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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 9 K 7606/01
Rechtsgebiete: UStG, AO


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
UStG § 2 Abs. 1
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
UStG § 15 Abs. 2
AO § 162 Abs. 1
AO § 162 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

9 K 7606/01

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Nach seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erzielte der seit 0000 pensionierte Kläger als ... im Dienstrange eines Ministerialrats Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Er nutzte das Erdgeschoss seines Wohnhauses in der Stadt T selbst, während er das Obergeschoss fremd vermietete. Außerdem hatte der Kläger 1995 eine Eigentumswohnung in der Stadt H erworben. Ferner hatte der Kläger gewerbliche Einkünfte aus einer Verlagstätigkeit und selbständige Einkünfte als Volkshochschuldozent erklärt.

Bei einer Steuerfahndungsprüfung, deren Ergebnisse in dem Bericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung der Stadt C (Steuerfahndung) vom 28. Juni 1999 und den tabellarischen Anlagen dazu enthalten sind, wurden zudem Umsätze bzw. Einkünfte aus nebenberuflicher gewerblicher Tätigkeit sowie bisher nicht bzw. nicht vollständig erklärte Zins- und Vermietungseinkünfte ermittelt. Neben seiner nichtselbständigen hauptberuflichen Tätigkeit hatte der Kläger von öffentlichen und privaten Auftraggebern Schreibarbeiten übernommen und hierfür in Rechnung gestellte Entgelte erhalten. Diese betrugen gemäß den eigenen Aufzeichnungen des Klägers 1987: 53.650 DM, 1988: 50.234 DM, 1989: 45.084 DM, 1990: 66.576 DM, 1991: 54.609 DM, 1992: 70.357 DM, 1993: 76.182 DM, 1994: 71.121 DM, 1995: 39.441 DM, 1996: 47.209 DM und 1997: 36.648 DM.

Die Steuerfahndung errechnete daraus Nettobeträge und erhob darauf 14 v.H., ab 1993 15 v.H. Umsatzsteuer. Wegen der Beträge wird auf die Anlage I des Steuerfahndungsberichts (Blatt 212 der Gerichtsakten) verwiesen. Einen Vorsteuerabzug nahm die Steuerfahndung nicht vor. Der Kläger hatte die erhaltenen Aufträge an Schreibkräfte weitergegeben, welche die dafür vom Kläger erhaltenen Entgelte ohne Umsatzsteuerausweis bestätigt und mit "Privatarbeiten für den Kläger" bezeichnet haben. Die Steuerfahndung nahm diesbezüglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb an und schätzte die abzugsfähigen Betriebsausgaben mit 30 v.H. der Nettoeinnahmen, womit auch die Zahlungen an andere Personen abgegolten sein sollten.

Außerdem hatte der Kläger private Darlehen vergeben und Gelder bei verschiedenen Kreditinstituten angelegt und angespart. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 14 des Steuerfahndungsberichts verwiesen. Die Steuerfahndung stellte die Einnahmen aus Kapitalvermögen anhand der vorgefundenen Aufzeichnungen und Bankunterlagen fest, schätzte die Werbungskosten und berücksichtigte die jeweils gültigen Sparerfreibeträge. Wegen der Beträge wird ebenfalls auf die Anlage I des Steuerfahndungsberichts verwiesen. Auch die Vermietungseinkünfte hatte der Kläger nicht vollständig erklärt. Die Steuerfahndung ermittelte und berücksichtigte die gemäß den eigenen Aufzeichnungen des Klägers tatsächlich erhaltenen Mieteinnahmen. Insofern wird ebenfalls auf die Anlage I des Steuerfahndungsberichts verwiesen.

Gegen die dementsprechenden und im vorliegenden Klageverfahren angefochtenen Steuerbescheide, auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen wird, legte der Kläger Einsprüche ein und trug vor, bei der nebenberuflichen Tätigkeit handele es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zahlungseingänge auf sein Konto beträfen ihn nicht selbst, sondern Kollegen, an die er die Aufträge delegiert habe. Es gebe keine schriftlichen Vereinbarungen. Die Betriebsausgaben seien mit 30 % zu gering angesetzt. Der Ansatz der Kapitaleinkünfte sei zu hoch, da das festgestellte Kapitalvermögen auch Fremdvermögen beinhalte.

Die Einsprüche des Klägers führten bei den Einkommensteuerbescheiden für 1987 bis 1989 zu Änderungen, indem Kinderfreibeträge gemäß § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch berücksichtigt wurden. Im Übrigen blieben die Einsprüche gegen sämtliche angefochtenen Steuerbescheide ohne Erfolg und wurden durch Einspruchsentscheidungen vom 27. November 2001 zurückgewiesen, auf deren Inhalte wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Mit seiner vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, er sei Belästigungen, Behinderungen und Entwürdigungen ausgesetzt gewesen. Der Beklagte habe ihn in willkürlicher rechtswidriger Weise finanziell und persönlich entrechtet. Statt des erwarteten Freispruchs habe das Amtsgericht der Stadt C am 15. März 2002 eine Geldbuße von 24.000 € und elf Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen habe am 11. Juli 2002 neue Strafverfahren eingeleitet wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen 1996 bis 2001 und der Umsatzsteuererklärungen für 1998 bis 2002. Es handele sich um menschenverachtenden Psychoterror wie in einem totalitären Staat. Deutsche Behördenwillkür sei inzwischen auf internationaler Ebene schon sprichwörtlich geworden.

Er bestreite für seine Nebeneinkünfte nicht die Umsatzsteuerpflicht, aber die Gewerbesteuerpflicht. Es sei abwegig, die Tätigkeit als ...berichterstatter als gewerblich einzustufen. Derartige Zuordnungen seien im gesamten Berufsstand unbekannt. Seine diesbezügliche Tätigkeit sei dem Beklagten seit langem bekannt, der die Tätigkeit als freiberuflich eingestuft habe. Dies dürfe nicht rückwirkend und willkürlich geändert werden. Insoweit müsse Bestands- und Vertrauensschutz auch für die Zukunft gewährleistet werden. Auch liege keine Nachhaltigkeit vor. Angehörige des Berufsstandes würben nicht um entsprechende berufliche Einsätze. Der Dienstvorgesetzte entscheide jeweils, wen er außerhalb des eigenen Dienstes einteile, und müsse die Nebentätigkeit genehmigen. Selbständige Tätigkeiten auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten, die überwiegend als Amtshilfe geleistet würden, könnten nicht als gewerblich eingestuft werden.

