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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 5 K 3190/06
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 | |
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 | |
EStG § 19 |
Finanzgericht Köln
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand:
Der Kläger war im Streitjahr ledig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er begehrt bei der Einkommensteuerfestsetzung 2004 die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung i.H.v. 6.711,-- EUR und für Umzugskosten i.H.v. 3.983,-- EUR. Als Aufwendungen für den Umzug von O............., .............-Straße .....bzw. .B......, .............straße 12 nach B......, .....................-Straße 8 machte der Kläger Kosten für die Wohnungssuche, Kosten für die Beförderung von Umzugsgütern, Reisekosten, Aufwendungen für Kochherde und Heizgeräte, sowie für Schönheitsreparaturen und Laminatbodenbelag, für die Anpassung der Türen an den Bodenbelag, für Ersatz und Umbau von Antennen, für Änderung von Elektroleitungen und Wasserleitungen, die Einrichtung eines Telefonanschlusses und die Montage von Herden, Öfen, Lampen sowie für Trinkgelder geltend. Als Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung machte der Kläger Kosten für die Unterkunft in B...., ............straße geltend sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten nach O........... an 34 Tagen. - Wegen der Aufwendungen im Einzelnen wird auf die Anlage zur Anlage N der Einkommensteuererklärung 2004 verwiesen. Nach dem Akteninhalt sind die Eltern des Klägers Eigentümer des Einfamilienhauses in O..............., ..............-Straße .... - Das Gericht hat die Bauakten zu diesem Objekt eingesehen. Aus den darin enthaltenen Bauplänen ergibt sich, dass sich im Untergeschoss des Objektes diverse, wie folgt bezeichnete Räumlichkeiten befinden: Kind, DU, WF, Abstellr., Keller, Heiz., Flur. In gleicher Höhe zum Erdgeschoss befindet sich ein Anbau mit Garage, Carport und einem überdachten Raum. Im Obegeschoss des Hauses befinden sich die bezeichneten Räume "Eltern, Kind 1 und Kind 2, Bad, Flur".
Ausweislich der Steuerakten wohnte der Kläger ab Juni 2002 in B....., .....straße 101, was Anlass für die Abgabe der Steuerakten für den Kläger durch das - für O....... zuständige - Finanzamt ............. an den Beklagten war. In seiner Einkommensteuererklärung für 2002 hatte der Kläger Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht für den Umzug von O......... bzw. "von H.........." nach B...... Im Januar 2003 bezog der Kläger nach eigenen Angaben als Untermieter ein möbliertes Zimmer in der von ..................... - seiner heutigen Ehefrau - von der ............... GbR angemieteten Wohnung in B...., .......straße 20. Auch für 2003 machte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Im Juli 2004 erwarb der Kläger zusammen mit Frau ..........., die er am ........2005 geheiratet hat, eine Eigentumswohnung in B....., ...............-Straße 8. Am ......2007 wurde das gemeinsame Kind des Klägers mit Frau ........ geboren.
Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass weder die Aufwendungen für die bis zum 1.12.2004 geltend gemachte doppelte Haushaltsführung noch die Umzugskosten zu berücksichtigen seien und erließ am .......2005 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2004.
