Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 7 K 3998/06
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 33
FGO § 44 Abs. 1
AO § 218 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

7 K 3998/06

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand:

Da die Klägerin zu 1) - deren Komplementär der Kläger zu 2) ist - ab August 2005 keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr abgegeben hatte, wurde bei ihr eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Im Anschluss daran erließ der Beklagte Umsatzsteuer-Vorauszahlungbescheide für den Zeitraum August 2005 bis Februar 2006. Hiergegen legte die Klägerin zu 1) Einsprüche ein, die der Beklagte mit Entscheidung vom ........2006 als unbegründet zurückwies, weil diese sachlich nicht begründet worden waren.

Nachdem die Kläger sich im Verfahren 7 K 2684/06 gegen die Vollstreckung aus Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden gewendet haben und im Verfahren 7 K 3274/06 diese Bescheide selbst angegriffen haben, verlangen sie vorliegend Auskunft über den Steuerbetrag über .........,90 EUR.

Zur Begründung tragen sie vor, dass der Beklagte bisher keine komplette Steuerabrechnung gemäß §§ 259, 666, 675 BGB mit Einnahmen und Ausgaben vorgelegt habe. Es handele sich um eine utopische und ungesetzliche Forderungssumme, die ohne eine substantiierte Abrechnung nach §§ 259, 666, 675 BGB nicht aufrecht erhalten werden könne. Der Kläger zu 2 ) habe nach der Löschung des Art. 23 GG am 29.09.1990 keine Steuern an den Beklagten zu zahlen. Die Kläger halten die Bundesrepublik Deutschland für nicht existent und beantragen deshalb Beweis zu erheben, ob mit der Streichung des Art. 23 GG am 17.07.1990 nicht nur das GG, sondern auch die Bundesrepublik selbst als provisorisches Staatsgebilde erloschen sei. Wegen der Begründung des Antrags wird auf den Schriftsatz vom 29.11.2006 verwiesen.

Die Kläger beantragen,

mitzuteilen, wie sich die Steuerforderungssumme in Höhe von .........,90 EUR zusammensetzt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage des Klägers zu 2) ist unzulässig. Denn dem Kläger zu 2) fehlt die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO.

Gegenüber dem Kläger zu 2) persönlich wird bisher nicht vollstreckt. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass der Kläger zu 2) für die Steuerschulden der KG - deren Komplementär er ist - in Haftung genommen werden soll. Dies ist jedoch noch nicht bis zur Vollstreckungsreife von Haftungsschulden gelangt. Daher kann er sich persönlich auch nicht gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten, die sich gegen das Vermögen der Klägerin zu 1) richten, wenden.

Ebenso ist es unerheblich, ob gegen den Kläger zu 2) ein Steuerstrafverfahren und ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet worden ist. Denn hinsichtlich des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ergeben sich für das vorliegende Klageverfahren keine steuerrechtlichen Konsequenzen. Für Einwendungen gegen das Gewerbeuntersagungsverfahren ist nach § 33 FGO nicht der Rechtsweg vor die Finanzgerichte, sondern ausschließlich der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte eröffnet.

2. Soweit die Klägerin zu 1) eine Abrechnung nach den Vorschriften des BGB begehrt, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Regelungen des BGB zur Abrechnung im Rahmen der Geschäftsführung greifen im Bereich des Steuerrechts nicht ein. Maßgeblich sind allein die einschlägigen Regelungen der AO.

Danach kann die Klägerin zu 1) nach § 218 Abs. 2 AO einen Abrechnungsbescheid beantragen. Insoweit ist die Klage indessen unzulässig. Denn dieses Begehren kann nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage verfolgt werden, weil die Klägerin zu 1) insoweit den Erlass eines Verwaltungsakts anstreben. Einen derartigen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides hat die Klägerin zu 1) indessen bisher nicht gestellt. Daher fehlt es auch diesbezüglich an einem außergerichtlichen Vorverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück