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Gericht: Finanzgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: 4 V 1449/06
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 14
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

4 V 1449/06

Tenor:

Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 vom ...2006 und des Umsatzsteuerbescheids für 2004 vom ...2006 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung, im Fall einer anderweitigen Erledigung bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe:

I.

Der Antragsteller betreibt einen Handel mit Nutzfahrzeugen und bietet weitere Serviceleistungen wie deren Aufbereitung, Vermietung, Leasing und Finanzierung an. Mit Änderungsbescheiden vom ...2006 wurde für die Streitjahre 2000 bis 2003 und für das Streitjahr 2004 durch Bescheid vom ...2006 der gewährte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen ... GmbH, F.T.. Nutzfahrzeuge, .T... und der XXX GmbH wegen fehlender Identität zwischen dem tatsächlich leistenden Unternehmer und Rechnungsaussteller versagt. Der Bescheid zur Umsatzsteuer 2000 wurde nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert, die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2004 wurden nach § 164 Abs. 2 AO geändert.

Den Änderungsbescheiden liegen die Ergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung gegen den Antragsteller und die Verantwortlichen der Firmen ... GmbH, F.T.. Nutzfahrzeuge .T... und der XXX GmbH sowie andere Nutzfahrzeughändler zugrunde, die der Antragsgegner übernommen hat.

Nach einer in der Rechtsbehelfsakte befindlichen Stellungnahme des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ... vom 7.3.2006 bildete den Ausgangspunkt für die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller eine beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ... eingegangene Selbstanzeige des Herrn ... als Verantwortlicher der Firma XXX GmbH. In dieser Selbstanzeige habe Herr ... zugegeben, in der Buchführung der XXX GmbH gefälschte Belege über Eingangsrechnungen gewinnmindernd und umsatzsteuermindernd verbucht zu haben, die er mittels eines Computers eigenhändig angefertigt habe. Die durch gefälschte Eingangsrechnungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge beträfen den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 30.11.2004 und beliefen sich auf Beträge von ca. 2 Mio. EUR.

In seiner Vernehmung vom ...2005, - die in dem oben bezeichneten Schreiben vom 7.3.2006, auszugsweise wiedergegeben ist, - habe Herr ... u. a. ausgesagt, dass die Vorgehensweise, Ausgangsrechnungen der XXX GmbH gefälschte Eingangsrechnungen gegenüber zu stellen, um Gewinne und Umsatzsteuerzahllast so niedrig wie möglich zu halten, ihm schon aus seiner Tätigkeit für die Firmen ... ... und ... bekannt gewesen sei. Herr E... .T... als Verantwortlicher dieser beiden Firmen sei immer so vorgegangen, dass er aus dem Bundesanzeiger festgestellt habe, welche Firmen Konkurs angemeldet hätten und sich dann selbst Rechnungsbögen für diese in Konkurs gegangenen Firmen erstellt habe. Er selbst habe durch Internetrecherchen auf Web-Seiten von Nutzfahrzeughändlern in der Bundesrepublik Firmenlogos gefunden, diese kopiert und auf der Festplatte des Firmenrechners gespeichert. Da in den Internetseiten in der Regel auch die Umsaztsteuer-Identifikationsnummern dieser Firmen genannt worden seien, habe er aus den Angaben entsprechende Rechnungsbögen erstellen können. Er habe bei der XXX GmbH Ausgangsrechnungen in betragsmäßig gleicher Höhe durch gefälschte Eingangsrechnungen ausgeglichen. Die gefälschten Eingangsrechnungen habe er vollständig auf von ihm selbst erstellten Rechnungsbögen gefertigt. Um Zahlungen auf die gefälschten Rechnungen vorzutäuschen, habe er Mittel aus Scheckeinlösungen zum Schein dafür verwendet, die Rechnungen mit Bargeld zu begleichen.

Die Firma XXX GmbH sei auf dem Großmarktgelände ... in ... ansässig gewesen. In den angemieteten Räumlichkeiten hätten sich außer insgesamt drei Büroräumen nebst angrenzendem Parkplatz für zwei bis drei Lkws weder eine Werkstatt noch sonst eine Einrichtung, in der Reparaturen an Nutzfahrzeugen hätten vorgenommen werden können, befunden. Die Firma habe auch nicht über Werkzeuge für solche Arbeiten verfügt. Herr ..., ein gelernter Kfz-Mechaniker und Angestellter der XXX GmbH, habe trotz seiner Fachkenntnisse keine Arbeiten an den gehandelten Nutzfahrzeugen vorgenommen. Auf dem Betriebsgelände der XXX GmbH hätten keine LKW gestanden. Es sei aber hin und wieder dazu gekommen, dass Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel an die Erwerber ausgehändigt worden seien.

Die Firma des Antragstellers habe von ihm eine Rechnung über Ersatzteile angefordert. Der Gegenwert aus der Rechnung sei ihm als Scheck übergeben worden. Diesen Scheck habe er bei der Stadtsparkasse (SS.) ... eingereicht und unter Abzug einer Provision i. H. v. 5 % an den Rechnungsempfänger, die Firma des Antragstellers, bar ausbezahlt. Weder die Firma ..., noch die Firmen ... GmbH und XXX GmbH hätten jemals tatsächlich Ersatzteile an- und verkauft.

Die grundsätzliche Vorgehensweise der XXX GmbH beim An- und Verkauf von Nutzfahrzeugen könner er anhand einer Rechnung der Firma ... aus ... schildern. Herr ... als der Initiator eines Geschäfts habe ihn angerufen und ihm eine Rechnung an die XXX GmbH vorgelegt. Er habe über den Rechnungsbetrag einen auf die XXX GmbH gezogenen Scheck ausgestellt und eine Barzahlung in Höhe der Differenz zwischen Netto-Einkaufspreis und Netto-Verkaufspreis zuzüglich einer 5% Provision für Herrn ... als Initiator geleistet. Er habe dann einen weiteren Scheck von dem Erwerbers des Fahrzeugs von der Firma XXX GmbH erhalten und dann über die Schecksumme einen Rechnung der Firma XXX GmbH an den Erwerber ausgestellt. Die Fahrzeuge hätten oft bei Herrn ... oder anderen auf dem Hof gestanden. Er habe sich für diese nicht interessiert und auf die Preisgestaltung keinen Einfluss genommen.

In einer weiteren - in der Rechtsbehelfsakte ebenfalls auszugsweise wiedergegebenen - Vernehmung vom ...2005 habe Herr E. T... gestanden, in den von ihm betreuten Firmen als zwischengeschaltete Firma im Rahmen der Fahrzeuglieferungen die Aufgabe eines "Aufpreisers" übernommen zu haben. Er sei von September 1999 bei der Firma ... GmbH bis Mai 2001, ab Juli 2001 bei der Firma F.T.. Nutzfahrzeuge bis Februar 2003 und ab September 2004 bis aktuell bei der Firma .T... tätig gewesen. Die Firma XXX GmbH sei von Februar 2002 bis Dezember 2004 existent gewesen und habe die zeitliche Lücke zwischen der Existenz der Firmen F.T.. Nutzfahrzeuge und .T... geschlossen.

