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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 15 K 2446/02
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 3 | |
EStG § 20 |
Finanzgericht Köln
Tenor:
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1996 vom 6.6.2000 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 8.3.2002 wird die Einkommensteuer 1996 auf 95.141,19 EUR (entspricht 186.080 DM) festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Verkaufserlös, den der verstorbene Ehemann der Klägerin im Streitjahr -- 1996 -- aus dem Verkauf von nicht wesentlichen Anteilen an einer englischen Kapitalgesellschaft erzielt hat, der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.
Der Ehemann der Klägerin, Herr Dr. T, war als Chemiker selbständig tätig; er ermittelte seinen Überschuss mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung. Er wurde mit seiner Ehefrau -- der Klägerin -- im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Herr Dr. T war 1928 geboren und ist 1999 verstorben. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin nach ihrem Ehemann.
Der Beklagte führte bei der Klägerin für den Betrieb ihres verstorbenen Mannes eine Betriebsprüfung durch, die auch das Streitjahr umfasste (Bericht vom 21.6.1999). Dabei stellte der Prüfer fest, dass Herr Dr. T im Streitjahr einen Betrag von 800.000 Pfund Sterling von einer britischen Ltd. erhalten hatte.
Der Sachverhalt stellte sich dabei wie folgt dar:
Herr Dr. T war im Prüfungszeitraum zum weit überwiegenden Teil seines Umsatzes (60 bis 80%) für die britische Kapitalgesellschaft "D Limited' (nachfolgend : D) in beratender Funktion als Diplomchemiker freiberuflich tätig; hierfür erhielt er eine vom Umsatz abhängige Provision, gestaffelt nach den jeweiligen Produkten. Außerdem war er als member of the board dieser Firma deren director; er hielt eine Beteiligung an der D über 100 Anteile von insgesamt ausgegebenen 2.000 Anteilen über jeweils 1 Pfund Nennwert.
Die Tätigkeit der Gesellschaft umfasste die Herstellung und den Verkauf von beschichteten Papieren. Die beratende Tätigkeit des Herrn Dr. T bezog sich auf die Erstellung von Formeln (Mixturen) für einen Teil der Beschichtungen. Diese Formeln wurden in seinem Labor in N entwickelt und dann der D zur Verfügung gestellt.
Am ...1996 übertrug Herr Dr. T seine Anteile an der D an die G Limited. Als Entgelt wurden 800.000 Pfund vereinbart und gezahlt. Herr Dr. T verpflichtete sich zugleich, das ihm zustehende Kündigungsrecht (Klausel 7 (1)a des Beratervertrages mit D vom ...1993) nicht vor dem 20.06.1997 auszuüben.
Die Betriebsprüfung behandelte die Zahlung als betriebliche Einnahme und erhöhte die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um 1.832.000,-- DM (800.000 x Kurs im Monat Juni 1996 = 2,29). Die Beteiligung an der D wertete der Betriebsprüfer als notwendiges Betriebsvermögen, da sie die freiberufliche Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes entscheidend unterstützt habe. Hinzu komme, dass nach britischem Recht und gesellschaftlichem Verständnis eine leitende Funktion in einer Kapitalgesellschaft ohne eine - wenn auch nur minimale - Beteiligung an dieser nicht denkbar sei. Das Halten einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sei im Zusammenhang mit einer Vorstandsstellung in Großbritannien durchaus üblich und werde ebenso erwartet, es handele sich dabei um sog. 'qualification shares'. Auf Tz. 10 des Betriebsprüfungsberichts vom 21.06.1999 wird hierzu verwiesen.
Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 6.6.2000 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 1996, in dem er die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit 2.263.253 DM ansetzte.
Den dagegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass kein notwendiges Betriebsvermögen vorliege, wenn der Betrieb der Kapitalgesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit wesensfremd sei. Ihrer Meinung nach sei für die Beurteilung der Beteiligung als Betriebs- oder Privatvermögen entscheidend, welche Sachverhaltskonstellation zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung und nicht während des Prüfungszeitraums bestanden habe. Sie erläuterte hierzu den Umfang der beruflichen Tätigkeit des Herrn Dr. T und die Entstehung der Beteiligung in England.
Die Beteiligung habe Herrn Dr. T keine wirtschaftlichen Vorteile für seine freiberufliche Tätigkeit verschafft. Die Zeichnung eines Anteils von lediglich 100 Pfund verdeutliche den mehr symbolischen Charakter der Beteiligung. Sie zeige nicht den Willen des Herrn Dr. T, für Zwecke der Erlangung von Aufträgen ein finanzielles und unternehmerisches Risiko durch die Beteiligung an der Gesellschaft einzugehen. Die Gewinnung eines Auftraggebers sei - wenn überhaupt - ein gewünschter Nebeneffekt. Die Beteiligung habe somit ein eigenes wirtschaftliches Gewicht, eine eigene wirtschaftliche Bedeutung und sei unabhängig von der Gewinnung eines Auftraggebers zu sehen. Der Fall des Mediziners, der in dem BFH-Urteil vom 26.04.2001 IV R 14/00 entschieden worden sei, sei nicht vergleichbar. Dr. T habe seine Beratungstätigkeit und die Entwicklung der Formeln vor und nach Erwerb der Beteiligung an der D unverändert am Markt und mit anderen Kunden umgesetzt.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.04.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Zu Recht habe das FA die Einnahmen aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung bei den freiberuflichen Einkünften erfasst, da die Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen darstellt.
Der BFH habe 'Geldgeschäfte' eines Freiberuflers wie die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft generell als berufsfremde Vorgänge bezeichnet, die in der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben müssen. Bei der Ausübung eines freien Berufs stünden grundsätzlich die eigene Arbeitskraft des Steuerpflichtigen sowie der Einsatz seines geistigen Vermögens und der durch eine qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse im Vordergrund. Diese Rechtsprechung gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Es gebe Einzelfälle, bei denen die Eingehung von 'Geldgeschäften' als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen sei; dies könne insbesondere bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gegeben sein. Die Beteiligung gelte dann nicht als 'wesensfremd'.
Es sei daher zu unterscheiden, ob bei dem 'Geldgeschäft' die Gewinnung eines neuen Auftraggebers lediglich ein gewünschter Nebeneffekt sei und damit das Geschäft ein eigenes wirtschaftliches Gewicht habe, oder ob das 'Geldgeschäft' ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen sei.
Im vorliegenden Streitfall habe der verstorbene Ehemann der Klägerin die Beteiligung an der H (U.K.) Ltd. im Jahre 1984 bzw. bei Umfirmierung im Jahre 1986 an der D erworben, um Aufträge für die freiberufliche Tätigkeit zu erhalten. Er habe das 'know how', die Ideen und Entwicklung der Formeln zur Beschichtung der Tapeten gehabt, die dann die Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt war, herstellte und vermarktete. Hier besteht eine einheitliche Linie von Entwicklung, Herstellung und Vertrieb des von Herrn Dr. T zur Verfügung gestellten 'geistigen Vermögens'. Hier sei ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der freiberuflichen Tätigkeit und der Beteiligung herstellbar. Herr Dr. T und Herr H hätten zu gleichen Teilen im Jahr 1984 Anteile an der H (U. K.) Limited erworben. Diese Gleichberechtigung spreche dafür, dass Herr H und Herr Dr. T ihren Tätigkeitsbereich auf England hätten ausdehnen und dort den Markt erobern wollten.
Entsprechend dem BFH-Urteil vom 26.04.2001 gehöre der streitige Sachverhalt hier zu den Fällen, in denen der Freiberufler die Produkte seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht selbst verwertet, sondern einer Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, zur Nutzung überlasse, sich also über diese Gesellschaft am Markt beteilige. Auf die Höhe der Beteiligung komme es dabei nicht an.
Der Einwand der Klägerin, dass Herr Dr. T als Minderheitsgesellschafter nicht weisungsbefugt gewesen sei und weder Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens noch auf die geschäftspolitischen Entscheidungen gehabt habe, könne nicht zu einer anders lautenden Entscheidung führen. Denn der BFH habe seine Rechtsprechung dazu, ob notwendiges Betriebsvermögen vorliege, weder von der Höhe der Beteiligung noch von dem Einfluss in der Geschäftsführung abhängig gemacht. Entscheidend sei vielmehr, dass die Produkte der freiberuflichen Tätigkeit über die Kapitalgesellschaft am Markt vertrieben bzw. verwertet würden.
Die Beteiligung an der D habe kein eigenes wirtschaftliches Gewicht gehabt, sondern habe vielmehr der freiberuflichen Tätigkeit gedient und sei daher dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen. Dies werde auch dadurch bestärkt, dass es in England üblich sei, als Geschäftsführer einer Ltd. eine bestimmte Anzahl von Gesellschaftsanteilen ( sog. qualification shares) zu halten; so werde das eigene Gewicht der Beteiligung negiert.
Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Erlös aus dem Verkauf der Anteile an der D als steuerfrei zu behandeln.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Dabei stellt sie - vom Beklagten unwidersprochen - den Sachverhalt ergänzend wie folgt dar:
Herr Dr. T war als Chemiker auf den verschiedensten Gebieten tätig gewesen. Zu seinen Tätigkeitsgebieten gehörte u.a.: die Entwicklung von Rezepturen für einen breiten Bereich von Plastisolen und Dispersionen, Prüfung neuer Industrieprodukte auf Eignung für neue oder bestehende Rezepturen, Verbesserung bestehender Formulierungen, Beratung und Inbetriebsetzung von entsprechenden Fertigungsanlagen, Produktionsüberwachung und Bearbeitung von Reklamationen. Er entwickelte für die unterschiedlichsten Auftraggeber Rezepturen für Pasten. Diese dienten u.a. auch zur Papierbeschichtung.
Herr Dr. T übte seine Tätigkeit zum großen Teil auf der Basis von längerfristigen Beraterverträgen aus. Dazu gehörten z. B. der Beratervertrag mit der P GmbH & Co. KG in C vom ...1982; der T GmbH & Co. in I vom ...1980; der F & Cie. GmbH in E vom ...1986 und der H & Co in O vom ...1981. Die Vergütung dieser Beratungstätigkeit erfolgte entweder nach Tagessätzen oder in Form einer umsatzbezogenen Provision (z. B. H & Co in O und F & Cie. GmbH). Herr Dr. T hielt an keiner dieser oder anderer Gesellschaften eine Beteiligung.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Einkünfte ihres verstorbenen Mannes aus der freiberuflichen Tätigkeit daher nicht in irgendeiner Weise von dem Vorhandensein einer Beteiligung abhängig gewesen sei.
Zur Entstehung der Beteiligung in England trägt die Klägerin vor:
1984 gründete die von Herr Dr. T bereits beratene H & Co., O, in England eine Tochtergesellschaft, die H (U.K.) Limited. Die "Schlüsselübergabe" für die Produktionsstätte der H (U.K.) Limited, die offiziell am 01.05.1984 übernommen wurde, erfolgte am 16.04.1984.