Es dürfe auch keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden. Die Tätigkeiten lohnten im Grunde nicht, wenn man den großen Zeit- und Arbeitsaufwand und die Reisezeiten bedenke. Auch liege keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Zudem bestünden wesentliche Gemeinsamkeiten mit der Tätigkeit von Schriftstellern und Journalisten. Von den Zuflüssen, die nach Abzug der Reisekosten verblieben, müssten rund 50 % Betriebsausgaben abgezogen werden. Schon die Zahlungen an andere Personen machten im Durchschnitt erheblich mehr als 30 % der Beträge aus, die der Kläger im Rahmen von Teamarbeit in Empfang genommen habe. Er sei kollegialer Koordinator gewesen. Die Steuerfahndungsbehörde habe eine Liste zugrundegelegt, die in Wirklichkeit Einnahmen und fiktive Einnahmen von über fünfzig Kollegen enthalten habe. Nicht zuzuordnende Scheckeingänge hätten ausschließlich Erstattung von Reisekosten, Porto- und Telefonauslagen sowie durchlaufende Posten im Rahmen der umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers betroffen.

Dem Kläger zugerechnetes Geldvermögen habe einem Herrn S gehört, der in Amerika wohne, sowie einer Frau Q, deren Anschriften er nicht benenne. Es dürfe von ihm nicht erwartet werden, die beiden zu verraten. Er könne nicht Eigentümer des ganzen auf seinen Namen angelegten Geldes sein. Seine Ehescheidung habe ihn über 1,5 Mio DM gekostet, so dass er unmöglich aus eigener Kraft ein Geldvermögen von mehr als 3 Mio DM habe aufbauen können. Auch die Staatsanwaltschaft der Stadt C habe eingeräumt, sie hätte nicht aufklären können, woher das gesamte Kapital stamme. Die Vermögenszuwächse zwischen 500.000 DM und 600.000 DM, von denen die Vermögensteuerbescheide ausgingen, seien im Hinblick auf die Änderungen des Geldbestandes zwar denkbar. Es sei aber nicht anzunehmen, dass es sich dabei um Vermögensmehrungen handele. Auch habe der Beklagte diese Zuwächse den Einkommen nicht zugeschlagen und damit zugegeben, dass er diese Geldbestandszuwächse nicht als Einkommen ansehe. Dann aber dürfe er diese Zuwächse auch nicht als Klägervermögen behandeln. Vielmehr handele es sich um Aufstockungen der treuhänderisch verwalteten Fremdgelder durch deren Eigentümer. Der Kläger dürfe nicht durch Drohung mit Zurechnung des Fremdvermögens in schändlicher Weise zu einer Preisgabe der Identität der Treuhänder gezwungen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervorbringens wird auf die Klagebegründung vom 23. Juli 2002 (Blatt 82 ff. der Gerichtsakten) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Bescheide und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist dazu aufgefordert worden, die angeblichen Treuhänder mit vollem Namen und aktuellen Anschriften zu benennen, damit sie zu den behaupteten Treuhandverhältnissen vor dem Finanzgericht vernommen werden können. Der Kläger hat erklärt, er sei dazu nicht bereit, weil er ihnen Verschwiegenheit zugesichert habe (Hinweis auf die Niederschrift vom 9. August 2005, Bl. 147 der Gerichtsakten). In der mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005 hat der Kläger ein Konvolut Fotokopien von Quittungen und Überweisungsaufträgen ohne Empfängeranschriften von etwa 350 Seiten sowie eine selbst formulierte und mit "Herr S" unterschriebene Empfangsbestätigung folgenden Wortlauts vorgelegt:

"Ich habe heute von Herr U auf die ihm von mir zur Verfügung gestellten Projektmittel als letzte Rückzahlungsrate den pauschalierten Betrag von 45.000,-- Euro (fünfundvierzigtausend Euro) erhalten. Dieser Betrag schließt pauschalierte Zinsen von 1.500,-- Euro für 2002 und von 1.500,-- Euro für 2003 ein. Da eine genaue Ermittlung des restlichen zu zahlenden Betrages (wegen Nichtherausgabe beschlagnahmter Unterlagen durch die Steuerfahndungsbehörde) immer noch nicht möglich ist, bin ich damit einverstanden, dass mit dem pauschalierten Betrag alle mir gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten einschließlich aller Zinsen - auch für die früheren Jahre - abgegolten sind. Bad Godesberg, den 22. 12. 2003."

Der Kläger hat eine Anschrift des Herrn S in der Stadt V (Tennessee) genannt. Er ist darauf hingewiesen worden, dass er den im Ausland wohnenden Zeugen selbst zur Vernehmung stellen müsse. Die Anschrift der Zeugin Frau Q hat der Kläger trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht genannt.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 ist der Kläger gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dazu aufgefordert worden, bis zum 30. Dezember 2005 diejenigen Personen genau - d.h. mit vollständigem Namen und aktueller Anschrift -- zu benennen, an die der Kläger nach eigenen Behauptungen Zahlungen im Zusammenhang mit Schreibarbeiten geleistet hat, sowie die ladungsfähige Anschrift der Frau Q mitzuteilen. Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass das Gericht unter den in der o.a. Vorschrift genannten Voraussetzungen Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann. Ferner ist der Kläger darauf hingewiesen worden, wenn er die Zahlungsempfänger nicht genau bezeichne, so müsse er damit rechnen, dass die Zahlungen gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO nicht als abzugsfähig berücksichtigt werden.