Seine Funktion habe darin bestanden, Rechnungen zu erstellen, um das jeweilige Nutzfahrzeug, welches tatsächlich vom Nutzfahrzeughändler über ihn weiterverkauft worden sei, auf seinen tatsächlichen Wert "hochzupreisen", wobei ihm der Preis vorgegeben worden sei, um dem Verkäufer der Nutzfahrzeuge die Vereinnahmung von Bargeld bei diesen Verkäufen zu ermöglichen, dessen weitere Verwendung ihm nicht bekannt sei. So habe ihn beispielsweise ein Nutzfahrzeughändler (der "letzte Halter") angerufen und gebeten, ihn aufzusuchen. Er sei dort hingefahren und habe von diesem einen Verkaufsscheck erhalten, der sich z.B. auf 50.000,00 EUR belaufen habe. Er habe dann die ihm übergebene Einkaufsrechnung über 10.000,00 EUR mit Scheck bezahlt. Teilweise habe er die Eingangsrechnung auch schon vorher per Fax, in Einzelfällen auch mit Kopien der Fahrzeugbriefe, um die zutreffen Fahrgestellnummern auf seinen Ausgangsrechnungen ausweisen zu können, übermittelt bekommen. Seine Ausgangsrechnung habe er dann entweder ausgestellt, wenn er den Scheck erhalten habe und auf den Rechnungen das Ausstellungsdatum des Schecks auch als Rechnungsdatum angesetzt. Den Scheck über 50.000,00 EUR habe er in dem gebildeteten Beispiel dann bei seiner Geschäftsbank vorgelegt und nach Überprüfung durch die Bank habe er einen Barbetrag i. H. der Scheckgutschrift abzüglich des Einkaufsrechnungsbetrags von seinem Gutschriftskonto abgehoben. Dies seien im Beispielsfall 40.000,00 EUR gewesen. Mit dem Barbetrag sei er zurück zum Nutzfahrzeughändler gefahren und habe sie an diesen ausgehändigt. Sein Verdienst habe immer einen Prozentsatz vom Netto-Rohgewinn, der zwischen 5 und 10 % gelegen habe, ausgemacht.

Neben den Eingangsrechnungen über Fahrzeugeinkäufe von ""letzten Haltern" seien von ihm in großem Umfang Eingangsrechnungen, überwiegend betreffend die angebliche Lieferung von Ersatzteilen, gefälscht worden. Verschiedene Nutzfahrzeughändler, darunter auch der Antragsteller, seien auf ihn zugekommen und hätten Rechnungen über Ersatzteile gebraucht. Es sei dann ein Scheck über die Rechnungssumme ausgestellt worden. Den Rechnungsbetrag habe er unter Abzug einer Provision zwischen 5 - 10 % vom Nettobetrag an den Scheckaussteller zurückgezahlt. Er habe in diesen Fällen niemals Ersatzteile geliefert.

Der Nutzfahrzeughändler ... habe in seiner Vernehmung vom ...2005 - auszugsweise wiedergegeben ebenfalls in dem Schreiben vom 7.3.2006 - ausgesagt, dass es stets um die Beschaffung von Schwarzgeld für den "letzten Halter" eines Nutzfahrzeugs gegangen sei. Habe er einen Lkw für 30.000,00 EUR netto erwerben wollen, sei vereinbart worden, dass der Verkauf von dem anbietenden Nutzfahrzeughändler z.B. über die Firma .T... erfolgten sollte. Der Händler habe dann eine Rechnung an Herrn .T... für einen geringeren Preis als 30.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ausgeschrieben. Herr .T... habe eine Rechnung mit 30.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer an ihn ausgeschrieben. Er habe dann mit einem Scheck über 30.000,00 EUR plus Umsatzsteuer bezahlt. Er wisse nicht, wie das Geld weiter verteilt worden sei.

Herr ... habe in seiner Vernehmung - auszugsweise wiedergegeben ebenfalls in dem Schreiben vom 7.3.2006 - ausgesagt, dass er bei der Beschaffung von Schwarzgeld dem "letzten Halter" als Verkäufer einer Baumaschine oder eines Lkws als Adressaten für dessen Ausgangsrechnungen zwischengeschaltete Firmen wie XXX GmbH und ... GmbH genannt habe. An diese Firmen sei dann die Ausgangsrechnung von dem "letzten Halter" geschickt worden. Nach Terminabsprache sei jemand von der zwischengeschalteten Firma einige Tage später bei dem "letzten Halter" erschienen und habe diesem einen Scheck, ausgestellt von der zwischengeschalteten Firma, sowie den vereinbarten Schwarzgeldbetrag in bar übergeben. Im Gegenzug habe er dann das Fahrzeug und den dazugehörigen Fahrzeugbrief erhalten. In der Zwischenzeit habe er telefonisch bei der zwischengeschalteten Firma dafür gesorgt, dass dort eine Rechnung über den tatsächlich mit dem Verkäufer vereinbarten Kaufpreis an ihn erteilt worden sei. Er habe sich dann später mit dem Verantwortlichen der zwischengeschalteten Firma getroffen und habe diesem einen von ihm ausgestellten Scheck i. H. des tatsächlichen Kaufpreises übergeben und im Gegenzug einen Scheck über den vom Verkäufer in Rechnung gestellten niedrigeren Betrag erhalten. Der Differenzbetrag sei ihm bar übergeben worden. Diesen Differenzbetrag habe er jeweils an den tatsächlichen Verkäufer ("letzten Halter") übergeben.

Die an den Ermittlungen beteiligten Steuerfahndungsstellen ..., ..., ... und ... hätten nach zwischenzeitlich vorgenommener Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen und der Asservatensichtung zwei verschiedene Vorgehensweisen ermittelt, wie die Abwicklung der Fahrzeugverkäufe über die XXX GmbH und die dem Herrn .T... zuzurechnenden Firmen erfolgt seien. Im ersten Grundfall sei der Verkauf des letzten Fahrzeughalters über ein Serviceunternehmen an den jeweiligen Händler erfolgt, um dem "letzten Halter" Schwarzgeldbeträge zu verschaffen. Man sei immer so vorgegangen, dass durch die Zwischenschaltung des Serviceunternehmens zunächst eine Rechnungsstellung an das Serviceunternehmen über einen niedrigeren Preis zuzüglich Umsatzsteuer erfolgt sei. Das Serviceunternehmen habe mit gleichem Datum oder wenige Tage später eine Verkaufsrechnung an den bereits ausgesuchten Käufer des Fahrzeugs, den Händler A, über einen Betrag i. H. des vereinbarten Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer gestellt, der dem Marktwert des Fahrzeugs entspreche. So habe der letzte Halter über den offiziellen Rechnungsbetrag hinaus einen abgesprochenen Schwarzgeldbetrag erhalten und der Betreiber des Serviceunternehmens aus diesem Betrag eine Provision.

Im zweiten Grundfall habe die Lieferkette aus dem letzten Fahrzeughalter, einem Nutzfahrzeughändler A, dem Serviceunternehmen und einem Nutzfahrzeughändler B bestanden. Auch in diesem Fall sei die Technik des ersten Grundfalls angewandt worden, um dem "letzten Halter" über den offiziellen Rechnungsbetrag hinaus einen abgesprochenen Schwarzgeldbetrag von dem Händler A zuwenden zu können.