Aus den Schreiben vom 25.01. und 21.03.1984 von Herrn G an Herrn H werde - so die Klägerin - deutlich, dass die Gründung der H (U.K.) Limited durch Herrn G und Herrn H veranlasst worden sei. Nach dem Inhalt der vorgelegten Briefe hat Herr G Herrn Dr. T ein Vorkaufsrecht an 10 % der Anteile an der H (U.K) Limited angeboten, das dieser jederzeit ausüben konnte. Die schriftliche Zusage des Vorkaufsrechts für 10 % der Anteile erfolgte in der Vereinbarung zwischen Herrn Dr. T und der H (U.K.) Limited vom ...1984. Darin wird das Herrn Dr. T als gewähltem director eingeräumte Vorkaufsrecht an 10 % der Anteile an der H (U.K.) Limited unter Punkt 2 ausdrücklich erwähnt. In Punkt 6 dieser Vereinbarung ist ein Rückforderungsrecht der Gesellschaft bei Vertragsbeendigung durch Herrn Dr. T geregelt. danach muss eine Rückgabe der Anteile zum Nennwert erfolgen. Bei Vertragsbeendigung durch die Gesellschaft erfolgt diese Rückgabe zum Marktwert.
Wie aus einem Schreiben der Anwälte X vom 30.11.1987 an Herrn Dr. T und der Anteilsurkunde über 200 Anteile an der H (U.K.) Limited ersichtlich ist, hat die Übertragung der Anteile an Herrn Dr. T am ...1985 stattgefunden. An der H (U.K.) Limited war danach neben Herrn H und Herrn Dr. T mit jeweils 10 % die B Limited als Hauptgesellschafter mit 80 % beteiligt. Der Hauptgesellschafter, die B Limited, war bis dahin bereits Kunde der Firma H & Co., O.
In der Vereinbarung vom ...1984 wurde mit Wirkung vom ...1984 u. a. die Vergütung der Beratungstätigkeit des Herrn Dr. T für die Beratung der H (U.K.) Limited festgelegt. Die Vergütung erfolgte, wie auch bereits bei einem Teil seiner anderen Beraterverträge, in Abhängigkeit vom Umsatz.
Die Klägerin weist darauf hin, dass die Beratung der H (U.K.) Limited bereits ab dem 30.08.1984 erfolgt sei, während der Kauf der Anteile erst am ...1985 durchgeführt worden sei. Die beratende Tätigkeit des Herrn Dr. T habe somit bereits vor dem Kauf der Anteile an der H (U.K.) Limited begonnen. An den Konditionen der Vergütungen für die Tätigkeit des Herrn Dr. T habe sich weder nach Erwerb der Beteiligung in 1985 noch nach dem Verkauf der Beteiligung in 1996 irgendetwas geändert.
Herr Dr. T wurde als Minderheitsgesellschafter zum director als member of the Board gewählt. Sein Name findet sich in den von der Klägerin vorgelegten Briefköpfen der D neben denen der Herren G und L, die als "managing directors" bezeichnet werden, während hinter dem Namen des Herrn Dr. T in Klammern "West Germany" angegeben ist.
Die Klägerin trägt vor, Herr Dr. T sei ein "non-executive director" der Gesellschaft gewesen. Er sei somit nicht weisungsbefugt gewesen und habe keinerlei Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens gehabt. Er habe auch keinen Einfluss auf die geschäftspolitischen Entscheidungen über die Verwendung und den Einsatz seiner Rezepturen im Hinblick auf neue oder bestehende Produkte der Gesellschaft gehabt, ebenso keinen Einfluss auf die Gewinnverwendung oder -verteilung. Er habe somit die Höhe seiner Vergütungen nicht beeinflussen können.
Dies ist in einem undatierten Schreiben des Herrn I (Leiter der Finanzabteilung der D Limited) bestätigt.
Dazu hat die Klägerin weiterhin ein Schreiben des Herrn L vom 16.3.2007 vorgelegt. Danach habe Herr Dr. T keine Rolle bei der Abwicklung des Tagesgeschäfts der D gespielt. Er sei nicht an board meetings beteiligt gewesen, habe sich nicht mit den Bankiers, Anwälten, Wirtschaftsprüfern der Firma getroffen außer auf gesellschaftlicher Ebene, wie z.B. beim 50. Geburtstag des Herrn G. Aufgabe des Herrn Dr. T sei gewesen, D mit seinem Know-how zu unterstützen, deren Kunden Beratungsleistungen zu bieten sowie in seinem Labor in I neue Rezepturen zu Plastisolen zu entwickeln. Herr Dr. T habe keine neuen Kunden gewonnen, er sei ein sehr guter Chemiker auf dem Gebiet der PVC-Entwicklung gewesen.
Im Jahre 1986 schied Herr H aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen aus der Gesellschaft aus; es entstand die D. 1986 übernahm die D die M Ltd. in F. Da sich Herr Dr. T an dieser Übernahme nicht finanziell beteiligte, stimmte er sodann einer Reduzierung seines Anteils von 10% auf 5% des vergrößerten Unternehmens ohne jegliche Ausgleichszahlung zu.
In der Vereinbarung vom ...1986 zwischen der H (U.K.) Limited und Herrn Dr. T wird die Berechnung der umsatzabhängigen Vergütung des Herrn Dr. T für seine Beratungstätigkeit rückwirkend zum ...1984 klargestellt. Diese Vereinbarungen werden durch den Beratervertrag mit der SCL vom ... 1987 fortgesetzt.