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2005, beim Finanzgericht eingegangen am 6. Januar 2006, hat der Kläger mitgeteilt, er benenne die ladungsfähige Anschrift von Frau Q nicht, werde sie aber zum Termin stellen. Außerdem hat der Kläger in einer Schriftsatzanlage Zeuginnen zum Teil mit Anschriften (ehemaliger) Arbeitgeber benannt (Hinweis auf Bl. 272 der Gerichtsakten), deren Ladung zur Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung überwiegend gescheitert ist. Die Zeuginnen sollten zu den Einzelheiten der Schreibarbeiten gehört werden, die sie entweder durch Vermittlung oder im Auftrag des Klägers 1987 bis 1997 erledigt haben sollten.

Die vom Kläger benannte Zeugin Frau W hat mitgeteilt, sie habe bereits 1985 oder 1986 für den Kläger eine Schreibarbeit erledigt, die dieser ihr vergütet habe. Die Zeugin ist von ihrem Erscheinen entbunden worden, weil sich aus der vorliegenden Überweisung vom 25. Juni 1986 ergibt, dass sie nicht in den Streitjahren ab 1987 für den Kläger tätig gewesen ist.

Dem Kläger ist mitgeteilt worden, welche Zeugenladungen gescheitert waren, dass zahlreiche der übergebenen Überweisungen und Quittungen nicht die Streitjahre betreffen und dass ausdrücklich der Honorarempfang für Privatarbeiten für den Kläger bescheinigt worden ist (Hinweis auf Bl. 323 der Gerichtsakten). Die Senatsgeschäftsstelle hat sich weiterhin mehrfach telefonisch beim Prozessbevollmächtigten des Klägers um zutreffende aktuelle Zeugenanschriften bemüht. Schließlich konnte nur die Zeugin Frau B erfolgreich geladen und vernommen werden. Wegen der Einzelheiten ihrer Zeugenaussage wird auf die Niederschriftanlage vom 7. Februar 2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Steuerbescheide und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen nicht im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtswidrig in seinen Rechten verletzt. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.

Der Kläger hat die den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden 1987 bis 1997 zu Grunde liegenden Umsätze im eigenen Namen und für eigene Rechnung getätigt.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Der Kläger hat die Schreibarbeiten, um die es hier geht, als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und dafür die von ihm selbst aufgezeichneten und vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigten Entgelte vereinbart und vereinnahmt. Der Kläger hat die Schreibarbeiten nicht im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, sondern ist für andere Auftraggeber tätig geworden. Diese Tätigkeit war auch nachhaltig, weil der Kläger diese Leistungen über einen längeren Zeitraum und nicht nur einmalig oder gelegentlich erbracht hat.

Demgemäß ist die Umsatzsteuer den geschätzten Entgelten entsprechend festgesetzt worden. Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Diese Beträge hat der Beklagte an Hand der vorgefundenen Aufzeichnungen des Klägers ermittelt, ohne der Kläger in substantiierter Weise andere Beträge als zutreffend erklärt hat.

Bei den vom Kläger vereinnahmten Beträgen handelt es sich weder ganz noch teilweise um durchlaufende Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG, die der Kläger im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt und demzufolge nicht zu versteuern hätte.

Das Gericht folgt nicht der durch keinerlei konkrete und betragsmäßige Nachweise belegten Behauptung des Klägers, er habe die an Hand seiner Aufzeichnungen ermittelten Beträge als kollegialer Koordinator im Rahmen von Teamarbeit in Empfang genommen und seine Auflistung habe in Wirklichkeit Einnahmen und fiktive Einnahmen von über fünfzig Kollegen enthalten, wobei nicht zuzuordnende Scheckeingänge ausschließlich die Erstattung von Reisekosten, Porto- und Telefonauslagen sowie durchlaufende Posten im Rahmen seiner umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers betroffen hätten.

Der Kläger macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, die Schreibkräfte, an die er die Aufträge zur Ausführung weitergegeben habe, seien selbständig gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber tätig geworden. Dies lässt sich jedoch mit den Mitteln der hier möglichen Sachaufklärung nicht feststellen. Der Kläger selbst hat es verhindert, dass weitere Feststellungen getroffen werden konnten. Er hat nahezu ausschließlich mangelhafte und für Ladungen ungeeignete Anschriften angeblicher Zeugen benannt.

Die einzige erreichbare und vernommene Zeugin Frau B hat nicht ausgesagt, dass sie selbst im eigenen Namen und für eigene Rechnung unmittelbar mit den Schreibarbeiten beauftragt worden sei. Sie hat vielmehr bekundet, sie sei beim ... im ... beschäftigt gewesen und kenne von daher den Kläger. Sie habe öfter einen Schreibauftrag erledigt und anschließend vom Kläger Geld bekommen, der sie gefragt habe, ob sie nebenbei etwas verdienen möchte. An einem solchen Auftrag seien mehrere Schreibkräfte beteiligt gewesen. Sie habe für den Kläger geschrieben, der ihr aber auch Aufträge von anderen ... vermittelt habe, wo sie Kassetten abgeschrieben habe. Sie habe die ... Aufnahmen mit der Schreibmaschine und später auch mit dem Computer geschrieben. Die Aufträge seien von anderen Landtagen und Ausschüssen gekommen. Sie habe das Protokoll dem Kläger zurückgegeben, nachdem sie es geschrieben habe und nachdem die Korrekturen gemacht worden seien. Sie habe diese Arbeiten fast immer zu Hause erledigt, wofür sie sich einen Computer angeschafft habe. Jeder ... schreibe nur für ein paar Minuten. Die ... seien dann auf Bänder oder Kassetten diktiert worden. Sie habe nicht die ... lesen müssen, sondern habe die Bänder abgeschrieben und sei nach Zeichen bezahlt worden. Es seien mehrere Schreibkräfte und mehrere ... als Teams an der Sache beteiligt gewesen. Sie wisse nicht, wie das bezahlt worden sei.

Daraus ergibt sich, dass sie ebenso wie andere Schreibkräfte nicht in ein Außenverhältnis zum Auftraggeber getreten ist, sondern ihre Schreibarbeiten durch den Kläger erhalten und sie mit diesem abgerechnet hat.