Es lasse sich daher feststellen, dass eine Vielzahl von Nutzfahrzeughändlern, darunter die Firma des Antragstellers, sich der Leistung der sog. Serviceunternehmen bedient habe. Die ausschließliche Funktion der Serviceunternehmen habe darin bestanden, durch entsprechende Fakturierung die Nutzfahrzeuge auf deren tatsächlichen Marktwert hochzupreisen und deren tatsächliche Lieferwege zu verschleiern und durch entsprechende Fakturierung von fingierten Ersatzteillieferungen den Nutzfahrzeughändlern die Möglichkeit einzuräumen, Betriebsausgaben zu fingieren, um auf dem Papier entstandene Gewinne zu minimieren sowie Schwarzgeldbeträge weiterzuleiten.

Dem Antragsteller sei der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Serviceunternehmen zu versagen. Für die von der Steuerfahndung ermittelten Rechnungen der Firma ... GmbH in den Streitjahren 2000 und 2001, der Firma F.T.. Nutzfahrzeuge an den Antragsteller in den Streitjahren 2001 und 2002 sowie der Firmen XXX GmbH und Firma .T... an den Antragsteller wird für die Einzelheiten auf die Aufstellung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen in der Rechtsbehelfsakte Bezug genommen. Die Aufstellung weist zu den einzelnen Rechnungen als erbrachte Leistungen Provisionen, Ersatzteillieferungen, Reparaturleistungen und Fahrzeuglieferungen aus.

Der Antragsteller erhob Einspruch beim Antragsgegner, über den noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Nachdem der Antrag ohne Erfolg geblieben war, hat der Antragsteller beim erkennenden Senat den vorliegenden Antrag gestellt.

Er bestreite, sich der Firmen ... GmbH, XXX GmbH oder F.T.. .T... bedient zu haben. Er führe ein seit 1973 am Markt präsentes Unternehmen, welches bereits sein Vater gegründet habe und das sich durch Größe und Leistungsfähigkeit von vielen anderen Nutzfahrzeughändlern unterscheide. Das Unternehmen verfüge über eine eigene Werkstatt mit Grube und Kompressor sowie andere technische Einrichtungen und seit geraumer Zeit über eine 15 Tonnen-Kranbahn zur Durchführung komplexer Reparaturen. Hieraus sei erkennbar, dass nicht nur ein Handel betrieben werde, sondern in umfänglicher Art auch Reparaturen, wie der Aufbau von Fahrzeugen, Lackierungen usw. durchgeführt würden. Der Antragsteller überreicht einen Kurzprospekt, der das Betriebsgelände, die Mitarbeiter und die technischen Möglichkeiten des Unternehmens darstellt und auf den für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Er habe es stets abgelehnt, dubiose Geschäfte zu tätigen. So habe er in den relevanten Fällen keineswegs mit dem "letzten Halter" i. S. des Steuerfahndungsberichts Geschäftsbeziehungen unterhalten. Die "letzten Halter" seien ihm in aller Regel erst im Rahmen der Übergabe der Dokumente und sonstiger Papiere bekannt geworden. Er habe die Kraftfahrzeuge stets unmittelbar von den vorgenannten Firmen ... GmbH, XXX GmbH oder F.T.. .T... erworben. Die Fahrzeuge habe er weder bei den "letzten Haltern" besichtigt noch gekauft. Auch die Übergabe sei in keinem Fall durch den "letzten Halter" erfolgt.

Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von 36 Fahrzeugen (60% aller betroffenen Fahrzeuge), von denen er 15 Fahrzeuge bei der XXX GmbH, 18 Fahrzeuge bei der F.T.. Nutzfahrzeughandel und 3 Fahrzeuge bei der Firma ... GmbH erworben habe, sei zu gewähren. Im Vergleich zu den insgesamt 6.500 Fahrzeugen, die er bis Ende 2004 ge- und verkauft habe, lasse sich erkennen, dass die Geschäfte mit den 3 vorgenannten Firmen von untergeordneter Bedeutung seien.

20 dieser 36 Fahrzeuge habe er auf dem Betriebsgelände der Firma ... in ... erworben. Der Geschäftsinhaber, Herr ..., habe diese Fahrzeugen für die vorgenannten Serviceunternehmen in Kommission verkauft. Er sei jeweils auf Anruf des Herrn ..., der auf den Zugang neuer Fahrzeuge hingewiesen habe, zum Betriebsgelände gefahren und habe dort mit Herrn ... als Kommissionär Verkaufsgespräche geführt. Dieser habe stets darauf hingewiesen, dass Rechnung, Auslieferung und Übergabe der Dokumente durch die verkaufende Firma als Kommitent erfolge.

Es sei überdies nicht zutreffend, wenn der Antragsgegner den Eindruck zu erwecken versuche, als hätten die Firmen XXX GmbH, ... GmbH und F.T.. .T... keinen tatsächlichen Handel betrieben. Der Mitarbeiter in den Firmen ..., XXX GmbH und F.T.. Nutzfahrzeuge, Herr ... ..., habe in einer eidesstattlichen Versicherung, die er dem Gericht zur Kenntnisnahme überreiche, bestätigt, dass er für diese Firmen in der Vergangenheit tätig gewesen sei und nicht bestätigen könne, dass es sich bei diesen Firmen lediglich um Scheinfirmen handele. Die Geschäfte, die er mit den genannten Firmen abgewickelt habe, seien durchgeführt und von ihm betreut worden. Herr ... habe in der eidesstattlichen Versicherung u. a. angeführt, dass er sich an konkrete Geschäfte erinnern könne, z.B. den Verkauf eines Daimler Benz 2644 Kipper. Er habe aus Gründen der besseren Akquisition und Einstellung von zu verkaufenden Fahrzeugen in das Internet seit Jahren alle Fahrzeuge fotografiert. Alle Fotografien über gehandelte Kraftfahrzeuge seien als Dateien vorhanden und lägen der Steuerfahndung vor, die seinen Rechner beschlagnahmt habe. Auf der übergebenen Fotografie sei zu erkennen, dass der hier in Rede stehende Lastkraftwagen neben dem Firmengebäude der Firma ... GmbH abgestellt sei. Die Personen, die zu jener Zeit mit dem Geschäft befasst gewesen wären, seien ebenfalls auf den Lichtbildern erfasst. Zu diesem Geschäftsvorgang überreicht der Antragsteller ein Foto vom Geschäftsgebäude der Firma ... GmbH.