Mit dem Erfolg und der Expansion der Gesellschaft und den damit steigenden umsatzabhängigen Einkünften des Herrn Dr. T in den Folgejahren habe - so die Klägerin - im Gründungszeitpunkt niemand gerechnet. Es sei mit wenigen Maschinen begonnen worden, die Papier beschichteten. Aufgrund der unerwarteten Höhe der Einkünfte aus der D, die in späteren Jahren zwischen 60 und 80 % der Gesamteinkünfte des Herrn Dr. T aus freiberuflicher Tätigkeit ausmachten, und auch aufgrund seines Alters habe sich dieser ab ca. 1991 entschlossen, sich im wesentlichen auf wenige Auftraggeber zu konzentrieren (v. a. F und D). Dennoch wurden von ihm auch darüber hinaus bis zu seinem Tod verschiedenste Anfragen aus dem Bereich der Plastisolherstellung bearbeitet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beteiligung an der D sei kein notwendiges Betriebsvermögen des Herrn Dr. T gewesen, weil dieser die Beteiligung an der damaligen H (U.K.) Ltd. auf ausdrücklichen Wunsch des damaligen Hauptgesellschafters der B Limited eingegangen sei. Ziel der B Limited sei es gewesen, den in der Branche und in Fachkreisen für seine Kenntnisse hoch angesehenen Herrn Dr. T als Anteilseigner offiziell "auf dem Briefpapier" ausweisen zu können. Aus dem 1984 geführten Schriftwechsel zwischen Herrn G und Herrn H (als Anlagen 6 und 7) gehe - so meint die Klägerin - unzweifelhaft hervor, dass man Herrn Dr. T aufgrund seines bereits damals in England bestehenden Rufs als Kapazität auf dem Gebiet der Entwicklung von Plastisolen das Vorkaufsrecht für die 10 %ige Beteiligung eingeräumt habe. Herr G betone in seinem Schreiben vom ...1984 an Herrn H ausdrücklich, dass Herr Dr. T bereits zu diesem Zeitpunkt ein hohes Ansehen bei den englischen Kunden genieße und diese es erwarteten, dass Herr Dr. T als Geschäftsführer Mitglied des "board of directors" werde. Es stehe unzweifelhaft fest, dass Herr Dr. T für die H (U.K.) Limited und auch für die D in gleicher Weise beratend tätig geworden wäre, wenn er sein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hätte. Dies sei durch die Einräumung des Vorkaufsrechts in der Vereinbarung vom ...1984 zwischen der H (U.K.) Limited und Herrn T dokumentiert und könne von dem damaligen director und secretary der D, Herrn L, bestätigt werden.
Herr Dr. T sei bereits vor Ausübung seines Vorkaufsrechts beratend tätig gewesen. Der spätere Kauf der Anteile habe keine Auswirkung auf seine Beratungstätigkeit und seine Vergütung gehabt. Da der Beratungsvertrag mit der H (U.K.) Limited vor dem Kauf der Beteiligung abgeschlossen wurde, könne die Beteiligung kein notwendiges Betriebsvermögen sein. Sie sei weder eine notwendige Ergänzung seiner freiberuflichen Tätigkeit gewesen, noch habe sie eine konkrete und unmittelbare Funktion für seine Tätigkeit gehabt.
Die in der Einspruchsentscheidung aufgestellte Theorie, dass Herr Dr. T die Anteile an der H (U.K.) Limited erworben habe, um Aufträge für seine freiberufliche Tätigkeit zu erhalten und somit notwendiges Betriebsvermögen darstelle, treffe nicht zu. Ebenso falsch sei die Annahme, dass der 10 %ige Anteil an der H (U.K.) Limited den Willen des Herrn Dr. T zum Ausdruck bringe, den englischen Markt zu erobern. Vielmehr habe von Seiten des englischen Hauptanteileigners ein immanentes Interesse bestanden, Herrn Dr. T als Gesellschafter zu gewinnen.
In dem 1993 mit der D abgeschlossenen Beratervertrag, der die Vereinbarung vom 01. April 1987 ersetzt, werde ausdrücklich betont, dass Herr Dr. T seine Beratungstätigkeit nicht nur der D zur Verfügung zu stellen habe, sondern auch jeder Dach-, Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft des G-Konzerns, sowie auf Wunsch auch jedem Kunden des G-Konzerns. Dies verdeutliche, dass das Halten der Beteiligung an der D keinen Einfluss auf die Inanspruchnahme seiner Beratungstätigkeit gehabt habe, denn andernfalls habe Herr Dr. T auch Beteiligungen an den anderen Gesellschaften des G-Konzerns erwerben/halten müssen.
Die erst nach Abschluss des Beratervertrages im August 1984 mit der H (U.K.) Limited im Mai 1985 erworbene Beteiligung habe Herrn Dr. T somit keinen wirtschaftlichen Vorteil für seine freiberufliche Tätigkeit verschafft. In seinem Urteil vom 04.02.1998 - XI R 45/97 habe der BFH entschieden, dass Anteile eines Apothekers an einer Apothekergenossenschaft nicht zu dessen notwendigem Betriebsvermögen gehören, wenn sie seinem Betrieb keine besonderen Vorteile vermitteln. Genau dies sei auch bei der Beteiligung des Herrn Dr. T der Fall. Der Beratervertrag mit ihm sei auch unabhängig von der Ausübung seines Optionsrechts zustande gekommen; der Beratervertrag sei bereits zeitlich vor dem Beteiligungserwerb abgeschlossen gewesen.
Den Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebsvermögens müsse im Rahmen der "sog. endgültigen Funktionszuweisung" nach ihrer Art und nach den Vorstellungen des Unternehmers eine nicht nur mögliche, sondern sichere, nicht unwesentliche Funktion im Rahmen der Betriebsführung zukommen. Im Zeitpunkt des Erwerbs und auch später erfülle die Beteiligung des Herrn Dr. T diese Kriterien nicht. Die erworbene Minderheitsbeteiligung, ohne jeglichen Einfluss auf die Geschäftsleitung der Gesellschaft, habe Herrn Dr. T keine Vorteile im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit verschafft. Sie sei nicht zum "unmittelbaren Einsatz" in seinem freiberuflichen Unternehmen bestimmt gewesen, sondern habe eine private Investition dargestellt, mit deren finanziellen Erfolg zu diesem Zeitpunkt nicht gerechnet werden konnte. Sie habe keine "Funktion" im Rahmen der Betriebsführung des Herrn Dr. T gehabt, da sie sich weder auf den Umfang seiner Aufträge noch auf die Höhe seiner Honorareinnahmen ausgewirkt habe. Die Beteiligung an der H (U.K.) Limited sei im Zeitpunkt ihres Erwerbs daher nicht "objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz" im Rahmen der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit des Herrn Dr. T bestimmt gewesen.