Aus den vorgelegten Quittungen ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Aussteller dieser Quittungen unmittelbar mit den Auftraggebern des Klägers eine Leistungsvereinbarung geschlossen haben. Vielmehr enthalten die Quittungen den Hinweis, dass die Aussteller der Quittungen für den Kläger privat tätig geworden sind. Damit besteht lediglich ein Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und den Schreibkräften. Diese sind mithin, sofern die Unternehmermerkmale im Übrigen zutreffend sollten, als Nachunternehmer für den Kläger tätig geworden.

Fehlt es somit an nachgewiesenen durchlaufenden Posten, so kann die Umsatzsteuer auch nicht dadurch gemindert werden, dass der Kläger einen Aufwand durch die Schreibkräfte hatte. Denn bei der Umsatzsteuer wird lediglich die Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abgezogen, was aber voraussetzt, dass der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Vorsteuerausweis besitzt. Die vorgelegten Quittungen sind jedoch ohne gesonderte Umsatzsteuer ausgestellt worden.

Auch die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide für 1990 und 1992 sind nicht zu beanstanden.

Der Kläger unterlag mit seinen Erträgen aus der Übernahme von Schreibarbeiten der Gewerbesteuer. Nach § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EStG ist unter einem gewerbesteuerpflichtigen Gewerbebetrieb jede selbständige nachhaltige Betätigung zu verstehen, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

Der Kläger ist selbständig tätig geworden, nämlich auf eigene Rechnung und nicht im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, als er die Schreibaufträge übernahm. Dass er dafür eine Nebentätigkeitsgenehmigung benötigt hätte oder dass sein Arbeitgeber die Nebentätigkeit erst ermöglichte, ändert nichts an der Selbständigkeit des Klägers. Denn er war nicht auf Grund seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Schreibaufträge anderer Auftraggeber zu übernehmen. Somit ist es unerheblich, wenn der Kläger die Gewerbesteuerpflicht mit der Begründung verneint, es sei abwegig, die Tätigkeit als ...berichterstatter als gewerblich einzustufen, und derartige Zuordnungen seien im gesamten Berufsstand unbekannt. Denn hier geht es nicht um eine nichtselbständige Haupttätigkeit, sondern um die Übernahme davon zu trennender Aufträge, auch wenn die Art der übernommenen Dienstleistung der hauptberuflichen Tätigkeit weitgehend entsprochen haben sollte.

Unzutreffend ist die Behauptung des Klägers, seine diesbezügliche Tätigkeit sei dem Beklagten seit langem bekannt, der die Tätigkeit als freiberuflich eingestuft habe, was nicht rückwirkend und willkürlich geändert werden dürfe. Denn zu einer derartigen Einschätzung der Aufträge, die der Kläger neben seiner Arbeitnehmertätigkeit übernahm, konnte der Beklagte schon deshalb nicht kommen, weil ihm die Nebentätigkeit des Kläger zuvor nicht bekannt war. Somit steht ein Bestands- oder Vertrauensschutz der Besteuerung der Auftragseinkünfte als gewerblich nicht entgegen.

Der Kläger ist auch nachhaltig tätig gewesen, weil diese Schreibaufträge nicht nur einmalig oder gelegentlich ausgeführt wurden, sondern in zahlreichen Fällen über Jahre hinweg. Dass nach Auffassung des Klägers Angehörige seines Berufsstandes nicht um entsprechende berufliche Einsätze werben, ist unerheblich. Denn die Ausführung eines gewerblichen Auftrages bedarf keiner vorherigen Werbung. Unerheblich ist auch der vom Kläger geltend gemachte Umstand, der Dienstvorgesetzte entscheide jeweils, wen er außerhalb des eigenen Dienstes einteile, und müsse die Nebentätigkeit genehmigen. Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, selbständige Tätigkeiten auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten, die überwiegend als Amtshilfe geleistet würden, könnten nicht als gewerblich eingestuft werden. § 15 Abs. 2 EStG enthält keine diesbezügliche Einschränkung des Begriffs des Gewerbebetriebs.

Der Kläger hat sich mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Denn er hat entsprechende entgeltliche Angebote der Auftraggeber angenommen und damit einen Leistungsaustausch über viele Jahre hinweg vorgenommen. Dass die Zahl seiner Auftragnehmer begrenzt war, ist unerheblich. Die Annahme und Ausführung der Schreibaufträge geschah mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, auch wenn der Kläger meint, es habe sich insbesondere vom Zeitaufwand her nicht gelohnt.

Die Betätigung unterfällt weder einem freien Beruf noch einer anderen selbständigen Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auch wenn der Kläger meint, es bestünden wesentliche Gemeinsamkeiten mit der Tätigkeit von Schriftstellern und Journalisten. Es lag weder eine Tätigkeit als Journalist noch eine ähnliche Berufstätigkeit vor, da der Kläger nicht über gegenwartsbezogene Geschehnisse informiert oder nicht entsprechende Informationen gesammelt und verarbeitet oder sich damit kritisch auseinandergesetzt oder Stellung genommen hat. Es handelte sich auch nicht um eine dem Katalogberuf des Journalisten ähnliche Tätigkeit. Dazu hätte der Kläger eine dem Journalisten vergleichbaren Ausbildung haben müssen. Die ... Fähigkeiten des Klägers sind aber nicht mit der Ausbildung zu einem journalistischen Beruf zu vergleichen. Ebensowenig handelte es sich um schriftstellerische Tätigkeiten. Dazu hätten eigene Gedanken sprachlich schriftlich niedergelegt werden müssen, was hier ebenfalls ausscheidet. Es ging vielmehr ausschließlich darum, fremde Wortbeiträge zu protokollieren und maschinenschriftlich zu Papier zu bringen.

Die Tätigkeiten des Klägers haben zu Einkünften geführt, die anhand von Aufzeichnungen ermittelt worden sind. Die Betriebsausgaben sind mit 30 % der ermittelten Nettoumsätze dem Grunde und der Höhe nach zu Recht geschätzt worden.