Der Zeuge ... habe darüber hinaus einen weiteren Verkauf eines Fahrzeugs des Typs 4140 Daimler-Benz Kipper benannt. Bei diesem Geschäft seien nicht nur das Fahrzeug als solches, sondern auch Ersatzteile erworben worden. Darüber hinaus habe der Zeuge einen grünen Lkw benannt, der von der Firma ... A. ...erworben worden sei. Er habe ausgesagt, dass er und Herr .T... bei der Firma ... persönlich vorgesprochen hätten und dort mehrere Fahrzeuge erworben hätten. Ein Fahrzeug sei durch Herrn .T... abgeholt und persönlich gefahren worden. Dieser grüne Iveko von der Firma ... sei auf der Fotografie zu sehen, die sowohl rote Daimler Benz als auch den grünen Iveco vor dem Firmengebäude der Firma ... GmbH zeige. Für weitere Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn ... ... in der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Antragsteller verweist auf die weitere eidesstattliche Versicherung seines Mitarbeiters, des Herrn ... Dieser habe bestätigt, sich gut daran erinnern zu können, mit ihm zur Firma ... GmbH nach ... gefahren zu sein, um dort Fahrzeuge zu besichtigen. Auch dieser Zeuge könne bestätigen, dass Fahrzeuge physisch auf dem Gelände der Firma ... GmbH vorhanden gewesen und dort zum Verkauf bereit gestanden hätten. Auch der Zeuge ... habe sich noch an zwei grüne Fahrzeuge und eine kleine Doppelkabine, also einen kleinen Lastwagen mit Doppelkabine für die Mannschaft, erinnern können. Er habe sich daran erinnern können, dass mit Ausnahme des Mercedes Kipper Typ 2644 die Fahrzeuge zu teuer erschienen und deshalb nicht erworben worden seien. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn ... in der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der von der Steuerfahndung vernommene Zeuge ... habe ebenfalls im Wege einer eidesstattlichen Versicherung, - der Antragsteller hat diese allerdings bisher nicht vorgelegt, - bestätigt, dass die Firmen ... GmbH, XXX GmbH sowie F.T.. Nutzfahrzeuge selbständig für Lastkraftwagen An- und Verkäufe sowie Vermittlungsgeschäfte getätigt hätten. Der Zeuge habe im Jahr 2001 bis 2002 zwei rote Kipper Mercedes Typ 2644 von einem Nutzfahrzeughändler Herrn K. ... aus ..., ... Straße angeboten bekommen. Diese habe er nicht erwerben können, da Herr .T... selbst ihn überboten habe. Der Zeuge habe auch berichtet, dass ihm bekannt sei, dass Herr ... für den spanischen Markt Fahrzeuge der Firmen ... GmbH, XXX GmbH sowie F.T.. Nutzfahrzeuge vermittelt habe. In seiner eidesstattlichen Versicherung habe der Zeuge angeführt, dass er gegenüber der Steuerfahndung ... bereits darauf hingewiesen habe, nie eine Provision für das abgewickelte Handelsgeschäft erhalten zu haben und keine Kenntnisse von derartigen Provisionen habe. Diese widerstreitenden Aussagen des Zeugen ... in der Vernehmungsniederschrift vom ...2005 vor der Steuerfahndung einerseits und der eidesstattlichen Versicherung vom 08.03.2006 könne der Antragsteller nicht erklären.

Die Firma XXX GmbH habe ihm alle erforderlichen Daten wie Gewerbeanmeldungen in Kopie und weitere Kommunikationsdaten übermittelt. Er selbst habe per Handelsregisterauskunft, abgerufen am 31.03.2003, die Eintragung der Firma XXX GmbH in das Handelsregister überprüft. So habe er sich durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel Sicherheit darüber verschafft, dass es sich hierbei um ein existierendes Unternehmen handele. Selbst wenn man dem entgegnen wollte, dass er nur die Papierform der Firma XXX GmbH überprüft habe, sei darauf zu verweisen, dass er tatsächlich Fahrzeuge und Ersatzteile von dieser Firma erworben habe und deshalb davon ausgehen konnte, dass das Unternehmen mit entsprechenden Wirtschaftsgütern handele.

Die Aussagen des Herrn .T... stünden im diametralen Gegensatz zu einem Werbeschreiben, das er am ...2001 an den Antragsteller versandt habe. Dort heiße es nach der Eingangsformel, dass mit Nutzfahrzeugen, Maschinen, Industrie-Anlagen und Ersatzteilen für Lkws gehandelt werde. Hierzu überreicht der Antragsteller das Schreiben der Firma F.T.. Nutzfahrzeuge vom ...2001. Für die Einzelheiten wird auf das in der Gerichtsakte in Kopie abgeheftete Schreiben vom ...2001 Bezug genommen sowie auf eine Anlage hierzu, sowie auf die Gewerbeanmeldung, die Herr .T... seinen potentiellen Kunden zur Kenntnis gebracht habe.

Er habe bei der Firma ... am ...2001 eine Kreditauskunft über die Firma ... GmbH eingeholt. Für die weiten Einzelheiten wird auf das Schreiben der ... vom ...2000 in der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Vorlage weiterer Dokumente sei derzeit nicht möglich, weil seine Unterlagen beschlagnahmt worden seien.

Die Verkäufe der Fahrzeuge, die von der ... GmbH, XXX GmbH und F.T.. .T... Nutzfahrzeuge erworben worden seien, seien handelsüblich abgelaufen. Es seien die Fahrzeugpapiere übergeben oder später zugesandt worden. Wäre der Abwicklungsvorgang so durchgeführt worden, wie es die Steuerfahndung unterstelle, hätte er nicht die Papiere und das Fahrzeug von den Firmen ..., XXX oder F.T.., sondern von dem letzten eingetragenen Halter erhalten müssen. Dieses Prozedere könne auch von dem Zeugen ... bestätigt werden. Zu keinem Zeitpunkt habe er aber die Papiere von dem "letzten Halter" erhalten. Er habe auch keine Kenntnisse über den "letzten Halter" des Fahrzeugs gehabt.

Hinsichtlich des angeblich fiktiven Erwerbs von Ersatzteilen könne er aus den beschlagnahmten Unterlagen den Sachverhalt nur exemplarisch aufklären. So sei die Rechnung vom ...2002 der Firma F.T.. .T... zu nennen. Nach dieser Rechnung habe er einen "...", "..." und eine "..." zum Gesamtpreis von 4.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer gekauft. Diese Gegenstände befänden sich in seinem Lager. Hierzu überreicht er Ausdrucke der fotografierten Geräte und der Standorte in der Halle als Anlage K 12 zur Antragsschrift.

Zudem habe er von der Firma .T... Reifen erworben. Beispielhaft sei eine Rechnung vom ...2000 über 15.000,00 DM zu nennen. Er könne aus dem Gebrauchtwagenbuch 1999 bis 2000 nachweisen, dass er diese Reifen für Fahrzeuge verwendet habe, die er sämtlich bei der Daimler Benz AG gekauft habe. Ein weiteres Beispiel liefere die Rechnung vom ...2000. In dieser Rechnung seien zwei Absetzcontainer zu je 6.000,00 DM enthalten. Mit dem Fahrzeug WG 2029 seien diese Absetzcontainer verkauft worden. Hierbei habe er auch entgegen der Darstellung der Steuerfahndung einen Gewinn erzielt.

Er habe im übrigen ca. 400 Reifen nach Polen verkauft. Die Verkaufsrechnungen befänden sich in den beschlagnahmten Unterlagen. Der Kaufpreis sei ordnungsgemäß entrichtet und verbucht worden. Es stelle sich daher die Frage, wie er 400 Reifen habe verkaufen können, wenn er sie nicht vorher eingekauft habe. Außerdem habe er mit Rechnung vom ...2002 einen gebrauchten "Anlasser Daimler Benz" i. H. v. 150,00 EUR von der Firma F.T.. Nutzfahrzeuge in Rechnung gestellt erhalten. Dieser Anlasser sei in das Nutzfahrzeug mit der Wagen-Nr. 4643 eingebaut worden. Hierzu überreicht der Antragsteller die Rechnung vom ...2002 in Kopie. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Rechnung vom ...2002 in der Gerichtsakte Bezug genommen.

Eine weitere Rechnung vom ...2002 weise aus, dass von der Firma F.T.. Nutzfahrzeuge eine gebrauchte "Ladebühne faltbar Baujahr 1999", eine gebrauchte Steinzange und gebrauchte Reifen auf Felgen an ihn veräußert worden seien. Von diesen genannten Gegenständen sei die Steinzange im Betrieb noch vorhanden. Die gebrauchten Reifen beim Fahrzeug Nr. 4479 aufgezogen worden. Hierzu überreicht der Antragsteller die Rechnung vom ...2002 in Kopie. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte abgeheftete Rechnung vom ...2002 in Kopie Bezug genommen.

