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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 2 K 6686/03
Rechtsgebiete: GVG, FGO, EStG


Vorschriften:

GVG § 17 Abs. 1 S. 1
FGO § 70 S. 1
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

2 K 6686/03

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger hat eine am ............ 1978 geborene Tochter ........, welche seit 1986 zu 50 vH schwerbehindert ist. Die Tochter des Klägers wurde 1984 eingeschult, besuchte dann bis 1994 die allgemeinbildende Schule und bis 1998 das Wirtschaftsgymnasium. Danach absolvierte sie in Vollzeit ein 10-monatiges Berufspraktikum. Am .............. 1999 schloß sie mit der Berufsschule für Technik in .......... einen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung zur staatlich geprüften Gestaltungstechnischen Assistentin. Die Ausbildung dauerte nach dem Vertrag vom 6. September 1999 bis zum 31. August 2001 (auf den Lehrvertrag in den Kindergeldakten wird verwiesen), bis zu diesem Zeitpunkt zahlte ihr Vater auch Schulgeld, ihr Zeugnis erhielt seine Tochter allerdings bereits am 27. Juni 2001. Gemäß einer Mitteilung der Bundesanstalt für Arbeit vom 25. Juni 2001 war die Tochter des Klägers seit dem 28. Juni 2001 als arbeitslos beim Arbeitsamt ......... gemeldet.

Auf Antrag des Klägers setzte die damals zuständige Oberfinanzdirektion ............ für dessen Tochter zunächst Kindergeld für den Zeitraum 1. September 1999 bis 31. August 2001 fest. Die Festsetzung beruhte auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil die Tochter nach den Angaben des Klägers die vorgenannte Ausbildung absolvierte. Der Kläger beantragte allerdings am 30. August 2001 die weitere Kindergeldfestsetzung und legte dem Antrag die Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit bei. Daraufhin hob der Beklagte am .......... 2001 die Kindergeldfestsetzung für die Monate Juli und August 2001 auf und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von DM 540 zurück. Zur Begründung gab er an, dass sich die Tochter nicht mehr in einer Ausbildung befinde und eine Festsetzung wegen Arbeitslosigkeit ausscheide.

Gegen den vorgenannten Bescheid legte der Kläger am ........ 2001 Einspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Ausbildung habe nach dem Vertrag bis Ende August 2001 gedauert, weshalb auch ein Kindergeldanspruch bestehe. Im Übrigen sei seine, des Klägers, Tochter schwerbehindert und daher i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Auf Nachfragen übersandte der Kläger dazu eine Kopie des Schwerbehinderten- ausweises seiner Tochter, wonach eine Behinderung von 50 vH besteht (auf die Kopie des Ausweises in den Kindergeldakten wird verwiesen). Der Beklagte beauftragte daraufhin die Reha/SB-Stelle des zuständigen Arbeitsamtes ......... mit der Überprüfung des Falles. Diese kam auf Grund amtsärztlicher Begutachtung zu der Einschätzung, dass die Tochter des Klägers in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter üblichen Bedingungen auszuüben.

Der Kläger schaltete auf Grund der langen Bearbeitungszeit des Einspruchs mit Schreiben vom ......... 2002 den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen ein, welche dieser zur Stellungnahme an den Beklagten weiterleitete. Der Beklagte gab daraufhin eine Stellungnahme gegenüber der mit der Fachaufsicht betrauten Behörde ab, die ihn bat, den Einspruch bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zu bescheiden. Auf Untätigkeitsbeschwerde des Klägers vom 25. März 2003 hin erteilte der Beklagte diesem dann aber zunächst am ............ 2003 eine Sach- und Rechtsauskunft und erließ dann am ............. 2003 die Einspruchsentscheidung, mit der er den Einspruch als unbegründet zurückwies. Zwar habe bis Ende August 2001 ein Ausbildungsvertrag bestanden, tatsächlich sei die Tochter aber seit dem 28. Juni 2001 arbeitslos gemeldet gewesen, weshalb sie in diesem Zeitraum kein Kind in Ausbildung mehr gewesen sei. Die Tochter sei auch in der Lage, sich selbst zu unterhalten, weil dies die konkrete Bewertung der Einzelfallumstände durch einen Arzt der Reha/SB-Stelle des Arbeitsamtes ergeben habe.

Gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom ......... 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ......... 2003 hat der Kläger am ....... 2003 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Meldung betreffend Arbeitslosigkeit sei schon bei drohender Arbeitslosigkeit möglich. Eine Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Ausbildung liege nicht vor. Wichtiger sei aber, dass seine, des Klägers, Tochter zu 50 vH schwerbehindert sei und entgegen der Einschätzung der Reha/SB-Stelle nicht in der Lage sei, mehr als 15 Stunden unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen zu arbeiten. Neben der Behinderung sei das Kind nämlich auch sehgeschädigt, was folge der Zuckerkrankheit sei. Diese Schädigung werde auch fortschreiten. Die Einschätzung der Amtsärztin sei daher falsch und diese sei auch ungeeignet, die Auswirkungen der Behinderung richtig einzuschätzen. Auch der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen habe entsprechende Zweifel geäußert. Es sei zwar richtig, dass für die Kindergeldgewährung neben der Behinderung zu 50 vH weitere Umstände hinzutreten müssten; diese habe er, der Kläger, aber benannt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom ......... 2001 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom ........ 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.