Dagegen erhob der Kläger Einspruch und führte Folgendes aus: Er habe in 2004 in O.......... seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Zum einen beruhe dies darauf, dass er Gesellschafter der ............. GmbH sei, in der sein in O......... wohnender Vater Geschäftsführer sei. Ein weiterer Grund sei das zunächst auf 1,5 Jahre befristete Arbeitsverhältnis gewesen. Aufgrund der Unsicherheit, ob dieser Vertrag verlängert werde, habe er sich die Wohnung in B.... in der ............straße mit Frau ............., die er bis dahin nicht gekannt habe, geteilt. Eine Lebensgemeinschaft mit Frau ............. habe mangels Einstandsgemeinschaft nicht bestanden. In O............. sei sein einziger Wohnsitz und Lebensmittelpunkt gewesen. Dort habe er eine Postadresse und eine Bankanschrift gehabt. Der Betriebsprüfer der .............. GmbH habe den Hausstand in O............. festgestellt. Ehemalige Schulkollegen seien weitgehend in O............. und der Region verblieben, und es habe regelmäßiger Kontakt mit ihnen bestanden. Sein in O............. praktizierender Zahnarzt habe mit ihm zusammen Abitur gemacht. Er habe eine enge Beziehung zu seinen Eltern und deren Arbeit, was daran ersichtlich sei, dass er als Kommanditist an der .......Klinik ........... beteiligt sei. Im Übrigen wohnten seine Geschwister in der Nähe. Auch seine Ehefrau finde die H.......... Gegend toll. Sie habe dort als Pharmaberaterin gearbeitet, sodass sie den Kläger gerne nach O............. begleitet habe. Auch sie habe dort nach wie vor Bekannte. Als Dipl.-Forstwirt habe er, der Kläger, in O............. seit 13 Jahren einen Hund gehabt, der leider im Mai 2004 habe eingeschläfert werden müssen. Als Forstmann sei er kein Stadtmensch und besonders der Heimat verbunden. Außerdem sei er leidenschaftlicher Angler. O............. sei ein ideales Anglerrevier. Die Wohngemeinschaft mit Frau ............. in B.... sei nur als Schlafstätte für die Wochentage geeignet gewesen, aber ohne Platz für einen eigenen Hausstand. Im Übrigen sei dort eine Hundehaltung undenkbar gewesen. Heimfahrten seien unstreitig nachgewiesen.
Der Beklagte erhielt noch während des Einspruchsverfahrens vom Finanzamt H......... einen dort vorgelegten Mietvertrag über gewerbliche Räume. Durch diesen Vertrag zwischen dem Vater des Klägers, ........., als Vermieter und ................ GmbH & Co. KG (KG) als Mieter wurden von dieser im Objekt in O............. ............-Straße 103 im Untergeschoss gelegene Räume mit ca. 55 qm für die gewerbliche Nutzung angemietet. Der Mietvertrag sollte am 01.01.2004 beginnen.
Der Beklagte wies durch Entscheidung vom ......2006 den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Für die Berücksichtigung von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung sei die Führung eines eigenen Haushaltes Voraussetzung. Dies sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Das Innehaben eines Zimmers im elterlichen Haus reiche nicht aus. Umzugskosten seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da der Umzug des Klägers innerhalb B....s nicht beruflich veranlasst gewesen sei. Der Wohnungswechsel innerhalb B....s habe nicht während einer bestehenden doppelten Haushaltsführung stattgefunden, sei im Übrigen privat veranlasst gewesen.
Dagegen richtet sich die Klage. Im Jahr 2003 sei die doppelte Haushaltsführung anerkannt worden. Im Jahr 2004 habe er, der Kläger, seine Hauptwohnung in der ...........-Straße ... in O............. gehabt, wo sich seine Familie, seine Freunde und sein privates Umfeld befänden. Die Wohnung in O............. bestehe aus einem 15 qm großen Zimmer, welches ausschließlich von ihm genutzt werde und einen daran angeschlossen weiteren Wohnteil, welcher von seinem Vater auch für Firmenzwecke mitgenutzt werde. Der Vater habe diese Räume für einmal jährlich stattfindende Gesellschafterversammlungen genutzt. Der Vater des Klägers verfüge darüber hinaus über eine eigene Privatwohnung. Er, der Kläger, habe sich am Wochenende in der Wohnung in O............. aufgehalten. Die Wohnung sei mit Möbeln des Klägers ausgestattet gewesen. Die Wohnung verfüge über einen eigenen Zugang, ein eigenes Bad und einen Autoabstellplatz. Er habe somit in O............. einen Haushalt unterhalten, das heißt, er habe die Haushaltsführung bestimmt. Er sei nicht in den Haushalt der Eltern eingegliedert gewesen. Er arbeite mit zeitlich befristeten Verträgen beim Bundesumweltministerium in B..... Zunächst habe er vorübergehend ein möbliertes Zimmer im Orteilsteil .............. gehabt. Nach einer Vertragsverlängerung sei er dann in eine Wohngemeinschaft mit Frau ............. in die ..........straße 12 in B.... gezogen. Auf diese Wohnung sei er durch die Maklerin .......... ........., wohnhaft in ................ nr. 8 in ........., hingewiesen worden. Die Vermietung sei dann durch die Vermögensverwaltung .......... GbR erfolgt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 seien geltend gemachte Aufwendungen für den Teilumzug von O............. nach B.... berücksichtigt worden, was für einen Hausstand in O............. spreche. Bei diesem Umzug sei nicht der gesamte Hausstand nach B.... verbracht worden. Seine heutige Ehefrau habe er, der Kläger, erstmals mit Anmietung der Wohnung kennengelernt. Heiratsabsichten hätten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden. Er habe in der Wohnung von Frau ............. ein durch Raumteiler abgetrenntes Zimmer genutzt. Für dieses Zimmer habe sich der Kläger einige wenige Möbel angeschafft. Seine eigentlichen Möbel hätten in O............. gestanden. Die Küche und das Bad in der Wohnung von Frau ............. habe er mitbenutzen können. Da der doppelte Haushalt aus beruflichen Gründen begründet worden sei, seien auch die Aufwendungen für die Beendigung desselben steuerlich berücksichtigungsfähig.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuer 2004 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung i.H.v. 6.711,-- EUR und für Umzugskosten i.H.v. 3.983,-- EUR herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bleibt dabei, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht nachgewiesen sei. Insbesondere weise der vorgelegte Mietvertrag über die Einliegerwohnung in O............. im Haus der Eltern nicht den Kläger, sondern die KG als Mieter aus, sodass er diese Wohnung jedenfalls nicht aus eigenem Recht genutzt habe. Im Übrigen sprächen die Umstände im Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung in B.... in der ............straße gegen einen beruflich veranlassten Umzug.
Der Kläger ist vom Gericht mit Verfügung vom 02.07.2007 aufgefordert worden, Belege über Umzugskosten, Mietzahlungen an Frau ............. und die Fahrten nach O............. zu belegen; ebenso sollte eine finanzielle Beteiligung des Klägers am Objekt der Eltern und damit an seinem sogenannten Haupthausstand in O............. belegt werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.2007 hat der Kläger das Schreiben des Gerichts wie folgt beantwortet: Seine finanzielle Beteiligung am elterlichen Haushalt habe darin bestanden, dass er seinen Vater in dessen Betrieb unterstützt habe. Im Übrigen habe er bei Auszug die Einliegerwohnung renoviert. Alle vom Gericht angeforderten Belege hätten dem Beklagten vorgelegen. Aus den nunmehr vorgelegten Kontenbelegen ergäben sich Mietzahlungen an Frau .............. Aus den weiteren Belegen ergäben sich die Aufwendungen für den Umzug. - Wegen des Inhaltes der Belege im Einzelnen wird auf die zu den Akten genommenen Unterlagen verwiesen.
Gleichzeitig stellte der Kläger den Antrag, seine zum Termin erschienene Schwester, ....... .........., als Zeugin dazu zu vernehmen, dass er, der Kläger, im Haushalt der Eltern ein Zimmer und auch die Einliegerwohnung genutzt habe. - Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Nach entsprechendem Hinweis der Beteiligten auf die Möglichkeit, die Sache gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zu übertragen, erfolgte die Übertragung durch Beschluss des 5. Senats vom 04.05.2007.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat bei der Einkommensteuerfestsetzung für den Kläger für das Jahr 2004 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Recht weder Aufwendungen für eine sogenannte doppelte Haushaltsführung noch Aufwendungen für einen Umzug des Klägers als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG berücksichtigt.
