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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 08.12.2000
Aktenzeichen: 7 K 1262/98
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 23 Abs 1
EStG § 23 Abs 1 Nr 1b
EStG § 22 Nr 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines vom Kläger im Streitjahr erzielten Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG im Streit.

Der Kläger war im Streitjahr mit einem Geschäftsanteil in Höhe von ......,00 DM zu 50 % an der ......... GmbH (GmbH) mit Sitz in ........ beteiligt. Die Anschaffungskosten für diesen Geschäftsanteil betrugen ......,00 DM.

Mit notariellem Übertragungs- und Anteilsabtretungsvertrag vom 5.7.1996 erwarb der Kläger die vier übrigen Geschäftsanteile der GmbH in Höhe von jeweils .....,00 DM, die von den vier Mitgesellschaftern gehalten wurden zu einem Erwerbspreis in Höhe von insgesamt ......,00 DM.

Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tage übertrug der Kläger seinen bereits zuvor gehaltenen Geschäftsanteil in Höhe von ......,00 DM sowie seine am gleichen Tage hinzuerworbenen vier Geschäftsanteile in Höhe von je .....,00 DM an zwei Erwerber, wobei er sowohl für seinen zuvor gehaltenen Geschäftsanteil als auch für die vier hinzuerworbenen Geschäftsanteile jeweils einen Veräußerungspreis in Höhe von ......,00 DM erzielte.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger aus der Veräußerung der gesamten GmbH-Beteiligung nach Abzug der Anschaffungskosten in Höhe von ......,00 DM und Veräußerungskosten in Höhe von insgesamt .....,00 DM einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG in Höhe von 17.230,00 DM geltend.

Die Veräußerungskosten in Höhe von insgesamt .....,00 DM setzen sich nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten zum einen aus Inseratskosten in den NWB in Höhe von ...,00 DM - der Kläger bot in einer Annonce einen 50%igen Anteil an einer kleinen Steuerberatungsgesellschaft zum Verkauf an -, aus den auf den Kläger entfallenden Notarkosten für die Beurkundung des Kaufs von Gesellschaftsanteilen und für die Beurkundung eines Gesellschaftsbeschlusses in Höhe von ...,00 DM sowie aus Reisekosten für Fahrten nach ...... in der Zeit vom 1.7. bis 5.7.1996 in Höhe von ....,00 DM sowie für die Zeit vom 15.7. bis 17.7.1996 in Höhe von....,00 DM zusammen.

Im Rahmen der mit Bescheid vom 11.6.1997 erfolgten Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr ging der Beklagte jedoch davon aus, daß § 17 EStG lediglich hinsichtlich der vom Kläger in 1996 bereits gehaltenen Geschäftsanteile an der GmbH in Betracht komme, hinsichtlich der am 5.7.1996 hinzuerworbenen und am gleichen Tage weiterveräußerten Anteile hingegen § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG zur Anwendung gelange. Die vom Kläger insgesamt geltend gemachten Veräußerungskosten in Höhe von ....,00 DM seien daher je zur Hälfte auf die Veräußerungsvorgänge hinsichtlich der bereits vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile sowie auf die Veräußerung der am gleichen Tage hinzuerworbenen Geschäftsanteile aufzuteilen. Somit seien jeweils ....,00 DM als Veräußerungskosten im Rahmen der Veräußerung im Sinne § 17 sowie im Rahmen des § 23 EStG zu berücksichtigen. In Anbetracht der Tatsache, daß die am 5.7.1996 erworbenen Geschäftsanteile für ......,00 DM erworben worden seien und zum gleichen Preise wieder veräußert worden seien, sei dem Kläger insoweit ein Verlust in Höhe von ....,00 DM entstanden, der jedoch im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG keine Berücksichtigung finden könne.

Unter Berücksichtigung der Veräußerungskosten in Höhe von .....,00 DM ergebe sich mithin ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 18.616,00 DM, der unter Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von 10.000,00 DM zu Einkünften gemäß § 17 EStG in Höhe von 8.616,00 DM führe.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und begründete diesen damit, daß die gesamten Veräußerungskosten in Höhe von .....,00 DM bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG zu berücksichtigen seien, weil diese Veräußerungskosten allein durch den Verkauf desjenigen Gesellschaftsanteils, den er in 1996 bereits besessen habe, veranlaßt gewesen seien. Der Erwerb der Anteile von seinen Mitgesellschaftern und die anschließende Veräußerung dieser Anteile seien aus Gründen der Gewährleistung vollzogen worden. Die früheren Mitgesellschafter hätten keine Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber den späteren Erwerbern sämtlicher GmbH-Anteile übernehmen wollen, sondern mit diesen lediglich eine Wettbewerbsabrede getroffen.