Der Beklagte war gemäß § 162 Abs. 1 und der ersten Alternative des Abs. 2 Satz 1 AO insoweit zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt, da der Beklagte die in Zusammenhang mit den gewerblichen Einnahmen stehenden Betriebsausgaben nicht ermitteln oder berechnen konnte und der Kläger darüber keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermochte oder wollte. Der Beklagte hat dabei alle für die Schätzung bedeutsamen Umstände berücksichtigt.

Schätzen heißt, die Besteuerungsgrundlagen, die nicht mit Sicherheit ermittelt werden können, dem Grunde und der Höhe nach in der Weise zu finden, dass die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit gegeben ist. Dabei muss mehr oder weniger mit Wahrscheinlichkeitsschlüssen, auch mit Vermutungen und dem Einkalkulieren von Möglichkeiten gearbeitet werden. Je geringer die tatsächlichen Anhaltspunkte sind, desto größer sind die Unsicherheitsfaktoren. Fehlen tatsächliche Anhaltspunkte weitgehend oder gar gänzlich, so wird das Schätzen zum griffweisen Bestimmen. Dabei umfasst das Schätzen auch das näherungsweise Feststellen von tatsächlichen Verhältnissen durch Plausibilitätserwägungen. Aus § 162 Abs. 1 AO ergibt sich, dass Schätzen sich von sicherem Ermittlen und Berechnen unterscheidet, wenngleich es das Ziel der Schätzung ist, denjenigen Werten möglichst nahe zu kommen, die sich bei einem sicheren Ermitteln oder Berechnen ergäben. Die Schätzung lässt also keinen Spielraum für Oberflächlichkeit oder gar Willkür.

Anhand der Beispiele in § 162 Abs. 2 AO, in denen einzelne Pflichtverletzungen des Steuerpflichtigen benannt werden, lässt sich erkennen, welche Anforderungen an den Steuerpflichtigen der Gesetzgeber als zumutbar ansieht. Die unzureichende Mitwirkung des Steuerpflichtigen hat danach unabhängig von einem bestimmten Verschuldensmaß zur Konsequenz, dass die Finanzbehörde sich nicht mit geringeren Berechnungsgrundlagen begnügen muss, sondern die Bemessungsgrundlagen je nach dem Grad des Mangels nur teilweise und in Ergänzung der vorhandenen Informationen und Belege, aber bei deren Fehlen auch vollständig schätzen darf, um dem Gebote der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu genügen. Dabei kann es sich im Einzelfall aus Gerechtigkeitserwägungen als notwendig herausstellen, nicht nur Sachmengen und Geldbeträge zu schätzen (Schätzung der Höhe nach), sondern auch das Vorliegen der Besteuerungsgrundlagen selbst (Schätzung dem Grunde nach). Wenn der Steuerpflichtige eine Aufklärung nicht gibt, für die er verantwortlich ist, so kann zu seinen Lasten der ihm ungünstigere Sachverhalt unterstellt werden (ebenso Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Tz. 20), sofern dieser einen gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit für sich hat. Die Anforderungen an diesen Wahrscheinlichkeitsgrad sind dabei um so geringer, je eher von dem Steuerpflichtigen erwartet werden kann, dass er zur Sachverhaltsaufklärung imstande ist.

Substantiierten Behauptungen des Steuerpflichtigen muss nachgegangen werden, nicht jedoch ungeeigneten Beweisanträgen. Das Gesetz verlangt im Übrigen nur, dass alle Umstände berücksichtigt, d. h. erwogen und gewürdigt, nicht jedoch, dass sie zugrunde gelegt werden müssen. Insbesondere kann der Steuerpflichtige nicht verlangen, dass einzelnen, aus den Gesamtumständen herausgerissenen Tatsachen ausschlaggebende Bedeutung beigelegt wird. Denn es ist nicht selten fraglich, ob eine eingehende Würdigung der behaupteten Besonderheiten eines Falles zu verlässlicheren Ergebnissen führt als eine mehr oder minder grobe Schätzung (so schon Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung, Köln 1961, § 217 A 5).

Die fehlende Möglichkeit zur Sachaufklärung darf sich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Deshalb ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen im Wege griffweisen Schätzens einen Unsicherheitszuschlag (Fährnisaufschlag) bei steuererhöhenden Merkmalen und einen Unsicherheitsabschlag bei steuermindernden Umständen vorzunehmen. Denn in einem solchen Falle ist es vielfach nicht auszuschließen, dass der Steuerpflichtige steuererhöhende Sachverhalte verbirgt (Seer, a.a.O., Tz. 44), während anderseits nicht damit zu rechnen ist, dass er vorhandene steuermindernde Gesichtspunkte verschweigt. Ist die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich die Finanzbehörde daher bei steuererhöhenden Umständen an der oberen und bei steuermindernden Umständen an der unteren Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (Rüsken in Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 162 Rz. 36 mit Rechtsprechungsnachweisen). Auch ist eine Beweismaßreduzierung in § 162 Abs. 2 AO bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen angelegt, dessen Nachlässigkeit oder gar Verweigerungshaltung nicht noch belohnt werden darf (Seer in Tipke/Kruse, § 162 AO Tz. 3 ff.). Entsprechendes gilt für die Schätzung durch das Finanzgericht, zu der dieses nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 FGO berechtigt ist (Gräber/von Groll, FGO, 5. Aufl. 2002, § 96 Rz.18 und 19).

Die Steuergesetze schreiben vor, dass ein Steuerpflichtiger nach bestem Wissen und Gewissen seine Besteuerungsgrundlagen zutreffend erklärt. Demgemäß ist der Steuerpflichtige gehalten, sich über diese Besteuerungsgrundlagen Gewissheit zu verschaffen und die zu diesem Zwecke erforderlichen Informationen zu dokumentieren und in geeigneter Form festzuhalten sowie die dazu gehörenden Belege aufzubewahren. Das gilt nicht nur für gewerbliche und unternehmerische, sondern auch für den Bereich privater Besteuerungsgrundlagen, bei denen keine förmliche Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten und auch keine gesetzlich besonders angeordnete Ausbewahrungsverpflichtungen bestehen. Vernachlässigt der Steuerpflichtige diese unumgängliche Nebenpflicht zur Steuererklärungspflicht, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung ermitteln muss. Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige von vornherein seine Besteuerungsgrundlagen nicht richtig und vollständig erklärt hat. In einem derartigen Falle kann er sich später nicht darauf berufen, er habe keine Aufzeichnungen und Belege aufbewahrt.