1. doppelte Haushaltsführung
Die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Ein nicht verheirateter Arbeitnehmer unterhält jedoch einen eigenen Hausstand im Sinne dieser Vorschrift nur dann, wenn er am Ort seines Lebensmittelpunktes eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Dabei muss es sich um den Haupthausstand handeln. Der Arbeitnehmer muss sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen (vgl. hierzu nur Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.10.2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfalle nicht erfüllt. Nach Aktenlage hatte der Kläger im Streitjahr 2004 im elterlichen Haus keine, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende, als Haupthausstand zu bezeichnende, Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht. Er hatte dort nach eigenem Vortrag ein 15 qm großes Zimmer zur Verfügung und konnte am Wochenende die ausweislich des vorliegenden Mietvertrages zwischen dem Vater des Klägers und der KG die an diese vermieteten Räume im Untergeschoss des Objektes nutzen. Dass der Kläger die bezeichneten Räume tatsächlich genutzt hat, wenn er sich in O............. aufgehalten hat, wurde von der Zeugin ......... bestätigt. Der Kläger hat aber für keinen dieser Räume einen auf seinen Namen lautenden (Unter-) Mietvertrag oder sonstige Vereinbarungen nachgewiesen, woraus sich hätte ergeben können, dass er die von ihm genutzten Räume aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt hat. Darüber hinaus hat er nicht nachgewiesen, dass er sich an der Führung dieses - aus den genannten Räumlichkeiten im Einfamilienhaus der Eltern bestehenden - "Haushaltes" finanziell maßgeblich beteiligt hat. Allein der unsubstantiierte Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die Unterstützung des Vaters in dessen Betrieb und der Hinweis auf im Objekt O............. erbrachte Renovierungsaufwendungen reichen hierzu nicht aus. Die vom Kläger vorgelegten - diesen nicht als Käufer ausweisenden - Belege von Geschäften ausschließlich im B....er Raum lassen keine zweifelsfreie Feststellung zu, dass bzw. in welcher Höhe, welche konkreten Aufwendungen für die vom Kläger in O............. genutzten Räume getätigt wurden. Die Frage, ob derartige, zeitlich punktuell erbrachte, Aufwendungen überhaupt ausreichend sind, um sie, jedenfalls als Teil, von im Übrigen unsubstantiierten Leistungen seitens des Klägers an seinen Vater, als maßgebliche Beteiligung an einem, ganzjährig gehaltenen, sogenannten Haupthausstand behandeln zu können, konnte daher unbeantwortet bleiben.
Somit fehlt es zur Annahme einer doppelten Haushaltsführung bereits an der Möglichkeit der Feststellung einer maßgeblichen finanziellen Beteiligung des Klägers an den von ihm als Haupthausstand bezeichneten Räumlichkeiten in O............., was zu dessen Lasten geht. Ausführungen des Gerichts dazu, ob der Kläger, der in 2004 in B.... mit der Frau zusammengelebt hat, die er im Februar 2005 - ausgehend vom Geburtsdatum des gemeinsamen Kindes - in schwangerem Zustand geheiratet hat, im Jahr 2004 noch einen Lebensmittelpunkt in O............. hatte und ob er zu dessen Aufrechterhaltung - wie von der Zeugin ................. bekräftigt - die angegebenen Heimfahrten nach O............. durchgeführt hat, waren daher nicht mehr erforderlich.
2. Umzugskosten
Umzugskosten können als beruflich veranlasste Aufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG sein, insbesondere dann, wenn sie durch die Beendigung einer beruflich veranlassten, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG steuerlich berücksichtigungsfähigen, doppelten Haushaltsführung entstanden sind. Da im Streitfalle aus den unter 1. dargestellten Gründen eine doppelte Haushaltsführung des Klägers im Jahr 2004 nicht angenommen werden kann, scheidet auch eine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen aus, die laut Kläger im Rahmen der Beendigung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung getätigt worden sein sollen. Andere Gründe, die für eine berufliche Veranlassung der durch den Umzug des Klägers in die ..............-Straße 8 in B.... entstandenen Aufwendungen sprechen könnten, insbesondere die Verkürzung des Weges zur Arbeitsstätte oder ähnliches , wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Im Ergebnis konnte daher die Klage keinen Erfolg haben und musste abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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