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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 6 K 514/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 00.00.0000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wird dahingehend geändert, dass Unterhaltsaufwendungen in Höhe von ... Euro nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 29% und der Beklagte zu 71%.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

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