Ziel der Schätzung kann nicht sein, nur diejenigen Besteuerungsgrundlagen anzusetzen, die dem Steuerpflichtigen trotz Vernachlässigung der genannten Nebenpflichten im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses nachgewiesen werden können. Die Anforderungen an die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind von den Anforderungen in einem Strafverfahren oder bei der Schadensermittlung im Zivilprozess zu unterscheiden, wo nur das berücksichtigt werden darf, was sicher festgestellt ist, und wo der Betroffene sanktions- und ersatzfrei bleibt, soweit der Beweis nicht bündig geführt wird. Vielmehr sind im Steuerfestsetzungsverfahren nicht nur die ziffernmäßig feststehenden Ergebnisse feststehender Schätzungsunterlagen, sondern diese Unterlagen selbst, soweit sie nicht feststehen, zu schätzen, d. h. griffweise nach mehr oder minder sicheren Wahrscheinlichkeitserwägungen festzusetzen (so schon das Urteil des Reichsfinanzhofs [RFH] vom 29. November 1921 V A 86/21; Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs -- RFHE -- Bd. 7, S. 259, 261).

Die Ungewissheit, d. h. der Spielraum, innerhalb dessen die FInanzbehörden wegen des Fehlens bestimmter Anhalte zu mehr oder minder willkürlicher Festsetzung gezwungen sind, darf hier nicht dazu führen, nur den Betrag zu bestimmen, der auch in dem für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Falle als sicher vereinnahmt anzusehen wäre. Dann wäre, wer gewissenhaft seine Unterlagen aufbewahrt, stark im Nachteil gegenüber demjenigen, der dies unterlässt. Je nachlässiger der Steuerpflichtige ist, desto besser stünde er dann. Umgekehrt ist es richtig: Jeder Steuerpflichtige hat es in der Hand, durch die Aufbewahrung der Informationen und Belege seine zutreffenden Besteuerungsgrundlagen zur Geltung zu bringen; unterlässt er dies, so darf er sich nicht beklagen, wenn die infolge dieser Vernachlässigung eintretende Unsicherheit gegen ihn ausschlägt. Damit ist der Steuerpflichtige nicht gegen seinen eigenen Willen behördlicher Willkür preisgegeben. Denn er selbst hat die Finanzbehörde gerade dadurch, dass er ihnen die sicheren Besteuerungsgrundlagen entzogen hat, zur Schätzung und damit zu einer größeren Bewegungsfreiheit genötigt. Die Finanzbehörde mag verfahren wie sie will; wenn die sicheren Unterlagen fehlen, haftet jeder Schätzung etwas Unsicheres und damit auch Willkürliches an. Dies muss der Steuerpflichtige als Konsequenz eigenen Verhaltens hinnehmen.

Für die Schätzung von Betriebsausgaben bedeutet dies, dass sich die Schätzung eher an der unteren Grenze des Möglichen und Wahrscheinlichen zu orientieren hat. Wer Veranlassung zur Schätzung gibt, kann sich nicht darauf berufen, dass seine Betriebsausgaben möglicherweise tatsächlich höher gewesen seien, wenn er die Möglichkeit nicht nutzt, die Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zu belegen.

Demgemäß ist nach den Gesamtumständen zu erwägen, wie mit Rücksicht auf die Ungewissheiten der Ermittlungen bei der gebotenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzugehen ist und inwieweit das einzelne Vorbringen der Beteiligten ins Gewicht fällt. Es ist Aufgabe des Gerichts, sich gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO eine abschließende Überzeugung zu bilden, wobei keine unumstößliche Gewissheit verlangt oder erwartet werden kann. Die von förmlichen Beweisregeln freie tatrichterliche Überzeugungsbildung ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass die an sich möglichen Zweifel überwunden werden müssen, da das Gericht einer abschließenden Entscheidung nicht ausweichen kann. Eine von allen Bedenken freie Überzeugung ist nicht geboten. Das Gericht darf und muss sich gerade in tatsächlich zweifelhaften Fällen "mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen" (so der Bundesgerichtshof [BGH] in dem sog. Anastasia-Urteil vom 17. Februar 1970 III ZR 139/67, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs [BGHZ] 53, 245, 256, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1970, 946, 948). Ob andere zu anderen Ergebnissen kommen, ist nicht entscheidend, denn das Gesetz hat die rechtsverbindliche Streitentscheidung nicht anderen, insbesondere nicht den Beteiligten anvertraut.

Nach diesen Schätzungsgrundsätzen sind die Betriebsausgaben vom Beklagten in rechtmäßiger Weise mit 30 % der Betriebseinnahmen geschätzt worden.

Das Gericht folgt nicht der Ansicht des Klägers, von den Zuflüssen, die nach Abzug der Reisekosten verblieben, müssten rund 50 % Betriebsausgaben abgezogen werden, weil schon die Zahlungen an andere Personen im Durchschnitt erheblich mehr als 30 % der Beträge ausmachten. Mit diesen durch nichts belegten Behauptungen dringt der Kläger nicht durch. Denn damit setzt er im Ergebnis nur eine andere Schätzung der vom Beklagten vorgenommenen Schätzung entgegen. Wenn der Kläger weitere Betriebsausgaben abgezogen haben will, so muss er diese schon nachweisen. Da er das nicht kann oder will, muss er es nach den vorstehend beschriebenen Schätzungsgrundsätzen im Interesse der Steuergerechtigkeit hinnehmen, dass bei den steuermindernden Betriebsausgaben der Schätzungsrahmen nach unten hin ausgeschöpft wird. Es ergeben sich insbesondere keinerlei Anzeichen dafür, dass der Kläger seine Auftragshonorare gegenüber den für ihn tätigen Schreibkräften offengelegt und diese in höherem Umfang daran beteiligt hätte. Die Zeugin Frau B hat nämlich bekundet, die Abrechnungseinzelheiten seien ihr unbekannt geblieben.

Auch die Einkommensteuerbescheide für 1987 bis 1995 sind rechtmäßig.

Die vorgenannten gewerblichen Einkünfte sind zutreffend in den Einkommensteuerveranlagungen berücksichtigt worden.

Die angesetzten Vermietungseinkünfte sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Angaben des Klägers in seiner Einkommensteuererklärung für 1987 sind 120 qm des Einfamilienhauses O-Str. in der Stadt T selbst genutzt worden, 30 qm dienten als Arbeitszimmer und 50 qm wurden fremdvermietet. Ab 1. Januar 1989 ist der Wegfall der Nutzungswertbesteuerung unwiderruflich beantragt worden. Aufgrund von Aufzeichnungen des Klägers hat sich ergeben, dass ab 1988 die tatsächlich erhaltenen Mieteinnahmen unvollständig erklärt worden sind. Der Kläger hat tatsächlich erhaltene Mietzahlungen anhand von Zahlungsbelegen des Mieters nicht nachgewiesen und weder Mietverträge noch andere geeignete Unterlagen vorgelegt. Substantiierte Bedenken mit konkreten Begründungen gegen die Vermietungseinkünfte hat der Kläger nicht vorgebracht. Die gemäß den Aufzeichnungen des Klägers festgestellten Mieteinnahmen sind daher zu Recht angesetzt und um die bisher geltend gemachten Werbungskosten gekürzt worden.

Die streitigen Einkünfte aus Kapitalvermögen sind dem Kläger als Inhaber der entsprechenden Kapitalvermögen dem Grunde und der Höhe nach zutreffend zugerechnet worden.

Der Kläger ist bei den jeweiligen Konteneröffnungen dem Geldinstitut als Gläubiger bestimmt worden. Es handelte sich jeweils um Eigenkonten. Die Behauptung, das Geld treuhänderisch zu verwalten, hat der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen. Insbesondere hat er das angebliche Treugut nicht vom Eigenvermögen auf Anderkonten oder Sonderkonten getrennt. Soweit der Kläger angebliche Treuhänder benannt hat, ist dies auf eine Weise geschehen, die eine gerichtliche Überprüfung nicht zugelassen hat.

Der Ermittlung der Kapitaleinkünfte der Höhe nach liegen sowohl eigene Aufzeichnungen des Klägers als auch bei verschiedenen Kreditinstituten ermittelte Geldvermögen zugrunde, ferner sind zunächst noch nicht bekannte weitere Zinseinkünfte aus Geldanlagen bei der Bank A in der Stadt L bekannt geworden. Auch wenn Teile des Geldvermögens auf den Namen einer Bekannten des Klägers (Frau D) und deren Kinder angelegt worden sind, war der Kläger verfügungsberechtigt und hatte vereinbart, die Zinsen seinem Konto gutzuschreiben. Im Hinblick auf Unabwägbarkeiten bei bisher angesetzten Beträgen hat der Beklagte jedoch auf den Ansatz dieser zusätzlichen Einkünfte verzichtet, so dass diesen Beträgen nicht weiter nachzugehen ist.

Ohne Erfolg bleibt der Kläger mit seiner Behauptung, die ihm zugerechneten Geldvermögen -- und damit auch die Zinsen -- hätten einem Herrn S gehört, der in Amerika wohne, sowie einer Frau Q, deren Anschriften er nicht benenne. Der Kläger meint, es dürfe vom ihm nicht erwartet werden, die beiden zu verraten. Er könne nicht Eigentümer des ganzen auf seinen Namen angelegten Geldes sein. Seine Ehescheidung habe ihn über 1,5 Mio DM gekostet, so dass er unmöglich aus eigener Kraft ein Geldvermögen von mehr als 3 Mio DM habe aufbauen können. Auch die Staatsanwaltschaft der Stadt C habe eingeräumt, sie hätte nicht aufklären können, woher das gesamte Kapital stamme. Vielmehr handele es sich um Aufstockungen der treuhänderisch verwalteten Fremdgelder durch deren Eigentümer. Der Kläger dürfe nicht durch Drohung mit Zurechnung des Fremdvermögens in schändlicher Weise zu einer Preisgabe der Identität der Treuhänder gezwungen werden.

Mit dieser Argumentation bleibt der Kläger ohne Erfolg. Niemand zwingt den Kläger, angebliche Treuhänder preiszugeben. Andererseits muss der Kläger dann damit rechnen, dass ihm selbst Zinseinkünfte und Vermögensbestände zugerechnet werden. Dies ergibt sich aus § 159 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AO. Wenn der Kläger daher zu seiner im Übrigen betragsmäßig nicht konkretisierte Behauptung auch nach mehrfachen Aufforderungen keine Personen mit nachprüfbar zuverlässigen und ladungsfähigen Anschriften bezeichnet, denen eventuelle Gelder zuzurechnen wären, sind ihm die Geldbestände sowie die dementsprechenden Zinseinkünfte als Kontoinhaber zuzurechnen. Abgesehen davon glaubt ihm das Gericht ohnehin nicht, dass er Zinsen an Dritte weitergegeben hat. Denn die Weiterleitung hat der Kläger durch nichts belegt.

Der Ermittlung der Vermögenswerte liegen sowohl Aufzeichnungen des Klägers als auch die bei verschiedenen in- und ausländischen Kreditinstituten ermittelten Geldbeträge zugrunde. Der Kläger hat ausreichend Gelegenheit gehabt, begründete Einwendungen vorzubringen und insbesondere auch nach mehrfacher Akteneinsicht keine substantiierten Aussagen, insbesondere zu angeblich Treuhändern gehörenden oder ihnen zustehenden Beträgen, gemacht.