Die Gewinnung eines Auftragsgebers sei nicht Ziel des Beteiligungserwerbs gewesen, da die Beratung der H (U.K.) Limited durch Herrn Dr. T bereits durch den Abschluss der Vereinbarung vom ...1984 sichergestellt gewesen sei. Die Beteiligung habe somit ein eigenes wirtschaftliches Gewicht und könne somit kein notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers sein.
Auch werde der in der Einspruchsentscheidung aufgestellten Behauptung, dass es in England als Geschäftsführer üblich sei, eine bestimmte Anzahl von Gesellschaftsanteilen zu halten (sog. qualification shares) widersprochen. Es sei in England nicht notwendig, als Geschäftsführer auch Gesellschafter zu sein.
Auch die vertragliche Bindung des Herrn Dr. T für mindestens 2 Jahre nach dem Verkauf der Anteile an die G, die auf Wunsch der Käufer der G zustande gekommen sei, zeige, dass der Erwerb der Anteile für die Gewinnung dieses Auftraggebers nicht notwendig gewesen sei.
Zudem sei die Geschäftstätigkeit der D keine notwendige Ergänzung der Tätigkeit des Herrn Dr. T, die er benötigt hätte, um seine Entwicklungen am Markt abzusetzen. Dies sei durch seine zahlreichen Auftraggeber und die diversen Beraterverträge, die ohne den Erwerb einer Beteiligung abgeschlossen wurden, belegt.
Herr Dr. T habe seine Beratungstätigkeit und die Entwicklung und Verwendung der Formeln für Plastisole vor und nach dem Erwerb der Beteiligung unverändert am Markt und mit anderen Kunden umgesetzt. Die Beteiligung habe somit keine wesentliche Funktion in seinem Unternehmen gehabt. Sie sei weder notwendige Ergänzung noch Hilfsgeschäft der freiberuflichen Unternehmenstätigkeit und somit dem Betrieb der freiberuflichen Tätigkeit wesensfremd. Sie besitze aufgrund der ausgedehnten Handels- und Produktionstätigkeit der D ein erhebliches Eigengewicht, was letztlich auch mit der Höhe des Veräußerungserlöses dokumentiert werde (BFH-Urteil vom 27.07.1996 IV/B 101/95 (NV).
Des weiteren besitze Herr Dr. T weder Patente an seinen Erfindungen, noch benötige er eine zwischengeschaltete Gesellschaf, um seine beratende Tätigkeit und seine Entwicklungen am Markt zu platzieren. Auch wurde die H (U.K.) Limited weder auf sein Bestreben noch mit ihm als Hauptgesellschafter gegründet. Er habe somit im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs lediglich normale Geschäftsbeziehungen mit der D wie mit anderen von ihm beratenen Unternehmen unterhalten, die nicht die Zuordnung der Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen rechtfertigten.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 06.06.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2002 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit statt in Höhe von 2.263.253 DM um den Veräußerungserlös aus der Beteiligung an der D Limited in Höhe von DM 1.832.000 DM gemindert nur in Höhe von 431.253 DM angesetzt werden;
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf seine Einspruchsentscheidung. Im Übrigen sei es nach dem Vortrag der Klägerin Ziel der G Limited gewesen, den in der Branche und in Fachkreisen für seine Kenntnisse hoch angesehenen Dr. T als Anteilseigner offiziell "auf dem Briefpapier" ausweisen zu können. Durch diesen Ausweis im Briefkopf habe die Gesellschaft gehofft, höhere Umsätze zu erzielen. Diese höheren Umsätze hätten wiederum Einfluss auf die Tätigkeit bzw. Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit des Dr. T, da dieser eine umsatzabhängige Provision erhalten habe. Der Erwerb der Beteiligung habe somit auch bei Zugrundelegung der Argumentation der Klägerin unmittelbaren Bezug zur freiberuflichen Tätigkeit und den daraus erzielten Einkünften. Es sei daher unerheblich, ob der Kauf der Anteile gleichzeitig mit Beginn der Beratertätigkeit oder kurze Zeit danach erfolgt sei. Die Anteile seien auf jeden Fall zum Zwecke der Umsatzsteigerung sowohl der Gesellschaft als auch des Anteilseigners erworben worden. Es bestehe ein direkter konkreter Zusammenhang zwischen der Beteiligung und den freiberuflichen Einkünften.
Die Beteiligung stelle eine notwendige Ergänzung der freiberuflichen Tätigkeit dar und habe eine konkrete und unmittelbare Funktion, um die von Dr. T entwickelten Formeln am Markt zu vertreiben. In dem BFH-Urteil vom 08.12.1993 habe dieser ausgeführt, dass eine Beteiligung unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werde, wenn sie dazu bestimmt sei, die gewerbliche ( branchengleiche ) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen solle, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Entgegen der Meinung der Klägerin lägen diese Voraussetzungen im Streitfall vor. Die Kapitalgesellschaft habe die Produkte hergestellt und vertrieben, deren Formeln Dr. T entwickelt habe.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn L als von der Klägerin in die Sitzung gestellten präsenten Zeugen. Für das Beweisthema und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird vollinhaltlich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Nach der per Internetabfrage eingeholten offiziellen Auskunft des englischen Companies House ist die D am 29. Mai 1986 dort im Gesellschaftsregister als neugegründete private limited company eingetragen worden und wird dort bis heute als aktive Gesellschaft geführt.