Die Zuordnung der Veräußerungskosten zur Hälfte bei dem Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 17 EStG und zur Hälfte bei dem Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 EStG sei willkürlich. Insoweit werde auch der Begriff der Veräußerungskosten nach § 17 EStG und der Werbungskosten nach §§ 23, 9 EStG verkannt. Sämtliche geltend gemachte Veräußerungskosten stünden weder objektiv noch subjektiv im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung der Gesellschaftsanteile der Mitgesellschafter, weil diese Kosten insoweit nur "gelegentlich" entstanden seien. Der Kläger wies darauf hin, daß es nicht nachvollziehbar sei, daß er Aufwendungen für ein Spekulationsgeschäft tätige, bei dem die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös gleich hoch seien, wenn er andererseits seinen bisher erhaltenen Geschäftsanteil mit Gewinn veräußern könne. Auch wenn insoweit ein gewisser Zusammenhang von Teilen der Aufwendungen mit dem Spekulationsgeschäft bestünde, könne man zu keinem anderen Ergebnis kommen, denn in einem solchen Fall würde der engere wirtschaftliche Zusammenhang über die Zuordnung der Kosten entscheiden.

Im Rahmen der Einspruchsbegründung gab der Beklagte dem Begehren des Klägers insoweit statt, als er nunmehr den Veräußerungsgewinn von 18.616,00 DM auf 18.585,00 DM herabsetzte. Dabei berücksichtigte der Beklagte von den Gesamtaufwendungen in Höhe von ....,00 DM .....,00 DM als Veräußerungskosten beim Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG und ....,00 DM als Veräußerungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne § 23 EStG.

Der Beklagte stellte dabei darauf ab, daß die Kosten für das Inserat in den NWB in Höhe von ...00 DM sowie die Notarkosten in Höhe von insgesamt ...00 DM, mithin insgesamt ...,00 DM als Veräußerungskosten im Sinne § 17 EStG zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Reisekosten für die Reise nach .... in der Zeit vom 15.7 bis 17.7.1996 in Höhe von insgesamt ...,00 DM berücksichtigte der Beklagte den hälftigen Anteil im Rahmen des § 17 EStG, mithin ein Betrag in Höhe von ...,00 DM. Da die betreffende Reise zu dem Zweck unternommen worden sei, die Geschäftsanteile insgesamt ordnungsgemäß auf die Erwerber zu übertragen, müßten die Reisekosten insoweit auch auf die beiden Geschäftsanteile, den bereits vom Kläger gehaltenen sowie die hinzuerworbenen, hälftig aufgeteilt werden.

Hinsichtlich der Reisekosten für die Veräußerung der Geschäftsanteile vom 1.7. bis 5.7.1996 in Höhe von insgesamt ....,00 DM sei zu berücksichtigen, daß diese Reise sowohl dem Ankauf der Geschäftsanteile der Mitgesellschafter als auch dem Verkauf dieser Geschäftsanteile und dem Verkauf des bereits zuvor besessenen Geschäftsanteil gedient habe. Mithin sei es gerechtfertigt, 1/3 dieser Kosten in Höhe von ....,00 DM, mithin einen Betrag in Höhe von ...,00 DM den Veräußerungskosten im Sinne des § 17 EStG zuzuordnen und den restierenden Betrag in Höhe von ...,00 DM den Veräußerungskosten im Sinne des § 23 EStG.

Damit ergäben sich im Bereich des § 17 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungskosten in Höhe von insgesamt ....,00 DM und im Bereich des § 23 EStG gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG nicht zu berücksichtigende Veräußerungskosten in Höhe von ....,00 DM.