Der Kläger hat zwar einen Herrn S mit einer vom Gericht nicht überprüfbaren Anschrift in der Stadt V (Tennessee) genannt, hat diesen aber trotz ausdrücklichen Hinweises darauf, dass er den im Ausland wohnenden Zeugen selbst zur Vernehmung stellen müsse, nicht beigebracht . Die vorgelegte angebliche Empfangsbestätigung des Herrn S ist ebenfalls kein überzeugender Nachweis dafür, dass der Kläger auf seinen Konten dessen Gelder angelegt und daraus für diesen Zinsen erhalten habe. Die Formulierung, Herr S habe dem Kläger Projektmittel zur Verfügung gestellt und dieser habe eine pauschale Rückzahlung geleistet, in der auch pauschale Zinsen enthalten gewesen seien, beinhaltet keine Aussage über eine treuhänderische verzinsliche Vermögensanlage bei einer Bank.

Auch eine entsprechende treuhänderische Vermögensanlage für eine Frau Q hat der Kläger nicht in gerichtlich nachprüfbarer Weise belegt. Vielmehr hat der Kläger hartnäckig verhindert, dass Frau Q als Zeugin gehört werden konnte, indem er deren Anschrift trotz ausdrücklicher und eindringlicher Nachfrage nicht genannt hat.

Dieser Sachvortrag führt nicht dazu, die Zurechnung der Zinserträge beim Kläger zu verhindern, der sich nicht darauf berufen kann, der Beklagte habe nicht dargelegt, woher die Kapitalbeträge stammten, aus denen er die steuerpflichtigen Erträge erzielt habe. Denn für die Erzielung von Zinseinkünften ist es unerheblich, woher das Kapital stammt, sofern dem Steuerpflichtigen die Erträge zufließen, was hier der Fall war.

Die betragsmäßig nicht konkretisierte und auch nicht bewiesene Behauptung des Klägers, dass ein Teil des zugrundegelegten Vermögens Fremdvermögen sei, hält das Gericht zudem für unwahr. Auch nach mehrfachen Aufforderungen hat der Kläger nämlich keine Personen mit nachprüfbar zuverlässigen und ladungsfähigen Anschriften bezeichnet, denen eventuelle Gelder zuzurechnen wären. Die Zinserträge sind daher dem Kläger als Kontoinhaber zuzurechnen.

Die Vermögensteuerbescheide auf den 1. 1. 1986 bis 1996 sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt der erkennende Einzelrichter nicht. Die Veranlagung zur Vermögensteuer bis einschließlich 1996 ist unabhängig vom Zeitpunkt der Steuerfestsetzung zulässig (BFH-Urteil vom 30. Juli 1997 II R 9/95; Bundessteuerblatt [BStBl] II 1997, 635). Ebensowenig ist der Auffassung des Klägers zu folgen, er sei erst vermögensteuerpflichtig, wenn er eine Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung erhalten habe. Vermögensteuererklärungen sind unaufgefordert nach § 19 des Vermögensteuergesetzes (VStG) abzugeben.

Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung sind die Kapitalstände der dem Kläger gehörenden Konten den Vermögensteuerveranlagungen zugrundegelegt worden. Dies war im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Schätzungsgrundsätze rechtmäßig. Ebenso ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den Zinseinkünften, dass die Geldvermögen ausschließlich dem Kläger und nicht angeblichen Treuhändern zuzurechnen sind.

Das Gericht hält die dazu vorgetragene weitere Argumentation des Klägers ebenfalls nicht für überzeugend. Dieser meint, die Vermögenszuwächse zwischen 500.000 DM und 600.000 DM, von denen die Vermögensteuerbescheide ausgingen, seien im Hinblick auf die Änderungen des Geldbestandes zwar denkbar. Es sei aber nicht anzunehmen, dass es sich dabei um Vermögensmehrungen handele. Da der Beklagte diese Zuwächse den Einkommen nicht zugeschlagen habe, gebe er zu, dass er diese Geldbestandszuwächse nicht als Einkommen ansehe. Dann aber dürfe er diese Zuwächse auch nicht als Klägervermögen behandeln. Diese Schlussfolgerung des Klägers geht fehl, weil der vermögensteuerliche Ansatz von Kapitalvermögen unabhängig ist von etwaigen Zinseinkünften daraus.

Damit bleibt die Klage ohne Erfolg, so dass der Kläger als unterlegener Beteiligter nach § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Es besteht kein Grund, nach § 115 Abs. 2 FGO die Revision gegen das Urteil zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Der Rechtsstreit erschöpft sich in den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Bedeutung der Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen. Die wirtschaftlichen oder finanziellen Auswirkungen der Entscheidung für den betroffenen Steuerpflichtigen - mögen sie auch noch so gewichtig sein - geben der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Auch Streitsachen, deren Entscheidung maßgeblich von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängen, sind nicht grundsätzlich bedeutsam (Ruban in Gräber, FGO, 5. Aufl. 2002, § 115, Rn. 23 und 24; Seer in Tipke/Kruse, § 115 FGO Tz. 46; jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Danach liegt hier kein Fall grundsätzlicher Bedeutung vor. Die angewandten Rechtssätze, insbesondere die Schätzungsgrundsätze, sind nicht weiter klärungsbedürftig. Inwieweit sie im vorliegenden Rechtstreit anzuwenden sind, ist eine Frage des Einzelfalles, in dem es nicht um abstrakte und in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfragen geht.

Die Revision ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherheit der Rechtseinheit zuzulassen. Hierfür müsste die Rechtssache von einer ungeklärten Rechtsfrage abhängig (Seer, a.a.O., Tz. 62) und ebenfalls über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsam sein (Ruban, a.a.O., Rn. 41) oder es müsste eine Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung anderer Gerichte (Divergenz) vorliegen, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in Gefahr gerät (Ruban, a.a.O., Rn. 44), was selbst bei besonders schwer wiegenden Rechtsanwendungsfehlern nur ausnahmsweise der Fall sein kann (Seer, a.a.O., Tz. 75 und 76). Dies ist hier weder geltend gemacht worden noch erkennbar.



Ende der Entscheidung

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