In der mündlichen Verhandlung wurden auch das memorandum sowie die articles der D im Original vorgelegt. Auf deren Inhalt wird hier Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1996 vom 6.6.2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8.4.2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --. Der Beklagte hat nämlich zu Unrecht den Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Anteile, die Herrn Dr. T an der D gehalten hat, da diese Anteile nicht zum Betriebsvermögen des freiberuflichen Unternehmens des Herrn Dr. T gehörten, sondern zu dessen Privatvermögen.
I.
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können auch im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG solche des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens sein (BFH-Urteil vom 02. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 m.w.N.).
1. Im vorliegenden Fall kommt nur eine Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen des Herrn Dr. T in Betracht. Denn bei der - von Herrn Dr. T vorgenommenen - Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung setzt eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen voraus, dass dies in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert wird (BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173), für die hier kein Anhaltspunkt ersichtlich ist.
2. Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" sind (BFH-Urteile vom 26. April 2001 IV R 14/00, BStBl II 2001,798; vom 1. Oktober 1981 IV R 147/79, BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250; vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361). Auch eine Beteiligung kann zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine Beteiligung z.B. dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die unternehmerische Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 45/97, BFHE 185, 384, BStBl II 1998, 301).
Die Rechtsprechung hat "Geldgeschäfte" eines Freiberuflers wie die Gewährung von Darlehen, die Übernahme einer Bürgschaft oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft generell als berufsfremde Vorgänge bezeichnet, die in der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben müssen (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BStBl II 2001, 828; vom 28. Januar 1960 IV 109/59 U, BFHE 70, 456, BStBl III 1960, 172; m.w. Nachw.). Bei der Ausübung eines freien Berufs stehen grundsätzlich die eigene Arbeitskraft des Steuerpflichtigen sowie der Einsatz seines geistigen Vermögens und der durch eine qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse im Vordergrund. Wenn es auch freie Berufe gibt, die etwa wegen der benötigten technischen Geräte einen nicht unerheblichen Kapitaleinsatz erfordern, so ist doch die Nutzung vorhandenen Kapitals eher die Ausnahme und jedenfalls nicht das Merkmal einer freiberuflichen Tätigkeit (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 898 m.w.Nachw.). Das den freien Berufen zugrunde liegende eigene Berufsbild begrenzt und prägt auch den dazugehörigen Betrieb. Selbst ein bilanzierender Angehöriger der freien Berufe kann nicht in demselben Umfang gewillkürtes Betriebsvermögen bilden wie ein Gewerbetreibender; vielmehr wird der Umfang des Betriebsvermögens durch die Erfordernisse des Berufs begrenzt (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 898 m.w.Nachw.).
Daraus folgt, dass "Geldgeschäfte", die ihrer Art nach zu Einkünften nach § 20 EStG führen, der persönlichkeitsbezogenen freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd und deshalb getrennt zu beurteilen sind, auch wenn sie der Steuerpflichtige im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner eigentlichen Tätigkeit, etwa mit dem Ziel der Gewinnung eines Mandanten oder Auftraggebers, eingegangen ist (BFH in BStBl II 2001, 898).
Im Einzelfall kann sich allerdings ergeben, dass die Eingehung von "Geldgeschäften" als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen ist; dies kann selbst im Falle der Beteiligung an Kapitalgesellschaften zutreffen. Die Beteiligung gilt dann nicht als "wesensfremd". Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft u.a. dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers gerechnet, wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestand bzw. geschaffen werden sollte (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345, betreffend Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-Gesellschaft; Urteil vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109, betreffend Beteiligung eines Baustatikers an einer Wohnungsbaugesellschaft).
Aus der vorstehenden Darstellung der Rechtsprechung lässt sich entnehmen, dass eine Unterscheidung zu treffen ist zwischen einem "Geldgeschäft", bei dem die Gewinnung eines neuen Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist, einerseits und einem Geschäft, das ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre, andererseits. Diese Unterscheidung ist gemeint, wenn die Rechtsprechung darauf abstellt, ob das "Geldgeschäft" ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und deswegen aus der freiberuflichen Tätigkeit auszuscheiden ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517; vom 12. Januar 1984 IV R 89/81, nicht veröffentlicht --NV--, [...]).
Demgemäss hat die Rechtsprechung die Qualifizierung von GmbH-Anteilen als notwendiges Betriebsvermögen eines Freiberuflers für möglich gehalten bei der Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatik an einer Planungs- und Bau-GmbH und bei der Beteiligung von Wirtschaftsprüfern an einer Treuhandgesellschaft (BFH-Urteil vom 11. März 1976 IV R 185/71, BFHE 118, 353, BStBl II 1976, 380), bei der Beteiligung eines freiberuflich tätigen Baustatikers bzw. eines freiberuflichen Architekten an einer Wohnungsbau-AG bzw. an einer Bauträger-AG (BFH-Urteile vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109, und in BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345), sowie bei der Beteiligung eines Mediziners, der Ideen und Rezepturen für medizinische Präparate entwickelt, an einer Kapitalgesellschaft, die diese Präparate als Lizenznehmerin vermarktet (BFH in BStBl II 2001, 898).
Ist das Geldgeschäft gegenüber der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd, kommt es zudem darauf an, ob das Geldgeschäft ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat (BFH-Urteil in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828 mwN). Dabei hat der BFH darauf abgestellt, ob die Gewinnung eines neuen Auftraggebers lediglich ein erwünschter Nebeneffekt des Geldgeschäfts ist oder ob das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre (BFH-Urteil in BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828 m.w.N.). Im ersteren Fall ist dem Geldgeschäft ein eigenes wirtschaftliches Gewicht beigemessen mit der Folge, dass es nicht mehr als Bestandteil der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden kann.