Im Rahmen seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, daß er vom 2.8.1995 bis 5.7.1996 Gesellschafter der GmbH mit Sitz in ..... gewesen sei und an deren Stammkapital in Höhe von ......,00 DM zunächst zu 50 % beteiligt gewesen sei. Mit notariellem Vertrag vom 5.7.1996 habe er die vier weiteren Geschäftsanteile an der vorgenannten GmbH im Nominalwert von je ....,00 DM erworben. Anschließend habe er mit notarieller Urkunde vom gleichen Tage seinen Geschäftsanteil in Höhe von ......,00 DM an einen Erwerber und seine vier weiteren Geschäftsanteile in Höhe von je .....,00 DM an einen anderen Erwerber veräußert. Dabei habe er die Berücksichtigung der insoweit insgesamt entstandenen Veräußerungskosten in Höhe von .....,00 DM bei dem Veräußerungsgewinn im Sinne § 17 EStG beantragt. Der Beklagte habe hingegen diese Veräußerungskosten aufgeteilt und insoweit teilweise bei den Einkünften aus einem Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 EStG in Ansatz gebracht, die sodann gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG als Spekulationsverlust außer Betracht geblieben seien.

Der Kläger weist darauf hin, daß der Erwerb der Anteile von den früheren Mitgesellschaftern und die sich unmittelbar hieran anschließende Veräußerung dieser Anteile nur aus Gründen der Gewährleistung vollzogen worden sei. Die früheren Mitgesellschafter hätten sich keinen Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber den späteren Erwerbern der GmbH-Anteile ausgesetzt sehen wollen. Die Zuordnung der Veräußerungskosten durch den Beklagten sei willkürlich und verkenne den Begriff der Veräußerungskosten und den Werbungskostenbegriff. Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG seien gemäß R 140 Abs. 6 EStR Aufwendungen, die in unmittelbarer Beziehung zum einzelnen Veräußerungsgeschäft stünden. Dabei komme es auf den sachlichen Zusammenhang an. Diese Voraussetzungen seien vorliegend hinsichtlich aller geltend gemachten Veräußerungskosten allein in Bezug auf den Verkauf des ursprünglichen 50%igen Geschäftsanteils gegeben. Die Werbungskosten, die bei der Anwendung des § 23 EStG in Anbetracht kämen, bestimmen sich nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG. Dieser sei vom Veranlassungsprinzip geprägt. Erforderlich sei in objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung und eine subjektive Bestimmung der getätigten Aufwendungen zur Förderung der steuerlich relevanten Betätigung. An den genannten Voraussetzungen fehle es vorliegend. Sämtliche geltend gemachten Veräußerungskosten stünden weder objektiv noch subjektiv im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung der GmbH-Anteile der früheren Mitgesellschafter. Die streitigen Veräußerungskosten stünden allein im Veranlassungszusammenhang mit dem Verkauf des bereits zuvor besessenen 50%igen GmbH-Anteils. Die Aufwendungen seien auch nicht anläßlich des Erwerbs der Veräußerung weiterer GmbH-Anteile entstanden, sondern nur gelegentlich dieses Rechtsgeschäfts. Dies reiche jedoch für die Annahme von Werbungskosten nicht aus. Aber selbst wenn man unterstellen wolle, daß ein gewisser Zusammenhang von Teilen der Aufwendungen auch mit dem Spekulationsgeschäft bestehe, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Denn in einem solchen Fall würde der engere wirtschaftliche Zusammenhang über die Zuordnung entscheiden.

Im Streitfall könne ein Teil der Veräußerungskosten gar nicht einem Spekulationsgeschäft zugeordnet werden. Die Anwendung der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG setze nämlich voraus, daß Einkünfte im Sinne des EStG vorliegen. Dies wiederum erfordere eine auf wirtschaftliche Vermögensmehrung gerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Im Streitfall erschöpfe sich die Betätigung des Klägers, die zu einem vermeintlichen Spekulationsgeschäft führen solle, jedoch darin, GmbH-Anteile zu erwerben und sofort anschließend zu gleichen Konditionen wieder zu veräußern. Diese Tätigkeit sei nur im Hinblick auf die Interessen der Mitgesellschafter, nicht in die Gewährleistungshaftung mit hereingezogen zu werden, motiviert gewesen. Eine solche Tätigkeit sei nach den vorstehend genannten Rechtsgrundsätzen jedoch nicht einkunftsrelevant.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 7.5.1998 unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7.5.1998 dahingehend zu ändern, daß Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 EStG in Höhe von 7.230,00 DM zugrundegelegt werden, ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von ......,00 DM angesetzt wird und die festzusetzende Einkommensteuer in Höhe von .....,00 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, daß dem Kläger durch die Reise nach ........ vom 1.7. bis 5.7.1996 Kosten entstanden sind, die zum einen durch den Ankauf der übrigen Anteile der GmbH, sowie die Veräußerung der bereits im Besitz des Klägers befindlichen Anteile sowie der zuvor erworbenen Anteile veranlaßt gewesen sind. Da die betreffenden Aufwendungen durch diese drei Rechtsgeschäfte gleichermaßen veranlaßt gewesen seien, sei es auch gerechtfertigt, die insoweit entstandenen Kosten zu jeweils 1/3 den betreffenden Rechtsgeschäften zuzuordnen.