Er arbeite daran, Ausdrucke von Daten aus seinem Warenwirtschaftsprogramms vorlegen zu können. Er habe den Bildschirm seines Computers fotografiert, um exemplarisch belegen zu können, dass die Verwendung der eingekauften Ersatzteile in den jeweiligen Nutzfahrzeugen lückenlos dokumentiert werden könne. Hierzu verweise er auf das Foto, welches er als Anlage K 15 zur Antragsschrift überreiche. Darüber hinaus übergibt der Antragsteller ein weites Foto, auf dem Ersatzteile abgelichtet sind.

Er lege eine Rechnung der Firma N... GmbH vor, die ihm von dort zur Verfügung gestellt worden sei. Aus dieser sei erkennbar, dass die Firma N... an die Firma XXX GmbH Kippaufbauten verkauft habe. Insgesamt handele es sich hierbei um drei Kippaufbauten mit unterschiedlichen Code- und Teilenummern. Zusammen hätten diese 5.000,00 EUR netto gekostet und seien dann an die Firma XXX GmbH geliefert worden. Hierzu überreicht der Antragsteller als Anlage 17 die Rechnung der Firma N..., auf die für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Schließlich habe er für vermittelte Geschäfte nach Spanien durch Herrn ... Provisionen von der Firma ... GmbH in Rechnung gestellt bekommen und hierfür den Vorsteuerabzug beansprucht. Diese Provisionen seien für Verkäufe an Firmen in Spanien und zwar in OU ... gezahlt worden. Es handele sich um die beiden Firmen Automoviles ... SL und Import Auto ... SL. Er überreicht als Anlage 18 zur Antragsschrift die Rechnungen vom ...2001 mit den Nr. 1440, 1436, 1437, 1438 und 1439. An die Firmen Import Auto ... sowie die Firma Automoviles ... aus San ... habe er Fahrzeuge durch die Vermittlung der Firma F.T.. Nutzfahrzeuge verkauft. Eine diesbezügliche Bestätigung stehe noch aus. Der Antragsteller überreicht eine Kopie einer Visitenkarte und eines handschriftlichen Vermerks als Anlage K 19.

Schließlich verweise er auch auf ein Schreiben der Steuerberater ..., ... und ... vom ...2006, das er als Anlage K 20 überreicht. Die Steuerberater hätten über eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei ihm für den Zeitraum 01.04.2004 bis 30.04.2005 berichtet. In diesen Schreiben hätten die Steuerberater ... und Co. bescheinigt, dass die Aussagen der Steuerfahndung unzutreffend seien: Nach Auskunft des Steuerberaters des Herrn .T... habe dieser keine weitere Firmen gegründet. Die Firma .T... sei existent, im übrigen habe das Unternehmen seinen Sitz in demselben Gebäude, in dem sich die Steuerberatungskanzlei befinde.

Es sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller sowohl Fahrzeuge, Ersatzteile als auch Provisionsleistungen direkt von den Firmen ... GmbH, XXX GmbH und F.T.. .T... erhalten habe. Er sei in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen befugt. Es gehe vielmehr darum, Steuern, die bei den eigentlich Verantwortlichen aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr beigetrieben werden können, nunmehr bei anderen an den Geschäften beteiligten Unternehmen geltend zu machen. Ein Steuerausfall, der bei anderen Unternehmen eintrete, falle jedoch nicht in seine Risikosphäre. Selbst wenn den Firmen ... GmbH, XXX GmbH, F.T.. Nutzfahrzeuge und .T... zweifelhafte Geschäfte auf Schwarzgeldbasis vorgeworfen werden könnten, könne er als gutgläubiger Beteiligter den Vorsteuerabzug dennoch beanspruchen. Er verweise auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-354/03, C-355/03 sowie C-484/03, nach der Unternehmern, die ohne ihr Wissen in einen Karrusselbetrug verwickelt seien, ein Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer zustünde.

Auch das Erfordernis nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, dass die in den Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen von anderen Unternehmern die Identität zwischen Rechnungsausstellern und leistendem Unternehmer erfordere, sei erfüllt. Denn es ergebe sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen sei. Leistender sei in der Regel derjenige, der die Lieferung oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführe. Wem eine Leistung zuzurechnen sei, hänge davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten sei. Die Firmen F.T.. Nutzfahrzeuge, .T..., XXX GmbH und ... GmbH seien in diesem Sinne Verfügungsberechtigte im umsatzsteuerlichen Sinne gewesen. Sowohl das BFHUrteil vom 12.05.1973 (BStBl II 1973, 847) als auch die Umsatzsteuerrichtlinien in Abschn. 24 Abs. 2 gingen davon aus, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht den von den Beteiligten endgültig gewollten Übergang der wirtschaftlichen Substanz eines Gegenstands vom Leistenden auf den Leistungsempfänger voraussetze. Der Abnehmer müsse faktisch in der Lage sein, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren. Abschnitt 24 Abs. 2 Satz 4 der Umsatzsteuerrichtlinien führe dazu aus, dass die Verschaffung der Verfügungsmacht ein Vorgang vorwiegend tatsächlicher Art sei, der in der Regel im bürgerlichrechtlichen Eigentumsübergang verbunden sei, aber nicht notwendigerweise verbunden sein müsste. Da er unmittelbar bei den vorgenannten Unternehmen Nutzfahrzeuge gekauft, diese ihm vom Verkäufer übergeben und die dazugehörigen Dokumente ausgehändigt worden seien, und er zivilrechtlich durch Einigung und Übergabe Eigentum an den Fahrzeugen erworben habe, sei ihm durch die Firmen XXX GmbH, ... GmbH und F.T.. .T... die Verfügungsmacht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne verschafft worden.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 vom ...2006 und des Umsatzsteuerbescheids für 2004 vom ...2006 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei nicht begründet. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Lieferungen, die in den ausgestellten Rechnungen abgerechnet worden seien, seien tatsächlich nicht ausgeführt worden, was sowohl für die Lieferung der Lkw, als auch für die Ersatzteillieferungen gelte. Somit könne der Antragsteller die zurückgeforderten Vorsteuerbeträge nicht abziehen.

Im Streitfall seien die Firmen ... GmbH, F.T.. Nutzfahrzeuge, XXX GmbH und .T... ausweislich der ausgestellten Rechnungen zwar selbst als Leistende aufgetreten. Die abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen diesen Firmen und dem Antragsteller sähen jedoch anders aus. Maßgeblich seien die mündlichen Absprachen zwischen den Beteiligten. Nach den mündlichen Absprachen seien die vorgenannten Firmen nicht als Leistende anzusehen, was sich aus den Vernehmungen der Herren T... ... und E... .T... vor der Staatsanwaltschaft ... ergebe. Die Vorsteuerabzugsberechtigung ergebe sich daher weder aus den Rechnungen über die fingierten Lieferungen der Lkw noch aus den fingierten Rechnungen über die Ersatzteile.

Die Darstellung der Sachverhalts aus der Sicht des Antragstellers sei nicht zutreffend. Es werde nicht behauptet, dass in der Regel die "letzten Halter" diejenigen seien, die die Leistung gegenüber dem Antragsteller erbracht hätten. Es habe aber ein Leistungsaustausch zwischen dem Antragsteller und den Serviceunternehmen nicht stattgefunden. Auch decke sich die Schilderung des Sachverhalts nicht mit den Ermittlungsergebnissen. Die Behauptung, der Antragsteller habe Kraftfahrzeuge stets unmittelbar von den Firmen ... GmbH, XXX GmbH oder F.T.. .T... erworben, bleibe letztlich unbewiesen und stelle eine Schutzbehauptung dar. Denn die beiden Verantwortlichen dieser Firmen, hätten umfassende Geständnisse abgelegt und detailliert erläutert, in welcher Form die von ihnen geführten Unternehmen in die Geschäftsabläufe zwischen Nutzfahrzeughändlern und "letzten Halter"n eingebunden gewesen seien. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass sich die Herren .T... und ... der Tragweite der sie selbst schwer belastenden Aussagen nicht bewusst gewesen sein könnten. Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der getätigten Aussagen in Frage stellen könnten, seien nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass der Umfang der Geschäftsbeziehungen zu den Serviceunternehmen gemessen an der Zahl der insgesamt vom Antragsteller gehandelten Fahrzeuge von untergeordneter Bedeutung sei, ändere an der Beurteilung des Sachverhalts und der hieran anschließenden rechtlichen Würdigung nichts.

Soweit der Antragsteller zum Themenkreis "Ankauf von Nutzfahrzeugen" die Geschäftsbeziehungen zur Firma ... in ... schildere und dessen Einschaltung als Kommissionär angeführt habe und behaupte, dass die Rechnungen, die Auslieferung und Übergabe der Dokumente durch den Kommitenten, erfolgt seien, sei dies nicht zutreffend. Die im bisherigen Verfahren geschilderte und durch zahlreiche Aussagen gestützte Vorgehensweise, den Kaufpreis der zunächst erheblich unter Wert gehandelten Fahrzeuge unter Zuhilfenahme der Serviceunternehmen sich Marktwert anzupassen, werde gerade durch diese Geschäftsbeziehung eindrucksvoll bestätigt: So sei ein Lkw von ... beim "letzten Halter" am ...04 für 8.500,00 EUR als beschädigtes Fahrzeug erworben worden, an die Firma UHO GmbH am 23.07.2004 für 10.000,00 EUR weiter veräußert dann von der Firma UHO GmbH an den Antragsteller am 23.07.2004 für 38.500,00 EUR veräußert worden und dieser Lkw durch den Antragsteller an einen weiteren Händler für 39.500,00 EUR veräußert worden. Der Antragsteller könne nicht erklären, weshalb Lkw für 10.000,00 EUR als "beschädigt" an die XXX GmbH verkauft und am selben Tag für 38.500,00 EUR vom Kommissionär an den Antragsteller weiterverkauft worden sei. Der Kaufpreis von 38.500,00 EUR sei unzweifelhaft realistisch wie durch die Weiterveräußerung durch den Antragsteller mit einem Gewinnaufschlag von 1.000,00 EUR deutlich werde. Der Gesamtkomplex zeige, dass sich die an den Geschäften beteiligten Personen über den Ablauf der Geschäfte jeweils einig gewesen seien. Dies gelte auch für die den An- und Verkauf von Ersatzteilen und decke sich mit den Einlassungen der Beschuldigten ... und .T... sowie der Aussage der Nutzfahrzeughändler Te...und ...

Es werde auch nicht behauptet, dass es sich bei den Serviceunternehmen um Scheinfirmen handele, deren alleiniger Aufgabenbereich sich auf die Serviceleistungen beschränke. Auf die Würdigung der eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen ..., ... und der Bewertung der durch die Serviceunternehmen vorgelegten Unterlagen werde daher verzichtet. Herr .T... habe in seiner Zeugenaussage zugegeben, dass er selbst auch an- und verkauft und dabei kleine Gewinne oder Verluste je Lkw erzielt habe. Die Übergabe der Fahrzeuge und Fahrzeugunterlagen von den Serviceunternehmen an den Antragsteller bedeute nicht, dass dem Antragsteller durch das Serviceunternehmen auch die Verfügungsmacht verschafft worden sei. Zu keiner Zeit seien die Serviceunternehmen tatsächliche oder wirtschaftliche Eigentümer der gelieferten Fahrzeuge gewesen und hätten die Verfügungsmacht auch nicht verschaffen können.

Zum Themenbereich "Ersatzteile" gehe der Antragsteller von falschen Voraussetzungen aus. Die fingierten Ersatzteilieferungen durch die Serviceunternehmen würden nicht dem Bereich der Fahrzeugaufpreisung zugerechnet. Der Antragsteller habe die Ersatzteilrechnungen benutzt, um in seinem Unternehmen realisierte Gewinne zu minimieren, Verluste künstlich zu erzeugen und hierdurch Umsatz- und Ertragsteuern zu verkürzen. Im Übrigen sei er durch die fingierte Bezahlung dieser Rechnung in die Lage versetzt worden, Schwarzgeld zu vereinnahmen. Die Verantwortlichen der Serviceunternehmen hätten ausgesagt, dass die in ihrer Buchführung verarbeiteten Eingangsrechnungen Totalfälschungen darstellten. Hieraus sei zwingend zu folgern, dass keine Ersatzteile weitergeliefert und verkauft worden seien, da tatsächlich keine eingekauft worden seien. Der Verweis auf Rechnungen, die in der Buchführung des Antragstellers vorhanden seien, und dessen Erläuterungen zur Verwendung der nicht gelieferten Ersatzteile seien deshalb ebenso unerheblich wie die Angaben aus dem Warenwirtschaftsprogramm. Es sei durchaus nachvollziehbar und logisch, dass alle Beteiligten dieser Geschäfte dafür Sorge getragen hätten, den tatsächlichen Lieferweg vollumgänglich zu verschleiern und die hierzu erforderlichen Unterlagen entsprechend einzurichten.

Auch die vorgelegten Kopien von Fotos der Ersatzteile führten zu keiner abweichenden Beurteilung. Zur Klarstellung diene folgendes Beispiel: So sei ein Lkw Daimler Benz bei der Firma N... GmbH am 29.05.2002 für 11.000,00 EUR erworben worden. Hierzu seien nach einer Rechnung am 31.05.2005 Ersatzteile durch die Firma F.T.. Nutzfahrzeuge geliefert worden. Entsprechend der Deklaration des Antragstellers sei anteilig ein Getriebe, ein Fahrerhaus mit Innenausstattung und gebrauchte Reifen in den erworbenen Lkw verbaut worden. Der Wert hierzu habe laut Buchführung des Antragstellers 12.700,00 EUR betragen. Dann sei der Lkw durch den Antragsteller nach Spanien für 17.500,00 EUR veräußert worden. Herr ... habe in seiner Vernehmung hierzu ausgeführt, dass u. a. vom Antragsteller Rechnungen über Ersatzteile angefordert worden seien. Der Gegenwert dieser Rechnung sei ihm als Scheck übergeben worden. Diesen Scheck habe er bei der Stadtsparkasse ... eingereicht und unter Abzug einer Provision i. H. v. ca. 5 % an den Rechnungsempfänger bar ausbezahlt. Gegen die Verantwortlichen der Firma N... GmbH richte sich gleichfalls ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, da auch hier der Verdacht bestehe, dass Scheinrechnungen verbucht worden seien. Der Antragsgegner behaupte daher nicht, dass die Provisionsrechnungen der Serviceunternehmen lediglich dazu erstellt worden seien, die entsprechenden Aufwendungen, die nicht durch Ankaufsrechnung belegt seien, zu kompensieren.