3. Nach diesen zutreffenden Grundsätzen gehörten die im Streitjahr veräußerten Anteile des Herrn Dr. T an der D zur Überzeugung des Senats aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und unter Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht zum notwendigen Betriebsvermögen seines freiberuflichen Unternehmens. Der Erwerb und das Halten der Anteile an der D stellten ein dem freiberuflichen Unternehmen des Herrn Dr. T wesenfremdes "Geldgeschäft" mit eigenem wirtschaftlichem Gewicht dar.
a) Der Erwerb und das Halten dieser Anteile stellten kein Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit des Herrn Dr. T dar.
Der Erwerb der Anteile an der früheren H (UK) Ltd. in 1985 ist für die Entscheidung nicht relevant. Ausweislich des memorandums und der articles der D, der Internetauskunft des Companies House sowie der entsprechenden Bekundung des Zeugen L hat der Kläger die Anteile an der in 1986 neugegründeten, nicht durch gesellschaftsrechtliche Umwandlung der H (UK) Ltd. entstandenen D im Tauschwege erworben. Damit ist für die Frage nach der Betriebsvermögenszugehörigkeit auf den Zeitraum zwischen 1986 und 1996 abzustellen.
Dass sowohl die H (UK) Ltd. als auch die D ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie der Bekundungen des Zeugen L sehr darum bemüht waren, Herrn Dr. T als Anteilseigner noch zusätzlich zum Beratervertrag und der dort verabredeten Vergütung an sich zu binden, um von dessen Ruf als fachliche Kapazität und seinem tatsächlichen Können zu profitieren, führt nicht dazu, die Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen des Herrn Dr. T zu ziehen. Denn für diese Beurteilung des Wirtschaftsgutes der Beteiligung ist weder auf die Sicht der Kapitalgesellschaft abzustellen noch auf diejenige des Herrn Dr. T, der als Gesellschafter durch Ausschüttungen von Gewinnen der Gesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Dieser Aspekt ist für die hier zutreffende Entscheidung auszublenden.
Denn entscheidend ist die Sichtweise, ob das Wirtschaftsgut "Beteiligung" konkret dem freiberuflichen Unternehmen des Herrn Dr. T und den daraus erzielten Einkünften unmittelbar gedient hat. Dies verneint der erkennende Senat.
Der Erwerb und auch das Halten der hier streitigen Anteile stellten bereits kein Hilfsgeschäft für das freiberufliche Unternehmen des Herrn Dr. T dar. Denn - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - Herr Dr. T hatte bereits vor dem Erwerb der Anteile aufgrund seiner überragenden fachlichen Stellung auf dem kleinen Spezialmarkt der Herstellung beschichteter Papiere diverse Beraterverträge abgeschlossen und so auch und erneut am 19.2.1986 mit der H (UK) Ltd. sowie übergangslos anschließend mit der D. Das offensichtliche Bemühen der H (UK) Ltd. und der später gegründeten D um die fachliche Kapazität Dr. T, der zeitlich spätere Erwerb der Anteile an der D (Gründung Mai 1986) nach Übernahme des noch mit der H (UK) Ltd. geschlossenen - sodann am 1.4.1987 überarbeiteten und umgestalteten - Beratervertrages schließen aus, dass dieser Erwerb mit dem Ziel erfolgt ist, die D als neuen Auftraggeber für Beraterleistungen zu gewinnen.
Es liegt hier auch nicht in dem Sinne ein Hilfsgeschäft vor, dass Herrn Dr. T seine chemischen Entwicklungen in seinem freiberuflichen Unternehmen gemacht und dann sich der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft bedient hat, um dieser seine Produkte zu überlassen und sich damit über diese Gesellschaft am Markt zu beteiligen (vgl. dazu BFH-Urteil in BStBl II 2001,798). Denn alle Produktentwicklungen und -verbesserungen des Herrn Dr. T fielen schon kraft des Beratervertrages sofort der D zu, zumal dann, wenn Herr Dr. T seine Problemlösung erst aufgrund konkreter Aufgabenstellung seitens des D gefunden hat. Im übrigen wären seine Beraterhonorare selbst dann weiter geflossen, wenn er weniger gute oder sogar teilweise keine Problemlösungen erarbeitet hätte, da diese Honorare an den - allerdings möglicherweise dann der Höhe nach geringeren - Umsätzen aufgrund der bisherigen Produktion geflossen wären.
Des weiteren liegt zur Überzeugung des Senats auch nicht deswegen ein Hilfsgeschäft vor, weil sich Herr Dr. T am ... 1996 gegenüber dem Käufer seiner Anteile verpflichtete hat, von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer 7 Abs. 1a des Vertrages mit der D vom 27.7.1993 ein Jahr lang keinen Gebrauch zu machen. Anders als der Beklagte meint, spricht diese Regelung nicht dafür, dass Herr Dr. T gefürchtet hat, wegen des Verlustes der Anteile nunmehr auch den Beratervertrag und damit D oder deren Rechtsnachfolger als Auftraggeber zu verlieren. Dagegen spricht zum einen die auch vom Beklagten zugestandene fachliche Kompetenz des Herrn Dr. T, an dessen Beraterleistungen auch die S Ltd. interessiert war und angesichts des bisherigen Erfolges auch interessiert sein musste, zumal sie nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen L auf dem Fachgebiet der D bisher nicht geschäftlich tätig war und keine eigenen Fachleute für den von Dr. T entwickelten Faserbereich hatte. Zum andern erklärt sich die Vereinbarung vom 20.6.1996 unschwer mit der von Zeugen bekundeten, als international üblich auch senatsbekannten Vorgehensweise bei einer kompletten Gesellschaftsübernahme, dass die Anteile ohne Zwergenanteile anderer Gesellschafter übernommen werden sollen, dass der Erwerber in aller Regel nur in ihm günstige vertragliche Beziehungen eintreten möchte, und dass sich die bisherigen Gesellschafter vor Ansprüchen irgendwelcher Art aus den bisherigen Verträge rechtlich absichern wollen. Außerdem erscheint es ein leuchtend, dass Herr Dr. T 1996 mit 70 Jahren angesichts seines bisherigen geschäftlichen Erfolges seine Beratungstätigkeiten einschränken wollte.