Bei der Reise nach ..... vom 15.7. bis 17.7.1996 sei es um die Mandantsübertragung gegangen. Insoweit sei es gerechtfertigt sowohl hinsichtlich des bereits besessenen hälftigen Geschäftsanteils wie auch hinsichtlich des am 5.7.1996 übernommenen hälftigen Geschäftsanteils eine hälftige Zuordnung dieser Kosten vorzunehmen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat zu Recht die vom Kläger im Streitjahr geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt .....,00 DM, die ihm im Zusammenhang mit dem Ankauf der restlichen Anteile an der GmbH sowie dem Verkauf sämtlicher GmbH-Anteile entstanden sind, anteilig den Veräußerungskosten im Rahmen der Einkünfte gemäß § 17 EStG sowie den Anschaffungs- und Veräußerungskosten im Rahmen der Einkünfte gemäß §§ 22 Nr. 2 i. V. m. 23 EStG zugeordnet. Die Sach- und Rechtslage rechtfertigt es nicht, diese Aufwendungen allein den Einkünften des § 17 EStG zuzuordnen.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der Ankauf der vier Geschäftsanteile der ursprünglichen Mitgesellschafter durch den Kläger und der Verkauf dieser Geschäftsanteile am gleichen Tage ein Spekulationsgeschäft im Sinne § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG dar. Nach den vorgenannten Bestimmungen wird ein Spekulationsgeschäft allein aufgrund der Erfüllung des objektiven Tatbestandes begründet. Voraussetzung für die Entstehung der Steuerpflicht ist insoweit lediglich die Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens innerhalb der im Gesetz genannten Frist.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Spekulationsabsicht oder eine Einkunftserzielungsabsicht kein Tatbestandsmerkmal des Spekulationsgeschäfts (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1969 VI R 319/67, BStBl II 1969, 705; vgl. die weiteren Nachweise bei Glenk in Blümich, EStG, Stand Februar 2000, § 23 RdNr. 7/8; Heinicke in Schmidt, EStG, 19. Aufl. 2000, § 23 RdNr. 2).

Der Einwand des Klägers, daß er die Geschäftsanteile seiner Mitgesellschafter nicht aus Gründen der Einkunftserzielung erworben habe, sondern lediglich deshalb, weil diese gegenüber den Erwerbern sämtlicher Geschäftsanteile nicht Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt sein wollten, ist daher nicht durchgreifend. Auch die Tatsache, daß insoweit Erwerbs- und Veräußerungspreis in gleicher Höhe angesetzt worden sind, steht der Annahme eines Spekulationsgeschäfts im Sinne der genannten Vorschriften nicht entgegen.

Diese Rechtslage wäre für den Kläger möglicherweise einsichtiger, wenn der Erwerbspreis niedriger als der Veräußerungspreis angesetzt worden wäre, weil der Kläger insoweit anstelle seiner Mitgesellschafter sich eventuellen Gewährleistungsansprüchen der Erwerber zu stellen hatte, mithin der insoweit erzielte Veräußerungsgewinn als eine Art Haftungsvergütung aufgefaßt werden könnte. Auch in diesem Fall könnte sich der Kläger nicht auf den Standpunkt stellen, daß es ihm nicht um die Erzielung eines Spekulationsgewinns gegangen sei, sondern lediglich um eine angemessene Vergütung seines Haftungsrisikos. Diese Sach- und Rechtslage ändert sich nicht dadurch, daß Erwerbspreis und Veräußerungspreis in gleicher Höhe angesetzt wurden.