Der Senat hat am 18. Mai 2005 beschlossen, zur Frage, ob die Tochter des Klägers im Festsetzungszeitraum in der Lage war, sich selbst zu unterhalten, ein Sachverständigengutachten der Amtsärztin Medizinaldirektorin Dr. med. ...... ......... des Gesundheitsamtes .......... - Außenstelle ......... einzuholen. Auf den Inhalt ihres entsprechenden Gutachtens vom 5. September 2005 wird verwiesen. Der Kläger hat zum Gutachten ausgeführt, dieses sei inhaltlich falsch, weil die Sachverständige keine Nachweise eingeholt oder Befunde erhoben habe. Im Übrigen habe sich der Gesundheitszustand seiner Tochter inzwischen gegenüber dem Festsetzungszeitraum gebessert.

Entscheidungsgründe:

1. Das hiesige Finanzgericht (FG) ist trotz der Tatsache, dass durch die Verselbständigung der früher als Außenstelle des Bundesamtes für Finanzen geführten Bundesfamilienkasse ein Beklagtenwechsel eingetreten ist, nach wie vor örtlich zuständig. Wird nach Erhebung der Klage statt der ursprünglich beklagten eine andere Finanzbehörde für die Steuerfestsetzung zuständig und beruht dieser Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der Finanzverwaltung, so tritt zwar die zuständig gewordene Behörde an Stelle des bisherigen Beklagten in den anhängigen Rechtsstreit ein (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1971 I R 5/69, BFHE 104, 524, BStBl II 1972, 438;vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631, 632 , m.w.N.). Trotz des eingetretenen Wechsels auf der Beklagtenseite bleibt das hiesige FG aber örtlich zuständig, obwohl der jetzige Beklagte seinen Sitz nicht in dessen Bezirk hat. Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich nämlich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V. mit § 70 Satz 1 FGO: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird die Zulässigkeit des Rechtswegs durch eine nach der Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände nicht berührt. Diese Regelung gilt gemäß § 70 Satz 1 FGO für die örtliche Zuständigkeit eines FG (§ 38 FGO) entsprechend. Die sich hieraus ergebende Fortdauer einer einmal begründeten örtlichen Gerichtszuständigkeit besteht zwar nur, solange der Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens unverändert bleibt (BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BStBl II 2005, 101). Im hiesigen Verfahren ist Streitgegenstand aber alleine die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, weshalb ein Wechsel in der Beklagtenstellung den Streitgegenstand nicht berührt, solange es --wie im Streitfall-- um den ursprünglich angefochtenen Bescheid geht. Der kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel stellt auch keine Klageänderung dar (Stöcker in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 67 FGO Rz. 11; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 67 FGO Rz. 28). Deshalb bleibt in einer solchen Situation das ursprünglich zuständige FG auch dann, wenn die neu in das Verfahren eingetretene Finanzbehörde ihren Sitz nicht in dem Bezirk dieses FG hat, gemäß § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG weiterhin für das Klageverfahren zuständig, solange nach dem Beteiligtenwechsel kein Änderungsbescheid ergeht (BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575 mwN).

2. Die Klage ist unbegründet.

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom ....... 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...... 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht für den Streitzeitraum kein Anspruch auf Kindergeld zu. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat derjenige, welcher im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Kinder i.S. des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 werden dabei als Kinder berücksichtigt Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 EStG. Zu den danach berücksichtigungsfähigen Kindern gehören leibliche Kinder, wobei allerdings § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG weitere Vorgaben zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern enthält, die -wie die Tochter des Klägers- das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese Vorgaben erfüllt die Tochter des Klägers nicht.

a. Die Tochter des Klägers wurde im Streitzeitraum nicht mehr i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet. Zwar sollte ihre Ausbildung nach dem Ausbildungsvertrag vom 6. September 1999 bis zum 31. August 2001 dauern, allerdings endete die Ausbildung bereits am 27. Juni 2001 mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung nämlich nur solange, wie es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich noch ernstlich darauf vorbereitet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706;vom 23. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655). Entsprechend endet die Berufsausbildung eines Kindes spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (zuletzt BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557. BStBl II 2000, 473: auch Glanegger in Schmidt, EstG, § 32 EstG Rz. 41 mwN).

b. Die Tochter des Klägers war zwar seit dem 28. Juni 2001 arbeitssuchend gemeldet, da sie aber zu diesem Zeitpunkt bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte, kann sie auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden.