Es stehe zweifelsfrei fest, dass dem jeweiligen Rechnungsaustausch zwischen den "letzten Halter"n oder Händlern und den Serviceunternehmen kein ernsthaft wirtschaftliches Geschäft zugrunde gelegen habe. Eine sinnvolle wirtschaftliche Betätigung des Serviceunternehmens sei ebenso wenig erkennbar, wie eine auch durch diese wie auch immer geartete Leistung, die die festgestellten außergewöhnlich hohen Preisaufschläge als Entgelte rechtfertigen würde. Ferner stehe fest, dass den Serviceunternehmen keine Verfügungsmacht durch Übergabe an den jeweiligen Nutzfahrzeugen verschafft worden sei. Nach Artikel 5 der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer (6. EG-Richtlinie) gelte als Lieferung eines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand verfügen zu können. Diese Befähigung hätten die Serviceunternehmen aber zu keinem Zeitpunkt erhalten, da sie weder die Möglichkeit gehabt hätten, den Einkauf- noch den Verkaufspreis der Nutzfahrzeuge zu bestimmen. Die Funktion dieser Firmen habe eben ausschließlich darin bestanden, gegen Erhalt einer Provisionszahlung auf Anweisung Rechnungen zu schreiben. Der Antragsteller habe sich der Leistung dieser Serviceunternehmen auch bedient. Er habe ebenso wie andere Nutzfahrzeughändler, gegen die sich eine Vielzahl von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren richte, die zuvor geschilderten Leistungen bewusst in Anspruch genommen und den Vorsteuerabzug in Kenntnis der Manipulationen in Anspruch genommen. Ein Gutglaubenschutz finde hierbei keine Anwendung. Alle Tatsachen seien auf Grund umfangreicher Geständnisse nachgewiesen worden. Bei den Ausführungen des Antragstellers handele es sich nur um Schutzbehauptungen.

II.

Der Antrag ist begründet.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 FGO sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Frage der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung - vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10.02.1967 BStBl III 1967, 182).

Im Streitfall bestehen solche ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide hinsichtlich des nachträglich versagten Vorsteuerabzugs sowohl bezüglich der vom Antragsteller erworbenen Fahrzeuge als auch der erworbenen Ersatzteile und der in Rechnung gestellten Provisionsleistungen.

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der entsprechende Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie bestimmt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Der Steuerpflichtige ist danach befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer unter anderem die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert worden sind, soweit sie für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.

2. Der Antragsteller kann nach diesen Grundsätzen den Vorsteuerabzug für die in Rechnung gestellten Provisionsrechnungen verlangen. Es bestehen ernstliche Zweifel in tatsächlicher Hinsicht an dem vom Antragsgegner den Änderungsbescheiden zugrundegelegten Sachverhalt, dass diese Leistungen nicht erbracht worden sein sollen, so dass bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers bestehen.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die vom Antragsteller hierzu vorgelegten Rechnungen den formalen Voraussetzungen gemäß § 14 UStG genügen. Weder den auszugsweise dem Senat vorgelegten Vernehmungsniederschriften der Herren ... und .T... noch anderen Ermittlungsergebnissen ist zu entnehmen, dass die durch den Zeugen ... getätigten Vermittlungsleistungen nicht stattgefunden haben. Der Zeuge ... hat in seiner eidesstattlichen Versicherung auch bestätigt, Fahrzeuge des Antragstellers nach Spanien vermittelt zu haben. Bei summarischer Prüfung bestehen daher keine Anhaltspunkte, am Vorliegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers zu zweifeln.

3. Der Antragsteller kann auch den Vorsteuerabzug für die in Rechnung gestellten Nutzfahrzeuge und Ersatzteile beanspruchen. Bei summarischer Prüfung hat der Antragsteller diese von den Serviceunternehmen als leistenden Unternehmern erworben.

a) Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss BStBl II 2004, 622, m.w.N.; BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233).

Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31.1.2002 V B 108/01 BStBl II 2004, 622).

Ohne Bedeutung ist insoweit, ob der Leistende seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts endgültig verbleibt. Tritt deshalb jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (vgl. z.B. BFH vom 31.1.2004 V B 108/01, BStBl II 2004, 622; vom 7.7.2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139).

Unbeachtlich ist ein "vorgeschobenes" Strohmanngeschäft - zivilrechtlich und (umsatz-)steuerrechtlich (vgl. auch § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) - allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, d.h. wenn die Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen (vgl. z.B. BFH vom 31.1.2004 V B 108/01, BStBl II 2004, 622; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).

b) Maßgeblich ist hiernach im Streitfall, wer aus den Rechtsgeschäften, die den ausgestellten Rechnungen zugrunde liegen, zu einer Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 UStG an den Leistungsempfänger verpflichtet war und diese ausgeführt hat.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung trägt in tatsächlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (z.B. BFH-Urteile vom 4.9.2003 V R 9,10/02, BFH/NV 2004, 149; vom 16. August 2001, V R 67/00 BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 V B 81/00, BFH/NV 2002, 553; vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFHE 199, 85). Demzufolge ist es seine Sache, die entscheidungserheblichen Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, bei der auch die Beweisnähe zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789; vom 15. Februar 1989 X R 16/86 BStBl II 1989, 462, unter 3. der Gründe), glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 294 der Zivilprozessordnung). Weil für den Vorsteuerabzug die Beweislastgrundsätze im Hauptsacheverfahren und im Aussetzungsverfahren übereinstimmen, führen Zweifel, die sich im Hauptsacheverfahren nach Beweislastgrundsätzen zum Nachteil des Unternehmers auswirken, regelmäßig auch im Aussetzungsverfahren nicht zum Erfolg. Verbleibende Zweifel können je nach der gegebenen Sachlage eine AdV ausschließen oder rechtfertigen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlass zu Zweifeln geben (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 198 vom 31.1.2002 VB 108/01, 208; vom 24.5.1993 V B 33/93 BFH/NV 1994, 133).

bb) Im Streitfall sind nach der im summarischen Verfahren gebildeten Überzeugung des Senats die Serviceunternehmen, wenn es sich tatsächlich nur um "Strohmannfirmen" gehandelt hat, als Leistende anzusehen, so dass Rechnungsaussteller und Leistender bei den Erwerben des Antragstellers identisch sind.

Die Voraussetzungen von umsatzsteuerlich unbeachtlichen Scheingeschäften bei den einzelnen Erwerben zwischen den Servicefrimen als "Strohmannfirmen" und dem Antragsteller sind bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei den einzelnen Erwerben zwischen dem Antragsteller, den "letzten Haltern" und den Serviceunternehmen jeweils Absprachen bestanden haben, dass die Geschäfte zwischen dem Antragsteller und den Serviceunternehmen nur zum Schein getätigt werden und dass die Geschäfte tatsächlich nur Rechtswirkungen zwischen den "letzten Haltern" und dem Antragsteller entfalten sollten.

