankungen weiter gehalten hat, indiziert ebenfalls, dass die Klägerin von einer positiven Prognose ausgegangen ist.

Auch der Terroranschlag vom 11. September 2001 stellt keinen eine andauernde Wertminderung indizierenden Sondertatbestand dar. Zwar ist der Deutsche Aktienindex - DAX - unmittelbar nach dem Terroranschlag eingebrochen. Der DAX hat sich aber im Anschluss bis zum Jahresende 2001 wieder deutlich erholt. Auch die Aktien der AG sind nach dem Einbruch im September 2001 bis zum Jahresende wieder angestiegen. Sie bewegten sich damit im Rahmen des allgemeinen Trends. Der weitere Verlauf des Trends konnte damals noch nicht abgesehen werden.

Bei Kursschwankungen ohne besonderem Anlass ist nach Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Küting davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG jedenfalls verhindern wollte, dass zyklische Schwankungen in der Bilanz abgebildet werden. Zyklische Schwankungen innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren sprechen gegen die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung.

Der DAX bewegt sich seit vielen Jahren zyklisch. Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist deshalb bei Kursbewegungen einzelner Aktien, die sich im wesentlichen im Rahmen einer entsprechenden Kursbewegung des gesamten DAX oder anderer zugehöriger Indizes bewegen, im Zweifel nicht von einer andauernden, sondern von einer vorübergehenden, zyklischen Wertminderung auszugehen.

Im Streitfall hat die Klägerin die Aktien in der Konsolidierungsphase des DAX in den ersten Monaten des Jahres 2001 erworben. Der gesamte Aktienindex bewegte sich wieder nach oben. Die Aktien der AG, die einen dramatischeren Kurseinbruch erlebt hatten, als der Durchschnitt des DAX, stiegen auch deutlicher als der DAX insgesamt. Der Wertanstieg betrug innerhalb weniger Wochen über 25%. Der danach folgende Absturz des DAX und der Wiederanstieg bis ins erste Quartal 2002 wurde von den Aktien der AG im wesentlichen parallel mit vollzogen. Zum damaligen Zeitpunkt sprach alles für ein normales zyklisches Schwanken. Die Anleger hatten sich lediglich über den Zeitpunkt der Trendwende getäuscht.

Aus heutiger Perspektive weiß man, dass die Talsohle des DAX erst Ende des ersten Quartals 2003 erreicht wurde und erst Anfang 2006 der DAX wieder die Werte des Dezember 2001 erreicht hat. Ebenso ist heute klar, dass ein Teil der Aktien des DAX, sich tatsächlich - wie der DAX insgesamt - in einer zyklischen Bewegung befand (z. B. Volkswagen oder Commerzbank); andere Aktien, zu denen auch die Aktien der ... gehören, haben einen - aus heutiger Sicht - voraussichtlich andauernden Wertverlust erlitten (ebenso z. B. Allianz). Darauf kann es aber bei der Frage der Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 2001 nicht ankommen. Aus der allein maßgeblichen Sicht am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der wertaufhellende Tatsachen bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz sprach die langjährige Erfahrung und der parallel zum DAX verlaufende Kurs für eine zyklische Wertschwankung.

Im Hinblick auf den besonderen Aspekt der zyklischen Wertschwankungen vermag der Senat den Schwellenwerten, die der Versicherungsfachausschuss des IDW aus amerikanischen Regelwerken übernommen hat, keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Er hält vielmehr, die von Fey, Mujkanovic zusammengestellten Indizien zur einzelfallbezogenen Feststellung einer vorübergehenden oder andauernden Wertminderung für besser geeignet.

Sowohl die Höhe der Differenz zwischen den historischen Anschaffungskosten und dem Zeitwert der Wertpapiere am Bilanzstichtag als auch die Dauer der Wertminderung, die Substanzverluste oder die Verschlechterung der Zukunftsaussichten des Emittenten wie auch finanzielle Schwierigkeiten oder die Wahrscheinlichkeit eines Sanierungsbedarfs sind aus Sicht des erkennenden Senats geeignete Indizien um im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung die vorübergehende von der andauernden Wertminderung abzugrenzen.

Allerdings ist im Hinblick auf das Phänomen des zyklischen Wertverlaufs das Anforderungsprofil an die Feststellung einer voraussichtlich andauernden Wertminderung höher, wenn die Wertminderung beim Zeitwert einer parallelen Kursentwicklung des entsprechenden Aktienindex bzw. vergleichbaren Indexwerten entspricht.

Das führt im Streitfall dazu, dass der Klage der Erfolg versagt bleibt.

Bei einer Gesamtabwägung aller Indizien kommt der Senats nicht zur Feststellung einer voraussichtlich andauernden Wertminderung zum damaligen Bilanzstichtag.

Zwar hatten die Aktien der AG in dem hier interessierenden Zeitraum von Mai 2001 bis 31.12.2001 einen wesentlichen Wertverfall erlitten. Die Dauer der Wertminderung lag aber noch deutlich unterhalb eines Jahres. Der Tiefpunkt der Bewertung stand mit einem besonderen Ereignis im Zusammenhang, dass den gesamten DAX in entsprechender Weise beeinflusst hatte. Die Aktien befanden sich seither in einer relativen Aufwärtsbewegung, die jedenfalls dazu führte, dass der Wert vom Bilanzstichtag bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses um über 10% stieg. Es hatte zwar Substanzverluste gegeben, die AG gehörte aber zu einer Gruppe ... Spitzenunternehmen, die ein Schlüsselprodukt herstellte. Die Zukunftsaussichten hingen von der Konsolidierung der Branche ab. Finanzielle Probleme bestanden im Hinblick auf bedeutende flüssige Mittel nicht.

Insgesamt war aus der Perspektive des Bilanzstichtages/des Tages der Aufstellung des Jahresabschlusses eher von einer zyklischen Bewegung als von einem dauerhaften Absinken des Teilwertes auszugehen.

Der Senat kann daher offen lassen, ob das strenge Nachweisprinzip des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG auch für die erstmalige Bilanzierung von Anlagevermögen Gültigkeit hat oder insoweit nur die allgemeine Beweislastverteilung greift.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Der Senat die Revision zugelassen, da die Frage der Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG insbesondere im Hinblick auf börsennotierte Wertpapiere von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Ende der Entscheidung

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