c. Eine Berücksichtigung der Tochter des Klägers nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG scheidet schließlich ebenfalls aus. Danach wird ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

aa. Letzteres ist im Streitfall zu bejahen, weil die am ........ 1978 geborene Tochter des Klägers seit 1986 zu 50 vH schwerbehindert ist. Die Behinderung beruht unstreitig auf einer körperlichen Behinderung durch eine insulinpflichtige Diabetes mellitus mit beginnender Nierenschädigung und Bluthochdruck sowie Fehlsichtigkeit und Gesichtsfeldeinschränkungen bei Linsenlosigkeit beider Augen. Der Senat verweist insoweit auf die Darstellung im Sachverständigengutachen vom 15. September 2005 (Seite 5 ff.; Bl. 68 ff. d.A.). Eine geistige oder seelische Behinderung besteht nicht.

bb. Anders als der Kläger meint, führt diese körperliche Behinderung allerdings nicht dazu, dass die Tochter des Klägers sich nicht selbst unterhalten könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Behinderung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht und das Kind über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt (BFH-Urteile vom 12. November 1996 III R 53/95, BFH/NV 1997, 343;vom 14. Juni 1996 III R 13/94, BFHE 181, 128, BStBl II 1997, 173). § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG stellt also nicht nur darauf ab, dass ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist; vielmehr muss es gerade wegen seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Ist das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu. Nur diese Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, bei hinreichender Leistungsfähigkeit des behinderten Kindes kein Kindergeld bzw. keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72). Dazu ist es wiederum erforderlich, dass das behinderte Kind über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt bzw. verfügen kann, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75). Im Streitfall geht der Senat davon aus, dass die Tochter des Klägers trotz ihrer körperlichen Behinderung im Streitzeitraum in der Lage gewesen wäre, eine zumindest 20 Stunden/Woche umfassende Berufstätigkeit auszuüben, die dann geeignet wäre, ihren gesamten notwendigen Lebensunterhalt abzudecken.

aaa. Der Senat folgt hinsichtlich der in der Person der Tochter des Klägers im Streitzeitraum bestehenden Möglichkeit, einer zumindest 20 h/Woche umfassenden Berufstätigkeit nachzugehen, den Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 5. September 2005. Die Gutachterin hat dazu zunächst in technisch einwandfreier und inhaltlich ohne weiteres nachvollziehbarer Weise die die Tochter des Klägers betreffenden medizinischen Befunde aus einem Zeitraum von 1987 bis 2003 ausgewertet (Bl. 2 ff. des Gutachtens; 65 ff. d.A.) und bereits darin die o.g. körperliche Behinderung bestätigt gefunden. Sie hat darüber hinaus aber auch die Tochter des Klägers am 28. Juni 2005 in ihre Räumlichkeiten geladen, dort umfangreich Daten zur Vorgeschichte, Ausbildung, Beschwerden und Medikamenten erhoben und zusätzlich eine eingehende Untersuchung durchgeführt (Bl. 4 f. des Gutachtens; Bl. 67 f. d.A.). Diese Untersuchung hat die Vorbefunde bestätigt und ebenfalls alleine die o.g. körperliche Behinderung ergeben. Soweit seit 2003 eine Veränderung des Gesundheitszustandes dergestalt eingetreten ist, dass Bluthochdruck zum Krankheitsbild der Diabetes hinzugetreten ist, hat die Gutachterin festgestellt, dass sich dieser ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit problemlos mit Medikamenten behandeln lasse. Bei den der Behinderung zugrunde liegenden Krankheiten handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers auch um Standarderkrankungen in dem Sinne, dass sowohl Diabetes als auch Linsenerkrankungen in einer großen Verbreitung vorkommen und ohne weiteres von einem Amtsarzt befundet werden können.

bbb. Aufgrund der Tatsache, dass die Tochter des Klägers nicht nur bis 1998 das Wirtschaftsgymnasium erfolgreich absolviert hat, sondern danach zunächst in Vollzeit ein Praktikum und dann von 2000 bis 2002 in Vollzeit die im Tatbestand genannte Ausbildung absolviert hat, ist die Gutachterin zu dem Schluß gelangt, dass die Tochter des Klägers im Zeitraum 09/1999 bis 12/2003 trotz ihrer Behinderung nicht derart in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, dass sie nicht mindestens einer Tätigkeit von 20h/Woche nachgehen könnte. Diese Schlußfolgerung ist nicht nur nachvollziehbar, sondern sogar naheliegend, weil sich das Krankheitsbild der Tochter des Klägers im Streitzeitraum nicht wesentlich verändert hat.

ccc. Wäre die Tochter des Klägers einer entsprechenden Berufstätigkeit nachgegangen, so hätte sie mit dem Verdienst auch ihren gesamten notwendigen Lebensunterhalt abdecken können. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Tochter des Klägers dann ein entsprechend hohes Einkommen bezogen hätte und die Kosten ihrer körperlichen und zur Behinderung führenden Erkrankungen durch die Krankenversicherung übernommen worden wären.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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