2. Ebenso hat der Beklagte zu Recht 1/3 der Aufwendungen, die durch die Reise des Klägers nach ..... in der Zeit vom 1.7. bis 5.7.1996 in Höhe von insgesamt ....,00 DM entstanden sind, den Anschaffungskosten für den Erwerb der restlichen Gesellschaftsanteile seiner ursprünglichen Mitgesellschafter zugeordnet.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG bestimmt sich der Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG aus dem Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Anschaffungskosten stellen dabei alle diejenigen Aufwendungen dar, die erforderlich sind, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und in die eigene Verfügungsmacht zu überführen. Hierzu gehören auch Erwerbsnebenkosten wie z. B. Reisekosten (vgl. hierzu nur Heinicke in Schmidt, EStG, 19. Aufl. 2000, § 23 RdNr. 47 - 49).

Im Streitfall hat der Kläger die Reise nach Dresden in der Zeit vom 1.7. bis 5.7.1996 zwar auch zu dem Zweck unternommen, sowohl die von ihm bereits gehaltenen als auch die hinzuerworbenen Geschäftsanteile insgesamt an die Erwerber zu veräußern. Im Rahmen der konkret durchgeführten Reise sind jedoch sowohl die Geschäftsanteile der Mitgesellschafter vom Kläger erworben worden als auch seine eigenen und die hinzuerworbenen Geschäftsanteile auf die Erwerber übertragen worden.

Im Hinblick hierauf unterliegt es keinen Bedenken, wenn der Beklagte vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen der Reise die betreffenden Aufwendungen aufgeteilt hat und den einzelnen Reisezwecken zugeordnet hat.

Nachdem insoweit in § 9 Abs. 1 Satz 2 zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken sind Aufwendungen, gleichgültig ob sie zu den Betriebsausgaben oder den Werbungskosten gehören, oder dem Bereich der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zuzuordnen sind, nach ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang aufzuteilen und zuzuordnen. Stehen Aufwendungen insoweit mit mehreren Einkunftsarten im wirtschaftlichen Zusammenhang, sind die Aufwendungen im Wege der Schätzung auf die einzelnen Einkunftsarten aufzuteilen. Ist eine Schätzung nicht möglich, sind die Aufwendungen bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, mit der sie die engere wirtschaftliche Beziehung haben (vgl. von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, EStG, § 9 RdNr. B 8; Thürmer in Blümich, EStG, Stand Mai 1996, § 9 RdNr. 201; Drenseck in Schmidt, EStG, 19. Aufl. 2000, § 9 RdNr. 80).

Da im Streitfall die für die Fahrt nach ..... in der Zeit vom 1.7. bis 5.7.1996 entstandenen Aufwendungen einer zumindest schätzungsweisen Zuordnung zugänglich sind und darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, daß diese Aufwendungen mit den Einkünften des Klägers aus § 17 EStG die engere sachliche oder wirtschaftliche Beziehung aufzuweisen vermögen, unterliegt es weder in sachlicher noch rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken, daß der Beklagte insoweit einen Anteil von 1/3 der Reisekosten in Höhe von ....,00 DM als auf die Erwerbsnebenkosten für die Anschaffung der vier Geschäftsanteile der Mitgesellschafter entfallend seiner Ermittlung des Verlustes aus Spekulationsgeschäften zugrundegelegt hat.

3. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterliegt das Vorgehen des Beklagten insoweit, als er einen weiteren Anteil von 1/3 der Reisekosten für die Fahrt nach .... in der Zeit vom 1.7. bis 5.7.1996 sowie die Hälfte der Reisekosten für die Fahrt nach ..... vom 15.7. bis 17.7.1996 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG zugrundegelegt hat. Werbungskosten im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 3 Satz 1 EStG sind - in Angleichung an das für alle Überschußeinkunftsarten gleichermaßen geltende Veranlassungsprinzip und unter Berücksichtigung einkunftsartbedingter Besonderheiten - grundsätzlich alle durch ein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 EStG veranlaßte Aufwendungen, die nicht zu den - nachträglichen - Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsgutes gehören (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 X R 65/95, BStBl II 1997, 603). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Da die Fahrt des Klägers nach ..... zwischen dem 1.7. und 05.7.1996 auch zur Veräußerung der zuvor von den Mitgesellschaftern angeschafften Geschäftsanteile vorgenommen worden ist, ist insoweit ein ausreichender Veranlassungszusammenhang dieser Aufwendungen mit der Veräußerung dieser Geschäftsanteile gegeben.

Unter Berücksichtigung der für eine entsprechende Aufteilung und Zuordnung der Werbungskosten geltenden Grundsätze des § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG ist es nicht zu beanstanden, daß der Beklagte insoweit 1/3 der für diese Reise nach Dresden entstandenen Aufwendungen der Veräußerung der zuvor von den ursprünglichen Mitgesellschaftern erworbenen Geschäftsanteile zugeordnet hat.

