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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 2 K 4693/00
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 18 Abs. 9 S. 3
UStG § 18 Abs. 9 S. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

2 K 4693/00

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als ausländische Unternehmerin anzusehen ist und ihr als solcher ein Anspruch auf Vorsteuer-Vergütung zusteht, oder ob sie auch einen Ort der Geschäftsleitung im Inland hat, so dass sie deshalb vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht. Sie wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom o.o.oooo mit Sitz in A, ..., gegründet. Am Gesellschaftskapital von 100.000 luxemburgischen Franken -FLUX- sind die Gesellschafter D und FY je zur Hälfte beteiligt. Beide Gesellschafter sind Speditionskaufleute mit Wohnsitz in Z in Rheinland-Pfalz. Sie sind gleichzeitig Gesellschafter der Y- GmbH & Co KG mit Sitz in N, Rheinland-Pfalz; diese Gesellschaft hat zusätzlich noch einige Niederlassungen in Deutschland. Zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin wurde Herr DY bestellt. Er war im Streitzeitraum gleichzeitig als Gesellschafter in der Geschäftsführung der Y GmbH & Co KG sowie in einer weiteren Gesellschaft tätig.

Am 30.6.1998 beantragte die Klägerin die Vorsteuer-Vergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 1997. Der Antrag ist nicht vom Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben, sondern vom luxemburgischen Steuerberater der Klägerin. Mit Bescheid vom 20.2.1999 setzte der Beklagte den Vergütungsbetrag zunächst auf 49.276,- DM fest; aufgrund eines Nachtragsantrags - ebenfalls vom luxemburgischen Steuerberater der Klägerin unterschrieben - erging am 06.04.1999 ein weiterer Vergütungsbescheid über 2.151,78 DM. Unstreitig ist, dass beide Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO standen.

Aufgrund einer internen Mitteilung beim Beklagten, dass für die Jahre 1990 bis 1992 die begehrte Vorsteuer-Vergütung abgelehnt worden und dass diesbezüglich ein Rechtsstreit beim Finanzgericht Köln anhängig war (2 K 5900/94), erging am 03.09.1999 ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Vergütungsbescheid, in welchem für den Vergütungszeitraum 1997 der Vergütungsbetrag auf 0,- DM festgesetzt wurde. Begründet wurde die Änderung damit, dass die Klägerin eine wirtschaftlich inaktive Gesellschaft sei.

Im Rahmen des gegen diesen Änderungsbescheid gerichteten Einspruchsverfahrens trug die Klägerin u.a. vor, dass sie entgegen der Ansicht des Beklagten als wirtschaftlich aktive Gesellschaft anzusehen sei. Nachdem der Beklagte mit Entscheidung vom 8.6.2000 den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hatte, stritten die Beteiligten im sich anschließenden Klageverfahren ausschließlich über die Frage, ob der alleinige Ort der Geschäftsleitung der Klägerin in Luxemburg gelegen habe.

Mit Telefonat vom 5.3.2003 sowie Berichterstatterschreiben vom 26.3.2003 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Vergütungsantrag sowie der Ergänzungsantrag nicht von ihrem Geschäftsführer, sondern offenkundig von ihrem luxemburgischen Steuerberater unterschrieben worden sei und dass es daher auf die Frage des Ortes der Geschäftsleitung wohl nicht mehr ankomme.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Änderungsbescheid vom 03.09.1999 und die zugehörige Einspruchsentscheidung vom 08.06.2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Änderungsbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die zunächst erlassenen Vorsteuer-Vergütungsbescheide abgeändert. Denn die Vergütungsanträge sind nicht vom Unternehmer selbst unterschrieben und damit unwirksam.

Nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ist zwingende Voraussetzung für einen wirksamen Antrag auf Vorsteuer-Vergütung, dass dieser Antrag vom Unternehmer selbst unterschrieben ist. Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, dass der alleinige Geschäftsführer der Klägerin, Herr DY , die Anträge unterschrieben hätte.

Ein Vergleich der dem Senat vorliegenden Unterschriften von Herrn DY (z.B. unter diversen Arbeitsverträgen) mit den Unterschriften auf den Vergütungsanträgen, zeigt indessen, dass es sich um eine völlig andere Unterschrift handelt. Aus einem in den Steuerakten befindliches Telefax der luxemburgischen Steuerberater der Klägerin vom 13.11.1998 ist eindeutig ersichtlich, dass Herr KX auch die Vergütungsanträge unterschrieben hat. Damit ist aber nicht dem gesetzlichen Gebot der Eigenhändigkeit Genüge getan.

Die Unterschriftsleistung kann auch nicht nachgeholt werden. Denn die Frist zur Stellung eines Vergütungsantrags für 1997 ist mit Ablauf des 30.6.1998 verstrichen (vgl. § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG).

Demnach kommt es vorliegend nicht mehr auf die bisher im Verfahren diskutierte Rechtsfrage (Ort der Geschäftsleitung) an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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