Die auszugsweise dem Senat vorliegenden Aussagen der Zeugen ... und .T... sowie des Zeugen ... verdeutlichen zwar eine offenbar weitverbreitete Praxis und belasten auch den Antragsteller dahingehend, dass dieser mit den "letzten Haltern" und den Serviceunternehmen Absprachen getroffen haben könnte, nach denen der Antragsteller die Nutzfahrzeuge von den "letzten Haltern" unmittelbar erwerben und die Serviceunternehmen einvernehmlich nur zum Schein eingeschaltet werden sollten.

Nach den Feststellungen der Steuerfahndung zielte die Rolle der Serviceunternehmen jedoch vordringlich darauf ab, den "letzten Haltern", zu denen der Antragsteller nicht gehörte, Schwarzverkäufe zu ermögliche,. Der Antragsteller hat nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen die einzelnen Fahrzeuge stets zu deren Verkehrswert erworben und selbst keinen umsatzsteuerlichen oder sonstigen Vorteil aus den Erwerben erhalten. Die unmittelbare Einbindung des Antragstellers in die Absprachen zwischen "letztem Halter" und Serviceunternehmen war zur Durchführung der Schwarzverkäufe der "letzten Halter" auch nicht erforderlich. Somit kann auf der Grundlage der Vernehmungen der Herren ... und .T... nicht das Vorliegen eines unbeachtlichen Scheingeschäfts zu Lasten des Antragsteller bei jedem Erwerb vermutet werden.

Aus der Aussage des Herrn ..., nach der dieser für sein Unternehmen Fahrzeuge in Absprache mit den jeweiligen "letzten Haltern" und den Serviceunternehmen erworben hat, kann für den Streitfall nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass auch der Antragsteller bei seinen Ankaufgeschäften genauso verfahren ist.

Der Antragsteller hat bislang vorgetragen, dass sein ausschließlicher geschäftlicher Kontakt beim Erwerb von 20 Fahrzeugen mit der Firma ... als Verkaufskommissionärin bestanden und er von dieser stets die Fahrzeugpapiere und Schlüssel erhalten habe. Nach der Aussage von Herrn ... ist Herr ... auch selbst als Initiator auf die Serviceunternehmen zugegangen, nachdem er bereits Kaufinteressenten für den Weiterverkauf durch die Serviceunternehmen gefunden hatte. Bei den übrigen 16 Fahrzeugen hat der Antragsteller durch die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen ... und ... sowie die beigefügten Fotografien für einige Fahrzeuge glaubhaft gemacht, diese auf dem Geschäftsgelände der Serviceunternehmen nach mit diesen geführten Verkaufsverhandlungen erworben zu haben. Für einige Erwerbe wird auch von Herrn ... bestätitigt und vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen, dass dem Antragsteller von den Serviceunternehmen die Fahrzeuge und Fahrzeugunterlagen übergeben worden sind.

Es ist daher bei summarischer Prüfung weitgehend ungeklärt, ob und ggf. bei welchen Erwerben es Absprachen des Antragstellers mit den jeweiligen "letzten Haltern" und den Serviceunternehmnen gegeben hat, was Voraussetzung für die Annahme von Scheingeschäften zwischen den Serviceunternehmen und dem Antragsteller wäre. Da zu den Modalitäten der einzelnen Fahrzeugkäufe des Antragstellers und dessen Kontakten mit den "letzten Halter" bislang kaum Feststellungen getroffen worden sind, überwiegen nach Auffassung des Senats im Streitfall die Zweifel am Vorliegen umsatzsteuerlich unbeachtlicher Scheingeschäfte zwischen den Serviceunternehmen und dem Antragsteller. Zwar trifft den Steuerpflichtigen grundsätzlich die Beweislast - im summarischen Verfahren die Last der Glaubhaftmachung - für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Behauptet aber das Finanzamt, der Rechnungssteller sei nicht identisch mit dem tatsächlichen Lieferanten oder Leistenden, so trägt es für diesen Ausnahmesachverhalt die Beweislast jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige eine Absprache mit dem Hintermann oder sogar die Kenntnis von einem solchen Hintermann bestreitet.

c) Hinsichtlich der erworbenen Ersatzteile ist nach der im summarischen Verfahren gebildeten Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass diese vom Antragsteller tatsächlich erworben wurden und aus den Rechnungen der Serviceunternehmen der Vorsteuerabzug beansprucht werden kann.

aa) Der Antragsteller hat für den von ihm beanspruchten Vorsteuerabzug aus dem Ankauf von Ersatzteilen formal ordnungsgemäße Rechnungen i.S.d. § 14 UStG vorgelegt. Wird die in Rechnung gestellte Leistung jedoch nicht erbracht, besteht auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22.9.1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281).

bb) Im Streitfall ist bei summarischer Beurteilung von einem tatsächlichen Erwerb der Ersatzteile durch den Antragsteller von den Serviceunternehmen auszugehen.

Zwar haben die Zeugen ... und .T... ausgesagt, es handele sich bei den ausgestellten Rechnungen um Totalfälschungen, die sie gegen eine Provision u.a. für den Antragsteller ausgestellt hätten, damit dieser höhere Betriebsausgaben in seinen Gewinnermittlungen abziehen und höhere Vorsteuerbeträge habe geltend machen können.

Der Antragsteller hat dies jedoch bestritten und durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht, dass einige der Ersatzteile bei ihm im Betrieb noch vorhanden sind. Im summarischen Verfahren ist nach Auffassung des Senats daher zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller Verfügungsmacht über die einzelnen Ersatzteile erlangt hat, über deren Erwerb Rechnungen von den Serviceunternehmen ausgestellt wurden.

Es erscheint vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen daher zwar möglich, dass der Antragsteller diese Ersatzteile von anderen Unternehmern zu niedrigeren Preisen erworben und anschließend von den Serviceunternehmen höhere Eingangsrechnungen angefordert hat. Anhaltspunkte und Ermittlungsergebnisse dafür, wie und von wem der Antragsteller die vorhandenen Ersatzteile tatsächlich erworben haben könnte, liegen jedoch bislang nicht vor. So ist nicht ersichtlich, mit welchen Geldmitteln der Antragsteller die tatsächlichen Lieferanten außerhalb seiner Buchführung bezahlt haben könnte.

Der Senat hält es zwar für möglich, dass vom Antragsgegner im weiteren Verfahren aufgeklärt werden kann, ob diese Ersatzteile von den Serviceunternehmen selbst erworben worden sind. Denn bei diesen müssen zu den jeweiligen Ersatzteilen Eingangsrechnungen existieren. Erst dann, wenn sich herausstellen sollte, dass solche Eingangsrechnungen nicht existieren oder diese nur von Firmen stammen, deren Rechnungen an die Serviceunternehmen die Zeugen ... und .T... gefälscht haben wollen, bestünden überwiegende Zweifel daran, dass die in den Rechnungen an den Antragsteller dokumentierten Lieferungen der Serviceunternehmen nicht stattgefunden haben.

Alles in allem hat der Antragsteller die bisherigen Ermittlungsergebnisse der Finanzbehörden so stark erschüttert, dass sich der Senat außerstande sieht, sie im vorläufigen summarischen Verfahren seiner Entscheidung zugrundezulegen. Es erscheint durchaus möglich, dass für den Antragsteller nicht erkennbar war, dass seine "Vertragspartner" keine Eigengeschäfte getätigt und mit anderen Partnern steuerbetrügerische Geschäfte abgewickelt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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