Soweit der Beklagte die für die Reise vom 15.7. bis 17.7.1996 entstandenen Reisekosten in Höhe von ...,00 DM jeweils hälftig den Einkünften aus Spekulationsgeschäft und den Einkünften aus Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne § 17 EStG zugeordnet hat, so ist auch dies nicht zu beanstanden.

Die zweite Reise nach ..... hat nach den unstreitigen Ausführungen des Klägers dazu gedient, die im Zusammenhang mit den übertragenen Geschäftsanteilen an der Steuerberatungsgesellschaft stehenden Mandate auf die Erwerber der Geschäftsanteile überzuleiten.

Da sowohl der unter § 17 fallende Veräußerungsvorgang der Geschäftsanteile an der Steuerberatungsgesellschaft als auch der dem Spekulationsgeschäft zuzuordnende Veräußerungsvorgang jeweils 50 % der Geschäftsanteile an der GmbH ausmachten, ist es insoweit unter Beachtung der Schätzungsbefugnis des Beklagten nachvollziehbar, die für die Mandatsüberleitung entstandenen Aufwendungen jeweils in hälftiger Höhe den Veräußerungskosten im Sinne § 17 EStG sowie den Werbungskosten im Rahmen des § 23 Abs. 3 EStG zuzuordnen.

4. Soweit der Kläger demgegenüber darauf hingewiesen hat, daß der Gesellschaftsvertrag der GmbH keine Regelung darüber enthalten habe, an welchem Ort notarielle Beurkundungen stattzufinden hätten und drei der vier ehemaligen Mitgesellschafter zum Beurkundungstermin in ..... gar nicht erschienen seien, sondern sich vor Ort hätten vertreten lassen, so vermag auch dieser Einwand dem Klagebegehren des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Reise des Klägers nach .... vom 1.7. bis 5.7.1996 hat tatsächlich auch dazu gedient, die Geschäftsanteile der früheren Gesellschafter zu erwerben und sowohl die bisher besessenen als auch die hinzuerworbenen Anteile an die neuen Erwerber zu veräußern. Daß möglicherweise der Hinzuerwerb der Geschäftsanteile der früheren Gesellschafter auch am Wohnort des Klägers hätte stattfinden können, ist insoweit eine hypothetische Betrachtungsweise, die im Steuerrecht grundsätzlich nicht von Bedeutung sein kann. Mit der gleichen Argumentation könnte nämlich auch der Beklagte darauf hinweisen, daß ausweislich der notariellen Urkunde auch die Erwerber nicht in Dresden wohnhaft waren, so daß auch insoweit die Beurkundung an einem beliebigen anderen Ort hätte stattfinden können.

5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Beklagte somit zu Recht 2/3 der für die Reise nach ..... in der Zeit vom 1.7. bis 5.7.1996 entstandenen Reisekosten in Höhe von insgesamt .....,00 DM, mithin einen Betrag in Höhe von ...,00 DM - in Höhe von ...,00 DM als Anschaffungsnebenkosten, in Höhe von ...,00 DM als Werbungskosten - bei den Einkünften aus Spekulationsgeschäft i.S.d. § 23 EStG in Ansatz gebracht hat.

Darüber hinaus hat der Beklagte zu Recht den hälftigen Anteil der für die Reise nach ...... in der Zeit vom 15.7. bis 17.7.1996 entstandenen Reisekosten in Höhe von ...,00 DM = ...,00 DM als weitere Werbungskosten im Bereich der Einkünfte gemäß § 23 EStG angesetzt. Diese Aufwendungen führen im Bereich des § 23 EStG zu einem Verlust, der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG im Streitjahr keine Berücksichtigung findet.

Unter Berücksichtigung der teilweisen Zuordnung der geltend gemachten Aufwendungen zu den Einkünften aus § 23 EStG verbleibt für die Einkünfte aus Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gemäß § 17 EStG ein Anteil in Höhe von ....,00 DM, so daß der Beklagte die Einkünfte des Klägers aus Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne § 17 EStG zu Recht - unter Berücksichtigung des hälftigen Freibetrags gemäß § 17 Abs. 3 EStG - mit einem Betrag in Höhe von 8.585,00 DM in Ansatz gebracht hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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