b) Zudem fehlte der Beteiligung des Herrn Dr. T auch nicht ein eigenes wirtschaftliches Gewicht.
Dieses ist nicht - wie der Beklagte meint - deswegen zu verneinen, weil die Anteile des Herrn Dr. T sog. qualification shares gewesen seien, die zu halten nach englischem Gesellschaftsrecht auch für einen Minderheitsgesellschafter damals üblich gewesen sei.
Das Halten von derartigen shares war nach article 77 des Table A zum Companies Act 1948 vorgesehen. Danach konnte die Ltd. diese Anforderung als Voraussetzung für das Amt eines directors beschließen (zitiert bei Morse, Charlesworth and Cain, Company Law, 12. Auflage 1983, S. 334). Hatte die Gesellschaft solches beschlossen, dann hatte der director dieser Annforderung nach section 182 des CA 1948 (The Public General Acts and the Church Assembly Measures of 1948, Band I, 1948, S. 549) fristgerecht zu erfüllen (vgl. Charlesworth and Cain, a.a.O., S. 335; Schmitthoff, Palmers's Company Law, Band I, 1982, S.799). Bei Gründung der D im Jahr 1986 galt jedoch bereits der Companies Act 1985, dessen Table A keine entsprechende Regelung mehr enthält.
Selbst wenn das Halten von qualification shares 1986 dennoch als (noch) üblich anzusehen sein sollte, so musste diese Anforderung abweichend vom ansonsten subsidiär geltenden Table A konkret durch die articles der jeweiligen Ltd. aufgestellt werden (vgl. Barc/Boowen, Tolley's Company Law, 2. Auflage 1988, Tz.1311,13-12; Luke, Die U.K. Limited, S. 37). Die articles der D enthalten eine derartige Satzungsregelung jedoch nicht. Ein Bezug des Anteilsbesitzes mit der Tätigkeit als director, der das wirtschaftliche Eigengewicht der Beteiligung negieren könnte, scheidet daher hier aus.
Ein solches Eigengewicht scheidet zur Überzeugung des Senates auch nicht unter dem Aspekt aus, dass Herr Dr. T director der D gewesen ist.
Denn ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen einschließlich des Briefkopfes der D sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen L, der über mehrere Stunden hinweg intensiv befragt worden ist und in sich widerspruchsfrei, den zeitlich weit zurückliegenden Vorgängen Rechnung tragend und ohne erkennbare Begünstigungstendenzen zur Sache ausgesagt hat, war Herr Dr. T lediglich non-executive director der D, nicht managing director. Der Name des Herrn Dr. T wird dort zutreffend in seiner werbenden Funktion für die Geschäfte der D nur mit dem Zusatz "West Germany" aufgeführt, während als managing director die Herren G und L bezeichnet sind. Ein managing director einer britischen Ltd. führt die täglichen Geschäfte der Gesellschaft und überwacht diese (Luke, S. 36; Just, Die englische Limited in der Praxis, 2. Auflage 2006, Rz. 144 und 145). Der non-executive director hingegen soll sicherstellen, dass das board der directors die Interessen der Gesellschaft wahrnimmt (Just, a.a.O., Rz.146).
Hier hat Herr Dr. T diese Funktion allenfalls nominell ausgefüllt. Wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat, hatte Dr. T - so wie ihn auch die Klägerin geschildert hat - keinerlei Interesse an der kaufmännischen und gesellschaftsrechtlichen Führung der D, sondern war mit Leib und Seele Wissenschaftler. Selbst wenn also der non-executive director abstrakt eine gewisse Kontrollfunktion hat, so hat sie Herr Dr. T nicht ausgeübt.
Auch war Herr Dr. T nicht mit der Akquisition von Aufträgen betraut. Soweit sich dies aus dem Schreiben des Herrn G an Herrn Dr. T vom 2.9.1986 schließen ließe, hat der Zeuge den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass Herrn Dr. T niemals derartige Aufgaben wahrgenommen hat. Die Klägerin und der Zeuge haben Herrn Dr. T seiner Person und seinem Wissenschaftsinteresse nach dafür auch glaubhaft und nachvollziehbar als ungeeignet bezeichnet.
II.
Die Einkommensteuer 1996 war demnach wie folgt geändert festzusetzen:
zu versteuerndes Einkommen laut angefochtenem Einkommensteuerbescheid: 2.269.357 DM abzüglich Veräußerungserlös 1.832.000 DM = zu versteuerndes Einkommen laut Urteil 437.357 DM Einkommensteuer darauf nach Splittingtarif 186.080 DM entspricht 95.141,19 EUR.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
IV.
Dem Hilfsantrag auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen, da keine Revisionsgründe im Sinne des § 115 FGO vorliegen. Der Senat hat einen Einzelfall auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH entschieden, ohne von dieser abzuweichen. Dabei wirft der Fall keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die zur Rechtsfortbildung entschieden werden sollten.
Ende der Entscheidung
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